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eine allgemeine Beistimmung würde erhalten können, und daß bereits aus der großen Mehrheit der Instructionen der Wille der Kantone sich deutlich ausgesprochen habe, bei den einfachen Grundsäzen, welche schon im Jahre 1807 in dem Tractat mit dem Großherzog von Baden aufgestellt worden, zu verbleiben. In Folge dieser Berichterstattung hat die Tagsazung dem Landammann nähere Weisungen und Vollmachten betreffs der Vertragsunterhandlungen ertheilt.

J. Am 13. September haben die durch den Landammann der Schweiz ernannten eidgenössischen Commissarien (Regierungsrath Morell aus dem Thurgau und Rathsherr von Meyenburg von Schaffhausen) einen am 31. August 1811 zu Frauenfeld mit dem außerordentlichen württembergischen Bevollmächtigten, Herrn von Arand, unterzeichneten Vertrag, betreffend die Gleichstellung bei Concursen 2c., vorgelegt. Da aber gegen den ersten Artikel dieses Vertrages, also lautend: „Es soll gegen aufrechtstehende, weder mit Rechtstrieb belegte, noch gantmäßige Schuldner, welche einen festen Wohnsiz haben, wechselseitig kein Pfandarrest angelegt werden können, sondern solche Schuldner sollen wegen der an sie formirt werdenden Forderungen einzig vor dem natürlichen competenten Richter ihres Wohnortes aufgesucht und belangt werden; jedoch soll der Competenz der betreffenden Gerichtsstelle hinsichtlich auf Beurtheilung allfälliger Anstände wegen geschlossener Contracte und wegen gelegener (unbeweglicher) Sachen nichts benommen sein" Einwendungen erhoben wurden, weil der lezte Saz dieses Artikels: „Jedoch soll dadurch der Competenz 2c." . . ., im Widerspruch mit den Gesezen mehrerer Kantone das forum contractus und das forum rei sitae gleichsam anzuerkennen scheint, so trug der Landammann in Rüksicht auf diese Bedenken den schweizerischen Unterhändlern auf, den württembergischen Bevollmächtigten zu Auslassung dieses Artikels zu veranlassen zu suchen.

K. Am 11. October ist eine am 18. September zwischen den beidseitigen Bevollmächtigten vereinbarte Abänderung des beanstandeten Artikels der Tagsazung zur Kenntniß gebracht worden. In Folge dessen hat die Tagsazung mit Mehrheit der Stimmen den auf solche Weise modificirten Vertrag über gegenseitige Gleichstellung bei Concursen 2c. unter Ratificationsvorbehalt angenommen.

L. Am 9. Juni 1812 wurde die Tagsazung benachrichtigt, daß die unterm 18. September vorigen Jahres unterzeichnete Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Königreich Württemberg, betreffend die Gleichstellung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Concursfällen, von Seite des Königs von Württemberg nicht ratificirt worden sei, sondern daß vielmehr der neuernannte württembergische Gesandte unterm 24. März die Erklärung abgegeben habe, er sei zu weiteren Unterhandlungen beauftragt. - Obwohl verschiedene Gesandtschaften von neuen Unterhandlungen sich wenig Erfolg versprachen, da die württembergischer Seits abgelehnte übereinkunft auf billigen, auch schon gegen andere Staaten mit gleicher Einfachheit aufgestellten Grundsäzen beruhe, von denen die Eidgenossenschaft schwerlich abweichen werde, so hat doch die Tagsazung, um wenigstens durch vorläufiges Eintreten ihre Achtung gegen den Gesandten Württembergs und den großen Werth, den sie auf billige Festsezung nachbarlicher Verhältnisse mit der Krone Württemberg sezt, an den Tag zu legen, den Landammann der Schweiz angewiesen, auf geeignete Weise die modificirten Anträge des königlich-württembergischen Gesandten zu vernehmen.

M. Am 26. Juni haben die von dem Landammann in Vollziehung der vorstehenden Weisung beauftragten Commissarien (Sekelmeister Stockar von Neuforn und Regierungsrath Anderwert) der Tagsazung über ihre Verhandlungen mit dem württembergischen Gesandten Bericht erstattet. Nach längerer

1811, XXIX

1811, XXIX

1811, X

1812, XXVI

1812, XXVI

1813, XXI

1813, XXI

Erörterung der verschiedenen von jenem Gesandten gestellten Abänderungsanträge (sie finden sich Abschiedsbeilage G.) hat die Tagsazung unter Directionsertheilung in Hinsicht der obwaltenden Differenzen den Landammann angewiesen, mit dem württembergischen Gesandten in neue Unterhandlungen zu treten und das Ergebniß dieser Unterhandlungen den Kantonen in Form eines Vertragsentwurfes mitzutheilen, damit der leztere wo möglich durch die Tagsazung des Jahres 1813 genehmigt werden könne. Die wesentlichsten Anstände walteten in Betreff der württembergischen Vorbehalte über das Arrestverfahren im Falle verzögerter oder verweigerter Justiz und hinsichtlich der Wechselarreste.

