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1808, XXI

1898, XXI

189, XXV

1810, XXXV

1-10, XXXV

1811, XXII

insofern dieselben nicht beanstandet sind, für ein Jahr wieder zu bestätigen. Lucern und Glarus. gaben ihre abweichenden Instructionen zu Protokoll.

L. Sodann ist am 18. Juli definitiv festgestellt worden, es solle jedes der Tagsazung vorzulegende Begehren um Bewilligung von Zoll-, Brüken- und Weggeldern dem Landammann der Schweiz vorläufig mitgetheilt, über den Gegenstand und die begleitenden Umstände ein Bericht beigelegt und endlich ein Tarif des verlangten Zoll, Weg- oder Brükengeldes beigefügt werden, damit das Ganze den Kantonen zu rechter Zeit zur Kenntniß gebracht werden könne.

M. Am 14. Juli 1809 wurde der Tagsazung angezeigt, daß in Folge der eingetretenen politischen Verhältnisse, nebst Mobilmachung einer Truppenabtheilung, wodurch zwei Mitglieder der Commission in Dienstthätigkeit berufen wurden, die Berichte und Gutachten der Zollcommission noch nicht vorliegen ; sie hat daher einfach die Bestätigung sämmtlicher Zollbezüge für ein Jahr ausgesprochen.

N. Am 13. Juni 1810 ist die Tagsazung in eine vorläufige Erörterung eingetreten über den Bericht und die Vorschläge der Zollcommission betreffend die Zölle und Weggelder (siehe im Anhange zu gegenwärtigem Repertorium), und sie hat diese Vorschläge mit Dank abgenommen und an eine cigene Commission zur Prüfung und Berichterstattung gewiesen.

0. Darauf ist am 3. Juli der durch die Zollcommission (Finsler, Heer, Jenner, Fezer) ausgearbeitete, in 26 Artikel abgetheilte, von der vorerwähnten besondern Commission begutachtete (Abschiedsbeilage K) Vorschlag zu einem Beschlußz über das Zollwesen nach gehaltener Umfrage und den angehörten Standesvoten ad referendum genommen worden. Zugleich wurde der Landammann der Schweiz eingeladen, besondere Gutachten entwerfen zu lassen: 1. über die Bestimmungen des Wasserzolles oder der Gebühr, welche auf den Leinpfaden (Rekwegen) erhoben werden darf; 2. ob und welches Weggeld auf den in § 4 des Vorschlages bezeichneten Heerstraßen von Kutschen, Chaisen, Wagen, Pferden und Vich erhoben werden dürfe; 3. ob und welche Gebühren auf denjenigen Verbindungsstraßen bezogen werden können, die nicht als Heerstraßen anerkannt sind. Ferner hat die Tagsazung die Grenzkantone aufgefordert, in Jahresfrist die Tarife der Grenzzölle zu entwerfen und der Tagsazung zur Genehmigung vorzulegen, und sodann die dermalen bestehenden Zölle und Weggelder für ein Jahr wieder bestätiget.

P. Am 19. Juni 1811 erhielt die Tagsazung Kenntniß, daß die am 3. Juli v. J. der Zollcommission aufgetragenen neuen Vorarbeiten noch nicht hätten vollendet werden können. Es ist daher der v. J. theils ad ratificandum theils ad referendum genommene Entwurf eines Beschlusses über ein allgemeines Weggeldsystem in der Schweiz nach vernommenen Standesvoten noch einmal in den Abschied gelegt und die Kantone sind eingeladen worden, ihre auf jenen Entwurf bezüglichen besondern Wünsche und Anträge dem Landammann der Schweiz zu Handen der Zollcommission mitzutheilen. Diese Commission solle dann die ihr leztes Jahr aufgetragenen weitern Vorarbeiten auf eine Weise beschleunigen, daß die leztern den Kantonen ad instruendum für die Tagsazung des Jahres 1812 mitgetheilt werden können. Ferner wurde in Bezug auf die Grenzzölle beschlossen: die Vorarbeiten für die endliche Festsezung derselben sollen mit möglichster Beschleunigung in den betreffenden Grenzkantonen vor sich gehen und die Tarife entworfen werden, damit die Tagsazung des Jahres 1812 sich mit diesem Gegenstand befassen könne. Zulezt hat die Tagsazung die bestehenden Zölle und Weggelder wieder für ein Jahr bestätigt.

