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1810, XIII

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von Seite Zürichs und einiger anderer Standesgesandtschaften, welche die genannte Verordnung, wodurch der Verlust des Bürgerrechts auf einen liederlichen verschwenderischen Lebenswandel gesezt wird, als eine reiche Quelle ansahen der Heimatlosigkeit, des Elendes und des Bettlerlebens, dieser für die Schweiz ohnehin schon so bedenklich gewordenen Übel. Darum wurde die Hoffnung geäußert, es werde Bern bei abermaliger sorgfältiger Erdauerung des Gegenstandes, aus Achtung für die Bundesacte und aus Liebe zu seinen Miteigenossen seine Armenverordnung einer sorgfältigen Revision unterwerfen.

H. Am 6. Juli hat dann der Landammann der Schweiz (Gesandter des Kantons Bern) unter Einladung an die Kantone, ihre etwaigen gegründeten Einwendungen gegen die bernische Armenordnung mit Rüksicht auf das Heimatscheinformular diesem Stande zutrauensvoll zu eröffnen, in das Protokoll die Anträge niedergelegt, daß Urtheile, durch welche der Verlust des Bürger- und Landrechts ausgesprochen wird, sämmtlichen Kantonen mitgetheilt werden, und daß die vor einer solchen Notification erzeugten Kinder eines heimatlos Erklärten seiner frühern Heimat angehören sollen.

J. Da der leztjährige Antrag Solothurns keine Mehrheit auf sich vereinigte, indem nur Uri, Schwyz, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen, Aargau, Thurgau und Appenzell A.-Rh. ihre Ratification ertheilten, während andere Kantone lediglich unter Modificationen beistimmen und noch andere gar nicht beitreten oder ihre Convenienz vorbehalten wollten, so ist in der Sizung vom 12. Juni 1810 lediglich gemäß Reglement das Ganze in den Abschied aufgenommen worden.

K. Nachdem in der Sizung vom 8. Juni 1811 einerseits Bern über die Absicht und die Tragweite der angefochtenen Artikel 13 und 14 seiner Armenverordnung vom 22. December 1807*) nähern Aufschluß gegeben und dieselben namentlich mit dem Hinweis auf die ökonomische Situation der Gemeinden und die wachsenden Armenlasten gerechtfertiget hatte, und daneben fand, die Nachtheile für die andern Kantone seien bei weitem nicht so groß, als man zu befürchten scheine; von anderer Seite aber mit Nachdruk auf die Gefahren hingewiesen worden war, die aus dieser Verordnung für die immer größere Ausbreitung des unglüklichen Heimatlosenwesens, dieses Krebsschadens der staatlichen Gesellschaft, unausbleiblich entstehen müßten, hat die Tagsazung in dem lebhaften Gefühl des Bedürfnisses, der Heimatlosigkeit so viel als möglich alle Zugänge zu versperren, und in vollem Vertrauen auf den weisen und vaterländischen Sinn der bernischen Regierung, einmüthig dieselbe durch den Abschied eingeladen, die genannten Artikel ihrer Armenverordnung einer sorgfältigen Revision zu unterwerfen und für andere Kantone unschädlich zu machen.

*) Die zwei beanstandeten Artikel der bernischen Armenverordnung vom 22. December 1807 lauten also: „§13. Wenn durch Müßiggang, durch Spiel oder liederlichen Lebenswandel eines Vaters seine Kinder ganz oder zum Theil der Gemeinde zur Besorgung auffallen würden, welche er bei fleißiger Arbeit und häuslichem Betragen selbst zu versorgen im Stande sein würde, so soll er nach vorhergegangener Warnung von Seiten der Vorgesezten für die seinen Kindern geleistete Unterstüzung von dem Almojner betrieben, und im Falle der Nichtbezahlung durch oberamtliches Urtheil, sub beneficio recursus vor den Kleinen Rath, nach den Umständen entweder zum Ausschwören mit Einstellung des Bürgerrechts, oder zu einer Zuchthausstrafe von höchstens zwei Jahren verfällt, im Wiederholungsfalle aber des Land- und Burgerrechtes verlustig erklärt werden. § 14. Nach obiger Vorschrift soll desgleichen gegen alle Väter verfahren werden, welche der Gemeinde mit dem Unterhalt unehelicher Kinder beschwerlich fallen. Ferner soll die Strafe der Einstellung oder des Verlusts des Burgerrechts gegen solche verhängt werden, die mit Hinterlassung von Kindern, welche der Gemeinde zur Verpflegung auffallen, sich aus dem Lande begeben und auf die an sie gerichtete Edictalladung nicht erscheinen würden; auch soll der Verlust des Land- und Burgerrechts Durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.

