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1805, XI

C. Am 10. Juni 1805 hat die Tagsazung sodann beschlossen, es sei von einem besondern Eid des Landammanns der Schweiz abzusehen, dagegen habe derselbe gleich Anfangs des Directorialjahres in die Hände seines Vorgängers oder in die eines von dem leztern bevollmächtigten Beamteten denjenigen Eid zu leisten, welchen sämmtliche Gesandtschaften bei Eröffnung jeder ordentlichen Tagsazung abzulegen haben.

1803, XXXV

1805, a., XII

D. Am 2. August 1803, bei Anlaß der Rechnungspassation, hat die Tagsazung dem Landammann der Schweiz (Schultheißen von Affry, von Freiburg) eine Entschädigung aus der eidgenössischen Centralcasse im Betrag von 8000 Schweizerfranken zugesprochen, nicht in der Meinung, damit den Eifer, die vaterländische Ergebenheit und die Tugenden des Landammanns zu belohnen, sondern lediglich zu Dekung gehabter, nicht verrechneter außerordentlicher Auslagen.

E. Am 27. September 1805 hat die Tagsazung dem Landammann der Schweiz (Schultheißen Gluz zu Solothurn) für außerordentliche Auslagen, die weder ihm noch noch dem Directorialkanton ausschließlich zur Last fallen können, eine Entschädigung von 4000 Schweizerfranken aus der Centralcasse zugesprochen und zugleich dessen erfolgreichen Eifer und Hingebung in Besorgung der eidgenössischen Geschäfte unter schwierigen Verhältnissen geziemend belobt und durch Zustellung einer Pergamenturkunde ausgedrükt.

§ 3. Berichterstattungen des Landammanns der Schweiz über die äußern und innern Verhältnisse der Schweiz.

Dem Artikel 17 der Bundesverfassung zufolge hatte der Landammann der Schweiz über die äußern und innern Angelegenheiten der schweizerischen Eidgenossenschaft einen Bericht zu erstatten. Es wurden solche Berichte jedes Mal bei Eröffnung der Session einer Tagsazung erstattet und zwar:

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*) Die drei ersten Rechenschaftsberichte sind seiner Zeit dem Abschiede nicht beigebunden worden und befinden sich ledig lich im Protokoll der Tagfazung oder unter den Beilagen zu demselben.

§ 4. Eidgenössische Kanzlei.

A. Im Allgemeinen. Reglement über die Verrichtungen der Beamten der

eidgenössischen Kanzlei.

I. Mit Beziehung auf den Artikel 38 der Bundesverfassung hat die Tagsazung am 5. Juli 1803 bestimmt, es soll der Kanzler und der Staatsschreiber nicht aus dem gleichen Kanton gewählt werden, und es sei bei den diesfälligen Wahlen auf die beiden in der Schweiz bestehenden christlichen Confessionen so viel als möglich Rüksicht zu nehmen.

Die Besoldung des Kanzlers wurde auf 2400 Fr. sammt freier Wohnung, die des Staatsschreibers auf 1920 Fr. sammt freier Wohnung festgesezt, wobei indessen der jeweilige Directorialkanton die Besoldungen zu leisten und die Wohnungen anzuweisen hatte.

II. Am 6. Juli gl. J. ist auf den Antrag einer besondern Commission das Dienstverhältniß der Beamten der eidgenössischen Kanzlei näher festgestellt worden.

Beide Beamte sollen

a. bei der Tagsazung die Kanzleigeschäfte besorgen, und zwar wird dem Kanzler vorzüglich die diplomatische Correspondenz und die Abfassung der Abschiede, dem Staatsschreiber die Führung des Protokolls der Tagsazung und vornehmlich des Syndicats übertragen;

b. bei dem Landammann der Schweiz soll die nämliche Vertheilung in auswärtige und innere Correspondenz für die Kanzlei festgestellt werden; jedoch bleibt es dem Herrn Landammann überlassen, nach Maßgabe der obliegenden Geschäfte die angemessene Vertheilung der leztern zwischen beiden Beamten vorzunehmen.