Q. Am 11. Juli 1811 sind infolge einer bezüglichen Anregung von Seite Waadts und auf den Antrag einer am 19. Juni niedergesezten Commission die Kantone eingeladen worden, sich über die Einführung breiter Radfelgen von 5 Zoll bei den Frachtwagen auf den großen Handelsstraßen zu verständigen. Bei diesem Anlaß hat der Landammann der Schweiz der Tagsazung ein Schreiben der großherzoglich badischen Gesandtschaft mitgetheilt, welches die Anzeige von der Absicht der rheinischen Bundesstaaten enthält, nur Güterfuhrwerke mit breiten Radschienen zuzulassen, und die Schweiz zu einer gleichen Einrichtung im Interesse der Landstraßen und des Handelsverkehrs aufmuntert.

R. Am 11. Juni 1812 hat die Tagsazung, weil die der Zollcommission am 3. Juli 1810 aufgetragenen Vorarbeiten noch nicht vorlagen, ihre Beschlüsse vom 3. Juli 1810 und 19. Juni 1811, betreffend das Zollwesen im Allgemeinen und die Bestätigung der bestehenden Zollberechtigungen auf ein Jahr erneuert.

S. Ebenso sind am 7. Juli 1813 die frühern bezüglichen Beschlüsse betreffend das Zollwesen im Allgemeinen und die Bestätigung der bestehenden Zollberechtigungen auf ein Jahr, weil die der Zollcommission aufgetragenen Vorarbeiten aus verschiedenen Umständen, deren Beseitigung nicht in der Macht der Mitglieder der Commission lag, noch nicht vorlagen, wieder erneuert und die Berathung der gesammten Zollangelegenheit ist auf das Jahr 1814 festgesezt worden.

T. Wie die Tagsazung die durch die Bundesverfassung ihr zugeschiedene Competenz in Zollsachen ausdrüklich gegenüber den Einwendungen des Kantons Graubünden behauptet, und wie der leztere Kanton diese Competenz ebenfalls anerkannt hat, ist aus § 115, Q. des gegenwärtigen Repertoriums zu entnehmen.

1811, XXIII

1812, XXXI

1813. XXXIII

§ 115. Besondere Zollberechtigungen.

A. Einleitung.

Mit Rüksicht auf die am 15. September 1803 gefaßten Beschlüsse über das Zollwesen im Allgemeinen und über eine Revision der in den Kantonen bestehenden Zollberechtigungen im Besondern werden die Verhandlungen der Tagsazung über die Zollberechtigungen eines jeden einzelnen Kantons hier besonders dargestellt.

B. Uri.

I. Am 15. September 1803 hat die berichterstattende Commission der Tagsazung das nachstehende Verzeichniß der im Kanton Uri bestehenden Zollberechtigungen vorgelegt:

1) Für die beiden in Flüelen und Altdorf etablirten Susten, die jedoch nur als Eine angesehen werden, von jedem Saum 1 Kreuzer.

2) Ein Zoll zu Flüelen, laut Tarif vom 11. Mai 1775.

3) Ein Zoll zu Wasen, laut Tarif vom 26. Juli 1782.

4) Ein Zoll zu Urseren und

5) ein Bruchgeld daselbst, zur Offenhaltung der Gotthardstraße in den Wintermonaten vom

1. November bis 16. Mai, beide laut Tarif vom 28. Januar 1737.

1803, XLV

1804. XXXIII

1811, XXII

1808, XLV

1804, XXXIII

6) Ein Weggeld unter dem Namen „Fürleite" für Altdorf und Flüelen, zu Unterhaltung des Dorfbrunnens für die Saumpferde.

7) Ein ähnliches zu Sillenen.

8) Ein ähnliches zu Wasen.

9) Ein ähnliches zu Göschenen.

Gemäß dem Antrage der Commission hat die Tagsazung die einstweilige Beibehaltung dieser Zollberechtigungen zugegeben.

II. Die Tagsazung des Jahres 1804 hat auf Begehren von Uri dessen leztes Jahr genehmigten Zolltarif noch für ein Jahr bestätiget.

III. Am 15. Juli 1811 hat die Tagsazung auf den Antrag einer am 19. Juni niedergesezten Commission für die Dauer von zehn Jahren auf der im Bau begriffenen neuen, auf Urnergebiet fünf Stunden langen Straße von Wasen über den Sustenberg nach Meiringen ein Weggeld nach dem folgenden Tarif bewilligt: 1) Für 1 Saumpferd, das nur halb beladen ist, d. h. das nur eine Last von 150 Pfund und weniger trägt, 1 Bazen 2 Rappen; 2) für ein Saumpferd, das mehr als 150 Pfund trägt, 2 Bazen (alle nicht beladenen Saumpferde zahlen nichts); 3) für Kuppelpferde, d. h. Pferde, die zu Markt geführt werden oder von da kommen und überhaupt als Handelswaare betrachtet werden, per Stük 3 Bazen; 4) für ein Reit- oder Bagagepferd 2 Bazen; 5) Hornvieh per Stük 1 Bazen; 6) übriges Schmalvieh und Schweine, per Stük 21, Rappen; 7) ein Fuhrwerk mit vier Rädern 4 Bazen; ein Fuhrwerk mit zwei Rädern 2 Bazen; für jedes vorgespannte Pferd 2 Bazen.