L. Durch das Tractandencircular vom 13. April hatte der Landammann den Ständen den Antrag gemacht, die Tagsazung möchte 1) die zwekmäßigsten Mittel ausfindig zu machen suchen, um die Anzahl der Personen und Familien zu vermindern, die geborene Schweizer sind und doch keinem Kanton zugehören; 2) trachten die Ursachen zu heben, welche besonders seit einigen Jahren diese Classe von Unglüflichen vermehrt haben. Hierzu hatte Schwyz sodann beantragt: es solle ein genaues Verzeichniß von allen in der Schweiz herumirrenden heimatlosen Menschen aufgenommen, alle Fremden, welche der Schweiz nicht angehören, aus der Eidgenossenschaft verbannt, diejenigen aber, welche wegen ihres schweizerischen Ursprungs oder wegen vieljährigen Aufenthalts und genossener Duldung nicht mehr aus dem Lande gewiesen werden können, nach dem Maßstab der Bevölkerung auf die Kantone vertheilt und nach dieser Vertheilung denselben in den betreffenden Kantonen ein fixes Domicil angewiesen werden, wo sie, unter die besondere Aufsicht der Ortsbehörden gestellt, nach den Grundsäzen der Menschlichkeit und einer gesunden Politik wieder nach und nach zu nüzlichen, oder wenigstens unschädlichen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft gebildet werden könnten. Diese Anregungen sind in der Sizung vom 8. Juni 1811 zur Berathung gelangt und sodann, nach Beseitigung derjenigen von Schwyz, welche nur durch vier Stimmen unterstüzt worden war, an eine Commission zu näherer Prüfung gewiesen worden.

M. Am 10. Juli hat die Commission ihren Bericht und Beschlussesentwurf der Tagjazung vorgelegt. Da aber nur wenige Gesandtschaften zu Behandlung des Gegenstandes ermächtiget waren, während die meisten die gestellten Anträge zu reiflicher Überlegung an ihre Obern bringen wollten, ist lediglich durch einmüthigen Beschluß die Aufnahme des Commissionsberichts nebst den Anträgen in den Abschied (Beilage B) ad referendum et instruendum auf künftiges Jahr angenommen worden.

N. Die Angelegenheit der Heimatsverhältnisse der Convertiten ist in Folge einer wiederholten Anregung durch Lucern neuerdings am 10. Juni 1811 in der Tagsazung behandelt worden, und es zeigte sich auch jezt dieselbe Verschiedenheit der Meinungen wie früher, sodaß eine Vereinigung jezt nicht erzielt werden konnte. Die einen hielten dafür, eidgenössische Berathungen und allgemeine Beschlüsse seien diesfalls unzuläßig, andere votirten für die fernere Duldung in den Kantonen, wo die Conversion stattgefunden, noch andere für die Rükweisung in die ursprüngliche Heimat. Auch der leztjährige Antrag Solothurns vereinigte nicht genug Stimmen auf sich (61⁄2 Stände), dagegen wurde mit 19 Stimmen beschlossen, die Tagsazung wolle über den Gegenstand in fernere Berathung treten, um das Schiffal der Convertiten durch eidgenössische Übereinkunft festzusezen und zu erleichtern zu trachten.

O. Am 11. Juli 1811 hat die am 8. Juni für die Angelegenheit der Heimatlosigkeit im Allgemeinen niedergesezte Commission einen besondern Bericht erstattet über die specielle Frage, wie den heimatlos gewordenen Convertiten durch eidgenössisches Einverständniß Heimatrechte verschafft werden könnten. Die Commission selbst war getheilter Ansicht über den Gegenstand. Während die einen Mitglieder lediglich die allgemeinen Regeln in Betreff der Heimatlosen auch auf die heimatlosen Convertiten anwenden wollten, stellten die andern folgenden Antrag: 1) Es ist in der Regel anzunehmen, daß, wo dergleichen Leute heimatlos sich befinden, es Sache der Regierungen, in deren Gebiet sie sich aufgehalten haben, sei, für ein Heimatrecht zu ihrem Besten zu sorgen. Es soll daher denselben diese Sorge von Seite der Tagjazung dringend ans Herz gelegt sein. 2) Nicht weniger aber wird von der Tagsazung der bestimmte Wunsch ausgesprochen, daß, wenn Leute aus dieser Classe, welche in neuen Zeiten den Glauben geändert haben und sich unzweifelhaft über ihr damaliges Heimatrecht ausweisen können, an Orten ihres jezigen

