Page images
PDF
EPUB

a. Waag- und Niederlagsgebühren in denjenigen bestehenden und anerkannten Waaghäusern und Susten, bei welchen die Wagen und Güterschiffe auf- oder abgeladen werden;

b. Brüfengelder, welche von der Tagsazung förmlich bewilliget sind;

c. die von der Vermittlungsacte anerkannten und von der Tagsazung revidirten und gutgeheißenen Grenzzölle zu Land und zu Wasser;

d. innere Wasserzölle, da wo die Hauptheerstraße über Wasser gehet, insofern dabei zu Beförderung der Schifffahrt Rekwege unterhalten werden müssen.

6) Alle Zollstätten, wo sowohl das Weggeld selbst als die im vorstehenden 5. Artikel benamseten Gebühren ausschließend erhoben werden dürfen, sollen von der Tagsazung, nach eingeholten Vorschlägen der Kantone, namentlich bestimmt werden.

7) Damit die Fuhren so wenig als möglich aufgehalten werden, soll das Weggeld für jeden betreffenden Kanton entweder an dessen Grenzen oder an einem schiklich gelegenen, jedoch nicht zu entfernten Ort, in jedem Fall aber auf einmal für das durchfahrende Kantonsgebiet erhoben werden. Da wo die Heer- und Landstraßen einen Kanton nur in einer kurzen Streke berühren oder durchschneiden, kann sich derselbe mit dem an ihn grenzenden Kanton für seinen betreffenden Antheil am Weggeld abfinden, oder über die Beziehungsart verstehen.

8) Die Waag- und Niederlagsgebühren werden bei den Kaufhäusern und Susten selbst bezogen, können aber von uneröffnet durchpassierenden Wagen niemals gefordert werden.

9) Die Brüfengelder werden bei den Brüfen erhoben, insofern nicht die betreffenden löblichen Kantone selbst vorziehen, sie zu mehrerer Bequemlichkeit der Fuhrleute und Verminderung der Einzugskosten an der Kantonsgrenze zugleich mit dem Weggeld beziehen zu lassen. Es können indessen auf den dem allgemeinen Weggeld unterworfenen Heerstraßen keine neuen Brüfengelder errichtet werden, und die schon bestehenden sollen auf eine mit den Kosten der Erbauung und Unterhalt der Brüfen in billigem Verhältniß stehende Dauer beschränkt werden.

10) Die Grenzzölle werden an der nämlichen Zollstätte, wo das Weggeld des betreffenden Kantons bezogen wird, erhoben.

11) Die Wasserzölle können einzig beim Einschiffen der Waaren für die ganze Streke ihrer Fahrt erhoben werden. Wenn diese Fahrt während ihrer ununterbrochenen Dauer mehrere Kantone berührt, so werden sich dieselben nach Maßgabe ihres Antheils an dem Unterhalt der Rekwege mit einander abfinden.

Zweites Capitel.

12) Das Weggeld wird von allen Fuhren mit Kaufmannsgütern, Frachtwagen und andern beladenen Fuhrwerken nach dem Gewicht der Ladung erhoben.

13) Jeder Centner Gut, ohne Unterschied der Eigenschaft der Waare, bezahlt auf jede Stunde Wegs über Land ein bestimmtes Weggeld von 1 Rappen eidgenössische Währung.

14) Dieses Weggeld wird auf allen Strefen der im 4. Artikel benamseten Haupt-Heer- und Landstraßen in gleichmäßigem Verhältniß erhoben; nur allein auf die Bergstraßen über den Gotthard und Splügen, soweit sie unmittelbar über das Gebirg selbst gehen, kann ein höheres Weggeld gelegt werden, sobald gezeigt werden kann, daß namhafte Verbesserungen eine solche Erhöhung rechtfertigen.

15) Diejenigen Hauptstraßen, welche noch nicht gemessen sind, sollen gemessen, mit Stundenzeigern versehen und nach diesen schon bestehenden oder annoch zu veranstaltenden Messungen die Entfernungen bestimmt und die Erhebung des Weggeldes regulirt werden.

16) Die Wasserzölle werden ebenfalls nach der Länge der zu unterhaltenden Rekwege regulirt.

17) Die Tare für jede Stunde wird von der Tagsazung mit Rüksicht auf die Örtlichkeiten und die mehr oder mindern Schwierigkeiten der Anlegung und Unterhaltung der Rekwege bestimmt werden.

