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Bondorf an Württemberg abgetreten worden ist, wurde durch den Artikel 19 der Rheinbundsacte vom 12. Juli 1806 dem Großherzogthum Baden zugetheilt: das Fürstenthum Heitersheim (bisheriger Siz des Johannitermeisters in deutschen Landen), und durch Artikel 33 der nämlichen Acte ist den aus ihrem Besize verdrängten Maltheserrittern eine angemessene jährliche Pension zugesichert worden.

E. Am 3. Juli 1807 wurde durch den Landammann der Schweiz aufmerksam gemacht, wie in Folge derjenigen Veränderungen, welche in Hinsicht des deutschen Großpriorats des Maltheserordens im Laufe der lezten Jahre stattgefunden, es nothwendig geworden sei, von den betreffenden Kantonen, in deren Gebiet Besizungen des Maltheserordens liegen, nähere Aufschlüsse zu empfangen, damit die Tagsazung sowohl in den Stand gesezt werde, die Angelegenheit unter einem allgemeinen Gesichtspunkt festzusezen, als auch bei allfälligen besondern Umständen leitende Vorschriften zu geben.

Nachdem die Kantone Lucern, Freiburg, Basel, Aargau und Thurgau die verlangten Aufschlüsse ertheilt und sich (mit Ausnahme des Kantons Basel, welcher dem Großpriorate den wirklich erfolgten Verkauf der auf seinem Gebiet gelegenen Besizungen des Maltheserordens zugestanden hatte) ihre landesherrlichen Rechte auf die in ihrem Gebiet liegenden Güter des Maltheserordens vorbehalten hatten; und nachdem anderseits die Stände Schwyz, Zug, Schaffhausen und St. Gallen sich gegen die von einzelnen Kantonen ausgegangene einseitige Besizergreifung der Güter des Maltheserordens ausgesprochen und den Antrag gestellt hatten, es möchte aus den Besizungen des aufgelösten Ordens eine allgemeine Masse gebildet werden zum Vortheil der durch die Säcularisationen und Incammerationen in Deutschland beschädigten Kantone, hat die Tagsazung beschlossen, die vernommene Berichterstattung ad referendum in den Abschied zu legen. Und da sich gegen die Verfügungen der betreffenden Kantone weder von Seite des Auslandes noch von Seite inländischer Behörden Beschwerden erhoben, hat die Tagsazung, ohne für einmal über die Frage, betreffend die Bildung einer Entschädigungsmasse und betreffend das endliche Schiksal der in Folge des Regensburgerrecesses an die Schweiz gefallenen Befizungen, einzutreten, denjenigen Kantonen, in welchen Güter des Maltheserordens gelegen sind, die Verfügung über dieselben inzwischen überlassen, zugleich aber die Befriedigung schweizerischer Gläubiger, welche gegründete Ansprachen an den Orden zu machen haben, aus den erwähnten Gütern nachdrüklich empfohlen. Gegen diesen Beschluß haben die Stände Lucern, Aargau und Thurgau ihr unbedingtes Verfügungsrecht feierlich verwahrt. Der Kanton Tessin hielt, da kein Universalerbe auf die Besizungen des Ordens Anspruch macht, die Kantone, in welchen die erwähnten Güter gelegen sind, für befugt, von denselben Besiz zu ergreifen und sie zu verwalten. Der Kanton Waadt nahm die Verhandlung ad referendum.