Ein jeder Beamte führt die Contrasignatur in seinem Fache. für die eidgenössischen Kanzleibeamteten festgestellt, der also lautet:

Gleichzeitig wurde der Pflichteid

„Ihr sollet schwören, der gesammten Eidgenossenschaft und einem jeweiligen Landammann, wann jene nicht versammelt ist, getreu, gehorsam und gewärtig zu sein, den Sizungen der Tagsazung fleißig beizuwohnen und ohne Erlaubniß des Präsidiums aus denselben nicht wegzubleiben, nach Maßgabe der in dem Reglement zwischen der Kanzler- und Staatsschreiberstelle enthaltenen Abtheilung der Geschäfte die Protokolle mit Genauigkeit, Deutlichkeit und Vollständigkeit den ergangenen Beschlüssen gemäß zu führen; die auszufertigende Correspondenz mit Fleiß und Treue zu besorgen; das gemeineidgenössische Archiv bestens zu verwahren, und wann ein Theil desselben von einem Ort zum andern transportirt werden solle (es) zu begleiten und an dem folgenden Directorialkanton sorgfältig wieder einzurichten; mit dem Staatssiegel nichts zu besiegeln ohne vorhergegangenen Beschluß der Tagsazung oder, nach deren Auflösung, eines jeweiligen Landammanns; über alle ein oder ausgehenden Briefe, Acten und Beschlüsse eines jeweiligen Landammanns ein genaues Verzeichniß und über alle Ausfertigungen ein sorgfältiges und vollständiges Protokoll zu führen, mit Euerer Unterschrift diejenige des Landammanns zu contrasigniren, Euch mit der bestimmten Besoldung zu begnügen und kein Mieth noch Gaben zu nehmen; alles zu laiden und anzuzeigen, was der gemeinen Eidgenossenschaft nüzen, und zu verschweigen, was ihro zum Schaden und Nachtheil gereichen könnte; alles getreulich und ohne Gefahr, so wahr ich bitte, daß mir Gott helfe."

1808,

1809, III. IV

1805, III

1806, II

III. Am 4. Juni 1805 wurde beschlossen: nach beendigter Amtsdauer, für welche ein eidgenössischer Kanzleibeamter angestellt worden ist, soll die Wiederbesezung jedesmal gemäß Art. 30 der Bundesacte als eine neue Ernennung angesehen und demnach zu einer neuen Wahl auf dem Wege des Scrutiniums geschritten werden.

IV. Am 21. Juni 1806 ist ein Antrag des Landammanns der Schweiz, demselben alljährlich die Summe von 600 Fr. aus der Centralcasse zu bewilligen, um der eidgenössischen Kanzlei Hülfe und Erleichterung zu verschaffen, ohne daß in Betreff der Einrichtung, der Verantwortlichkeit und der Unterschriften der Kanzlei eine Abänderung eintrete, mit fünfzehn Stimmen, theils mit theils ohne Ratificationsvorbehalt angenommen worden, während die übrigen Stände denselben ad referendum nehmen wollten.

(Am 2. Juni 1807 ist der vorstehende Beschluß für die Dauer von zwei Jahren in Kraft erwachsen.)

1803, III

1804, LV

1805, III

1807, II

1808, XIX

1809, I

1810, II

1811, I

1818, II

B. Insbesondere.

1. Eidgenössischer Kanzler.

a. Am 5. Juli 1803 wurde Herr Marcus Mousson von Morsee für die Zeit von zwei Jahren zum eidgenössischen Kanzler ernannt.

b. Am 21. Juni 1804 ist der Gehalt des eidgenössischen Kanzlers, für so lange als Herr Mousson diese Stelle bekleiden wird, von 2400 Fr. auf 3000 Fr. erhöht worden.

c. Am 4. Juni 1805 wurde einstimmig Herr Mousson wieder für zwei Jahre als eidgenössischer Kanzler gewählt und demselben zugleich eine angemessene Gratification aus der Centralcasse zugesprochen (1600 Fr.)

d. Am 2. Juni 1807 ist Herr Mousson abermals für zwei Jahre und zwar einstimmig zum eidgenössischen Kanzler gewählt worden.

