Page images
PDF
EPUB

und Materien bestehen; aber die eben angeführten Motive werden dafür ausreichende Rechtfertigung sein. Übrigens ist zu bemerken, daß auch in den, nur in handschriftlicher Ausfertigung vorhandenen Originalabschieden in dieser und anderer Richtung große Ungleichheiten bestehen, und daß deren Abbild in unserer Bearbeitung in ganz natürlicher Weise auch wieder zur Erscheinung kam. Wir lassen zur Charakterisirung dieser Sachlage und dann überhaupt, um dem Bearbeiter der ersten Ausgabe ebenfalls das Wort zu gönnen, aus dessen Vorwort hier einen Abschnitt folgen, der uns selbst bei Gleichheit der Verhältnisse nach verschiedener Richtung eigener Aufschlußgabe enthebt. Es tragen," sagt Herr Am Rhyn, „die Verhandlungen der ,,während diesem Zeitraume abgehaltenen Tagsazungen das Gepräge der Zeit, in welcher sie „stattgefunden. Näherliegende Erinnerungen an das Bestreben der öffentlichen Gewalten der „einen und untheilbaren helvetischen Republik wurden durch bereits entferntere, weniger klar „aufgefaßte einer frühern Zeit, derjenigen der alten Bünde, mannigfach verdrängt, ohne daß jedoch ,,der Einfluß der neuern Zeit hätte verwischt werden können. So kam es, daß Bestrebungen „für allmälige Entwiklung in den lezten Jahren zu Tag gebrachter Grundsäze oft mit den ,,Bemühungen, ältere Zustände wieder herzustellen, in Widerspruch geriethen; so kam es, daß bei erster Veranlassung gar Vieles neu geschaffen werden wollte, was dann erst später und „erst nach langjährigen, oft entmuthigenden Bemühungen zur Reife gediehen ist.

„Wie die Verhandlungen selbst, so ist auch die Darstellung derselben in den Abschieden „oft sehr schwankend, ohne innern Zusammenhang, ohne nähere Begründung; begreiflich: die „Darstellung mußte ein getreues Bild der Verhandlungen selbst geben.

[ocr errors]

Aber je schwankender, je unzusammenhängender oder systemloser die Darstellung der „Verhandlungen einer jeden einzelnen Tagsazung ist, um so schwieriger wurde die Bearbeitung „eines auf die Verhandlungen aller dieser ungleich gehaltenen Tagsazungen gegründeten Reper= „toriums.

„Zu Abfassung eines ganz nakten Sachregisters konnte sich der Unterzeichnete nicht ent„schließen; ein solches würde schwerlich die gewünschten Aufschlüsse gewähren. Eine analytische „Bearbeitung der Abschiede dürfte die leztern sowohl den Geschäftsmännern als dem Publicum „weit zugänglicher machen; aber sollte eine solche analytische Arbeit nicht die Schranken des durch „die Tagsazung ertheilten Auftrages überschreiten, so mußte dieselbe mit möglichster Kürze abge,,faßt werden. Es ist eine solche Abfassung zu verschiedenen Zeiten nach verschiedenen Grund,,linien versucht worden; keine hat den Unterzeichneten ganz befriediget. Nach seinem bescheidenen Ermessen verdient diejenige Darstellung, welche nunmehr beobachtet wird, den Vorzug vor den „früher versuchten, ungeachtet gerne zugegeben werden will, daß bei längerer Behandlung des „Gegenstandes mehrere Verhandlungen noch mit mehr Klarheit und mit größerer Vollständigkeit „hervorgehoben oder von denjenigen über nahe verwandte Gegenstände hätten ausgeschieden werden „können.

"

,,Bei der allgemeinen Eintheilung der behandelten Gegenstände wurde diejenige Ordnung, in ,,welcher dieselben theils in den seit 1820 gedrukten Abschieden, theils in der officiellen Samm,,lung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Actenstüke aneinander gereihet worden sind, „zum Vorbild genommen, um so wenig als möglich Störungen in der bisherigen Darstellungs„weise zu veranlassen.

„Was die wichtigern Verhandlungen, zumal hinsichtlich der Beziehungen der Schweiz zum ‚Auslande, anbetrifft, so sind dieselben unter sich in einen nähern Zusammenhang gesezt worden „durch die Aufnahme mancherlei Hinweisungen auf Veränderungen in der völkerrechtlichen Stel,,lung derjenigen Staaten, mit welchen diese Beziehungen unterhalten worden sind, Verände „rungen, die auf die Behandlung und auf die Beurtheilung der Geschäfte oft einen überwiegenden „Einfluß ausgeübt haben. Solche Verweisungen gehören an und für sich eigentlich nicht in das „Repertorium der Abschiede, weil in den Abschieden selbst von den stattgefundenen Veränderungen „oft keine oder nur oberflächliche Erwähnung geschieht, indem dieselben als bekannt vorausgesezt „worden sind; aber schwerlich wird man es tadeln, daß bei wichtigern Verhandlungen der Tag„sazung durch solche Hinweisungen der innere Zusammenhang hergestellt worden ist*). Ohne die „Schranken der vorgesezten Arbeit zu überschreiten, glaubte dagegen der Unterzeichnete bei weniger ,,wichtigen Gegenständen sich lediglich auf die getreue Angabe der in den Abschieden enthaltenen Thatsachen beschränken zu sollen."