F. Am 21. Juli 1808 hat der Kanton Zürich bei der Tagsazung Beschwerde geführt gegen die Kantone Aargau und Thurgau, betreffend eine Ansprache des kaufmännischen Directoriums in Zürich resp. nun des Kantons Zürich selbst im Belaufe von 25,000 Gulden Capital nebst Zins seit 1803 an das Johanniterordens - Großpriorat in Deutschland, für welche seit 10. März 1797 die im Kanton Aargau gelegene Commende Leuggern und die im Kanton Thurgau gelegene Commende Tobel speciell hypothecirt seien. Da nun die beiden Kantone die gedachte Verbindlichkeit anzuerkennen sich weigern, so stellt der Kanton Zürich der Tagsazung den Entscheid anheim, ob sie selbst über die vorliegende Angelegenheit eintreten oder dieselbe an das Syndicat verweisen wolle. Die Gesandtschaften der Kantone Aargau und Thurgau, in Sache ohne Instruction, erklären berichtsweise, die

Weigerung ihrer Committenten sei dadurch veranlaßt, daß die Hypothekarverpflichtung, um die es sich handle, nicht an denjenigen Orten, an welchen die hypothecirten Güter liegen, und nicht nach den bestehenden Landesgesezen beurkundet und eingeschrieben worden sei. Sie haben die Ansicht, es eigne sich die vorliegende Beschwerde nicht zum Eintreten durch die Tagsazung; sie verwahren sich gegen ein solches Einschreiten und erwarten auf den Fall, daß wirklich ein Streit entstehen sollte, es werde der Kanton Zürich den allgemeinen Civilrechtsweg betreten. Die Tagsazung hat die Angelegenheit ad referendum et instruendum genommen und dem Landammann empfohlen, die Sache womöglich zwischen den drei Ständen zu vermitteln zu suchen. (Weiteres enthalten die Abschiede nicht.)

1808, XXXVI. 15

$30 Verhältnisse der verschiedenen Bisthümer der Schweiz, in Folge des Regensburgerrecesses.

A. Durch den Artikel 5 des Regensburgerhauptrecesses vom 25. Februar 1803 sind das Bisthum Constanz und die im deutschen Reiche befindlichen Reste des Bisthums Basel dem Kurfürsten von Baden als Entschädigung zugewiesen worden. In Folge dessen wurde das Bisthum Constanz von Baden fäcularisirt. Durch den Artikel 29 des nämlichen Recesses ist dagegen das Bisthum Chur der helvetischen Republik zugeschieden worden, als Vergütung für ihre Rechte und Ansprüche auf verschiedene von ihren geistlichen Stiftungen abhängige Besizungen in Schwaben.

B. Am 7. September 1803 ist der Tagsazung ein vom 1. gleichen Monats datirter einläßlicher Bericht der am 15. Juli niedergesezten Commission erstattet worden über die Veränderungen, die mit den Bisthümern Constanz (früher Windisch), Basel und Chur, unter deren geistlicher Verwaltung größere oder kleinere Theile der Schweiz stehen, in der lezten Zeit stattgefunden haben, und über die Lage und Verhältnisse, in der sie sich gegenwärtig befinden, worin zugleich ein Rükblik auf die geistliche Verwaltung über einige Theile der Schweiz durch den Erzbischof zu Mailand und durch den Bischof zu Como geworfen war. Bei diesem Anlaß wurde auch auf die Nothwendigkeit hingewiesen, für Regulirung der Verhältnisse der katholischen Kirche in der Schweiz Bedacht zu nehmen. Anträge, da sie hiezu keinen Auftrag hatte, stellte die Commission nicht, sondern überläßt dem Landammann und der Tagsazung, im geeigneten Augenblik die dienlichen Maßregeln zu ergreifen. Die Tagsazung hat hierauf die Gesandtschaften der katholischen Stände ersucht, über den vorliegenden Gegenstand in einer freundschaftlichen Berathung ihre Ansichten gegenseitig zu eröffnen, auf daß im künftigen Jahre über denselben instruirt werden könne, zu welchem Zweke der Bericht der Commission dem Abschied einverleibt werden soll. Der Landammann der Schweiz aber wurde angewiesen, über Alles, was in Hinsicht der kirchlichen Einrichtungen und bezüglich eines Concordates mit dem römischen Stuhle vorgehen möchte, ein wachsames Auge zu haben und die Kantone von Allem, was sie interessiren möchte, unterrichtet zu erhalten.