e. Dem Herrn Kanzler Mousson wurde am 13. Juli 1808 eine Gratification aus der Centralcasse von 2400 Fr. zugesprochen, und zwar mit Rüksicht auf gehabte außerordentliche Mühewalt bei Anlaß seiner Sendung in Begleit des nach Paris abgeordneten außerordentlichen Botschafters und als Beweis der ungetheilten Zufriedenheit der Tagsazung mit seiner Amtsverwaltung während der ganzen Dauer seiner Anstellung.

f. Am 6. Juni 1809 wurde Herr Mousson mit allen Stimmen, außer derjenigen des Standes Lucern, zum eidgenössischen Kanzler auf zwei neue Jahre ernannt.

g. Am 5. Juni 1810 ist dem Herrn Mousson als eidgenössischem Kanzler eine jährliche Gehaltszulage von 1000 Fr. aus der Centralcasse bewilligt worden, was seinen Gehalt auf 4000 Fr. gebracht hat (nämlich 3000 Fr. von Seite der Directorialfantone und 1000 Fr. aus der Centralcasse).

h. Am 8. Juni 1811 wurde Herr Mousson einmüthig für 2 Jahre zum eidgenössischen Kanzler wiedergewählt.

i. Am 8. Juni 1813 ward Herr Mousson abermals einmüthig für zwei Jahre zum eidgenössischen Kanzler ernannt.

II. Eidgenössischer Staatsschreiber.

a. Am 5. Juli 1803 wurde Herr Niklaus Gady von Freiburg zum eidgenössischen Staatsschreiber

ernannt.

b. Am 5. Juni 1804 wurde dem zum Landeshauptmann des Kantons Freiburg ernannten Herrn Niklaus Gady die verlangte Entlassung ertheilt und an dessen Stelle mit dreizehn Stimmen Herr Augustin Gasser, ebenfalls von Freiburg, ernannt, gegen zwölf Stimmen, welche auf Herrn Fridolin von Hauser, von Näfels, gefallen waren.

1803, III

1804, III

c. Am 3. Juni 1806 wurde Herr Gasser wieder für zwei Jahre zum eidgenössischen Staatsschreiber gewählt und ihm zugleich eine Gratification von 600 Schweizerfranken aus der Centralcasse zugesprochen. 1806, II d. Am 6. Juni 1808 wurde Herr Gasser einmüthig für zwei neue Jahre zum Staatsschreiber gewählt. Demselben wurde sodann am 13. Juli für außerordentliche Arbeit bei der Abwesenheit des Kanzlers Mousson und als Zeichen der Zufriedenheit der Tagsazung eine Gratification von 800 Fr. aus der Centralcasse zugesprochen.

e. Am 5. Juni 1810 wurde Herr Gasser abermals einmüthig für zwei neue Jahre zum Staatsschreiber erwählt.

f. Ebenso am 2. Juni 1812. Zugleich wurde demselben eine jährliche Gratification von 600 Fr. aus der Centralcasse zugesprochen (was seinen Gehalt auf 2520 Fr. gebracht hat, nämlich 1920 Fr. von Seite der Directorialfantone und 600 Fr. aus der Centralcasse).

III. Flügeladjutant des Landammanns der Schweiz.

a. Am 5. Juni 1805 hat die Tagsazung die früherhin von dem Landamman der Schweiz eingeführte Stelle eines Flügeladjutanten des Landammanns der Schweiz, sowie Herrn Oberst Fridolin von Hauser, aus Näfels, als Flügeladjutant, mit der für denselben durch den Landamman bereits festgesezten Besoldung (1600 Fr.) aus der Centralcasse, für zwei Jahre bestätigt. Gegen diesen Beschluß haben die Gesandtschaften der Stände Lucern, St. Gallen, Aargau und Waadt sich zu Protokoll verwahrt.

b. Am 2. Juni 1807 wurde die Beibehaltung der Stelle eines Flügeladjutanten des Landammanns der Schweiz für eine neue Frist von zwei Jahren durch die Tagsazung (im Widerspruch mit den Ständen Lucern, Zug und Waadt) beliebt, und sodann Herr von Hauser in geheimer Wahlverhandlung wieder zum Flügeladjutanten gewählt.

