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Für die Wiederholung der Prüfung ist das Anderthalbfache der oben festgesetzten Taxen zu entrichten.

Die Mitglieder der Prüfungscommission erhalten für jeden Prüfungstag, an welchem sie anwesend sind, eine Taxe von 10 K, der Präses eine solche von 20 K und der Protokollführer von 2 K.

Für die Durchsicht des Particularjournals, beziehungsweise der schriftlichen Ausarbeitung eines jeden Candidaten erhält das hiemit betraute Commissionsmitglied eine Taxe von je 2 K.

Die Gebühren der Prüfungscommission werden von der Seebehörde flüssig gemacht.

Jene Candidaten, welche bei der Untersuchung über die Fähigkeit zur Unterscheidung der Farben oder des Sehvermögens nicht entsprochen haben und die betreffende Befähigungsprüfung daher nicht ablegen, sowie jene, deren Prüfung als nicht begonnen angesehen wird, erhalten die Taxe zurückerstattet. Candidaten, welche eine früher unterbrochene Prüfung fortsetzen, haben keine neuerliche Taxe zu erlegen.

$ 24.

Schlussbestimmungen.

Gegenwärtige Verordnung tritt sechs Monate nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.

Mit dem Tage der Giltigkeit dieser Verordnung werden alle bisher über denselben Gegenstand bestehenden Verordnungen und andere Vorschriften ausser Kraft gesetzt.

Die Seebehörde ist während der Dauer von zwei Jahren vom Tage der Kundmachung der gegenwärtigen Verordnung ermächtigt, in berücksichtigungswürdigen Fällen zu gestatten, dass behufs Erlangung der Eigenschaft als Schiffer der grossen Küstenfahrt (§ 4), als Steuermann (§ 5) und als Schiffer der weiten Fahrt (§ 6) von den Bestimmungen des I. Abschnittes dieser Verordnung unter Beibehaltung der bisher geltenden Bestimmungen abgesehen werden könne.

Call m. p.

1902

Beilage 1.

Instruction für die Führung des Particular-Journals des Steuermannes (Lieutenants).

1. Das Particular-Journal muss durch wenigstens insgesammt zwölf Monate der Einschiffungszeit als Steuermann ähnlich wie ein Schiffstagebuch nach dem beiliegenden Formulare, welches bei den Seemannsämtern vorräthig ist, geführt werden.

2. Die vier ersten Blätter des Journals enthalten die gegenwärtige Instruction und den Ausweis über die See- und Hafentage jenes Zeitabschnittes, durch welchen dasselbe geführt wurde. Die drei nächsten Blätter enthalten die Deviationstabellen und die Chronometerangaben der einzelnen Schiffe, auf welchen die Einschiffungszeit verbracht wird. Die nächsten zwei Seiten sind für „Erklärungen der Schiffer" bestimmt. Hierauf folgt der Ausweis jener Navigationsrechnungen, welche gefordert werden. Die weiteren Blätter dienen zur Aufnahme der Eintragungen und Rechnungen.

3. Für die regelmässigen Eintragungen sind in See für jeden astronomischen Tag zwei gegenüberliegende Seiten zu verwenden. Ueber Hafenaufenthalte brauchen nicht tägliche Vormerkungen geführt zu werden, es sollen jedoch erwähnenswerthere Begebenheiten aufgezeichnet, sowie Beobachtungen hinsichtlich Hafenanlagen, Verkehrsmittel, Handelsthätigkeit, Landesproducte, Bevölkerung und dergleichen mehr zum Gegenstande fachlicher Betrachtungen gemacht werden.

4. Das Journal ist dem Schiffer einmal monatlich zur Beisetzung seiner Unterschrift vorzulegen und einmal vierteljährlich von einem Seemannsamte mit dem Schiffstagebuche zu vergleichen und bezüglich der Führung desselben mit einer Bemerkung zu versehen.

5. Im Ausweise über die vorgeschriebenen Navigationsrechnungen ist die Anzahl der thatsächlich ausgeführten Rechnungen anzugeben,

Seite I.

Formulare des Particular-Journals.

1902

Instruction.

1. Das Particular-Journal muss durch wenigstens insgesammt zwölf Monate der Einschiffungszeit als Steuermann ähnlich wie ein Schiffstagebuch nach dem beiliegenden Formulare, welches bei den Seemannsämtern vorräthig ist, geführt werden.

2. Die vier ersten Blätter des Journals enthalten die gegenwärtige Instruction und den Ausweis über die See- und Hafentage jenes Zeitabschnittes, durch welchen dasselbe geführt wurde. Die drei nächsten Blätter enthalten die Deviationstabellen und die Chronometerangaben der einzelnen Schiffe, auf welchen die Einschiffungszeit verbracht wird. Die nächsten zwei Seiten sind für „Erklärungen der Schiffer" bestimmt.

Hierauf folgt der Ausweis jener Navigationsrechnungen, welche gefordert werden. Die weiteren Blätter dienen zur Aufnahme der Eintragungen und Rechnungen.

3. Für die regelmässigen Eintragungen sind in See für jeden astronomischen Tag zwei gegenüberliegende Seiten zu verwenden. Ueber Hafenaufenthalte brauchen nicht tägliche Vormerkungen geführt zu werden, es sollen jedoch erwähnenswerthere Begebenheiten aufgezeichnet, sowie Beobachtungen. hinsichtlich Hafenanlagen, Verkehrsmittel, Handelsthätigkeit, Landesproducte, Bevölkerung und dergleichen mehr zum Gegenstande fachlicher Betrachtungen gemacht werden.

4. Das Journal ist dem Schiffer einmal monatlich zur Beisetzung seiner Unterschrift vorzulegen und einmal vierteljährlich von einem Seemannsamte mit dem Schiffstagebuche zu vergleichen und bezüglich der Führung desselben mit einer Bemerkung zu versehen.

5. Im Ausweise über die vorgeschriebenen Navigationsrechnungen ist die Anzahl der thatsächlich ausgeführten Rechnungen anzugeben.

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