C. Betreffend die zwischen dem Kurfürsten von Baden und der Schweiz stattgefundene Aussönderung des Vermögens des in Folge des Regensburgerrecesses säcularisirten Bisthums Constanz, wird auf § 20 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1803, LXXVII.42

1804. XXXIX

1804, XXXIX

1805, XX

1805, XX

D. Am 10. Juli 1804 hat die Tagsazung die Gesandtschaften der katholischen und paritätischen Kantone eingeladen, über die Einrichtung der schweizerischen Bisthümer in besondere Berathung zu

treten.

E. Auf das sodann in der Sizung vom 13. Juli von den katholischen und paritätischen Ständen abgegebene Befinden, daß es nicht der Augenblik sei, in Betreff der Bisthümer in der Schweiz und der Diöcesaneinrichtungen etwas zu verfügen, sondern daß abgewartet werden sollte, was die Abänderungen, welche in Deutschland hinsichtlich der Diöcesanverhältnisse stattfinden könnten, mit sich bringen werden, hat die Tagsazung beschlossen, die Sache auf sich ruhen zu lassen.

F. Eine von Seite des Landammanns der Schweiz durch Kreisschreiben vom 11. Februar 1805 crfolgte Anregung, ob nicht in Betreff einer zwekmäßigern Eintheilung der bischöflichen Sprengel in der Schweiz ein vortheilhaftes Einverständniß unter den interessirten Kantonen erzwekt werden könnte, und ob eine solche Eintheilung nicht vor Allem auf dem Grundsaze einer vollkommenen Unabhängigkeit der Schweiz von aller auswärtigen bischöflichen oder erzbischöflichen Gewalt beruhen sollte, hat die Tagsazung am 15. Juni 1805 an eine Conferenz der katholischen und paritätischen Kantone zur Vorprüfung gewiesen.

G. Am 13. Juli sodann hat die Tagsazung auf einen vom 20. Juni datirten Antrag dieser Conferenz den Landammann der Schweiz unter Ratificationsvorbehalt angewiesen, in schiklichem Zeitpunkte sowohl mit dem päpstlichen Stuhle, als mit den auswärtigen Bischöfen, welche über Theile der Schweiz die Seelsorge ausüben, Unterhandlungen über Diöcesanverhältnisse anzuknüpfen und hernach durch einen Congreß der Abgeordneten sämmtlicher Diöcesankantone auf das Fundament der Trennung von der auswärtigen bischöflichen Jurisdiction den Entwurf zu einem Concordat unter diesen Kantonen über eine zwekmäßigere Eintheilung und Dotation der Bisthümer in der Schweiz, den Rechten der übrigen Kantone unbeschadet, abzufassen. Der Landammann würde den erwähnten Congreß selbst präsidiren oder dann im Verhinderungsfall durch einen von ihm unter den gewählten Deputirten bezeichneten Stellvertreter präsidiren lassen. Die Stände wurden eingeladen, die vorbehaltene Ratification bis zum October auszusprechen.

H. Mit Kreisschreiben vom 14. April 1806 hat der Landammann der Schweiz den Kantonen angezeigt, jeder Schritt zu Anbahnung einer Unterhandlung mit dem apostolischen Stuhle wegen der beabsichtigten neuen Eintheilung der bischöflichen Sprengel in der Schweiz sei unter den obwaltenden Umständen unmöglich, und ohne ein besonderes Ansuchen von Seite des einen oder des andern betheiligten Kantons werde dieser wichtige Gegenstand daher schwerlich längere Verhandlungen der Tagsazung veranlassen.

§ 31. Ansprachen an den Fürstbischof von Basel und an die fürstbischöflichen Landstände.