c. Am 6. Juni 1809 ist mit allen Stimmen (außer denjenigen der Stände Lucern und Waadt) die Fortdauer der Stelle eines Flügeladjutanten des Landammanns der Schweiz beschlossen und sodann Herr von Hauser wieder als Flügeladjutant für zwei Jahre bestätigt worden.

d. Am 4. Juni 1811 ist auf die nämliche Weise die Beibehaltung der Stelle beschlossen und die Erwählung des Herrn von Hauser für zwei neue Jahre vorgenommen worden.

e. Am 2. Juni 1812 wurde auf den Antrag des Landammanns der Schweiz beschlossen, es soll über die seit dem Jahr 1806 dem Landammann alljährlich aus der Centralcasse angewiesenen 600 Fr. zu Unterstüzung der eidgenössischen Kanzlei künftig zu Gunsten des Herrn Obersten von Hauser, als Flügeladjutanten des Landammanns der Schweiz, verfügt werden, wobei die Tagsazung sich vorbehielt, bei allfälliger Vermehrung der Geschäfte auf diese zugestandene Gehaltsvermehrung Rüksicht zu nehmen.

1808, I u. XIX

1810, II

1812. Il

1805, IV

1807, II

1809. I

1811. I

1812, II

1813, II

Die Minderheit der Tagsazung wollte, ehe sie die angetragene Gehaltsvermehrung bewillige, die Vermehrung der Geschäfte des Flügeladjutanten kennen.

f. Am 8. Juni 1813 wurde die Beibehaltung der Stelle eines Flügeladjutanten abermals beschlossen und Herr von Hauser als solcher wieder gleichwie im Jahre 1811 gewählt; wobei Lucern und Waadt in ihrer bisherigen ablehnenden Stellung auch jezt verharrten.

IV. Betreffend die Verwendung der eidgenössischen Kanzlei, zumal des Flügeladjutanten des Landammanns, in Hinsicht auf die Werbung für die capitulirten Schweizerregimenter in Frankreich, wird auf § 125 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1803, II

§ 5. Eidgenössisches Siegel.

Am 5. Juli 1803 hat die ordentliche Tagsazung auf den Antrag des Landammanns der Schweiz bezüglich des eidgenössischen Siegels beschlossen, es solle dasselbe einen alten Schweizer in vaterländischer Tracht vorstellen, der seine rechte Hand auf einem Schild ruhen läßt, währenddem die linke mit einem Spieß bewaffnet ist. Auf dem Schild sollen die Worte stehen: XIX Kantone, und als Umschrift: Schweizerische Eidgenossenschaft; unter der Figur die Jahreszahl 1803.

1803, VII

1808, VII

§ 6. Tagsazungsreglement.

A. Am 6. Juli 1803 hat die Tagsazung eine Commission mit Entwerfung eines Reglements oder einer Geschäftsordnung beauftragt.

B. Die am 6. Juli niedergesezte Commission erstattete am 8. desselben Monats einen Bericht, in Folge dessen am 13. Juli ein Tagsazungsreglement, bestehend aus 30 Artikeln, angenommen worden ist.

Dieses Reglement umfaßt Bestimmungen:

I. über das Amt und die Verrichtungen des Präsidenten (§§ 1-7).

II. über die Sizungen der Tagsazung (§§ 8--15).

III. über die Form der Berathung (§§ 16-19).

IV. über die Form des Abmehrens (§§ 20-27).

V. über die Commissionalberathungen (§§ 28-30).

Indessen hat sich die Tagsazung am 13. Juli 1803 dahin vereinigt, daß die §§ 26 und 27, über die Form des Abmehrens, nur für die Session des Jahres 1803 angenommen seien und nebst einigen von denselben abweichenden und weiter gehenden Vorschlägen der berichterstattenden Commission -- über die Verpflichtung, an den Abstimmungen Theil zu nehmen, und die Verbindlichkeit der abgegebenen Voten ad instruendum genommen werden sollen.

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