für den ersten Bogen für jeden weiteren Bogen 14 Für die Protokollirung, dann für die Eintragung jeder Veränderung, Er- I. a) einer Actiengesellschaft oder einer b) der Procura einer Actiengesellschaft oder einer Filiale derselben II. einer jeden anderen Handelsfirma 15 Für Amortisirungsgesuche sammt Erledigung. 16 Für jede ämtliche Verlautbarung (Edict)) auf Ansuchen der Partei, insoferne nichts anderes in diesem Tarif bestimmt ist... 17 Für die Homologirung eines Havereireglements, alle Zustellungen iubegriffen: a) die fixe Gebühr mit b) vom Gesammtbetrage der Havereientschädigungs-Quoten C. Gebühren für notarielle Acte. 18 Für die Aufnahme einer letztwilligen Ad Post 12, 14, 15, 16. Wenn die Verlautbarung in mehreren Sprachen geschieht, zählt jede Sprache einzeln bei der Gebührenberechnung. Die Kosten des Druckes und der Kundmachung (Zeitungsinserat) sind von der Partei zu tragen. Ad Post 13. Die bei gebrachten Rech nungsbelege sind gebührenfrei. Anordnung (Testameut oder Codicill) 14 50 1902 1 9 50 4 50 gebührenfrei 1/20 1% 48 1/200 24 an Ad Post 32. Für die Ausstellung oder Vidirung von UrsprungsCertificaten und deren den Ursprung der Waaren bescheinigenden Documenten ist diese Gebühr in jenen Staaten, in denen dies auf Grund von Verträgen gebührenfrei zu erfolgen hat, insolange als die betreffenden Verträge in Geltung stehen, nicht einzuheben. Das Gleiche gilt hinsichtlich jener Staaten, die auf Grund der Meistbegünstigung auf die Gebührenfreiheit Anspruch erheben kön nen. Ad Post 35. In jenen Ländern, wo die Consularämter die Ge richtsbarkeit nicht ausüben, findet eine solche Eintragung nicht statt. 36 Für die Einbringung von Forderungen sammt Zustellung des eingebrachten Betrages von diesem Betrage 37 Für die Zustellung von Geldbeträgen, welche dem Consularamte zum Zwecke der Uebermittlung an Parteien zukommen, vom zuzustellenden Betrage 38 Für einfache Vorladungen von der dieselbe ansuchenden Partei 39 Für Anfertigung einfacher Abschriften in der Kanzlei per halben Bogen. E. Gebühren für Vertretung österreichischer oder ungarischer Staatsangehöriger, sowie österreichisch-ungarischer Schutzgenossen vor fremden Behörden in Parteisachen. 40 Für jede erste Eingabe, mit welcher die consularämtliche Vertretung in Anspruch genommen wird für den ersten Bogen für jeden weiteren Bogen Für jede weitere Eingabe in gleicher für den ersten Bogen für jeden weiteren Bogen 41 Bei Vermittlung ämtlicher Erlässe der Localbehörde und fremder Consulate an österreichische oder ungarische Staatsangehörige, sowie österreichischungarische Schutzgenossen, für den Act der Zustellung 1/200 1/4% 1 1 450 2 25 Wenn die Verlautbarung in mehreren Sprachen geschieht, zählt jede Sprache einzeln bei der Gebührenberechnung. Die Kosten des DruIckes und der Kundmachung (Zeitungsinserat) sind von der Partei zu tragen. Ad Post 37. Die einfache Zustellung von Geldbeträgen, welche dem Consularamte zum Zwecke der Uebermittlung an Angehörige von österreichischen oder ungarischen Schiffsleuten zukommen, ist, wenn diese Beträge die Summe von 250 K nicht übersteigen, gebührenfrei. Ad Post 40. Siehe die Bemerkung zur Post 1. Ad Post 41. Falls mit der Zustellung eine schriftliche Ausfertigung des Consulates verbunden ist, so ist die doppelte Gebühr zu entrichten. Die Zustellung von Vorladungsscheinen fremder Behörden erfolgt gebührenfrei. 32 Recueil. N. S. XIX. |