N. Am 11. Juni 1813 ist der Tagsazung das Ergebniß derjenigen Conferenz vorgelegt worden, welche im Januar desselben Jahres zwischen den genannten eidgenössischen Commissarien und dem württembergischen Gesandten über gerichtliche Arreste und über Concurse stattgefunden hatte. Die Tagsazung hat diese Angelegenheit an eine Commission zu näherer Prüfung gewiesen.

0. Auf den Bericht dieser Commission hat die Tagsazung am 22. Juni einen etwas modificirten Entwurf eines diesfälligen Vertrages genehmigt und den Landammann ermächtigt, auf die Grundlage dieses Entwurfes (er steht textuell im Abschied), unter Vorbehalt der Ratification durch die Kantone, einen Vertrag abzuschließen.

P. Betreffend den Abschluß eines Freizügigkeitsvertrags zwischen der Schweiz und Württemberg, wird auf § 46 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

Q. In § 122, D des gegenwärtigen Repertoriums sind die Unterhandlungen mit Württemberg hinsichtlich der Handelsverhältnisse dargestellt.

1804, LI

1805, XXXVI

1807, XIX

§ 36. Verhältnisse der Schweiz zum Kurfürstenthum (Großherzogthum)

Baden.

A. Die Erledigung derjenigen Anstände zwischen der Schweiz und Baden, welche aus den verschiedenen Bestimmungen des Regensburger Reichsdeputationsrecesses vom 25. Februar 1803 hervorgegangen sind, ist in § 19 und § 20 des gegenwärtigen Repertoriums dargestellt.

B. Am 2. Juli 1804 ist auf den Antrag des Kantons Zürich der Landammann der Schweiz eingeladen worden, denjenigen Kantonen, welche mit dem Kurfürstenthum Baden über die Behandlung ehegerichtlicher Verhältnisse sich verständigen wollen, durch diplomatische Schritte und angemessene Anbahnung allfälliger Unterhandlungen im Namen der Eidgenossenschaft an die Hand zu gehen.

C. Am 25. Juni 1805 hat die Tagsazung ihren vorjährigen Auftrag an den Landammann bestätiget.

D. Am 3. Juni 1807 ist die Tagsazung über eine am 10. April an sämmtliche Kantone gelangte Anregung, betreffend eine übereinkunst zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Baden über gegenseitige Gleichstellung der Staatsangehörigen in Concursfällen, in Berathung getreten. Sie hat sich grundsäzlich für die Unterhandlung einer solchen Übereinkunft ausgesprochen und der Kanzlei den Auftrag ertheilt, in einer nächstfolgenden Sizung einen diesbezüglichen Vorschlag einzubringen.

E. Am 9. Juli hat die Tagfazung den von der eidgenössischen Kanzlei vorgelegten Entwurf zu einer solchen Übereinkunft unter Ratificationsvorbehalt angenommen; einzig die Gesandtschaften der Kantone Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus sind bei dem referendum stehen geblieben. 1807, XIX F. Am 20. Juni 1808 ist die obige übereinkunft vom 9. Juli 1807 mit dem Großherzogthum Baden von allen Kantonen außer Schwyz und Glarus ratificirt und der Landammann der Schweiz beauftragt worden, für Ausfertigung und Auswechslung der Urkunden zu sorgen. (Darauf ist die eidgenössische Erklärung am 9. Juli ausgefertigt und am 30. Juli gegen die Erklärung der großherzoglichbadischen Regierung vom 7. gleichen Monats ausgewechselt worden; s. den Wortlaut der Übereinkunft in den Beilagen zu diesem Repertorium.)

G. Am 21. Juni 1808 ist die Tagfazung über einen durch den Landammann der Schweiz den Kantonen mitgetheilten, von Baden vorgeschlagenen Entwurf eines Vertrags über gegenseitige Auslieferung der Verbrecher in vorläufige Berathung getreten, in Folge welcher der Gegenstand an eine Commission zu näherer Prüfung gewiesen worden ist.

H. Auf den Antrag dieser Commission hat die Tagsazung am 28. Juni ihrerseits einen Vertragsentwurf in 9 Artikeln (deren Wortlaut im Abschied) festgestellt, und den Landammann der Schweiz ermächtigt, die Unterhandlungen fortzusezen und unter dem Vorbehalte der Ratification zum Ziele zu führen.

