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1902

M. Morisse traduit le discours de M. de Cologan, auquel le Prince K'ing répond en Chinois; Son Excellence M. Lienfang lui sert d'interprète:

,,MM. les Ministres, Je tiens à Vous remercier, en mon nom et au nom de mon collègue, des paroles que Votre doyen a bien voulu prononcer, à l'occasion de la signature du document important qui rétablit les rélations normales d'amitié entre les Puissances Étrangères et le Gouvernement Chinois.

„Ce document a une haute portée; il doit effacer les conséquences des évènements criminels et sans précédent qui se sont produits l'année dernière et va encore resserrer nos relations d'amitié.

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Nous Vous donnons l'assurance formelle que ces évènements ne se reproduiront jamais.

„Nous tenons à remercier les Représentants des Puissances de la bonne volonté qu'ils ont montrée et des concessions qu'ils nous ont faites au cours de ces longues négociations."

„Nous formons les voeux les plus sincères pour les Souverains et les Chefs d'État des Puissances; nous souhaitons qu'une paix constante et une amitié perpétuelle règnent entre nos Gouvernements, et que Vos Excellences jouissent du bonheur et de la santé dans l'avenir."

Le Prince King et Li Hong-tchang se retirent après ce discours.

La séance est levée à onze heures et demie.

2657.

20 janvier 1902. Publication des ministères Iaux Raux des chemins de fer et des finances, modifiant l'ordonnance du 11 décembre 1892 (R. G. Bl. No. 213) au sujet de l'emploi des lettres de voiture au timbre imprimé.

R. G. Bl. 1902, Nr. 22.

Kundmachung des Eisenbahnministeriums und des Finanzministeriums vom 11. Januar 1902, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 11. December 1892, R. G. Bl. Nr. 213, über die Verwendung von Eisenbahnfrachtbriefen mit aufgedrucktem Stempelzeichen.

Nachdem durch das mit 10. October 1901 in Kraft getretene Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898, R. G. Bl.

Nr. 142 ex 1901, zu dem internationalen Uebereinkommen 1902 über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. October 1890, R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892, ein neues Formular für den internationalen Eisenbahnfrachtbrief eingeführt worden ist, wird die Verordnung vom 11. December 1892, R. G. Bl. Nr. 213, betreffend die Verwendung von Eisenbahnfrachtbriefen mit aufgedrucktem Stempelzeichen, in folgender Weise abgeändert:

Im § 2, erster Absatz, Punkt b), ist die Bestimmung hinsichtlich der internationalen Frachtbriefe, welche lautet: ,,nach Maassgabe des Formulars der Anlage 2 zu diesem Uebereinkommen für gewöhnliche Fracht auf weissem, für Eilfracht auf dunkelrosa Papier" durch nachstehende Bestimmung zu ersetzen: „nach Maassgabe des Formulars der Anlage 2 zum Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898, R. G. Bl. Nr. 142 ex 1901, zu dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. October 1890, R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892, für gewöhnliche Fracht auf weissem Papier, für Eilfracht auf solchem mit einem auf der Vorder- und Rückseite oben und unten am Rande anzubringenden rothen Streifen."

Für den Aufbrauch der durch das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. October 1890, R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892, eingeführten internationalen Frachtbriefformulare wird gemäss Artikel 2, Punkt VIII des bezogenen Zusatzübereinkommens als letzter unabänderlicher Termin der 9. October 1902 festgesetzt.

Wittek m. p.

Böhm m. p.

Anmerkung. Der der Verordnung vom 20. August 1994, R. G. BI. Nr. 188, angeschlossene und in der Kundmachung vom 29. April 1898, R. G. Bl. Nr. 72, als weiterhin giltig erklärte Preistarif A der gestempelten Eisenbahnfrachtbriefe für den internationalen Verkehr wird hinsichtlich der laut Zusatzübereinkommens vom 16. Juni 1898, R. G. Bl. Nr. 142 ex 1901, zu dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. October 1890, R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892, zur Einführung gelangten neuen Eisenbahnfrachtbriefe durch die folgende Anlage ersetzt.

Bezüglich der alten internationalen Frachtbriefe, insolange dieselben noch verwendet werden dürfen, sowie bezüglich der internen Frachtbriefe bleibt der bisherige Tarif aufrecht.

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Obige Preise verstehen sich für Frachtbriefe mit ein- oder zweisprachigem Texte.

Den Bestellungen von Frachtbriefen mit Firma, welche durch Vermittlung der Verschleissstellen oder direct an die Direction der k. k. Hofund Staatsdruckerei in Wien franco zu senden sind, ist ein Musterfrachtbrief mit Angabe der gewünschten Zusätze und der für die verlangte Anzahl entfallende Geldbetrag beizulegen.

