Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen, Volume 1K. J. Wysz., 1886 |
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... August 62 525-544 1813 . B. Ratification des vorstehenden Vertrags durch die schweizerische Eidge- nossenschaft , vom 31. August 1813 . 544-545 C. Ratification des vorstehenden Vertrags durch den König von Württem- berg , vom 6 ...
... August 62 525-544 1813 . B. Ratification des vorstehenden Vertrags durch die schweizerische Eidge- nossenschaft , vom 31. August 1813 . 544-545 C. Ratification des vorstehenden Vertrags durch den König von Württem- berg , vom 6 ...
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... August 1808 . Ratificationsurkunden : A. Von Seiten Badens B. Von Seiten der Schweiz 14. Vertrag zwischen dem Großherzogthum Baden und der schweizerischen Eidge- nossenschaft wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher , vom 30. August ...
... August 1808 . Ratificationsurkunden : A. Von Seiten Badens B. Von Seiten der Schweiz 14. Vertrag zwischen dem Großherzogthum Baden und der schweizerischen Eidge- nossenschaft wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher , vom 30. August ...
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... August 1804 375 621-646 B. Zusazartikel vom 3. August 1804 zu dem vorstehenden Vertrag 646-647 C. Eidgenössische Ratification vom 2 : December 1804 647-648 D. Spanische Ratification vom 11. September 1804 648-649 E. Deutsche Übersezung ...
... August 1804 375 621-646 B. Zusazartikel vom 3. August 1804 zu dem vorstehenden Vertrag 646-647 C. Eidgenössische Ratification vom 2 : December 1804 647-648 D. Spanische Ratification vom 11. September 1804 648-649 E. Deutsche Übersezung ...
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Switzerland. A. Concordat vom 1. August 1806 B. Solothurnische Ratification des vorstehenden Concordats , vom 1. Sep- tember 1806 . C. Bernische Ratification des vorstehenden Vertrags , vom 27. August 1806 D. Tagsazungsbeschluß ...
Switzerland. A. Concordat vom 1. August 1806 B. Solothurnische Ratification des vorstehenden Concordats , vom 1. Sep- tember 1806 . C. Bernische Ratification des vorstehenden Vertrags , vom 27. August 1806 D. Tagsazungsbeschluß ...
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... September . 1804 4. August . 1805 19. Juli . 11 " 1806 18 . " " " 1803 , I im Jahre 1807 am 10. Juli 1808 23 . " 1 Text §§ 1-14 Organisation und Geschäftsführung der Bundesbehörden Zusammentritt der Tagsazung A Einleitende Bemerkungen.
... September . 1804 4. August . 1805 19. Juli . 11 " 1806 18 . " " " 1803 , I im Jahre 1807 am 10. Juli 1808 23 . " 1 Text §§ 1-14 Organisation und Geschäftsführung der Bundesbehörden Zusammentritt der Tagsazung A Einleitende Bemerkungen.
Contents
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Common terms and phrases
Abschied Angelegenheit Anlaß Antrag Appenzell Artikel August außerordentlichen Basel Begehren Berathung Bericht Bern beſchloſſen Beschluß Besizungen besondere Bestimmungen betreffend Bevollmächtigten Bezug candidats capitulation citoyens Commission December deſſen deux dieſer diesfalls Eidgenossenschaft eidgenössischen Eigenthum eingeladen erstattet ertheilt être festgesezt Frankreich franzöſiſchen Gallen gegenseitigen Gegenstand gegenwärtigen Repertoriums verwiesen gemäß Gemeinde Gesandten Gesandtschaft Geseze Glarus grand conseil Graubünden großen Raths Großherzogthum Baden Grundsäzen helvetischen helvetischen Republik Herrn Instruction instruendum iſt Jahr Juli Juni Kanton Aargau Kanton Graubünden Kanton St Kanton Tessin Kanton Thurgau Kanton Zürich Kantone Uri Kantons Bern Kantons Schaffhausen Kantons Schwyz Kantonsregierungen Kenntniß kleinen Raths Land Landammann der Schweiz laſſen leztern Lucern Mitglieder Österreich petit conseil Protokoll qu'il Ratification Ratificationsvorbehalt Reclamationen referendum Regierung Régiments Republik Rüksicht sämmtlichen Schaffhausen schweizerischen schweizerischen Eidgenossenschaft Schwyz September 1803 sera seront ſich ſind Sizung soll Solothurn Stände Suisse Syndicat Tagsazung Tarif Teſſin Theil Thurgau Übereinkunft Unterhandlung Unterwalden Verhältnisse der Schweiz Verhandlungen Vertrag vorgelegt Waadt Waaren Württemberg zwiſchen
Popular passages
Page 786 - Benehmens gegen alle Staaten zur Grundlage, zum Zweck und zur Wirkung hatten, es als ihre heilige Pflicht ansehe, sich in dem gegenwärtigen Krieg vollkommen neutral zu verhalten und die Neutralität gewissenhaft und unparteiisch gegen alle hohen kriegführenden Mächte zu beobachten.
