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zuziehen könnte. (Das Schreiben, mit welchem der Landammann am 22. August die Verwendung des französchen Gesandten beantwortete, steht im Abschied.)

B. Am 15. Juni 1804 ist nach dem Antrag Aargaus beschlossen worden, dermalen über die Angelegenheit der Juden nicht einzutreten, sondern zu erwarten, was die Regierung des Kantons Aargau vermöge ihrer Souveränetätsrechte, betreffend die Judengemeinden von Endingen und Lengnau, zu verfügen für gut erachten wird.

C. Am 5. Juli 1808 hat die Tagsazung die durch die Regierungen von Bern und Basel angeregte Frage: wie die in Folge bezüglicher einschränkender Verordnungen Frankreichs in die Schweiz. eindringenden oder auch bereits in der Schweiz sich herumtreibenden Juden unschädlich gemacht werden können, an eine Commission zur Prüfung gewiesen.

1803, XXXI

1804. XLVIII

1808, XXV

D. Am 18. Juli hat die Commission verschiedene auf die angeregte Angelegenheit bezügliche Polizeimaßregeln vorgeschlagen. Sie unterscheidet in Betreff der zwekdienlichen Maßnahmen zweierlei Einschränkungen gegenüber den Juden: 1) solche, die entweder das Interesse der ganzen Schweiz betreffen und auf das handelnde Publicum vermittelst richtiger Führung der Bücher und Anerkennung des treibenden Gewerbes großen Einfluß haben, oder 2) solche, die bloß zur Sicherheit gegen Umtriebe und Betrügereien, zu Erzielung guter Ordnung in Polizeifällen u. drgl. dienen, und also bloß Gegenstände der Kantonsverfassung sind. In ersterer Hinsicht hält die Commission dafür, es sollten die sämmtlichen Kantone, wo bereits Juden sich niederlassen wollten, eingeladen werden, zu verordnen, a. daß künftig die Juden ihre Handelsbücher nicht mehr in hebräischer oder jüdisch-deutscher Sprache, noch mit jüdischen Charakteren, sondern in deutscher oder französischer Sprache führen und überhaupt in guter Ordnung halten sollen, und zwar bei Verlust der Beweiskraft anders geführter Bücher; b. daß ferner die Juden, welche ein Handelsgewerb, es sei klein oder groß, treiben wollen, sich bei der Regierung des Kantons anmelden, gute Zeugnisse vorweisen, sich in ein besonderes Register oder Ragionenbuch einschreiben lassen und ein Patent über ihr Gewerb sich auswirken sollen. In die zweite Kategorie von Verfügungen, die lediglich den Kantonsregierungen nach Maßgabe ihrer Lage und Einrichtungen zu überlassen wären, fallen z. B. Vorschriften über Förmlichkeiten der Schuldscheine, Wechsel und Hypotheken; Sicherheit für Minderjährige und Weiber; Wucher und dessen Bestrafung; Darleihen an Dienstboten und Arbeiter, oder auf Faustpfänder, sowie überhaupt Alles, was diesfalls einer guten Polizei angemessen sein mag. Gegen Juden, welchen die Niederlassung durch keine Tractate zugesichert ist, würde die betreffende Kantonsregierung die gutfindenden Beschränkungen nach bereits ergangenen Tagsazungsbeschlüssen treffen können. Die Tagsazung hat den Landammann der Schweiz ersucht, den von der Commission erstatteten Bericht sämmtlichen Kantonen mitzutheilen nnd denselben die Nothwendigkeit vorzustellen, daß die vorgeschlagenen Polizeimaßregeln durch die Kantone ergriffen werden. 1808, XXV

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1803, LIV

1803, LIV

1803, LXI

1804, XXI

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§ 112. Liquidation der Schulden der helvetischen Republik.