J. Am 21. Juni gleichen Jahres hat die Tagfazung einen von einem Vertragsentwurf begleiteten Antrag der großherzoglich-badischen Regierung auf Abschließung einer Übereinkunft, betreffend die Förmlichkeiten bei Heirathen aus dem einen Lande in das andere, nach stattgehabter Berathung an eine Commission zu näherer Prüfung gewiesen.

K. Diese Commission hat am 9. Juli der Tagsazung einen modificirten Vertragsentwurf vorgelegt und mit einem erläuternden Bericht begleitet. Nach längerer Erörterung ist der Landammann der Schweiz ermächtigt worden, über den vorliegenden Gegenstand im Sinne des Commissionsentwurfes einen Vertrag unter Ratificationsvorbehalt im Namen derjenigen Kantone, welche demselben beitreten. wollen und die in einem besondern Artikel des Vertrags namentlich zu bezeichnen wären, abzuschließen, während den übrigen der allfällige nachherige Beitritt vorbehalten werden soll. (Vertragsentwurf im Abschied.)

L. Am 13. Juni 1809 hat die Tagsazung dem auf Grund des Beschlusses vom 28. Juni 1808 durch den eidgenössischen Bevollmächtigten, Regierungsrath Fezer, am 30. August 1808 zu Aarau unterzeichneten Vertrage zwischen der Schweiz und Baden über gegenseitige Auslieferung der Verbrecher die Ratification ertheilt und den Landammann der Schweiz angewiesen, für die Auswechslung der Ratificationsurkunden besorgt zu sein und bei diesem Anlaß dahin zu wirken, daß der Vertrag sofort zur Vollziehung gebracht werde. (Am 6. November ist dann von Seite des Landammanns der Schweiz und am 4. gleichen Monats von Seite des Großherzogs von Baden die Ratification des vorerwähnten Bertrages, und späterhin die gegenseitige Auswechslung der Ratificationen erfolgt; s. Beilagen zu gegenwärtigem Repertorium.)

M. Ebenfalls am 13. Juni ist der in Folge des Tagsazungsbeschlusses vom 9. Juli 1808 am 23. darauf folgenden Augusts durch den eidgenössischen Bevollmächtigten, Regierungsrath Fezer, zu Aarau unterzeichnete Vertrag zwischen der Schweiz und Baden, betreffend die Förmlichkeiten bei Heirathen aus

1808, VIII

1808, XIV

1808, XIV

1808, XV

1808, XV

1809, XIX

1809, XIX

1810, XXIX

1810, XIX

dem einen Lande in das andere, vorgelegt worden. Die Kantone Unterwalden, Lucern, Zürich, Bern, Glarus, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell, Aargau und Thurgau haben diese Übereinkunft unbedingt ratificirt und den Landammann mit der Auswechslung beauftragt. Die Kantone Uri, Zug, Freiburg und St. Gallen waren geneigt, die fünf ersten Artikel der abgeschlossenen Übereinkunft anzunehmen, nicht aber den sechsten. Der Kanton Waadt hat die Übereinkunft verworfen. Die Kantone Schwyz und Tessin nahmen keinen Theil an der Verhandlung, und der Kanton Graubünden hat sich weitere Erklärungen vorbehalten. (Am 6. November 1809 hat der Landammann der Schweiz und am 7. gleichen Monats der Großherzog von Baden die Ratification des vorerwähnten Vertrages ausgestellt, und es ist in Folge dessen die Auswechslung der gegenseitigen Ratification erfolgt; s. den Wortlaut in den Beilagen zu diesem Repertorium.)

N. Am 25. Juni 1810 haben sich die Kantone Graubünden und Waadt im nämlichen Sinne wie die Kantone Uri, Zug, Freiburg und St. Gallen hinsichtlich des Vertrages über die Heirathen von einem Lande in das andere ausgesprochen und die Übermittlung dieser Eröffnung an Baden begehrt.

O. Am 2. Juli 1810 hat die Tagsazung von einer auf Grund des 9. Artikels des Auslieferungsvertrages vom 30. August 1808 am 3. Mai 1810 zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Großherzogthum Baden abgeschlossenen Convention, betreffend die Auslieferung von Verbrechern und die Behandlung von Paternitätsgeschäften, Kenntniß genommen und in derselben nichts gefunden, was den eidgenössischen Verhältnissen und dem Interesse anderer Kantone Abbruch thun könnte, und darum die Niederlegung derselben in das eidgenössische Archiv beschlossen.

