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1809, XXV

1810, XXXV

1811, XXII

1818, XXXII

1903. XLV

1804, XXXIII

Ponte-Tresa 2 Stunden, d. Capolago-Chiasso 2 Stunden, Bezugsort Mendrisio, als Mittelpunkt, wo der Straßenbau entweder ganz ausgeführt oder doch sehr weit vorgerükt ist, hat die Tagsazung den Maßstab angenommen, daß von einem geladenen Pferd, oder von einem Pferd, das vor einen geladenen Wagen gespannt sei, 1 Kreuzer oder Soldo per Stunde bezahlt werden und vermittelst dessen dann die alten Weggelder und Gebühren abgeschafft sein sollen. Dagegen wurde auf das Begehren eines neuen Zolles auf Wein und Zollerhöhung auf gebranntes Wasser nicht eingetreten und in Bezug auf den Abzug der Emballage es bei dem bestehenden Usus belassen.

XIV. Am 13 Juni 1810 ist ein von Seite des Kantons Graubünden hinsichtlich der erhöhten Weggelder und Transitzölle im Kanton Tessin gemachter Vorbehalt vertragsmäßiger Rechte einiger Hochgerichte und Gemeinden seines Kantons in das Protokoll gefallen.

XV. Am 19. Juni 1811 hat die Tagsazung von einer Erklärung des Kantons Tessin betreffend Verzollung des Weines, welchen Tessiner ab ihren Grundstüken in Italien in den Kanton einbringen, ohne daß sie in demselben wohnen, einfach Vormerkung an's Protokoll genommen, da die Verfügung lediglich Kantonsangehörige betrifft.

XVI. Am 9. Juli 1813 hat die Tagsazung das Begehren des Kantons Tessin um Bewilligung eines Brükengeldes bei der neu zu erstellenden Brüke über den Tessin à la Poretta bei Bellenz, nebst dem eingelegten Tarif ad instruendum genommen.

U. Waadt.

I. In dem am 16. September 1803 der Tagsazung erstatteten Commissionsbericht waren nach stehende Berechtigungen des Kantons Waadt aufgeführt :

1) Ein Geleit und kleiner Zoll in den Grenzbureaux Nyon, Morges, Ouchy, Lausanne, Vevey oder Blonay, Rolle, Villeneuve, Moudon, le Pont, le Brassus, Vallorbes, Yverdon oder Baulmes, Ballaigues, Bullet und Ste. Croix, laut Tarif von 1762.

Der nämliche in Coppet und St. Cergue von den ins Land tretenden und nicht bei Nyon vorbeigehenden Waaren.

2) Ein Transitzoll in Crassier von allem aus dem Pays de Gex nach Genf geführten Holz.

3) Ein Zoll vom ausgeführten Wein in Crassier.

4) Ein Brükenzoll in Chateau-d'Oer.

5) Ein Brükenzoll in Aubonne oder Allamand, laut Tarif von 1783.

6) Ein Brükenzoll in Bressonaz, laut Tarif von 1783.

7) Ein Trattengeld in den Grenzbureaux von 15 Bazen für jedes ausgeführte Pferd, und 10 Bazen für jedes Füllen.

Die Tagsazung hat diese Berechtigungen für einstweilen bestätigt, den Kanton Waadt ermächtigt, die Weine aus Savoyen mit der gleichen Einfuhrgebühr zu belegen, welche seit 1762 auf den Weinen aus den alt-französischen Landen lastet, und demselben endlich ein Brükengeld (4 Kreuzer von jedem Pferd oder Stük Vieh) für die neu zu erstellende Brüke bei Vivis auf 10 Jahre bewilligt.

II. Die Tagsazung des Jahres 1804 hat die leztjährige Zoll- und Weggeldbestätigung des Kantons Waadt noch für ein Jahr erneuert.

§ 116. Eidgenössische Grenzanstalten.