A. Durch einen besondern Nachtrag zur Vermittlungsacte des ersten Consuls der fränkischen Republik, vom 19. Februar 1803, ist die Art und Weise festgesezt worden, wie die Liquidation der Schulden der helvetischen Republik vorgenommen werden soll.

B. Die nach dem Artikel 7 dieser Bestimmungen aufgestellte Liquidationscommission hat vermittelst eines vom 13. Juli 1803 datirten und der Tagfazung am 14. desselben Monats vorgelegten Schreibens der leztern diejenigen Grundlagen zur Kenntniß gebracht, nach welchen sie bei Ausmittlung der helvetischen Staatsschuld verfahren wird. (Siehe im Anhang zu gegenwärtigem Repertorium.)

C. Gleichzeitig hat die nämliche Commission die Gründe näher auseinandergesezt, aus welchen es ihr nicht möglich war, ihre Verrichtungen in der durch den Artikel 8 der mehr erwähnten Bestimmungen der Vermittlungsacte festgesezten Frist abzuschließen.

D. Am 17. September 1803 hat die Tagsazung auf den Bericht einer am 29. August niedergesezten Commission die durch die beiden Standesgesandtschaften angebrachten und motivirten Reclamationen, betreffend die unverhältnißmäßig großen Rükstände in der Besoldung der Geistlichkeit in den Kantonen Lucern und Thurgau, an die mit Liquidation der Schulden der helvetischen Republik beauftragte Commission überwiesen, mit der Bemerkung, die Tagsazung halte sich nicht für befugt, über den Werth oder Unwerth dieser Reclamationen sich auszusprechen.

E. Am 20. Juni 1804 hat der Landammann der Schweiz ein vom 2. desselben Monats datirtes Schreiben der Liquidationscommission, durch welches das kantonsweise zusammengestellte Verzeichniß der von derselben anerkannten und sestgestellten helvetischen Nationalschuld (3,568,702 Fr. 5 Bazen 5 Rappen), sowie der von derselben verworfenen Ansprachen (17,378,104 Fr. 3 Bazen 5 Rappen) einbegleitet worden. ist, auf den Kanzleitisch niedergelegt.

F. Am 6. Heumonat sind die Beschwerden der Gesandtschaft des Standes Tessin, daß die Liquidationscommission eine Forderung des Kantons Tessin von 40,315 Fr. 3 Bazen, herrührend aus Lieferungen an die französische Armee, nicht unter die anerkannte Schuld aufgenommen habe, vernommen, und am 9. desselben Monats von der Tagsazung durch den Beschluß beseitigt worden, es sei die Competenz der Liquidationscommission durch den Artikel 8 des bezüglichen Nachtrags zu der Vermittlungsacte auf eine Weise festgestellt, daß sich die Tagsazung nicht in Untersuchung der Beschlüsse dieser Commission

*) Die Arbeiten der in den Übergangsbestimmungen (Art. 7) zu der Mediationsacte eingesezten Liquidationscommission (Minister Stapfer in Paris; Kuster, gewesener helvetischer Finanzminister - lehnte ab -; Rämy, alt-Kanzler von Freiburg; Sulzer aus Winterthur; Laurenz Meyer aus Lucern), deren Protokolle und Acten 61 Bände der Mediationsabtheilung des Bundesarchivs umfassen, fallen hier nur soweit in Betracht, als sie Anlaß zu Verhandlungen der Tagfazung gaben. Hingegen bringen wir in den Beilagen zu dem gegenwärtigen Repertorium diejenigen Entscheide der Commission zum Abdruke, welche die Eigenthumsausscheidung zwischen Staat und städtischen Gemeinwesen und Corporationen in einer Anzahl von Kantonen zum Gegenstande haben.

einlassen könne. Gegen die Competenz der Liquidationscommission hat nur die Gesandtschaft des Standes Tessin sich erhoben.