P. Die Verhandlungen über den Abschluß eines Freizügigkeitsvertrages zwischen der Schweiz und Baden sind aus § 46 des gegenwärtigen Repertoriums zu entnehmen.

Q. In § 122, D des gegenwärtigen Repertoriums sind die Verhandlungen über den Abschlußz eines Handelsvertrages zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden dargestellt.

R. Betreffend die Grenzverhältnisse zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden wird auf § 48, E des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1804, LI

1805, XXXVI

§ 37. Verhältnisse der Schweiz zum Fürstenthum Fürstenberg.

A. Betreffend die Erörterungen mit Fürstenberg aus Anlaß der Bestimmungen des Reichsdeputationsrecesses von Regensburg vom 25. Februar 1803, wird auf § 24 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

B. Am 2. Juli 1804 hat die Tagsazung auf den Antrag des Kantons Zürich den Landammann der Schweiz eingeladen, denjenigen Kantonen, welche mit dem Fürstenthum Fürstenberg über die Behandlung ehegerichtlicher Verhältnisse sich verständigen wollen, durch diplomatische Schritte und angemessene Anbahnung allfälliger Unterhandlungen im Namen der Eidgenossenschaft an die Hand zu gehen.

C. Am 25. Juni 1805 hat die Tagsazung ihren vorjährigen Beschluß in dieser Sache bestätiget. (Weiteres hierüber findet sich in den Abschieden nicht.)

§ 38. Verhältnisse der Schweiz zum Königreich Preußen.

A. Durch einen am 15. Februar 1806 zu Paris zwischen Preußen und Frankreich abgeschlossenen Tauschvertrag hat Preußen das Fürstenthum Neuenburg an Frankreich abgetreten.

B. Was den Abschluß eines Vertrages über gegenseitige Freizügigkeit zwischen der Schweiz und dem Königreich Preußen anbetrifft, wird auf § 46 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

C. Über die im Spätjahr 1813 mit Preußen gepflogenen Verhandlungen rüksichtlich der Anerkennung der schweizerischen Neutralität gibt § 50 des gegenwärtigen Repertoriums Aufschluß.

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A. Am 29. August 1803 hat die Tagsazung folgende Ermächtigungen ertheilt zu Abschluß von Übereinkünften mit der cisalpinischen Republik:

1) an Tessin, betreffend ökonomische Gegenstände, Justiz- und Polizeisachen, und Einfuhr von Strohhüten, deren Taxe von der piemontesischen Finanzkammer und der italienischen Republik erhöht worden ist:

2) an den Kanton Graubünden, betreffend Weidgangsrechte im Veltlin und Cleven;

3) an die katholischen Kantone, zu Unterhandlungen wegen des durch den Cardinal Borromäus gestifteten und seither aufgehobenen Collegium helveticum zu Mailand. (S. § 72 dieses Repertoriums.)

B. Am 31. Juli 1804 wurde der Tagsazung ein Schreiben des cisalpinischen diplomatischen Agenten in der Schweiz, Herrn Venturi, vorgelegt, die Anzeige enthaltend, es habe der Kaiser der Franzosen in das Begehren der cisalpinischen Republik gewilligt, die dermalen in französischen Diensten stehenden Schweizertruppen in ihren Dienst zu nehmen; demnach werde von Seite der cisalpinischen Republik gewünscht, mit der Schweiz einen Capitulationsvertrag abzuschließen. Die Tagsazung hat den Landammann der Schweiz beauftragt, die diesfälligen Eröffnungen des genannten diplomatischen Agenten anzuhören und von den eigenen Ansichten begleitet den Kantonen mitzutheilen, damit diese sich aussprechen können, ob und unter welchen Bedingungen sie in eine diesfällige Verhandlung eintreten wollen.

C. Am 5. Juli 1806 hat die Tagsazung auf das Begehren des Kantons Tessin den Landammann der Schweiz beauftragt, den Kanton Tessin in seinen Schritten bei der königlich-italienischen Regierung für den Bezug des nöthigen Getreides zu unterstüzen. Dabei ist der Kanton Tessin angewiesen worden, die obwaltenden Anstände, wegen deren die Getreideausfuhr von der italienischen Regierung scheint verweigert werden zu wollen, wo möglich durch freundschaftliche Unterhandlung zu beseitigen.

D. Ebenfalls am 5. Juli hat die Tagsazung den Landammann der Schweiz auf den Antrag des Kantons Uri angewiesen, Einleitungen zu treffen zu Gunsten der freien oder wenigstens der erleichterten Ausfuhr des Reises aus Italien nach der Schweiz.

1803. LXX

1801, XXX

1805, LI

1806, LI

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