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§ 14.

Bei den für das k. u. k. Ministerium des Aeussern verrechnenden Aemtern hat die Vorlage der Original-Proventenjournale in Verbindung mit der Dienstrechnung, sowie mit den Depositenjournalen oder, wo keine Depositen vorhanden sind, mit den bezüglichen negativen Ausweisen, dann mit den Amtsinventarien unter weiterer Anschliessung einer beglaubigten Abschrift der im § 2 dieser Vorschrift vorgezeichneten Gebührenvormerkregister zu geschehen, und werden die Proventenjournale zugleich mit der Dienstrechnung als Beleg für die Einnahmspost Dienst vorschüsse zur Bestreitung der Dienstauslagen (§ 9) buchhalterisch behandelt werden.

Bei den für eigene Rechnung einhebenden Aemtern, welche auch eine Dienstrechnung legen, hat die Vorlage der Proventenjournale ebenfalls zugleich mit der Dienstrechnung, den Depositenjournalen oder, wo keine Depositen vorhanden sind, mit den bezüglichen negativen Ausweisen stattzufinden.

$ 15.

Auflage der Drucksorten.

Die für die beiden Journalabtheilungen A und B (§ 5) und die Quittungen (§ 4) erforderlichen Drucksorten haben die effectiven Consularämter genau nach den vorgezeichneten Formularien auf Kosten des Amtspauschales, die Honorarämter auf Kosten des Amtsvorstandes zu beschaffen.

1902

Recueil. N. S. XIX.

3333

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