Page images
PDF
EPUB

1807. XLIV

1807, XLIV

1808, XXXIII

1813, XLVII

E. Am 15. Juni 1807 wurde der Tagfazung ein am 3. October 1806 zwischen dem Königreich Italien und dem Kanton Tessin abgeschlossener Vertrag über die Einfuhr von Getreide aus Italien nach dem Kanton Tessin vorgelegt. Es ist dieser Vertrag an eine Commission zur Prüfung gewiesen worden.

F. Auf den Bericht dieser Commission hat die Tagsazung am 26. Juni die Gültigkeit des vorgelegten Vertrages anerkannt.

G. Betreffend die Grenzverhältnisse zwischen der Schweiz und dem Königreich Italien, wird auf § 48, C des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

H. Am 2. Juli 1808 ist der Kanton Tessin ermächtigt worden, mit dem Königreich Italien eine besondere Convention abzuschließen über die gegenseitige freie Ein- und Ausfuhr der Landesproducte von denjenigen Grundstüken, die in einer gewissen Entfernung von der gegenseitigen Grenze auf dem Gebiete des einen Staates gelegen sind, von Angehörigen des andern aber besessen werden, Alles jedoch unter Vorbehalt der Einsicht des abgeschlossenen Vertrages durch die Tagsazung.

J. Betreffend die Confiscation graubündnerischen Eigenthums in Veltlin, Cleven und Worms, welche Landschaften Theile des Königreiches Italien ausmachen, wird auf § 132 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

K. Betreffend die im Spätjahr 1810 erfolgte Besezung des Kantons Tessin und eines Theils des Kantons Graubünden durch königlich italienische Truppen, sowie betreffend die Anregung wegen einer veränderten Grenzbereinigung zwischen der Schweiz und dem Königreich Italien längs dem Kanton Tessin, wird auf § 50 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

L. Am 19. Juli 1813 ist der Wunsch des Kantons Graubünden, zu vernehmen, wie die Auslieferung italienischer Ausreißer und flüchtiger Conscribirter zu behandeln sei, aus Mangel an Instruction lediglich in das Protokoll niedergelegt worden.

1803, LXX

1805, XXX

$ 40.

Verhältnisse der Schweiz zur Republik Wallis.

A. Was die Aussönderung der ökonomischen Verhältnisse zwischen der Republik Wallis und der ehemaligen helvetischen Republik, welcher das Wallis incorporirt war, anbetrifft, wird auf § 112 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

B. Am 25. August 1803 hat die Tagsazung kraft des Artikels 32 der Bundesacte den Kanton Waadt ermächtigt, über ökonomische Gegenstände, für Regulirung des täglichen Verkehrs und über Justiz- und Polizeisachen mit der Republik Wallis besondere Verkommnisse abzuschließen, insofern durch dieselben der politische Zustand und die allgemeinen Verhältnisse der Schweiz nicht berührt werden.

C. Am 21. Juni 1805 hat der Kanton Schwyz im Namen des Stiftes Einsiedeln die Verwendung der Tagsazung angerufen in Hinsicht einer Schuldansprache dieses Stiftes an die Stadt Sitten im Wallis, im Betrage von 56,000 Franken. Die Tagsazung hat diese Reclamation zur Prüfung an eine Commission gewiesen.

D. Auf den Antrag dieser Commission hat sodann die Tagfazung am 9. Juli den Landammann der Schweiz beauftragt, auf geeignete Weise dahin zu wirken, daß die Republik Wallis auf die Grundlage der über das vorliegende Geschäft durch die helvetische Liquidationscommission gefaßten Beschlüsse das Eigenthum des Stiftes Einsiedeln anerkenne und den auf dasselbe gelegten Sequester aufhebe.

E. Am 2. Juli 1808 ist der Kanton Bern ermächtigt worden, mit der Republik Wallis einen Vertrag über Verfolgung und Auslieferung der Verbrecher abzuschließen, wobei Zürich den bestimmten Vorbehalt machte, daß durch dergleichen Verträge die Rechte der andern Kantone und ihrer Angehörigen auf keine Weise berührt, viel weniger beeinträchtiget werden.