Hätten wir, ohne an eine bestehende Vorlage in mancher Hinsicht gebunden zu sein, es von Grund aus mit einer erstmaligen ganz neuen Arbeit zu thun gehabt, so würden wir wohl, da bei solchen Aufgaben ein jeder seinen Standpunkt und seine Methode hat, manches anders angesehen, anders angefaßt und anders ausgeführt haben, ohne indeß sagen zu wollen, daß dann Alles auch besser geworden wäre. Bei der zweiten Auflage eines Werkes aber, das schon seit vierzig Jahren besteht und in dieser Zeit vielfach benuzt und in Drukschriften citirt worden ist, schien uns nicht angezeigt, in der allgemeinen äußern Einrichtung und Anordnung der neuen Ausgabe andere als durch den erweiterten Zwek bedingte Änderungen vorzunehmen, und so erscheint dieselbe in dieser Hinsicht in völliger Übereinstimmung mit ihrer Vorgängerin. So ist namentlich auch die Reihenfolge und die Zahl der Paragraphen die nämliche geblieben, mit der einzigen Ausnahme, daß aus den Varia zwei Gegenstände: 1) Pestalozzische Erziehungsanstalt und 2) landwirthschaftliches Institut zu Hofwyl ausgeschieden und als zwei neue Paragraphen eingereiht wurden; auch die Überschriften ließ man zumeist ganz unverändert bestehen.

Von einem besondern Urkundenband ist Umgang genommen worden. Die dort enthaltenen Actenstüke, so weit sie sich nach unserm Dafürhalten und gemäß dem verfolgten Zweke zur

*) In der gegenwärtigen zweiten Ausgabe wurden diese nicht aus den Abschieden entnommenen Bestandtheile durch Marginalstriche an Stelle der fehlenden Abschiedcitate angedeutet.

Veröffentlichung in dieser zweiten Auflage noch zu eignen schienen, wurden entweder (Beschlüsse, Concordate u. dgl.) in den Text des Repertoriums selbst herübergenommen, oder in besonderer Abtheilung, jedoch unmittelbarer Folge und mit fortlaufender Paginatur demselben angeschlossen. Eine neue Beigabe, die in der ersten Bearbeitung fehlt, ist der Anhang. Derselbe enthält außer den Gesandtenverzeichnissen eine Anzahl, dem Leser unzweifelhaft erwünschter Actenstüke, die anderswie und anderswo nicht wohl untergebracht werden konnten; es ist nur eine willkürliche Auswahl, und leicht wäre es gewesen, aus dem reichen historischen Actenmaterial des Zeitraumes dieselbe in werthvoller Weise erheblich zu vermehren. Um den Zusammenhang dieser Annere, sowohl der Urkundenbeilagen als des Anhanges, mit dem Texte herzustellen, ist das Mittel gegenseitiger Verweisung in Anwendung gebracht worden. Ein Register sodann, das der ersten Ausgabe so gut wie ganz fehlte, wird neben der allgemeinen Inhaltsübersicht im Eingange des Bandes dem Benuzer eine erwünschte Beigabe sein.

[ocr errors]

Über die beobachteten Grundsäze in Behandlung der Orthographie und dergleichen untergeordneten Dingen, gehen wir, als für den Leser ziemlich werthlos, stillschweigend hinweg; dagegen ist zu dessen Orientirung bezüglich der Marginalzahlen zu bemerken, daß diese je den betreffenden Abschied und (in römischen Ziffern) den einschlägigen Paragraphen desselben anzeigen; da wo zur Jahrzahl der Buchstabe a hinzutritt, ist zu verstehen, daß dieselbe Tagsazung eine außerordentliche war.

Troz der namhaften Texterweiterung ist, Dank einer viel ökonomischeren Handhabung des Drukes, der äußere Umfang des Bandes nicht in gleichem Verhältniß angewachsen.

Bei den Abschieden der Jahre 1803 und 1804, die im Übrigen bezüglich der Materieneintheilung den nachfolgenden mutatis mutandis gleichgehalten sind, fehlt in der Originalausfertigung den Abtheilungsüberschriften eine vorangestellte Ordnungsziffer. Wir beseitigen für unsere Zwecke diesen Uebelstand (wie es auch schon bei der ersten Ausgabe geschehen war), indem wir das Materienverzeichniß mit dieser Ziffernbeigabe hiernach folgen lassen.

[merged small][ocr errors]

Register des Abschieds vom Jahre 1803.