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Aufenthalts aber kein neues Heimatrecht zu erhalten im Falle sind, die Regierungen ihrer alten Heimat auf gleiche Weise ihnen dazu behilflich sein möchten. — Nach gewalteter Discussion über diese Commissionsanträge bestund das schließliche Resultat lediglich in dem Beschlusse, Bericht und Anträge der Commission ad referendum et instruendum in den Abschied zu nehmen (Abschiedsbeilage C).

P. Da der Gesandte Berns in der Sizung vom 15. Juni 1812 mit Rüksicht auf die leztjährige Einladung der Tagsazung in Betreff der angefochtenen Artikel der bernischen Armenordnung zwar erklärte, die Regierung sei wirklich mit diesem wichtigen Gegenstande beschäftiget und werde sich zu Allem geneigt finden, was das wahre Interesse ihrer Angehörigen und die Handhabung einer wachsamen Polizei mit dem Wunsche der Mitstände in Einklang zu bringen vermögend sei, daneben aber unter Betonung des allgemeinen Gemeindeinteresses in ökonomischer und polizeilicher Hinsicht die Verordnung zu stüzen und zu rechtfertigen suchte und dabei über deren Absicht und Tragweite die leztjährige Erklärung wiederholte, sah sich die Tagsazung, die sich bei den erhaltenen Eröffnungen in keiner Weise beruhigen konnte, genöthiget, die vorjährige Einladung an Bern zu Abänderung der fraglichen Bestimmungen seiner Armenordnung auf das dringendste zu erneuern.

Q. Am 16. Juni 1812 fielen die am 10. Juli 1811 ad instruendum genommenen Commissionsanträge in Betreff der Classification der Heimatlosen und des Verfahrens in Hinsicht derselben in Erörterung. Das Ergebniß der Abstimmung nach vorausgegangener Discussion, in welcher die Meinungen für und wider mit Lebhaftigkeit ihre Vertretung fanden, war folgendes: Mit 21 Stimmen, unter Ratificationsvorbehalt oder mit etwelchen Clauseln, sind die beiden ersten Anträge angenommen worden, dahin lautend: 1) Diejenigen Heimatlosen, welche sich über ihr ursprüngliches Heimatrecht, das ihnen aber, sei es dieser oder jener Ursache wegen, nicht zugestanden werden will, ausweisen können, gegenwärtig aber in einem andern Kanton der Schweiz sich aufhalten, sollen, sofern über ihre künftige Duldung Schwierigkeiten obwalten, einstweilen noch geduldet, alsdann aber soll zwischen den betreffenden Kantonsregierungen eine Correspondenz eingeleitet werden, mit dem vorgesezten Zweke gegenseitiger Verständigung, und der Hoffnung, daß in Folge derselben weiteres Eintreten höherer Behörde nicht mehr nothwendig werde. Durch Anerkennung des Heimatrechtes solcher Leute wird aber noch gar nicht vorgegriffen, was für bürgerliche Rechte und Genüsse, gegründet auf die Geseze des Orts der Aufnahme, ihnen zukommen sollen. 2) Solche, die ihren Aufenthalt in einem Kanton darthun, hingegen sich über ihr Heimatrecht nicht ausweisen, oder dasselbe nicht geltend machen können, sollen demjenigen Kantone angehören, in welchem sie neuerlich am längsten angesessen oder geduldet waren, jedoch ohne auch hier den gesezlichen Vorschriften in Absicht auf bürgerliche Rechte und Genüsse vorzugreifen. Mit 18 Stimmen sodann, theils unbedingt, theils unter Ratificationsvorbehalt, ist auch der dritte Artikel des vorjährigen Commissionsantrages genehmiget worden, der also lautet: 3) Diejenigen endlich, welche, ohne ausschließend in einem besondern Kanton angesessen zu sein, sich dennoch in der Schweiz aufgehalten haben, von einem Kanton zum andern umhergezogen sind und sich über ihre ursprüngliche Heimat nicht ausweisen können, zerfallen der Natur der Sache nach in zwei Unterabtheilungen: a. entweder grenzen sie an die vorhergehende zweite Classe, und dannzumal treten ihretwegen diejenigen Grundsäze ein, welche in Beziehung auf die Behandlung der in dieselbe fallenden Personen aufgestellt sind, oder b. sie sind den Vagabunden gleich zu achten und werden als solche behandelt.