G. Am 10. Juli hat die Gesandtschaft Lucerns gegen die Beschlüsse der Liquidationscommission, durch welche dem Stand Lucern die Rükstände seiner Geistlichkeit auferlegt worden sind, eine Verwahrung zu Protokoll gegeben, welche durch die Tagsazung förmlich entkräftet worden ist.

H. Über die Reclamationen der Republik Wallis, welche früher einen Theil der helvetischen Republik gebildet hatte, wegen ihrer an die Liquidation des Vermögens dieser Republik gestellten Forderungen, ist die Tagsazung am 10. Juli nicht eingetreten, weil die mit jener Liquidation beauftragte Commission bereits gemäß der ihr zustehenden Befugniß verfügt und Wallis eine Summe von Fr. 30,000 (anstatt der geforderten 3,185,701 Fr. 3 Bazen 2 Rappen) zuerkannt hat.

1804, XX

1804, XXI

1804, XLVII

J. Am 18. Juli hat die Gesandtschaft des Standes Basel verlangt, es möchte die Liquidationscommission angewiesen werden, über den von ihr gefaßten Beschluß, daß die der Stadt Basel für ein freiwilliges Anleihen durch die helvetische Regierung hypothecirten Güter und Gebäude, zu Kirchen, Armen- und Unterrichtsanstalten gehörend, ferner bis nach Tilgung dieses Anleihens mit dieser Hypothek behaftet bleiben sollen, -- noch einmal in Berathung zu treten und das Begehren um Entlastung von dieser Hypothek zu beherzigen. Die Tagsazung glaubte nicht, in das vorstehende Begehren eintreten zu können und stellte es der Gesandtschaft lediglich anheim, selbst ihr Anliegen der Liquidationscommission vorzustellen. 1804, XXI K. Am 31. Juli hat die Tagsazung die Reclamationen der Kantone Uri; Schwyz, Unterwalden, Glarus und Zug, betreffend den Auskauf des Todfalls in der ehemaligen Herrschaft Sargans und ihre Darleihensforderung an das im Kanton Thurgau gelegene Kloster Paradies, an den Entscheid der mit der Liquidation der helvetischen Schuld beauftragten Commission verwiesen. Gegen diese Schlußnahme haben sich die betheiligten Kantone zu Protokoll verwahrt.

1801, LVI

L. Am 20. Juli ist die Tagsazung in das Begehren des Generals May von Bern, gewesenen Generallieutenants in niederländischen Diensten, daß seine Entschädigungsforderung (Fr. 35,996. 5),,,wegen eines gegen den Herrn Oberst Constant bestellten Kriegsrathes und geführten Processes," der Commission für Liquidation der Schulden der helvetischen Republik zur Anerkennung zugewiesen werde, nicht eingetreten. 1804, LVI M. Unter'm 1. November 1804 hat die schweizerische Liquidationscommission ihren Endbeschluß erlassen. Derselbe wurde am 15. December 1804 dem Landammann der Schweiz und sämmtlichen Ständen mitgetheilt. Der Mittheilung an den Landammann der Schweiz (s. im Anhang zu gegenwärtigem Repertorium) befand sich ein Inventar der noch unverkauften Schuldtitel und der auf diefelben bezüglichen Acten angereiht, sowie eine Instruction über die Art und Weise, wie deren Versilberung erzielt werden könnte.

N. Am 20. December 1804 hat der Landammann der Schweiz eine besondere Commission ernannt, um sich mit derselben über die fortgesezte Vollziehung des Endbeschlusses der Liquidationscommission zu berathen und diese Vollziehung zu sichern. Den Kantonen wurde (am 20. December 1804) von diesem Beschlusse Kenntniß gegeben *).

*) Es bestund die am 20. December 1804 niedergesezte Commission aus den Herren Sulzer von Winterthur, gewesenen Präsidenten der helvetischen Liquidationscommission, Landammann Heer von Glarus, Rathsherr Jenner von Bern und Rathsherr Heußler von Basel. Am 28. December 1807 wurde zu einem fünften Mitglied ernannt: Herr Crüd von Genthod, aus der Waadt. Am 24. December 1810 ist an die Stelle des Herrn Jenner Herr Rathsherr Zeerleder von Bern ernannt worden. Die Verhandlungen dieser Commission find in einem besondern Protokollband des Bundesarchivs enthalten.