A. Greuzanstalten auf eidgenöffische Anordnung, aber unter der unmittelbaren Verwaltung der betreffenden Grenzkantone.

1. Aufstellung einer diesfälligen Verordnung, vom 5. Juli 1806, und Vollziehung derselben.

A. Am 4. Juni 1806 hat der Landammann der Schweiz der Tagsazung unter Vorlegung der wesentlichsten Correspondenz Bericht erstattet über die gegen die Schweiz erhobenen Vorwürfe, als habe aus derselben eine außerordentliche Versendung englischer Waaren, Colonialerzeugnisse und schweizerischer Fabricate nach dem Fürstenthum Neuenburg statt gefunden, kurze Zeit ehe dieses Fürstenthum von Preußen an Frankreich abgetreten worden ist, sowie über das Begehren Frankreichs, daß auch die Schweiz die Einfuhr englischer Waaren verbiete, welchem von Seite der Kantone bereits entsprochen worden sei. Damit hatte der Landammann den Antrag verbunden, es möchte die Tagsazung diesfalls durch allgemeine Beschlüsse einem festzusezenden System möglichste Übereinstimmung und Entwiklung geben. Die Tagsazung hat hierauf, nach gegenseitigem Gedankenaustausch über das weitaussehende Geschäft und im Hinblik auf die allgemeine politische und commercielle Lage der Schweiz beschlossen, die Festsezung der Mittel zu Verhinderung des Schleichhandels mit denjenigen ausländischen Waaren, welche in Frankreich verboten sind, zu einer eidgenössischen Angelegenheit zu machen. Zu Prüfung der von den Kantonen erlassenen Verbote des Schleichhandels mit englischen Waaren, wie zu Vorberathung einer nothwendig werdenden allgemeinen Verordnung, mit Befolgung des diesfalls in Noten der fran- 1806, XL zösischen Gesandtschaft bezeichneten Pfades, wurde eine Commission niedergesezt.

B. Am 27. Juni hat die Commission den Entwurf eines allgemeinen Beschlusses vorgelegt, welcher 1806, XL aber an dieselbe zur Modification zurükgewiesen wurde.

C. Am 5. Juli sodann sind nach längeren Erörterungen mit Mehrheit der Stimmen (nicht ohne etwelchen Widerspruch einer Minderheit der Kantone) die von der Commission eingegebenen neuen Vorschläge zu einer allgemeinen Verordnung in folgender Fassung angenommen worden:

1) Es soll die Einfuhr aller englischen Manufacturwaaren und aller in den englischen Besizungen fabricirten Baumwollentücher und Mousselines verboten sein, mit einziger Ausnahme des unserer Landesfabrication als erster Stoff dienenden Baumwollengarns.

2) Die Vollziehung und Handhabung dieses Verbots ist den löblichen Grenzkantonen in dem Sinne übertragen, daß jeder derselben auf seinem Territorio die hiezu erforderlichen Maßregeln treffen und in strenge Ausübung bringen werde.

3) Zu einiger Dekung der dadurch verursachten Unkosten und für die Dauer dieser Anstalt wird das durch Maschinen gesponnene Baumwollengarn mit einer Einfuhrtage von einem Kreuzer auf das Pfund Markgewicht, und alle andern Kaufmannswaaren mit einer Visagebühr von drei Kreuzer auf den Centner belegt werden. Ein jeder löbliche Grenzkanton wird über diese Einnahme und Ausgabe genaue Rechnung führen, und selbige der künftigen Tagsazung vorlegen, damit alsdann von ihr über die billige

Vertheilung des Ertrags entschieden werde; zu welchem Ende die Grenzkantone über ihre daherigen speciellen Einrichtungen und deren Kostenbetrag dem Landammann der Schweiz mit möglichster Beförderung eine Übersicht vorlegen sollen.

4) Die den löblichen Grenzkantonen übertragene Vollziehung dieses gemeineidgenössischen Einfuhrverbotes wird Sr. Excellenz dem Landammann der Schweiz zu sorgfältiger Aufsicht empfohlen, und derselbe wird eingeladen, der Verabsäumung der diesfallsigen Vorschriften der Tagsazung, durch die in seinen Handen liegenden verfassungsmäßigen Mittel, kräftig entgegenzuwirken.