C. Schwyz.

I. Am 16. September 1803 hat die berichterstattende Commission der Tagsazung die nachstehende Übersicht der Zollberechtigungen des Kantons Schwyz vorgelegt:

1) Ein Weg- und Brükengeld in Brunnen, Arth und Sattel, laut Tarifen von 1755 und 1790. 2) Ein gleiches in den Höfen.

3) Ein gleiches in der March.

4) Ein gleiches an der Schindellegi, laut Tarif von 1789.

5) Ein Weggeld in Küßnacht.

6) Ein Weg-, Brüken-, Unterstell- und Wassergeld am Schloß Grynau.

Die Tagsazung hat auf den Antrag der Commission die fünf ersten Berechtigungen für einstweilen genehmigt, und betreffend die sechste Berechtigung den Kanton Schwyz eingeladen, ihr einen modificirten beschränktern Tarif (Weglassung des Wassergeldes), durch welchen die Bestimmungen der Bundesverfassung gehörig berüksichtigt werden, binnen Jahresfrist zur Genehmigung vorzulegen.

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II. Am 27. Juli 1804 sind die Tarife des Kantons Schwyz für ein Jahr wieder bestätiget worden; ebenso der Tarif der bei'm Schloß Grynau erhobenen Gebühren, welche nur als Wasserzölle anzusehen sind." Daneben bewilligte die Tagsazung dem Kanton ein Weg- und Brükengeld für die Straße von Brunnen bis zum Rothenthurm, unter der Bedingung, daß der diesfällige Tarif der Tagsazung zur Genehmigung vorgelegt und die Gebühr erst nach Verbesserung des Weges bezogen werde.

III. Am 16. Juli 1808 ist Schwyz unter Vorbehalt der Ratification ein Brükengeld über die Sihl zu Schindellegi bewilligt worden nach folgendem Tarif: es zahlt eine Person 2 Angster, ein Zug- oder Reitpferd 1 Schilling 2 Angster, 1 Mütt Mehl, Kernen, Roggen, Bohnen, Gerste 4 Angster, ein Eimer Wein, Most oder Branntwein 1 Schilling 2 Angster.

1808, XXI

IV. Am 14. Juni 1809 ist die vorbehaltene Ratification des leztjährigen Beschlusses, betreffend das Brükengeld zu Schindellegi ausgesprochen worden.

V. Am 11. Juni 1812 find Erklärungen der Kantone Glarus und Schwyz, betreffend Anstände hinsichtlich der Zollverhältnisse im Bezirk March, Kantons Schwyz, zu Protokoll gefallen.

1809, XXV

1812, XXXI

D. Unterwalden.

I. Laut einem der Tagsazung am 15. September 1803 erstatteten Commissionsbericht bezieht der Kanton Unterwalden nach einem uralten Tarif einen Ein- und Ausfuhrzoll. Die Regierung dieses Kantons wünscht diesen Tarif durch einen andern, den gegenwärtigen Verhältnissen mehr angepaßten, in einigen Ansäzen verminderten, in mehreren erhöhten, im Ganzen fast verdreifachten zu ersezen. Hierauf hat die Tagsazung Unterwalden eingeladen, ihr auf nächstes Jahr einen mit den Bestimmungen der Bundesverfassung übereinstimmenden und den Bedürfnissen des Kantons entsprechenden Weggeldtarif zur Genehmigung vorzulegen, durch welchen auch der Einsprache der Gemeinde Hergiswyl wegen eines neu einzuführenden Ausfuhrzolls Rechnung getragen würde.

II. Am 19. Juli 1804 hat die Tagsazung den in Folge vorjähriger Aufforderung eingegebenen neuen Tarif genehmigt.

E. Lucern.

Laut dem am 16. September 1803 vorgelegten Bericht der Commission bezieht der Kanton Lucern:
a. ein Waag- und Lagerrecht im Kaufhaus zu Handen der Stadt Lucern;
b. einen Ein- und Ausgangszoll, laut Tarif von 1766 und 1770.

Die Tagsazung hat nun am gleichen Tage diese Zollberechtigungen für einstweilen bestätigt, insofern verschiedene nicht mehr passende Punkte nach den aufgestellten Grundsäzen aus den Tarifen entfernt und die Gebühren von Lebensmitteln und andern Gegenständen des innern Consumo's auf den gewöhnlichen Zoll reducirt werden.