F. Am 20. Juni 1810 hat die Tagsazung von einer zwischen dem Kanton Bern und der Republik Wallis am 18. October und 11. November 1809 abgeschlossenen Übereinkunft über gegenseitige Ausschreibung, Verfolgung und Auslieferung der Verbrecher Einsicht genommen und gefunden, daß diejelbe nichts enthalte, was den eidgenössischen Verband oder die Rechte anderer Kantone beeinträchtigen könnte, und demnach einmüthig erkannt, daß von der Eidgenossenschaft wegen gegen die Vollziehung derselben keine Schwierigkeit obwalte; doch soll eine Abschrift davon in das eidgenössische Archiv niedergelegt werden.

G. Betreffend die Grenzverhältnisse zwischen der Schweiz und der Republik Wallis wird auf § 48, B des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

H. Durch Decret vom 12. December 1810 (s. dasselbe im Anhang zu gegenwärtigem Repertorium) ist die Republik Wallis dem französischen Reiche einverleibt worden.

1805, XXX

1808, XXXIII

1810, XXIX

§ 41. Verhältnisse der Schweiz zum Fürstenthum Neuenburg.

A. Am 25. August 1803 hat die Tagsazung den Kanton Waadt ermächtigt, über ökonomische Gegenstände, für Regulirung des täglichen Verkehrs und über Justiz- und Polizeisachen mit dem Fürstenthum Neuenburg besondere Verkommnisse abzuschließen, insofern durch dieselben der politische Zustand und die allgemeinen Verhältnisse der Schweiz nicht berührt werden.

B. Durch einen am 15. Februar 1806 zu Paris zwischen Frankreich und Preußen abgeschlossenen Tauschvertrag hat Preußen das Fürstenthum Neuenburg an Frankreich abgetreten, und durch ein am 30. März 1806 erlassenes Decret hat der Kaiser der Franzosen das Fürstenthum dem Marschall Berthier überlassen.

C. Betreffend die Unterhandlung zwischen der Schweiz und dem Fürstenthum Neuenburg für Einführung gegenseitiger Freizügigkeit wird auf § 46 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1803, LXX

D. Am 6. Juli 1807 wurde der Landammann der Schweiz angewiesen, die Regierung des Fürstenthums Neuenburg anzufragen, ob sie nicht zu Abschluß einer Übereinkunft mit der Schweiz über gegenseitige Gleichstellung in Concursfällen Hand zu bieten geneigt wäre. (Es scheint nicht, daß Seitens des Landammanns dieser Auftrag vollzogen worden sei; wenigstens schweigen dessen Correspondenzprotokolle gänzlich über den Gegenstand, und auch sonst finden sich hierüber im Bundesarchiv keine weitern Acten vor.) 1807, XX E. Am 2. Juli 1808 ist der Kanton Bern ermächtigt worden, mit dem Fürstenthum Neuenburg einen Vertrag über Verfolgung und Auslieferung der Verbrecher abzuschließen.

1808. XXXIII

1810, XXIX

1811, XLII

F. Am 20. Juni 1810 hat die Tagsazung von einer solchen zwischen dem Kanton Bern und dem Fürstenthum Neuenburg am 18. October 1809 und 16. Januar 1810 abgeschlossenen Übereinkunft Kenntniß genommen und darin nichts gefunden, das zu Beanstandung hätte Anlaß geben können; dagegen soll eine Abschrift in das eidgenössische Archiv niedergelegt werden.

G. Am 20. Juli 1811 hat die Gesandtschaft des Kantons Waadt eine am 1. Juli desselben Jahres zwischen dem Kanton Waadt und dem Fürstenthum Neuenburg abgeschlossene Übereinkunft, betreffend die Niederlassungsverhältnisse der gegenseitigen Angehörigen und die unehelichen Kinder derselben, vorgelegt. Die Übereinkunft geht nach dem Text des Abschieds dahin: « que les ressortissans du canton de Vaud qui auront obtenu l'habitation dans la principauté de Neufchâtel, soit à titre d'établissement, soit comme domestiques ou attachés de toute autre manière au service de quelqu'un, comme aussi et réciproquement les ressortissans de la dite Principauté qui auront obtenu semblable habitation dans le canton de Vaud, seront dispensés de fournir à cause de l'octroi d'habitation une garantie soit par dépôt soit par caution, moyennant l'engagement que prend chaque gouvernement de reconnaître les enfans illégitimes, qui seraient adjugés à l'un ou à l'autre des dits habitans par le juge de son domicile, comme appartenans à celui des deux états auquel le père est ressortissant. >>

1803, LXX

§ 42. Verhältnisse der Schweiz zum apostolischen Stuhle zu Rom.