R. In Bezug auf die Heimatrechtsverhältnisse der Convertiten hat am 17. Juni 1812 die Tag

sazung nach Beseitigung aller andern Anträge nach dem Vorschlag der leztjährigen Commissionsmehrheit mit 18 Stimmen den Grundsaz ausgesprochen, daß der für die Classification und Behandlung der Heimatlosen angenommene Beschluß auch auf die Convertiten und Proselyten angewendet werden solle". Die Kantone, welche zu diesem Beschluß gestimmt haben, sind Uri, Unterwalden, Zug, Aargau, Teffin, Appenzell, Lucern; dann Freiburg, Schwyz und Graubünden unter Ratificationsvorbehalt; desgleichen Glarus mit Ausschluß des dritten Artikels; endlich St. Gallen, Solothurn und Waadt in dem Sinne, wie diese Gesandtschaften ihre Zustimmung zu dem Beschluß der Heimatlosen betreffend zu Protokoll erklärt haben. Zürich hat sich gegen jede Anwendung der hinsichtlich der Heimatlosen angenommenen Grundsäze auf die Convertiten für seinen Kanton bestimmt verwahrt; ebenso Bern.

S. Am folgenden Tage fielen hinsichtlich dieses Gegenstandes noch einige abweichende Erklärungen (Schwyz, Solothurn, Lucern) und durch dieselben veranlaßte Gegenerklärungen (Zürich) in das Protokoll.

T. Am 8. Juni 1813 hat der Kanton Bern eine revidirte Armenordnung vorgelegt, welche an eine Commission zu näherer Prüfung gewiesen worden ist.

U. Am 2. Juli hat die Commission der Tagsazung ihren Bericht (Abschiedsbeilage D.) vorgelegt und dabei im Allgemeinen das in den revidirten Artikeln (Abschiedsbeilage B) bekundete Entgegenkommen Berns willig anerkannt. Aber eine völlig genügende Garantie für die Mitstände vermochte sie in der neuen Fassung gleichwohl nicht zu erbliken. Sie stellte daher den Antrag, von Bern noch folgende zusazweise Erklärung zu verlangen, im Übrigen sich, wenn diese erfolgt wäre, bei der neuen Sachlage zu beruhigen: 1) daß die ausgesprochenen Urtheile und Verrufungen jedes Mal nicht nur durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht, sondern bei jedem Specialfall mit dem Signalement des Beurtheilten und möglichst beförderlich den sämmtlichen Ständen zu angemessen findenden weitern Verfügungen communicirt werden sollen; 2) daß solche gerichtlich Beurtheilte, Verrufene oder mit Einstellung des Land- und Bürgerrechts Bestrafte von denjenigen Kantonen, in welchen sie sich betreten lassen, zu allen Zeiten zurükgewiesen werden mögen und von dem Stande Bern unter allen Umständen wieder auf- und angenommen werden sollen. In der eröffneten Discussion fand der Antrag der Commission nicht genügenden Beifall, indem sich nur 7 Stände für denselben erklärten. Die übrigen verlangten entweder gänzliche Beseitigung der beanstandeten Artikel oder doch wenigstens weitergehende Garantien in Betreff der Tragweite derselben für die andern Kantone, und so ist schließlich kein anderes Resultat aus der Berathung hervorgegangen, als daß mit 16 Stimmen das revidirte bernische Gesez vom 16. December 1812 nebst dem Commissionsgutachten lediglich ad referendum genommen worden ist.