§ 1. Eröffnung der Tagsazung.

§ 2. Eidgenössisches Siegel.

§ 3. Kanzler- und Staatsschreiberstellen.

§ 4. Eid des Kanzlers und des Staatsschreibers.

§ 5. Begrüßungscompliment des Generals und französischen Ministers Ney.

§ 6. Rangordnung unter den Kantonen.

§ 7. Tagfazungsreglement.

§ 8. Titulaturen.

§ 9. Ernennung zu den vacanten Officiersstellen bei den schweizerischen Hülfsbrigaden.

§ 10. Wiederbewaffnung der Schweiz und Rükstellung der in's Waadtland transportirten Kriegsgeräthe aller Art.

§ 11. Organisation der Landmilizen und des eidgenössischen Contingents.

§ 12. Allgemeiner Bettag.

§ 13. Gleichförmigkeit in Maß, Mäß und Gewicht.

§ 14. Arreste und gerichtliche Betreibungen.

§ 15. Wiedereinführung der Galeerenstrafe.

§ 16. Auslieferung der Verbrecher; Landesverweisung.

§ 17. Regulativ in Ansehung der Gegenstände, welche die Kantone einer jeweiligen bevorstehenden Tagjazung anzutragen gedenken.

§ 18. Eid der Anhänglichkeit und der Treue an die jezt bestehende Verfassung.

§ 19. Niederlassung von Fremden; helvetisches Bürgerrecht.

§ 20. Bettelbriefe.

§ 21. Steuersammlung zu Gunsten des Hospiciums des großen Bernhardsberges.

§ 22. Uebereinkünfte zwischen den Kantonen in Betreff von Cicil, Polizei-, kirchlichen und örtlichen Gegenständen.

§ 23. Verträge zwischen den Kantonen und den angrenzenden Mächten.

§ 24. Verlängerungen der Sizungen der Tagfazung.

§ 25. Archiv der helvetischen Regierung.

§ 26. Postwesen.

b

X

§ 27. Münzwesen.

§ 28. Salzwesen.

§ 29. Auflösung der Centralpulververwaltung.

§ 30. Aufhebung des allgemeinen Stempelbüreau's.

§ 31. Judengemeinden von Endingen und Lengnau.

§ 32. Eidgenössische Verfügung in Ansehung des Viehhandels.

§ 33. Befugniß der Kantone wegen Herbeischaffung der Lebensmittel.

§ 34. Invaliden und pensionirte Militärs.

§ 35. Rechnungen des Landammanns der Schweiz.

§ 36. Mediationsmäßige Rükstellung der Klostergüter. § 37. Parität der Religionen.

§ 38. Allgemeine Verfügung über das Kirchenwesen.

§ 39. Allgemeine Verfügung in Ansehung der Beurtheilung von Paternitätsgeschäften und Eheversprechen.

§ 40. Antrag wegen dem Einsiz schlechter Weibspersonen.

§ 41. Bons für Lieferungen an die fränkischen Truppen.

§ 42. Reclamationen der Schweizermilitärs, welche ehemals in französischen oder piemontesischen Diensten gestanden sind.

§ 43. Abzugswesen.

§ 44. Allgemeine Verfügung in Rüksicht auf Strolchen und herrenloses Gesindel.

§ 45. Zollwesen.

§ 46. Diplomatische Agenten.

§ 47. Schweizerische Regimenter in Spanien.

§ 48. Schweizerische Deserteurs und Bezahlung derjenigen, so ihren Abschied erhalten.

§ 49. Zurükberufung der fränkischen Truppen aus der Schweiz.

§ 50. Kosten, welche durch die Gegenwart der fränkischen Truppen verursacht werden. Militärspitäler.

§ 51. Depots der Auriliärhalbbrigaden.

§ 52. Niederlegung der Kantonalverfassungen in das eidgenössische Archiv.

§ 53. Constitutionelles Jahr.

§ 54. Grundsäze, nach denen die Liquidationscommission bei der Berichtigung der helvetischen Staatsschuld verfahren ist.

§ 55. Grenzanstände zwischen den Kantonen.

§ 56. Streit zwischen St. Gallen und Zürich wegen den Gütern von Sar, und zwischen St. Gallen und Glarus wegen jenen von Werdenberg.

§ 57. Unterstützung der Unterrichtsanstalt von Pestalozzi in Burgdorf.

§ 58. Gemeineidgenössische Unterstüzung zur Austroknung der Moräste, welche durch den verhinderten Ausfluß des Wallenstattersee's verursacht werden.

§ 59. Tieferlegung des Lungernsee's.

§ 60. Bündnerisches Eigenthum in Veltlin, Cleven und Worms.

§ 61. Rütstände der Geistlichkeit in den Kantonen Thurgau und Lucern.

§ 62. Nachtrag zu den besondern Verfassungen der Kautone Schwyz, Uri und Zug.

« PreviousContinue »