5) Damit die Vollziehung dieser gemeineidgenössischen Verordnung sich standhaft gewährleistet finde, sind die Übertreter derselben unnachläßlich nach den in gegenwärtigem Artikel aufgestellten Grundlagen zu bestrafen; worüberhin dann den löblichen Kantonsregierungen überlassen bleibt, für die weitern Wiederholungsfälle und für andere von ihnen zu bestimmende erschwerende Umstände noch schwerere entehrende und körperliche Strafen durch eigene, ihrer Örtlichkeit angemessene Beschlüsse anzuordnen.

a. Der erste einfache Fall der Einführung oben verbotener englischer Manufacturwaaren soll mit der Confiscation der eingeführten verbotenen Waare und mit einer Geldbuße bestraft werden, die dem doppelten Werth derselben gleichkomme;

b. im Wiederholungsfall soll, nebst der Confiscation, die Zuchthaus- oder Gefängnißstraße wenigstens auf zwei Jahre, mit oder ohne nachheriger Landesverweisung, auf den Fehlbaren angewendet werden;

c. Alle, die sich mittel- oder unmittelbar der Übertretung dieser Verordnung schuldig machen, sind obigen Strafen zu unterwerfen ;

d. auf die Fuhr- und Schiffleute sollen dieselben, nebst Confiscation von Pferd und Wagen oder Schiffen, angewendet werden, so oft sie sich erfrechten, Kaufmannswaaren mit Abweichung der bezeichneten Kaufhäuser oder der Hauptlandstraßen einzuführen, wenn sie auch übrigens keiner Mitwissenschaft oder Theilnahme an der Einschwärzung überwiesen würden;

e. endlich werden die Kantonsregierungen der Pflichtvergessenheit und Nachlässigkeit ihrer Grenzund Kaufhausbeamten durch eigene Anordnung steuern, im Falle der wirklichen Mitwissenschaft und Begünstigung des Schleichhandels aber gegen dieselben, nebst der Entsezung, die gleichen, oder, nach Bewandtniß der Umstände, verschärfte Strafen verfügen.

6) Die löblichen Kantonsregierungen werden dem Landammann der Schweiz ihre zur Ausführung des gegenwärtigen Decrets erlassende Beschlüsse und Verordnungen mittheilen, und denselben über die bei sich ergebenden Fällen richterlich ausgefällten Strafurtheile benachrichtigen.

7) Da aber der Vollziehung der Einfuhrverbote nichts nachtheiliger ist als die Menge der Einfuhrpläze, so sollen alle jene, welche dem Commercio nicht unentbehrlich sind, für alle und jede Kaufmannsgüter geschlossen, und die Einfuhr und der Transit derselben ausschließlich auf nachstehende Grenzpässe beschränkt werden: Im Kanton Basel die Stadt Basel; im Kanton Aargau Rheinfelden, Laufenburg, Zurzach; im Kanton Zürich Eglisau; im Kanton Schaffhausen die Stadt Schaffhausen; im Kanton Thurgau Gottlieben, Utwyl, Arbon; im Kanton St. Gallen Rorschach, Rheineck, Trübbach; im Kanton Graubünden Meyenfeld oder Chur, wobei die Regierung von Graubünden gehalten wird, die untere Zollbrüke gegen Ragaz so bewachen zu lassen, daß diese Station für alle in der gegenwärtigen Verordnung berührten, nicht nach Vorschrift visitirten Waaren verschlossen bleibe.

