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1808, XXXI

1809, XXIII

1810, XXVII

1811, XXVII

1812, XXVII

1813, XXIX

die Anbahnung wirklicher Unterhandlungen abzuhangen scheine, und sie sollte um so schleuniger geschehen, als die, betreffend die Incammerationen in Österreich, früher ernannten eidgenössischen Commissarien (die Herren Schultheiß von Mülinen und Sekelmeister Stockar von Neuforn) sich bereit erklärt haben, im Namen der Schweiz die Unterhandlung fernerhin zu leiten. - Von Seite des Kantons Appenzell J. Rh. wurde ein Verzeichniß incammerirter Gegenstände vorgelegt, von Seite des Kantons St. Gallen die Beschleunigung der Vorlegung eines ähnlichen Verzeichnisses versprochen, womit die Sammlung dann vollständig sein werde.

Die Tagsazung hat die weitere Lejtung der vorliegenden Angelegenheit, die Anbahnung wirklicher Unterhandlungen und die aus Grundsäzen der Billigkeit und freundnachbarlichen Rüksichten herzuleitende Ausgleichung der Anstände auch weiterhin dem Landammann der Schweiz zutrauensvoll empfohlen. G. Am 27. Juni 1809 hat die Tagfazung, auf den Antrag des Kantons Schaffhausen, betreffend die in Bayern gelegenen incammerirten schweizerischen Besizungen einfach ihren Beschluß vom 9. Juli 1808 bestätigt.

H. Am 9. Juni 1810 hat die Tagsazung ihre Beschlüsse vom 9. Juli 1808 und 27. Juni 1809 wieder erneuert und bei diesem Anlaße dem Landammann der Schweiz überlassen, von den besondern auf diese Angelegenheit bezüglichen dringenden Mittheilungen der Kantone St. Gallen und Graubünden und von allfälligen fernern Wünschen der betheiligten Kantone den angemessenen Gebrauch zu machen. J. Am 12. Juni 1811 hat die Tagfazung nach angehörten Erörterungen und Mittheilungen Seitens der graubündnerischen Gesandtschaft den Landammann der Schweiz angewiesen, bei dem ersten schiklichen Anlaß, betreffend die Incammerationen in Bayern, Unterhandlungen anzuknüpfen und mit Thätigkeit zu betreiben.

K. Am 8. Juli 1812 ist auf das Begehren der Kantone Graubünden und Thurgau die Angelegenheit der Incammerationen in Bayern dem Landammann der Schweiz abermals nachdrüklich empfohlen worden.

L. Am 12. Juli 1813 hat die Tagsazung, nachdem ihr eine am 25. März desselben Jahres durch den Landammann der Schweiz an die königlich-bayerische Gesandtschaft gerichtete Note vorgelegt worden war, ihre in frühern Jahren gefaßten Beschlüsse, betreffend die Incammerationen in Bayern, bestätigt. Besonders hatte bei diesem Anlaß Graubünden das vielseitige Interesse erörtert, das der dortige Kanton an der Anbahnung einer diesfallsigen Unterhandlung habe, indem 1) beträchtliche Capitalien, Güter und Gefälle sowohl des Hochstifts als des Domcapitels von Chur; 2) zwei Schuldforderungen im Betrage von 93,000 Gulden Reichswährung, welche vom Bischof und Hochstift Chur im Jahr 1738 dem kaiserlichen Haus Österreich dargeliehen worden und auf vorarlbergische Herrschaften und Zölle hypothecirt sind; 3) das in der fürstlich-liechtensteinischen Herrschaft Vaduz dem bischöflichen Seminar zu Chur zugefallene Vermächtniß des Dompropsts Flieri; 4) endlich Capitalien und Gefälle des Stiftes Münster in Bayern unter Sequester liegen, so daß bei solcher Vorenthaltung des größten Theils ihres Eigenthums die genannten geistlichen Stiftungen kaum in ihrer regelmäßigen Existenz sich erhalten können.

§ 23. Verhältnisse der Schweiz zu den Fürstenthümern Hohenzollern, in Folge des Regensburgerrecesses.

A. Durch Artikel 10 des Hauptdeputationsrecesses von Regensburg wurde dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen unter Anderm die Herrschaft Glatt als Entschädigung zugeschieden.