Drittes Capitel.

18) Die specielle Verpflichtung der Obsorge für Erbauung und gute Unterhaltung und Verbesserung der Heerstraßen, Brüfen, Dämme, Rekwege ist die Sache der hohen Kantonsregierungen, denen alle dahin zielenden Anstalten und Verordnungen nach Maßgabe ihrer respectiven Kantonsgeseze und Einrichtungen gänzlich überlassen bleiben.

19) Dem Herrn Landammann der Schweiz wird aber von der Tagsazung die sorgfältige und wachsame Erfüllung des 23. Artikels der Föderalacte, welcher also lautet:

„Der Landammann der Schweiz kann nöthigen Falls Aufseher zur Untersuchung der Heerstraßen, Wege „und Flüsse absenden. Er ordnet dringende Arbeiten, die dahin gehören, an und läßt sie im Fall der Noth ,,unmittelbar und auf Kosten dessen, dem es zukommen mag, ausführen, wenn sie in der vorgeschriebenen "Zeit nicht angefangen oder vollendet sind"

dringend empfohlen.

20) Die Tagfazung behaltet sich vor, gegen diejenigen Kantone, welche sich etwa Saumseligkeiten in Erfüllung der aufhabenden Verpflichtungen zu Schulden kommen lassen sollten, die ihr verfassungsmäßig zustehenden Maßregeln, und namentlich die Suspension der einem solchen Kanton zukommenden oder bewilligten Zölle und Weggelder auszusprechen.

Viertes Capitel.

21) Um dem schnellen Verderben der Heerstraßen möglichst vorzubeugen, wird das höchste Gewicht der Ladung eines Frachtwagens auf 50 Centner Markgewicht festgesezt.

Für solche Lastwagen, die entweder nur eine kleine Streke des schweizerischen Gebiets befahren, oder ohne Transit in die Schweiz fahren, um abgeladen und vertheilt zu werden, mag von den betreffenden Kantonen, falls sie es zulässig finden, ein höheres Gewicht der Ladung bewilligt werden.

22) Zu Erfahrung des Gewichts der Ladung werden an den schiklichsten Stellen der großen Landstraßen, wo solche noch nicht bereits etablirt sind, sogenannte Romaines oder Lastwaagen errichtet werden, auf welche jeder Frachtwagen ohne Aufenthalt gezogen werden soll.

23) Bei diesem Abwägen werden annoch 2 Centner Zugewicht und 25 Centner für das Gewicht eines großen Fracht oder Güterwagens zugestanden.

24) Auf den Fall des Überladens werden die Kantone die dienlich findenden wirksamen Strafgeseze bestimmen und handhaben, und nicht zugeben, daß die bestimmte Ladung unter einigem Vorwand überschritten werde.

25) Die sämmtlichen Kantonsregierungen werden beliebigen Bedacht nehmen, daß der Gebrauch der in mehreren großen Staaten mit dem größten Vortheil eingeführten fünf Zoll breiten Rädern für die die großen

Landstraßen befahrenden Frachtwagen nach und nach eingeführt werden. Zu beförderter Erreichung dessen mag denselben ein Übergewicht von 15 à 20 Centner bewilligt werden.

26) Dieselben werden ebenfalls die nöthigen Verordnungen machen, daß die Güterfuhren nicht durch das späte Öffnen und frühe Beschließen der Kauf- und Waaghäuser auf eine nachtheilige Weise in ihrer Fahrt aufgehalten werden, und daß auf den Bergstraßen sichernde Maßregeln für die Verwahrung und sorgfältige Besorgung der Kaufmannsgüter genommen werden.

[blocks in formation]

9.

Übersicht des Ertrags der durch Verordnung vom 8. Juli 1806 eingeführten Grenzgebühren, sowie der durch die gleichzeitig aufgestellten Grenzanstalten verursachten Kosten, bis zum 22. November 1810.

[graphic]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors]
[blocks in formation]
[blocks in formation]
[blocks in formation]
[graphic][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][ocr errors][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][ocr errors][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed]

10.

Einnahmen und Ausgaben der eidgenössischen Grenzanstalten, vom 22. November 1810 bis zum 15. December 1813.

[blocks in formation]

(Vom 1. April bis 30. November was die Einnahmen, und bis in den December was die Ausgaben anbetrifft.)

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]
« PreviousContinue »