8) Damit aber die löblichen Grenzkantone das oben ausgesprochene Ausfuhrverbot gehörig handhaben und vollziehen können, so erklären Wir, daß alle über die Grenze der Schweiz eingeführten Kaufmannswaaren an den Eingangspläzen sollen visitirt und verificirt, mit einem bleiernen Siegel (plomb) bezeichnet und auch alle Ladkarten und Frachtbriefe visirt und mit dem Stempel des Kantons versehen werden. Unter diesen Vorsichtsmaßregeln werden die an den obgenannten Grenzstationen eingeführten Waaren keinen weiteren Hindernissen unterliegen, und der Verkehr im Innern der Schweiz ungehemmt bleiben.

9) Alle Waaren, welche im Innern der Schweiz geladen wurden und nach den an Frankreich grenzenden Kantonen bestimmt sind, sollen nur in den obrigkeitlichen Kaufhäusern und Susten geladen werden; diese Waaren sollen ferner mit einem Frachtbrief versehen sein, der in dem Kaufhaus, wo die Waare geladen wird, visirt und gestempelt werden muß.

10) Die hohe Tagsazung, mit dem Wunsche belebt, daß auch mit jenen englischen Manufacturwaaren, welche bereits in der Schweiz vorräthig wären, oder, den zu veranstaltenden strengen Maßregeln ungeachtet, der Wachsamkeit der Grenzkantone entgehen möchten, von dem eidgenössischen Territorio aus kein Schleichhandel in das Innere von Frankreich getrieben werde, fordert sämmtliche, besonders die an den französischen Grenzen liegenden löblichen Stände auf, ihre Wachsamkeit auf diesen Endzwek hin zu verdoppeln, nächst der Grenze keine Niederlagen verbotener englischer Manufacturwaaren zu dulden, und gegen jene, welche des Schleichhandels mit denselben überwiesen würden, die in dem § 5 dieses Decrets bezeichneten Bestrafungen zu verfügen.

11) Die gegenwärtige gemeineidgenössische Verordnung soll mit dem 15. kommenden Monats August in Vollziehung gebracht worden sein, und bis dahin werden alle von den löblichen Kantonsregierungen vorläufig getroffenen Maßregeln in Kraft verbleiben.

D. Am 16. Juni 1807 hat die Tagsazung aus den von den Gesandtschaften erstatteten Berichten mit Vergnügen entnommen, daß dem leztjährigen Beschlusse allseitig und mit so gutem Erfolge nachgelebt werde, daß dadurch jeder fernern Klage von Seiten der kaiserlich-französischen Behörden vorgebogen worden sei. Gleichwohl werden die Kantone eingeladen, dem wichtigen Gegenstand auch fernerhin ihre unablässige Aufmerksamkeit zu widmen und mit den getroffenen Anstalten fortzufahren.

E. Am 7. Juli 1807 hat die Tagsazung auf den Antrag einer am 30. Juni niedergesezten Commission, an welche die Frage zur Begutachtung gewiesen worden war, ob die in der Verordnung vom 5. Juli 1806 aufgestellten Einfuhrgebühren nicht ermäßigt werden könnten, beschlossen: für jezt jene Verordnung unabgeändert beizubehalten, dagegen die angeregte Frage auf die Tagsazung des Jahres 1808 ad instruendum zu nehmen.

F. Ebenfalls am 7. Juli ist auf den Antrag der gleichen Commission in das Begehren des Standes
Aargau, daß die Eintrittsstationen auf aargauischem Gebiet mit Rüksicht auf den Verkehr mit dem
Schwarzwald um zwei, zu Koblenz und Klingnau, vermehrt werden möchten, nicht eingetreten worden.
G. Am 20. Juni 1808 wurde die Verordnung vom 5. Juli 1806 durch die Tagsazung wieder
bestätigt.

1806, XL

1807, XXII

1807, XXII

1807, XXII

1808. XVII

H. Am 12. Juli 1808 hat die Tagsazung die durch die bestätigte Verordnung festgesezten Eingangsstationen im Kanton Aargau um eine Station zu Kleindöttingen vermehrt.