1805, XXIX

0. Durch die Tractanden für die ordentliche Tagsazung des Jahres 1805 wurden die Kantone (20. März) von Seite des Landammanns der Schweiz in Kenntniß gesezt, daß in Vollziehung des erwähnten Endbeschlusses dem Hause Catoire, Duquesnoy et Comp. zu Paris ein Theil derjenigen im Ausland angelegten Fonds, welche für Befriedigung der Gläubiger der helvetischen Republik angewiesen worden sind (die Anforderung an Zweibrücken), abgetreten worden sei. Aus dem Erlös dieser Schuldschriften sollen in Wechseln, die auf den 1. Juli 1805, 1. Januar 1806, 1. Januar 1807 und 1. Januar 1808 zahlbar sind und den Kantonen übergeben werden sollen, 19 % an die Forderungen aller Staatsgläubiger abbezahlt werden. Ebenso werden 2% an die Ansprachen jener Gläubiger im Sommer 1805 getilgt werden können aus dem Erlös einer audern an das Haus Rougemont von Löwenberg zu Paris veräußerten Schuldschrift auf das Ausland (die Anforderung an Nassau-Saarbrücken).

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P. Am 21. Juni 1805 wurde der Tagsazung vorgelegt: einerseits ein von Landammann Heer abgefaßter Bericht über den Zustand der Liquidation der Staatsschuld im Juni 1805, und anderseits ein Gutachten der am 20. December 1804 durch den Landammann der Schweiz niedergesezten Berathungscommission, betreffend die im Ausland angelegten Gelder, welche zur Tilgung dieser Schuld verwendet werden sollten. Die Tagsazung hat die Aufnahme dieser beiden Berichte in den Abschied beschlossen, das von dem Landammann, betreffend die Vollziehung der Liquidation der helvetischen Staatsschuld, eingeschlagene Verfahren (mit allen Stimmen, außer denjenigen der Stände Waadt und Graubünden, von welchen der leztere bei dieser Angelegenheit nicht betheiligt war) genehmigt und den Landammann beauftragt und bevollmächtigt, alle geeigneten Schritte vorzunehmen, um die für Bezahlung dieser Staatsschuld durch die Liquidationscommission angewiesenen Werthschriften zu realisiren und aus dem Erlös derselben die Staatsschuld zu tilgen.

Q. Welche Schlußnahmen die Tagsazung am 17. Juni 1805, betreffend die Aufrechthaltung der Beschlüsse der Liquidationscommission hinsichtlich der Dotation der Stadt Zug gefaßt hat, ist aus § 71 des gegenwärtigen Repertoriums zu entnehmen.

R. Die Verhandlungen der Tagsazung für Aufrechthaltung und Vollziehung der Beschlüsse der helvetischen Liquidationscommission, betreffend die Güter der ehemaligen Herrschaft Werdenberg, findet man in § 62 des gegenwärtigen Repertoriums.

S. Da das Pariser Handelshaus Catoire, Duquesnoy et Comp. die auf 1. Januar 1808 fälligen Wechsel zur Verfallzeit und auch seither nicht einlöste, hat in Folge dessen St. Gallen beim Landammann der Schweiz die Ersezung derselben durch andere Mittel der eidgenössischen Liquidationsmasse, soweit es sein Betreffniß angehe, verlangt, und die übrigen Kantone, die in gleicher Lage, d. h. auch im Besize solcher Wechsel waren, haben sich dem Begehren St. Gallens angeschlossen. Die Tagsazung am 20. Juli 1811 trat aber auf dasselbe nicht ein, sondern hat lediglich dem Landammann überlassen, gemäß den angenommenen und bisanhin befolgten Grundsäzen in Betreff der Liquidation der helvetischen Schulden das Geeignete vorzukehren, damit die im Jahr 1805 an die Kantone vertheilten Wechsel auf das Handelshaus Catoire, Duquesnoy et Comp., welche von diesem Haus acceptirt worden sind (siehe oben litt. O), durch dasselbe eingelöst werden, sowie um überhaupt die Interessen der helvetischen Staats. 1811, XXXVIII gläubiger bestens zu besorgen und sicherzustellen.