A. Am 29. August 1803 hat die Tagsazung den Kanton Tessin ermächtigt, mit dem apostolischen Stuhle in Unterhandlung zu treten, betreffend den durch einen Agenten des Erzbischofs von Mailand auf die Güter des Collegiums zu Ascona gelegten Sequester.

B. Betreffend die Reclamationen des apostolischen Nuntius in der Schweiz hinsichtlich der Klöster wird auf § 70 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

§ 43. Verhältnisse der Schweiz zum Königreich der beiden Sicilien. Betreffend den Übertritt des ersten capitulirten Schweizerregimentes in k. k. französischen Diensten in den Dienst des Königs beider Sicilien wird auf § 128 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

§ 44. Verhältnisse der Schweiz zum Königreich Spanien.

A. Was den capitulirten schweizerischen Militärdienst in Spanien betrifft, wird auf den § 130 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

B. Hinsichtlich der Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und Spanien s. man § 122 des gegenwärtigen Repertoriums.

C. Am 1. August 1804 ist die Tagsazung über das durch Landammann von Flüe vorgetragene Begehren der Herren Etlin und Schmid aus dem Kanton Unterwalden ob dem Wald, um Verwendung bei der spanischen Regierung für ihre Anforderung, herrührend von der im Jahr 1707 stattgehabten Beurlaubung des im Mailändischen in spanischen Diensten gestandenen Regiments Amrhyn, nicht eingetreten und hat lediglich zur Rechtfertigung des Herrn von Flüe dasselbe in das Protokoll sezen lassen. 1801, LVI D. Am 11. Juli 1805 hat die Tagsazung ein für allemal das vorerwähnte Begehren der Herren Etlin und Schmid abgelehnt.

§ 45. Verhältniß der Schweiz zum Königreich Großbritannien und

Irland.

A. Betreffend die in Großbritannien unter Sequester gelegten, für Liquidation der Schulden der helvetischen Republik angewiesenen Gelder s. man § 112 des gegenwärtigen Repertoriums.

B. Am 14. Juni 1808 ist der Tagsazung angezeigt worden, der im Jahr 1807 an den Kaiser der Franzosen abgesendete außerordentliche Gesandte, General und alt-Landammann von Wattenwyl, habe aus Auftrag des Landammanns der Schweiz die Verwendung des Kaisers der Franzosen für Aufhebung des oben erwähnten Sequesters angerufen.

C. Was die in großbritannischen (durch die Tagsazung nicht capitulirten) Diensten gestandenen schweizerischen Militärs betrifft, wird auf § 131 des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1805, XLVIII

1808, VI

§ 46. Freizügigkeit im Allgemeinen; Abschaffung der Abzugsrechte im Innern der Schweiz, und Verhandlungen mit dem Ausland über denselben Gegenstand.

A. Am 23. August 1803 wurde auf die Anregung des Kantons Aargau eine Commission niedergesezt, um über das Abzugsrecht einen Bericht zu erstatten.

B. Auf den Antrag dieser Commission hat die Tagsazung am 17. September den Entwurf zu einem bezüglichen Beschluß ad referendum genommen.

C. Am 9. Juni 1804 hat die Tagsazung den leztes Jahr ad referendum genommenen Antrag in folgendem Wortlaute zum Beschluß erhoben: 1) Der Abzug im Innern der Schweiz zwischen den Kantonen ist durch die Mediationsacte aufgehoben, und die Tagsazung erklärt, daß von demselben unter keinem Vorwande mehr die Rede sein könne. 2) Gegen das Ausland ist vor Allem aus der Grundsaz der Reciprocität aufzustellen, und der Abzug nur von denjenigen Staaten, welche gegen die Schweiz oder die betreffenden Kantone dieses Recht ausüben, nach dem von denselben angenommenen Maßstabe zu beziehen. Dadurch will jedoch die Tagsazung den allenfalls hierüber bestehenden Verträgen auf keine Weise präjudiciren. 3) Sollte sich der Fall ereignen, daß der Abzug gegen ein Land bestimmt werden. sollte, in welchem bisher noch keine Geseze oder Gebräuche darüber bekannt wären, so soll derselbe nie

