2. Eingetragen in das Ausfuhrregister unter Post-Nr. . . Unicate 3. Prüfung und Vergleichung der Erklärung mit dem Duplicate derselben: Flüssigkeiten) zur Ausfuhr über die Zolllinie mittelst über das nach Unterzeichnete. k. k. k. ung. an. übernimmt mit vorstehender Erklärung die Ver- am Unterschrift des Finanzorganes. am Unterschrift der Partei. 1901 trägt, in Anspruch genommen werden. 1901 Erledigung. 1. Abgegeben am 2. Verbucht im Notizregister unter Post-Nr. . 3. Ergebnis der ämtlichen Untersuchung in Bezug auf: a) die ämtlichen Verschlüsse: b) die Zahl und Gattung der Behältnisse (Colli): c) das Bruttogewicht der ganzen Sendung: d) die allfällige Erhebung der Flüssigkeitsmenge der einzelnen Be hältnisse (Colli) mit Probeentnahme: . 4. Nachweisung des Austrittes über die Zolllinie: a) bei einem Grenzzollamte: Die obige Sendung hat unter Begleitung b) bei einem Hauptzollamte im Innern des Zollgebietes: a) Die obige aus. . Behältnissen bestehende Sendung wurde unter 5. Die Zahlungsanweisung über die Ausfuhrbonification mit dem zulässigen Betrage von . . . . K . . h ist am 6. Eingetragen in die Vormerkung über angewiesene Ausfuhrbonification unter Post-Nr. K. k. k. ung. amt in Ordonnance des ministères Iaux Raux de l'intérieur, du commerce et des finances étendant sur Constantinople la défense de l'importation et du transit de certaines marchandises et objets provenant de l'Egypte. R. G. Bl. 1901, Nr. 108. Verordnung der Ministerien des Innern, des Handels und der Aus Anlass der in Constantinopel vorgekommenen Pestfälle wird zum Zwecke der Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten im Einvernehmen mit der königlich ungarischen Regierung das mit der Ministerial verordnung vom 7. Mai 1900, R. G. Bl. Nr. 81, erlassene Verbot der Ein- und Durchfuhr gewisser Waaren und Gegenstände aus Aegypten auf Constantinopel ausgedehnt. Die Verordnung tritt mit dem Tage, an welchem dieselbe den betreffenden Zollämtern, beziehungsweise Seesanitätsbehörden bekannt wird, in Kraft. Koerber m. p. Call m. p. Böhm m. p. 2639. 16 août 1901. Publication du ministère I' R' des finances établissant le montant de l'impôt perçu sur les boissons alcooliques importés de l'étranger. R. G. Bl. 1901, Nr. 125. Erlass des Finanzministeriums vom 16. August 1901, betreffend das Ausmaass der Branntweinabgabe, welche für die über die Zolllinie eingeführten gebrannten geistigen Flüssigkeiten zu ent richten ist. Aus Anlass der laut des Gesetzes vom 8. Juli 1901, R. G. Bl. Nr. 86, eingetretenen Erhöhung der BranntweinRecueil. N. S. XIX. 22 |