T. Am 16. Juli 1812 hat die Tagsazung die nachstehenden Begehren der betheiligten Stände ad referendum genommen, nämlich: daß der Landammann der Schweiz als Stellvertreter der Liquidation

der helvetischen Schulden die von dem Haus Catoire, Duquesnoy et Comp. acceptirten, aber bei der Verfallzeit nicht bezahlten Wechsel, welche sich im Besiz verschiedener Kantone befinden, zurükziehe, und eingeladen werde, von sich aus die nöthigen Schritte zur fernern Besorgung dieser Angelegenheit vorzunehmen; ebenso den Antrag, daß, falls die erwähnten Wechsel ganz oder zum Theil werthlos sich erzeigen sollten, den Kantonen, welche dieselbe befizen, zu Handen der betreffenden Gläubiger der helvetischen Republik volle Vergütung aus den Fonds der helvetischen Schuldenliquidation geleistet werde. 1812, XXXV U. Am 6. Juli 1813 hat die Tagsazung nach einläßlicher Erörterung des Gegenstandes, wobei die reclamirenden Stände in nachdruksamer Weise ihre Interessen verfochten, mit Mehrheit der Stimmen beschlossen, sie könne in den am 16. Juli v. J. ad referendum genommenen Antrag nicht eintreten, und hat demnach die angeregte Angelegenheit aus dem Abschied entfernt. Die Voten der dissentirenden Stantone liegen im Abschied.

V. Die Verhandlungen, betreffend die Liquidation der verschiedenen Regalien der helvetischen Republik, sind in dem nachstehenden § 113 des gegenwärtigen Repertoriums dargestellt.

W. Betreffend die Vertheilung der Waffen auf die Kantone wird auf § 73 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

X. In § 83 des gegenwärtigen Repertoriums sind die Verhandlungen, betreffend die Uebernahme der helvetischen Invaliden und Pensionirten, enthalten.

1813, XXXII

§ 113. Liquidation der verschiedenen von der Regierung der helveti= schen Republik ausgeübten Regalien und Übergabe der leztern an die einzelnen Kantone, sowie weitere Verhandlungen über die Entwiklung dieser Regalien in den Kantonen.

A. Einleitung.

Von der Regierung der helvetischen Republik wurden ausgeübt: 1. das Postregal, 2. das Münzregal, 3. das Salzregal, 4. das Pulverregal, 5. das Stempelregal, 6. das Bergwerksregal.

Die Liquidation der Centralverwaltung der verschiedenen Regale und die Art und Weise, wie die Ausübung derselben von der Centralgewalt an die einzelnen Kantone übergegangen ist, wird in den nachstehenden besondern Abschnitten dargestellt.

B. Das Poftregal. *)

I. Am 11. Juli 1803 hat die Tagsazung beschlossen, das Postregal könne gemäß der Mediationsacte nicht anders als durch die Kantone ausgeübt werden. Zugleich wurde eine Commission niedergesezt mit dem Auftrag, die Grundsäze, nach welchen die Liquidation der Centralpostverwaltung vorgenommen werden solle und nach welchen die Postverhältnisse zum Ausland und unter den Kantonen zu reguliren jeien, vorzuberathen.

*) Der Activsaldo der helvetischen Centralpostverwaltung wurde in die Centralcasse niedergelegt.

1803, XXVI

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