F. Zürich.

1. Laut einem am 15. September 1803 erstatteten Commissionsbericht besizt der Kanton Zürich nachstehende Berechtigungen:

1) Ein Weggeld von einem Kreuzer per Pferd vor dem Wagen auf jede Stunde, und wünscht (nicht sowohl um des höhern Ertrags, als um mehrerer Schonung der Straßen willen) dieses Weggeld dahin zu erhöhen, daß von fünf Pferden das nämliche Weggeld wie bisher von sechs Pferden, von sechs Pferden dann das nämliche wie bisher von acht Pferden bezogen *), alle Fuhren aber mit mehr als sechs Pferden untersagt werden dürfen.

*) Gemäß Tagsazungsprotokoll; der Wortlaut des Abschieds ist ungenau.

1803, XLV

1804, XXXIII

1803, XLV

1803, XLV

1804, XXXIII

1805. XXVI

1809, XXV

1810, XXXV

2) Ein Waaggeld in Zürich selbst, welches das eigentliche Waag- und Niederlaggeld, die Transitgebühren und den Pfundzoll von dem Werth in Geld in sich faßt.

3) Einen Ein- und Ausfuhrzoll für die Stadt Zürich, laut Tarif von 1779.

4) Einen Brükenzoll in Eglisau, der aber von 55 Gemeinden und Höfen in einen sogenannten Brüggsommer verwandelt ist, und mit einer Zollgarbe per Pflug jährlich vergütet wird, laut Tarif vom 1. Juni 1799.

5) Einen Brüken- und Wasserzoll in Andelfingen, der gleichfalls zum Theil in Zollgarben entrichtet wird, laut Tarif vom 1. August 1799.

Die Tagsazung bestätigte die vorstehenden Berechtigungen vorläufig für ein Jahr und ermächtigte den Kanton Zürich, künftig von fünf Pferden das nämliche Weggeld wie bisher von sechs Pferden, von sechs Pferden das nämliche wie bisher von acht Pferden zu beziehen, und mit mehr als sechs Pferden bespannte Fuhren zu untersagen.

II. Am 27. Juli 1804 wurden die vorerwähnten Berechtigungen für ein Jahr verlängert und dem Kanton Zürich auf die Zeit der Ausführung der bezüglichen Bauarbeiten ein Weggeld auf der Straße von Ober-Winterthur nach Islikon nach dem nämlichen Tarif bewilligt, der von Thurgau auf der Straße von Jslikon nach Constanz angewendet wird.

III. Die Tagsazung des Jahres 1805 hat den leztes Jahr dem Kanton Zürich bewilligten Weggeldbezug auf der Straße von Winterthur nach Islikon für ein weiteres Jahr bestätiget, und in Bezug auf ein Begehren Zürichs auf einige Herabsezung des thurgauischen Zolltarifs vom 15. Mai 1804 es lediglich bei den beidseitigen Aeußerungen und der leztjährigen Tarifbewilligung noch für ein Jahr bewenden lassen.

IV. Am 16. Juni 1809 ist das Begehren des Kantons Zürich um Bewilligung von Brüfengeldern bei den Brüken zu Eglisau, Rheinau und Andelfingen, welche alle im Jahr 1799 abgebrannt und zerstört worden seien und deren Wiederherstellung den Kanton Zürich mindestens auf 100,000 Schweizerfranken zu stehen komme, ad instruendum genommen worden.

V. Die Brükengelder nach vorgelegtem Tarif bei den Brüken zu Eglisau, Rheinau und Andelfingen sind am 7. Juli 1810 für die Dauer von zehn Jahren bewilligt worden.

G. Bern.

1. Die mehrerwähnte Tagsazungscommission hat in ihrem Bericht *) nachstehende Zollberechtigungen des Kantons Bern aufgeführt:

1) Einen Zoll und Geleit im Kaufhaus, laut Kaufhausordnung von 1754.

2) Einen kleinen Zoll bei den Stadtthoren, laut gleicher Kaufhausordnung.

3) Einen Zoll in Wabern, laut Tarif von 1788.

4) Einen Eintrittszoll in Attiswyl.

*) In ihrer Berichterstattung über die bernischen Zollverhältnisse bemerkte die Commission, daß in den mehrsten Tarifen aller Kantone ein immer erscheinender Artikel, nämlich die Betten (Bettzeug), vermuthlich aus obsoleten, mit alten Landessitten zusammenhängenden Gründen über das Verhältniß angelegt seien und daher durchgängig auf ihr wahres Verhältniß zurükgebracht werden müssen.

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