A. Durch den Artikel 75 des Reichsdeputationsschlusses vom 25. Februar 1803 wurde die Sustentation des Fürstbischofs von Basel festgesezt. Durch den Artikel 80 des nämlichen Hauptschlusses werden diejenigen Landesschulden der ehemaligen geistlichen Lande, die zum Theil auf der linken Rheinseite liegen,

wenn sie ihre Specialhypothek auf der linken Rheinseite haben, oder die soust nach dem Lünevillerfrieden geeignet sind, auf die französische Republik überzugehen, von der im deutschen Reiche zu vertheilenden Schuldenmasse eines solchen Landes im Voraus abgezogen. [Siehe übrigens, betreffend diese Schulden, a. Beilage 62 zu dem Protokoll der außerordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, fürstlichbaselsche Vorstellung, das traurige Schiffal des Fürsten, des Domcapitels und der Staatsdiener betreffend (18. September 1802).

b. Beilage 63, markgräflich-badische Vorstellung in Hinsicht auf die vorerwähnte Eingabe und auf die am rechten Rheinufer gelegenen kleinen Reste der fürstlich - baselschen Beszungen (21. September 1802).

c. Beilage 138, Vorstellung des Fürstbischofs von Basel (18. October 1802); derselben ist beigefügt:
1) Tabelle über den Schuldenstand des Domstifts Basel;

2) Verzeichniß der bischöflich-baselschen Beamten und Diener, welche rükständige Besoldungen
zu fordern haben;

3) Verzeichniß des Personals des Domcapitels zu Basel und seiner Angehörigen.

d. Beilagen 284 und 285, Noten der vermittelnden Minister, Vorschläge, die Sustentation des Fürstbischofs von Basel 2c. betreffend (18. Januar 1803).

e. Beilage 356, markgräflich-badische Anzeige, betreffend Sustentation des Fürstbischofs von Basel und dessen Domcapitel (23. März 1803).

f. Beilage 358, Anzeige des Johanniterordensmeisters von einer mit dem Fürstbischof von Basel getroffenen Übereinkunft wegen übernahme der persönlichen Schulden des Fürstbischofs (21. Februar 1803).]

B. Was die von Seite des Kurfürsten von Baden an die Schweiz gemachte Abtretung der im Gebiet der leztern gelegenen Besizungen des Fürstbischofs von Basel und die bei diesem Anlaß von Seite der Kantone Zürich und Solothurn erhobenen Reclamationen, die erstere betreffend eine Schuldansprache des Herrn Tauenstein von 44,000 fl. an die fürstlich-baselschen Landstände, die leztere betreffend eine Schuldansprache des Standes Solothurn von Fr. 64,000 (4000 Louisdor) an den Fürstbischof, anbetrifft, wird auf § 22 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

C. Am 4. Juli 1807 hat die Tagsazung nach angehörter Darlegung der thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Gegenstandes durch die zwei betreffenden Gesandtschaften an die Kantone Zürich und Basel die Einladung gerichtet, betreffend die von einem Darleihen aus dem Jahr 1791 herrührende und nicht bestrittene Forderung des Herrn Amtmanns Conrad Cramer, als Erben des Banquier Heinrich Tauenstein von Zürich, an die fürstlich-baselschen Landstände, im Betrag von 44,000 GI. R. W., für welche die im Kanton Basel gelegenen, dem Fürstbischof und dem Domcapitel von Basel früher zugestandenen, nicht durch specielle Hypothekforderungen belasteten Gefälle angesprochen wurden, sich in freundschaftliche Erörterungen einzulassen, um diese Ansprache gütlich zu beseitigen. Zugleich wurde der Kanton Basel eingeladen, den allfälligen Rechten des Herrn Cramer und dem Inhalt seiner Instrumente gehörig Rechnung zu tragen. Auf den Fall, daß eine Verständigung nicht erzielt werden. könnte, wurde die Angelegenheit ad instruendum genommen. Gegen die nach seiner Ansicht vorgreifliche Verweisung zu gütlicher Verständigung hat sich der Kanton Basel verwahrt und erklärt, es stehe jedem Ansprecher das Recht offen.