B. Da der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen nicht nur die dem Kloster Muri früher eigenthümliche Herrschaft Glatt, welche ihm durch den Regensburgerreceß zugeschieden worden ist, sondern noch verschiedene andere, dem Kloster Muri eigenthümliche, in Schwaben gelegene Herrschaften, die zu der Herrschaft Glatt in etwelcher Beziehung gestanden, in Besiz genommen, und zudem den in Glatt anwesenden alten geängstigten, von allen Seiten bedrohten Abt von Muri veranlaßt hatte, ohne Vorwissen und Einwilligung seines Capitels allen Rechten auf die Herrschaft Glatt sammt Zubehörden, jowie einer fl. 57,000 betragenden Schuldansprache des Stiftes Muri an das fürstliche Haus Hohenzollern - Sigmaringen gegen eine jährliche Pension von 3000 Gulden und einige andere unbedeutende Bortheile zu entsagen, so fand sich das Stift Muri veranlaßt, bei dem Landammann der Schweiz mit Beschwerde einzugelangen.

C. Vermittelst eines vom 17. August datirten Berichtes stellte die am 15. Juli 1803 niedergesezte Commission über die Reclamation des Stiftes Muri ihre Anträge. In Übereinstimmung mit denselben hat die Tagsazung am 18. August beschlossen, betreffend die Herrschaft Glatt, welche durch den Regensburgerreceß dem Fürsten von Hohenzollern - Sigmaringen als Entschädigung ausdrüklich angewiesen worden ist, keine Einsprache zu erheben, weil die Tagsazung (am 5. August 1803) jenen Receß grundsäzlich angenommen habe, sondern höchstens den Abt und die dermaligen Capitularen von Muri zu einer verhältnißmäßigen lebenslänglichen Pension zu empfehlen; dagegen betreffend die Besizergreifung von den dem Stifte Muri zustehenden Herrschaften Dettingen, Dettlingen und Bittelbronn, Dießen und Dettensee, Neckarhausen u. s. w. entschiedene Verwahrung einzulegen, die Rükerstattung dieser Herrschaften, welche durch den Regensburgerreceß dem Fürsten von Hohenzollern - Sigmaringen nicht abgetreten worden sind, zu verlangen, und auf der Ungültigkeit des am 22. November 1802 von dem Abte von Muri mit jenem Fürsten abgeschlossenen Vertrages zu bestehen. Auf den Fall, daß eine diesfällige Verwendung des Landammanns der Schweiz erfolglos sein sollte, ist derselbe ermächtigt worden, vorerst die Kurfürsten von Württemberg und Baden, in ihrer Eigenschaft als ausschreibende Fürsten des schwäbischen Kreises, und dann nöthigen Falls diejenigen Mächte, welche den Regensburgerreceß garantirt haben, um ihre Verwendung anzusprechen.

D. Am 16. Juni 1804 hat die Tagfazung von den eidgenössischen Commissarien vernommen, daß ihre Schritte während den in Schaffhausen abgehaltenen Conferenzen, um den Fürsten von Hohenzollern - Sigmaringen zu bewegen, die widerrechtlich in Besiz genommenen Stift-murischen Besizungen zurük zu erstatten, erfolglos geblieben seien. Auf das Ansuchen der Gesandtschaft des Standes Aargau hat die Tagfazung den Landammann der Schweiz eingeladen, seine diesfällige Verwendung durch gutfindende diplomatische Mittel fortzusezen.

E. Betreffend eine Beschwerde des Standes Thurgau über die Art und Weise, wie der Fürst von Hohenzollern-Hechingen die demselben durch den Artikel 10 des Reichsdeputationsrecesses zugeschiedene Herrschaft Hirschlatt, welche Eigenthum des Stiftes Kreuzlingen war, in Besiz genommen habe, hat die

1803, LXXVII.5

1803, LXXVII.5

1804, LI. B

1804, LI. B

Tagsazung am 16. Juni 1804 den Stand Thurgau eingeladen, dem Landammann der Schweiz eine actenmäßige Darstellung einzugeben, um denselben in den Stand zu sezen, zwekmäßige Schritte für Verfechtung der Interessen des Kantons Thurgau vorzunehmen. (Weiteres über diesen Gegenstand enthalten die Abschiede nicht.)

§ 24. Verhältnisse der Schweiz zum Fürsten von Fürstenberg, in Folge des Regensburgerrecesses.

A. Durch ein am 3. August 1803 ausgestelltes Creditiv wurde der fürstlich-fürstenbergische Hofund Regierungsrath Schanz bei der Tagsazung beglaubigt, um die gegenseitigen Verhältnisse, welche durch die in der Schweiz vorgefallenen Veränderungen und durch den von Kaiser und Reich ratificirten Reichsdeputationshauptschluß zu Regensburg in etwas verrüft worden waren, wieder ins Reine zu bringen.

1803, LXXVII.6 und durch eine besondere übereinkunft neuerdings vollkommen zu sichern.

