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Amtliche Sammlung

der

neuern

Eidgenössischen Abschiede.

Herausgegeben

auf Anordnung der Bundesbehörden

unter Leitung des eidgenössischen Archivars

Jakob Kaiser.

Bern,

gedrukt in der K. J. Wyß'schen Buchdrukerei.

1886.

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1886

2) URKUNDEN 1) REGISTER

Vorwort.

Durch Tagsazungsbeschluß vom 21. Juli 1820 wurde der Bundeskanzlei die Herausgabe eines vollständigen Sachregisters über die seit 1803 bestehenden Abschiede aufgetragen und zugleich verordnet, die Arbeit solle in der Folge je über einen Zeitraum von fünf zu fünf Jahren fortgeführt werden. Dieser Auftrag gieng aber nicht sobald in Erfüllung. Ein erster Theil der Arbeit, das von Kanzler Am Rhyn bearbeitete Repertorium der Mediationsabschiede von 1803-1813 erschien nämlich erst im Jahr 1842 im Druke, und im darauf folgenden Jahr erhielt es in einem dazu dienenden Urkundenbande eine Ergänzung. Nun aber vergieng wieder ein langer Zeitraum, bis in den Jahren 1874 und 1876 zwei weitere Repertorienbände über die Abschiede von 1814-1848 das Werk endlich zum Abschlusse brachten. Inzwischen war aber die Am Rhynsche Publication gänzlich vergriffen, und es mußte zu Befriedigung der durch die Fortsezungen gewekten frischen Bedürfnisse zu einer Neuausgabe jenes ersten Theiles geschritten werden. Mit dieser Aufgabe wurde vom h. Bundesrath der Unterzeichnete betraut.

Zuerst dachte man bloß an einen unveränderten Neudruk der ersten Auflage. Aber bald mußte man sich bei näherer Erwägung der Sache sagen, daß aus verschiedenen Gründen eine theilweise Neugestaltung und Erweiterung der Arbeit angezeigt sei. Hiefür war schon allein der Umstand bestimmend, daß zwischen diesem Theil des Werkes und den auf breiterer Grundlage erstellten Fortsezungen kein richtiges Verhältniß bestund. Um eine bessere Übereinstimmung in dieser wesentlichsten Hinsicht zu erzielen, mußte die Revision an der Hand der Originalabschiede durchgeführt werden. Die Folge war in vielen Abschnitten eine bedeutende Erweiterung des alten Tertes, während andere, entweder formell oder materiell geringeres Interesse darbietenden Abtheilungen, bei denen die zur Zeit maßgebenden Gesichtspunkte für eine derartige Arbeit eine einläßlichere Behandlung nicht zu fordern oder auch nur zu rechtfertigen schienen, ohne wesentliche Umgestaltung in der ersten Redaction belassen wurden. Auf diese Weise blieb freilich auch jezt, wie in der ersten Auflage, in Bezug auf Einläßlichkeit eine gewisse Incongruenz zwischen den verschiedenen Theilen

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