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1807, XLIX

1508, XXXIV

D. Am 6. Juli 1807 hat der Kanton Solothurn mit Beziehung auf seine früher erwähnte Ansprache an den Fürstbischof von Basel im Betrag von 64,000 Franken in mehrerer Motivirung das Begehren gestellt, es möchten die in dem einen oder andern Kanton gelegenen Güter und Gefälle des Fürstbischofs von Basel zu Gunsten der Creditoren verwaltet und allfällig zur Hand genommen und verkauft werden, ohne daß derjenige Kanton, in dessen Gebiet solche Besizungen liegen, ein Vorrecht genieße, außer es wären diese Besizungen demselben speciell hypothecirt. Es ist dieses Begehren von der Tagfazung zu Protokoll genommen worden.

E. Nachdem in der Sizung vom 19. Juli 1808 die Gesandtschaft von Zürich die Ansprache ihres angehörigen Cramer mit den nämlichen Ansichten und Behauptungen wie voriges Jahr und erneuertem Nachdruk dargelegt und befürwortet, und hinwieder der Gesandte Basels das Benehmen seiner Regierung in das günstigste Licht zu sezen sich bemüht hatte, hat die Tagsazung gefunden und erklärt, die Angelegenheit des Conrad Cramer gehöre nicht vor die Tagsazung; dieselbe sei vielmehr lediglich an die competenten Civilgerichte gewiesen. Zu diesem Beschlusse haben die Stände Zug, Glarus und Graubünden, ebenso Zürich und Solothurn nicht gestimmt, Zürich darüberhin ausdrüklich zu Protokoll erklärt, daß es gegen jeden löblichen Stand, welcher den Verbürgerten des Kantons Zürich kein vollständiges Concursrecht angedeihen lasse, sich Convenienz und Gegenrecht vorbehalte.

Anläßlich wiederholte auch die Gesandtschaft von Solothurn in Bezug auf die Anforderung von 64,000 Franken (4000 Louisdor) die voriges Jahr zu Protokoll gegebene Instruction unter nochmaliger Erörterung der Rechtsfrage.

F. Am 19. Juli 1813 hat die Gesandtschaft des Standes Solothurn mit Rüksicht auf das bischöflich-baslerische Schuldforderungsgeschäft der 4000 Louisdor das Begehren in den Abschied niedergelegt, es möchten sämmtliche in der Schweiz gelegenen, von dem ehemaligen Fürstbischof von Basel herrührenden Besizungen, sammt dem bisherigen Ertrag derselben, zum Besten der schweizerischen Creditoren des ehemaligen Fürstbischofs in eine Masse geworfen, der Verkauf derselben veranstaltet und die Schulden 1818, XLVII. 5 nach einem von der Tagsazung zu bestimmenden Concursrechte collocirt werden.

§ 32. Verhältnisse verschiedener Kantone zu einander, veranlaßt durch die Resultate des Regensburgerrecesses.

A. Am 17. September 1803 hat die Tagsazung in Folge eines vom 14. desselben Monats datirten Berichtes der am 15. Juli niedergesezten Commission in Erwägung gezogen, 1) daß bei den verwikelten und ungewissen Verhältnissen, in denen die Kantone in Bezug auf die Resultate der Regensburger Verhandlungen gegen einander stehen, und da es durchaus unmöglich sei, schon jezt den Gewinn und Verlust einzelner Kantone zu berechnen und zu bestimmen was für eine Entschädigung der eine, der etwas gewonnen, dem andern, welcher verloren hat, zu leisten schuldig ist, die gegenseitigen Parteien sich billig werden ihre Ansprüche und Rechte gegeneinander verwahren wollen; 2) daß aber jene Verwahrungen, wenn sie von einzelnen Kantonen ausgestellt würden, nicht anders als sehr weitläufig und dabei sehr unbestimmt ausfallen, auch leicht zu neuen Verwahrungen bis in's Unendliche führen könnten, so daß es

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