B. Aus einem vom 18. August 1803 datirten Berichte der am 15. Juli durch die Tagsazung niedergesezten Commission erhellt, daß gemäß den von dem fürstenbergischen Abgeordneten gemachten Eingaben und den zwischen den beiden Staaten seit einiger Zeit gewechselten Noten vorzüglich über drei Punkte eine Verständigung erzielt werden sollte, nämlich:

1) über das vom Fürsten von Fürstenberg bis anhin besessene Oberlehenrecht über verschiedene in der Schweiz gelegene Lehengüter;

2) über die von Fürstenberg im Kanton Schaffhausen besessenen Grundzinse und Zehntgefälle; 3) über die den Fürsten vom Haus Fürstenberg über einen Theil des Bannes der schaffhausischen 1803, LXXVII.6 Gemeinden Schleitheim, Ober- und Unterhallau (das Wester- und Gatterholz) zustehende Landeshoheit. C. Am 20. August 1803 hat die Tagsazung beschlossen, mit Rüksicht auf den Artikel 29 des Hauptdeputationsrecesses über die Reclamationen, betreffend verschiedene Lehenrechte, welche dem Fürsten von Fürstenberg in der Schweiz bis anhin zugestanden haben möchten, nicht einzutreten, weil diese Lehenrechte nur einfache Ehrenrechte seien, welche durch jenen Artikel gegenseitig aufgehoben worden; betreffend die unter Ziffer 2 und 3 enthaltenen Reclamationen aber sei mit dem Fürsten von Fürstenberg, bei Anlaß der im Spätjahr 1803 zu Schaffhausen abzuhaltenden Conferenzen mit Abgeordneten der deutschen Reichsstände, in Unterhandlung zu treten. Inzwischen wird der Landammann der Schweiz gegen den Fürsten von Fürstenberg im Sinne der aufgestellten Grundsäze die weitern diplomatischen 1863, LXXVIL.6 Schritte thun.

1804. LI. e

D. Am 3. Juli 1804 wurde der Tagsazung berichtet, daß die während der Conferenzen zu Schaffhausen stattgefundenen Verhandlungen mit einem fürstenbergischen Abgeordneten wegen dessen überspannten Anforderungen und unbegründeten Ansprüchen fruchtlos abgelaufen seien. Auf das Begehren der Gesandtschaft des Standes Schaffhausen hat die Tagsazung den Landammann der Schweiz eingeladen, die Rechte Schaffhausens gegenüber dem Fürsten von Fürstenberg, wie bis jezt, so auch künftig zu verfechten und durch gutfindende diplomatische Schritte zu unterstüzen. Dabei hat indessen der Stand Zürich sich gegen die Anwendung von Maßregeln verwahrt, durch welche die freundnachbarlichen Verhältnisse mit Fürstenberg gestört werden könnten.

ཚ་ན།

E. Durch den Artikel 24 der Rheinbundsacte vom 12. Juli 1806 ist der Fürst von Fürstenberg mediatisirt worden und der größere Theil seiner Besizungen kam unter die Staatshoheit des Großherzogs von Baden. Betreffend die Erörterungen mit dem Großherzogthum Baden wird auf § 20 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

$ 25.

Verhältnisse der Schweiz zum Fürsten von Schwarzenberg,
in Folge des Regensburgerrecesses.

A. In Folge des Artikels 29 des Hauptdeputationsrecesses vom 25. Februar 1803 hat der Fürst von Schwarzenberg (als Landgraf im Klettgau) die niedere Gerichtsbarkeit über die Dorfschaften Jestetten. und Altenburg, welche dem schweizerischen Kloster Rheinau angehört, ferner die herrschaftlichen Rechte, welche dem Chorherrnstist Zurzach zu Kadelburg zugestanden hatten, sowie denjenigen Bann des Städtchens Rheinau, der im Schwarzenbergischen liegt, an sich gezogen.

B. Auf den vom 2. September 1803 datirten Bericht der am 15. Juli niedergesezten Commission, daß mit Vorwissen des Landammanns der Schweiz die Regierungen der Stände Zürich und Aargau mit der fürstlich - schwarzenbergischen Regierung die diesfalls erhobenen Anstände auf dem Wege einer Conferenz beseitigen werden, hat die Tagsazung auf den Fall hin, daß die beabsichtigte Erledigung der Anstände nicht erzielt werden sollte, am 6. September 1803 beschlossen, es sollen diese Austände bei den im Spätjahr zu Schaffhaufen abzuhaltenden Conferenzen in Erörterung fallen.

C. Durch den Artikel 24 der Rheinbundsacte vom 12. Juli 1806 hat der Großherzog von Baden die Staatshoheit über die Landgrafschaft Klettgau erworben. — Betreffend die weitern Verhandlungen über Anstände wegen des Klettgaus wird auf § 20 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1803, LXXVIIM

§ 26. Verhältnisse der Schweiz zum Fürsten von Dietrichstein, in Folge des Regensburgerrecesses.