1808, XVII

1809, XXIV 1810, XXXIII

1807, XXII

1807, XXII

1807, XXII

1908, XVII

1809, XXIV

1810, XXXIII

1810, XXXIII

J. Am 20. Juni 1809 wurde die Verordnung vom 5. Juli 1806 abermals bestätigt und den
Kantonen die wachsame Handhabung derselben empfohlen.

K. Am 7. Juni 1810 erfolgte neuerdings Bestätigung der genannten Verordnung.

II. Rechnungsverhältnisse, hervorgegangen aus der Vollziehung der Ver-
ordnung vom 5. Juli 1806.

A. Zu Erörterung der Frage, betreffend die Verwendung des Ertrags der durch die Verordnung
vom 5. Juli 1806 aufgestellten Einfuhr- und Visagebühren, hat die Tagsazung am 16. Juni 1807 eine
Commission niedergesezt.

B. Auf den Antrag der Commission ist sodann am 30. Juni über die Verwendung der Einfuhrund Visagebühren (der Bericht steht Abschiedsbeilage F) unter Ratificationsvorbehalt ein Beschluß (in drei Artikeln) gefaßt worden, gemäß welchem dieser Ertrag in der Regel einem jeden Kanton überlassen wird, auf dessen Gebiet die Gebühren erhoben werden, zugleich aber auch aus dem größern Ertrag verschiedener Kantone die Verluste, welche andere wegen der größern Kosten ihrer Grenzanstalten erlitten haben, gedekt werden sollen. Dabei ist den Kantonen Bern, Freiburg, Waadt und Basel der besondere Dank der Tagsazung bezeugt worden für die an der westlichen Grenze aus eigenen Mitteln angeordneten Anstalten.

C. Am 7. Juli gleichen Jahres hat die Tagsazung die Kantone Solothurn, Basel, Schaffhausen und St. Gallen eingeladen, sich hinsichtlich der dem erstern Kanton von den drei andern zu leistenden Entschädigung für seine größern durch die Grenzanstalten veranlaßten Kosten freundschaftlich zu verständigen; nicht gelingenden Falls werde die Tagsazung des Jahres 1808 über diesen Gegenstand entscheiden.

D. Über die Rechnungen der Grenzkantone, die am 20. Juni an eine Commission verwiesen worden
waren, sind am 12. Juli 1808 erledigende Beschlüsse gefaßt worden, dahin gehend, daß der Verlust
eines Grenzkantons (Aargau) durch die Gewinnste der andern Kantone pro rata ausgeglichen werde;
daß nach Regulirung dieser besondern Verhältnisse den Grenzkantonen überhaupt der Gewinn überlassen
bleibe, welcher aus einem Ertrag der eingegangenen Gebühren, der die Last der Grenzanstalten übersteigt,
hervorgeht.

E. Am 20. Juni 1809 haben die betreffenden Grenzkantone (Basel, Schaffhausen, St.
Gallen, Graubünden, Thurgau und Aargau) ihre Rechnungen über den Ertrag der Grenz-
gebühren, wie über die Kosten der Grenzanstalten, vorgelegt. Die Tagsazung hat denselben überlassen,
die sich erzeigenden Mindereinnahmen zu tragen, da sie früher auch Mehreinnahmen für sich bezogen haben.
F. Am 7. Juni 1810 wurden die von den Grenzkantonen vorgelegten Rechnungen über die Ein-
nahmen und Ausgaben, welche der Bezug der Grenzgebühren veranlaßt hat, auf die Beschwerden der
Kantone St. Gallen und Aargau über den sie treffenden Nachtheil an eine Commission gewiesen.
G. Am 25. Juni und 5. Juli 1810 hat die Tagjazung einen Theil (je 1350 Franken) der Ver-
luste der Kantone St. Gallen und Aargau durch die Mehreinnahmen einiger anderer Grenzkantone
(Basel und Schaffhausen) gedekt, was diese leztern zu einer Verwahrung zu Protokoll veranlaßtc.

H. Am 17. Juli 1811 hat die Tagsazung auf den Bericht einer am 17. Juni niedergesezten Com

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