Page 506 - Gränzen vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der im deutschen Reiche gelegenen Zugehörden ihrer geistlichen Stiftungen vor sich, ausschließlich dessen, worüber anders verfügt worden ist; und ein Gleiches wird für die, deutschen geistlichen Stiftungen zustehenden Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder...
Page 506 - Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder Mitglieds des deutschen Reichs in dem Bezirke des helvetischen Territoriums hört künftig auf, gleichwie alle Lehnherrlichkeit und alle bloße Ehrenberechtigung. Das Nämliche hat in Ansehung der schweizerischen, im Umfange des deutschen Reiches liegenden Besitzungen statt.
Page 478 - Sie übernehmen gegenseitig die Gewährleistung für ihre Verfassung, ihr Gebiet, ihre Freiheit und Unabhängigkeit, sowohl gegen auswärtige Mächte als gegen die Angriffe eines Kantons oder einer besondern Partei. 2. Die Truppen- und Geldbeiträge, welche für die Vollziehung dieser Gewährleistung erforderlich sein möchten, werden von jedem Kanton nach folgenden Verhältnissen geliefert.
Page 787 - Die Freiheit und Unabhängigkeit des Vaterlandes zu bewahren, seine gegenwärtige Verfassung zu behaupten, das ist der einzige aber große Zweck aller unserer Anstrengungen.
Page 559 - Nach sorgfältiger Erörterung der gegenseitigen Ansprüche , und der in Ansehung derselben einem jeden Theile zu statten kommenden Gründe, ist man beiderseits über folgende Punkte einig geworden: 1) Landesgrense.
Page 506 - Bestimmung übrig bleiben dürften. § 29. Die helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben, über welche durch die vorhergehenden Artikel disponirt worden ist: das Bisthum Chur, hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels, und ihrer Diener zu sorgen; sodann die Herrschaft Trasp. Auch...
Page 491 - Die Güter, die vormals den Klöstern zugehörten, sollen ihnen wieder zugestellt werden, sei es, daß diese Güter in dem nämlichen oder in einem andern Kanton gelegen seien.
Page 194 - Verwiesenen, vorzüglich wenn es Landesfremde sind , sollen von der Polizeibehörde des Kantons, wo sie aufgegriffen worden, wo möglich über die Grenze der Eidgenossenschaft gebracht; falls aber deren Wegschaffung über die Grenze nicht möglich wäre, diese Verwiesenen wiederum dem Kanton zugeführt werden, welcher die Verbannungsstrafe gegen sie ausgesprochen hat; die Signalisierten hingegen, deren Arrestation verlangt wird, sollen derjenigen Behörde ausgeliefert werden, von der sie ausgeschrieben...
Page 69 - Zehnten und Domainen, Güter und Einkünfte an sich zu lösen , welche sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs , als den säcularisirten geistlichen Stiftungen , fremden Herrschaften und Privatpersonen im ganzen Umfange des helvetischen Gebiets zustehen. Jene...