Frachtbriefe ohne Firmadruck werden von der k. k. Hof- und Staatsdruckerei nicht geliefert und sind beim nächstgelegenen Stempelmagazine, Steuer- und Postamte zu beziehen.

1902

2658.

22 janvier 1902.

Loi réglant le tarif consulaire.

R. G. Bl. 1902, Nr. 40.

Gesetz vom 22. Januar 1902, betreffend die Regelung des Consulargebührenwesens.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Der angeschlossene Allgemeine Consulargebührentarif", welcher als ein Bestandtheil des gegenwärtigen Gesetzes zu betrachten ist, hat für die darin bezogenen consularischen Amtshandlungen bei den k. und k. Consularämtern zur Anwendung zu gelangen.

§ 2.

Die Bemessung der Consulargebühren erfolgt stets im Namen des Ministeriums des Aeussern durch das Consularamt, welches die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt.

Die Einhebung der Consulargebühren bei Consularämtern, an deren Spitze sich ein effectiver Functionär befindet, erfolgt für Rechnung des gemeinsamen Ministeriums des Aeussern, bei allen übrigen Consularämtern für Rechnung des betreffenden Amtsvorstandes, soferne nicht im Interesse des Staatsschatzes ausdrücklich etwas Anderes bestimmt wird.

Die Einhebung der vom Werthe des Nachlasses zu bemessenden Consulargebühren und der Strafen erfolgt nur für Rechnung des gemeinsamen Ministeriums des Aeussern.

§ 3.

Die Gebühren nach Tarifpost 4, Abtheilung II, haften auf dem inventirten oder geschätzten Gegenstande; die Gebühren nach Tarifpost 5 haften auf dem durch die Feilbietung eingegangenen Betrage; die Gebühren nach Tarifpost 9 lit. b, Abtheilung II, haften auf dem verwahrten Gegenstande; die Gebühren nach Tarifpost 10, Abtheilung II, haften auf dem Nachlassvermögen.

Diese Haftung geht allen aus Privatrechtsmitteln entspringenden Forderungen vor.

§ 4.

Die für die Stempel- und unmittelbaren Gebühren in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gel

Recueil. N. S. XIX.

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1902 tenden Bestimmungen in Betreff der Sicherstellung, Einhebung, sowie der Behandlung und Reihung im Concurse finden auf die Consulargebühren und die als nachtheilige Folge der Hinterziehung dieser Gebühren einzuhebenden Strafbeträge sinngemässe Anwendung.

Die Consulargebühren und die vorerwähnten Strafbeträge verjähren in fünf Jahren.

Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Bemessung oder Eintreibung vorgenommene und der Partei bekannt gegebene Amtshandlung unterbrochen.

§ 5.

Beschwerden gegen die Bemessung einer Gebühr oder Strafe, gegen die Verweigerung einer Gebührenermässigung oder Gebührenbefreiung, sind an das Ministerium des Aeussern zu richten, welches über die Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer ein österreichischer Staatsbürger ist, im Einvernehmen mit den k. k. Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Handels; wenn jedoch der Beschwerdeführer weder österreichischer noch ungarischer Staatsbürger ist, selbständig in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Derlei Beschwerden sind, wenn die von der Partei bei dem Consularamte vorgebrachte Vorstellung unberücksichtigt bleibt, bei jenem Consularamte einzubringen, gegen dessen Verfügung die Beschwerde erhoben wird. Diese Recurse sind in der Präclusivfrist von 30 Tagen vom Tage der Bekanntgabe der Gebührenbemessung an die Partei einzubringen. Bei Berechnung dieser Frist sind die Tage des Postenlaufes nicht zu zählen.

Der Recurs hat keine die Einhebung der Gebühr aufschiebende Wirkung.

§ 6.

Wird die Befreiung von der Gebühr oder deren mindere als die vorschriftsmässige Bemessung erschlichen, so ist die Gebühr im doppelten Betrage einzuheben. Als Erschleichung gilt, wenn in den Angaben, nach denen sich die Bemessung einer Consulargebühr richtet, ein Gegenstand, nach dessen Werth die Gebühr zu bemessen ist, oder ein Theil desselben verheimlicht oder unrichtig angegeben worden ist.

§ 7.

Die Regierung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder wird ermächtigt, die Bestimmungen hinsichtlich der Ermittlung des Werthes zum Zwecke der Bemessung der Consulargebühren, insoweit der Gebührentarif hierüber nicht schon ausdrückliche Bestimmungen enthält,

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