1803, XLIII

1803, XLIII

1804. IX

1804, IX

1804, IX

1804, IX

10 vom Hundert übersteigen und der diesörtige Beschluß nur von den Kantonsregierungen ausgehen können. 4) Die Kantone werden autorisirt, nöthigenfalls über den Abzug nach den oben aufgestellten Grundsäzen mit den benachbarten Obrigkeiten in Unterhandlung zu treten; der Erfolg soll aber jedesmal der Tagsazung (zur allgemeinen Benuzung oder wenigstens zur Ratification) vorgelegt werden 5) Übrigens siehet die Tagsazung eine allgemeine Aufhebung dieser Abgabe als vortheilhaft für die Schweiz an; da aber dieselbe nicht leicht erhältlich sein wird, so glaubt sie desto eher auf die möglichste Erniedrigung der Procente antragen und solches den Kantonen besonders empfehlen zu sollen. (Nach dem Abdruk in dem Urkundenband zum Repertorium, 1. Ausgabe.)

D. Ebenfalls am 9. Juni hat die Tagsazung dem am 6. Februar 1804 zwischen den schweizerischen (David Stockar von Neuforn, des Kleinen Raths zu Schaffhausen, und Karl von Reding, Regierungsrath des Kantons Aargau) und badischen Bevollmächtigten abgeschlossenen Vertrage — er steht in den Beilagen zu gegenwärtigem Repertorium über gegenseitige Freizügigkeit zwischen der Schweiz und dem Kurfürstenthum (später Großherzogthum) Baden die Ratification ertheilt. Einzig der Kanton Thurgau hat, gemäß einer zu Protokoll gegebenen Erklärung, diesen Vertrag nicht ratificirt.*)

E. An demselben 9. Juni ist der von Seite Bayerns gemachte Antrag auf Abschluß eines Freizügigkeitsvertrages mit der Schweiz an eine Commission zur Prüfung überwiesen worden.

F. Am 21. Juli 1804 hat die Tagsazung, nachdem sie am 9. desselben Monats der am 9. Juni niedergesezten Commission die Vollmacht, mit dem bayerischen Gesandten in Unterhandlung zu treten, ertheilt, und nachdem sie am 17. Juli die Grundlagen des erzielten Einverständnisses vorläufig gebilligt hatte, unter Vorbehalt der Ratification durch die Kantone den am 20. Juli abgeschlossenen Vertrag mit dem Kurfürstenthum Pfalz-Bayern später Königreich Bayern genehmigt. (Am 19. October hat der Landammann der Schweiz und am 3. September der Kurfürst von Bayern diesen Vertrag ratificirt, und am 30. October wurde den Kantonen von der am 19. erfolgten Auswechslung der Ratificationen Kenntniß gegeben.) Der Vertrag enthält nur zwei materielle Artikel, die wesentlich übereinstimmend sind mit den beiden ersten Artikeln des übereinkommens vom 6. Februar mit Baden. Zwei weitere Artikel betreffen den Vorbehalt der Ratification und die Auswechslung derselben. Vorbehalte wie im § 5 des Tractats mit Baden kommen hier nicht vor. (Abgedrukt Off. Sammlung I. 373/77.) G. Am 31. Juli 1804 hat die Tagsazung einen am 3. darauf folgenden August durch den österreichischen Gesandten in der Schweiz und durch eidgenössische Commissarien unterzeichneten Vertrag über gegenseitige Freizügigkeit zwischen der Schweiz und den österreichischen Staaten, unter Vorbehalt der Ratification durch die Kantone, genehmigt, und dabei mit Rüksicht auf die einzelnen Corporationen oder Particularen in den österreichischen Staaten noch ferner zustehende Abzugsberechtigung und das gegen die lezteren vorbehaltene Gegenrecht beschlossen, es haben die Kantone von einem jeden in Folge dessen eintretenden Falle von Erhebung des Abzuges von Seite österreichischer Corporationen oder Privaten dem Landammann der Schweiz Kenntniß zu geben und es sei die diesfalls gegenrechtlich zu erhebende Abzugsgebühr nur zu Handen der Kantone (nicht aber einzelner Corporationen oder Privaten) zu erheben. (Am 23. October 1804 hat der Landammann der Schweiz und am 21. August der

*) Die Ratification von Seite Thurgaus ist nachträglich erfolgt und am 30. December 1810 der badischen Gesandtschaft zur Kenntniß gebracht worden

« PreviousContinue »