A. Dem Fürsten von Dietrichstein wurde als Ersaz für die Herrschaft Tarasp in Graubünden, welche laut dem Artikel 29 des Hauptdeputationsrecesses an die helvetische Republik abgetreten worden ist, durch den Artilel 11 des nämlichen Recesses die Herrschaft Neu-Ravensburg zugeschieden, welche Eigenthum des Stiftes St. Gallen gewesen war.

B. In Folge eines vom 29. August datirten Berichtes der am 15. Juli desselben Jahres niedergesezten Commission, dahin gehend, daß der Fürst von Dietrichstein mehr in Besiz genommen haben dürfte, als demselben durch den Regensburgerreceß zugeschieden worden, hat die Tagsazung am 6. September 1803 auf den Antrag der Commission den Landammann der Schweiz ersucht, auf das Begehren der Regierung des Kantons St. Gallen sich möglichst zu verwenden und die Sache so einzuleiten, daß diese Angelegenheit bei Anlaß der im Spätjahr 1803 zu Schaffhausen abzuhaltenden Conferenzen mit deutschen Reichsständen berichtiget werden könne.

1803, LXXVII 9

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C. Durch den Artikel 24 der Rheinbundsacte vom 12. Juli 1806 wurde die Herrschaft Neu-Ravensburg unter württembergische Staatshoheit gestellt. Die weitern Verhandlungen wegen dieser Herrschaft haben daher mit Württemberg stattgefunden und können in § 21 des gegenwärtigen Repertoriums nachgesehen werden.

§ 27. Verhältnisse der Schweiz zum Fürsten von Oranien (NassauDillenburg), in Folge des Regensburgerrecesses.

A. Durch den Artikel 12 des Hauptdeputationsrecesses von Regensburg wurden dem Fürsten von Nassau-Dillenburg (Prinz von Oranien) unter Anderm zugetheilt: die Abtei von Weingarten, die Abteien und Propsteien von Hofen, von St. Gerold im Gebiete derjenigen von Weingarten, und von Bendern im Gebiet von Liechtenstein.

B. Veranlaßt durch eine vom 31. Juli 1803 datirte Note des Stiftes Einsiedeln, welchem die Herrschaft St. Gerold angehört hatte, hat die Tagsazung in Folge eines vom 12. gleichen Monats datirten Berichtes der am 15. Juli niedergesezten Commission am 13. August beschlossen, sie könne nach Annahme des Deputationshauptrecesses gegen die Besiznahme von St. Gerold durch den Prinzen von Oranien keine Reclamationen erheben, weil St. Gerold durch jenen Hauptreceß diesem Prinzen wirklich zugeschieden worden sei. Sollte aber das Kloster Einsiedeln beträchtliche Capitalien in St. Gerold angelegt haben, so könnten dieselben als Privateigenthum, die mit der Herrschaft keine Gemeinschaft haben, reclamirt werden. Was hingegen die unter österreichischer Landeshoheit gelegenen, zu jener Herrschaft nicht gehörigen Gefälle und Besizungen des Stiftes Einsiedeln anbetrifft, welche von Seite der österreichischen Behörden mit Sequester belegt worden sind, so soll vor Allem das Stift Einsiedeln ermitteln, welche Bewandtniß es mit diesem Sequester habe. (Weiteres in dieser Angelegenheit enthalten die Ab1803, LXXVII.4 schiede nicht.)

§ 28. Verhältnisse der Schweiz zum deutschen Orden, in Folge des

Regensburgerrecesses.

A. über die von dem Land-Commenthur der Deutschordens-Balley Elsaß in mehreren Schriftstüken eingelegte Reclamation *), betreffend einige im Frickthal gelegene, dem Ordenshause Beuggen zustehende Besizungen des Ordens (siehe § 19 des gegenwärtigen Repertoriums), hat die Tagsazung auf vernommenen Bericht und Antrag der betreffenden Commission am 13. August 1803 beschlossen, es könne auf die eingegebenen Reclamationen aus dem Grunde nicht eingetreten werden, weil das Frickthal nicht in Folge des Regensburgerhauptrecesses, sondern bereits früher durch Österreich an Frankreich und von lezterm an die Schweiz unbedingt abgetreten und kraft des Lünevillerfriedens von allen Rechten und Ansprüchen des rechten Rheinufers losgesprochen worden sei. Glaube der deutsche Orden

*) Die bezügliche Gorrespondenz ist im Actenband Nr. 597 der Mediationsabtheilung des Bundesarchivs enthalten.

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