V. In der Sizung vom 12. Juli hat sodann der Gesandte von Bern die Eröffnung zu Protokoll gegeben, seine Regierung habe nach Einsicht der Tagsazungsberathung (vom 2. Juli) den von der Commission vorgeschlagehen Modificationen ihre gänzliche Zustimmung ertheilt, und er sei demnach beauftragt, der hohen Tagsazung zu erklären, 1) daß die ausgesprochenen Strafurtheile und Verrufungen ..(es folgt wörtlich der Text der Commissionsanträge hievor). Indem die Regierung dieses Zugeständniß in bundesbrüderlicher Gesinnung mache, stehe sie in der Zuversicht, daß die hohen Stände damit vollkommen beruhiget seien und von ihr keine weitere Abänderung oder Zurüknahme der Verordnung erwarten werden, wozu sich die Regierung auch in keinem Fall verstehen könnte.

W. Am 8. Juni 1813 hat die Tagsazung auf den motivirten Antrag des Landammanns der

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Schweiz die weitere Berathung über die Frage der Heimatlosigkeit im Allgemeinen mit 20 Stimmen dermalen verschoben. - Bei diesem Anlaß haben die Gesandtschaften von Glarus und Graubünden die Ratification der im Jahr 1812 durch die niedergesezte Commission gestellten und von einer Mehrheit von Ständen angenommenen Anträge ausgesprochen.

X. Nachdem durch die im Jahr 1812 durch die Tagsazung behandelten Commissionalanträge bestimmt worden war, die für die Classification und Behandlung der Heimatlosen überhaupt anzuwendenden Regeln auch ganz besonders auf die Convertiten anzuwenden, so hat die Tagsazung am 9. Juni 1813 eine weitere Berathung in Betreff der heimatrechtlichen Versorgung der schweizerischen Convertiten, wegen des nothwendigen Zusammenhangs dieser Frage mit der Angelegenheit der Heimatlosen im Allgemeinen, zu verschieben beschlossen. Anläßlich haben Glarus und Freiburg die Ratification des leztjährigen Beschlusses und Schaffhausen den Beitritt zu demselben erklärt.

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Y. Am 6. Juli 1813 wurden die Kantone Lucern, Solothurn und Thurgau eingeladen, sich betreffend das Heimatrecht eines gewissen Raimund Leuthe, von Ursprung Württemberger, der aber wegen unordentlicher Copulation im Kanton Lucern, dann in Folge eines fünfzehnjährigen Domicils im Kanton Solothurn sein Heimatrecht verloren und sich neuerlich etwa 2 Jahre im Kanton Thurgau aufgehalten hat, nun aber nirgends geduldet werden will, zu verständigen.

Z. Da eine solche Verständigung nicht erzielt werden konnte, hat die Tagsazung am 9. Juli 1813 den Landammann der Schweiz angewiesen, den Rechten der betreffenden Kantone unvorgreiflich der Familie Leuthe einen einstweiligen Aufenthalt zu verschaffen und die angemessenen Einleitungen zu treffen, damit der obwaltende Anstand entweder gütlich ausgetragen oder im Jahr 1814 durch die Tagsazung oder durch das Syndicat erledigt werde.

AA. Am 15. Juli 1813 hat die Tagsazung einen zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen obwaltenden Anstand, betreffend das Heimatrecht einer aus Pfäffikon herstammenden, aber seit sechszig Jahren im Toggenburg wohnhaften Familie Nievergelt, an diese Kantone zu freundschaftlicher Beilegung zurükgewiesen und auf den Fall, daß eine Verständigung nicht erzielt werden könnte, weitern Entscheid vorbehalten.

§ 111. Juden.

A. Am 18. August 1803 hatte die Tagsazung ein von dem französischen Gesandten empfohlenes Begehren der aargauischen Judengemeinden Endingen und Lengnau um Gleichstellung mit den christlichen Staatsbürgern, wenigstens was die bürgerlichen Verhältnisse des Handels, der Industrie und der Staatsauflagen betrifft, zu behandeln. Nach einer weitläufigen Berathung, bei welcher einerseits die Schwierigkeiten eines jeden endlichen Entscheides über das Schiksal der Juden, anderseits die Nachtheile erwogen worden sind, welche leicht daraus entstehen könnten, wenn man lediglich das Ansuchen beiseits legen wollte, wurde beschlossen, den Entscheid auf nächstjährige Tagsazung zu verschieben. Inzwischen erging unter Mittheilung der Actenstüke an die Regierung von Aargau die Einladung, der künftigen Tagsazung die Aufgabe durch Vorlegung gemeinnüziger Vorschläge zu erleichtern und einstweilen alles zu vermeiden, was in die Souveränetätsrechte anderer Kantone eingreifen oder denselben einigen Nachtheil

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