1. Aufstellung durch den Landammann der Schweiz einer diesfälligen einst
weiligen Verordnung, vom 9. November 1810, und spätere Ersezung
derselben durch definitive Verordnungen vom 17. und 18. Juni 1811
und vom 14. Juli 1812
II. Rechnungsverhältnisse, hervorgegangen aus der Verordnung des Land-
ammanns der Schweiz, vom 9. November 1810, und den in Folge
dessen durch die Tagsazung erlassenen allgemeinen Verordnungen
C. Anstände wegen Besteurung sequestrirter Colonialwaaren
§§ 121 u. 122. Handelsangelegenheiten
§ 121. Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und dem Ausland im Allgemeinen und Verkehr im Innern der Schweiz
§ 122. Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und den einzelnen Staaten des Auslandes .
A. Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und Frankreich
B. Commercielle Beziehungen zwischen der Schweiz und der cisalpinischen Re-
publik (später Königreich Italien)
C. Commercielle Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Königreich Spanien
D. Commercielle Beziehungen zwischen der Schweiz und verschiedenen Staaten
des deutschen Rheinbundes
§§ 123-131. Schweizerischer Militärdienst im Ausland
§ 123. Capitulirter Militärdienst im Allgemeinen
§ 124. Verhältnisse der in Frankreich befindlichen helvetischen Auxiliarhalbbrigaden
§ 125. Verhältnisse des capitulationsmäßigen Militärdienstes in Frankreich
A. Unterhandlung und Abschluß eines Militärcapitulationsvertrags zwischen
der Schweiz und Frankreich, vom 27. September 1803, zufolge welchem
in französischen Diensten 16,000 freiwillig geworbene Schweizer, in vier
Regimenter eingetheilt, stehen sollen .
B. Verhandlungen über die Vollziehung des am 27. September 1803 abge=
schlossenen Capitulationsvertrages, bis derselbe am 28. März 1812 durch
einen andern ersezt worden ist .
C. Verhandlungen über Vollziehung des am 28. März 1812 abgeschlossenen
Capitulationsvertrags, gemäß welchem die Schweiz sich verpflichtet hat,
12,000 Mann, in vier Regimenter eingetheilt, in französische Dienste abzu-
geben und nach bestimmten Vorschriften in completem Zustand zu unter-
halten