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Bürger nur dann Plaß greifen, wenn die auswärtige Nation selbst ein System der Ungleichheit befolgt.

Völlig von allem Grunde entblößt erscheint eine Gerichtsbarkeit über Ausländer, welche sich gar nicht einmal in dem Gebiete des fremden Staates befinden oder kein Vermögen daselbst besigen, woran die dasselbe betreffenden Ansprüche in Vollzug gesetzt werden könnten', während kein Staat sein richterliches Amt einem Fremden wider einen anderen Fremden versagen sollte, wenn ein Anspruch des ersteren an den letzteren dadurch auf demselben Wege realisirt werden könnte, als es gegen den eigenen Unterthan zulässig sein würde2.

Andererseits können Verträge, welche die Regierung eines Staates selbst als Partei mit auswärtigen Unterthanen geschlossen hat,

nach den heutigen Verhältnissen ein Unterschied zwischen nationalen und allgemeinen Civilrechten nicht mehr gemacht werden, wie zwischen ius civile und ius gentium der Römer, ausgenommen insofern verfassungsmäßig der Erwerb gewisser Rechte an eine bestimmte staatsbürgerliche Eigenschaft geknüpft ist. Die neuere Gesetzgebung ist durchgängig auf diesem Wege und nur in einzelnen Punkten noch bedenklich. Daß Fremde als Kläger Caution leisten müssen, ist eine durch die Verhältnisse gerechtfertigte Regel; daher auch die allgemeine Praxis derselben. Vgl. Foelix II, 2, 2, 1. Wenn dagegen Erbschaften und Vermächtnisse einem Fremden entweder ganz vorenthalten oder einem Abzugsgeld (ius defractus, traite foraine) unterworfen werden, so ist dies noch ein Rest vormaliger Befangenheit, dessen Beibehaltung dem Princip eines freien Verkehres der Nationen nicht mehr entspricht, daher auch schon die häufige, wiewohl noch nicht durchgängige Abschaffung jener Sitte durch ausdrückliche Verträge. S. wegen Frankreich: Gaschon, Code dipl. des Aubains. 1818.

1) Gleichwohl ist in Frankreich dies System adoptirt durch Art. 14 des C. N. Es verstößt gegen das Princip: daß Niemand seinem natürlichen Nichter entzogen werden soll; gegen das Princip: actor rei forum sequitur, und extra territorium ius dicenti impune non paretur. S. darüber und über das System anderer Staaten Foelix II, 2, 2, 3. Ueber das Verhalten der Deutschen Staaten dem Französischen bürgerlichen Gesetzb. Art. 14 gegenüber vgl. Kappler, jurist. Promtuar., W.: Ausländer. S. 88 f. Ausg. 2.

2) Auch hier befolgt Frankreich ein sehr abweichendes Princip von dem anderer Staaten. S. Foelix II, 2, 2, 2. Gerechtfertigt wird das Obige durch die weltbürgerliche Stellung des Individuums, welche zu keiner Zeit rechtlos gelassen werden kann. Statusklagen unter Ausländern sind natürlich auszuschließen, weil der Status eines Menschen lediglich von dem vaterländischen Recht abhängig ist und sich nur dort in Ausführung bringen läßt. Alle anderen Ansprüche an die Person hingegen sind beweglich und vollziehbar mit der Person. Wegen Immobiliarklagen ist kein Zweifel.

nicht ihrer eigenen Willkür unterworfen werden; vielmehr stehen diese unter dem Schuße des Völkerrechtes'; es kann endlich in PrivatAngelegenheiten ausländischer Unterthanen alsdann kein unbedingtes Entscheidungsrecht ausgeübt werden, wenn dabei ein internationales Rechtsverhältniß ihres heimathlichen Staates selbst in Frage kommt und dieser auf politischem Wege intervenirt, der Streit folglich aufhört ein privatrechtlicher zu sein2.

Rechtsverhältniß der Forensen3.

61. Forense Besißer von Grundstücken oder denselben gleichgeachteten Real-Berechtigungen in einem anderen Staate werden diesem lediglich nur in Bezug auf jene Besißungen unterworfen, insbesondere also

dem Gerichtsstand der gelegenen Sache, oder wenn es ein Lehn ist, auch der Lehnsgerichtsbarkeit;

der Besteuerung*;

der Polizei.

Blos zu den Eigenthümlichkeiten einzelner Staaten gehört es, daß an die Erwerbung gewisser Besitzungen oder eines Anrechtes daran die Bedingung der vollständigen persönlichen Unterwerfung, mittelst Leistung eines Unterthan-Eides, geknüpft ist (ein f. g. voller Landsassiat), so daß der Erwerber nunmehr auch für seine Person, versteht sich ohne seine im Auslande befindliche Familie und Vermögensbestandtheile, in ein vollkommenes Unterthan - Verhältniß eintreten soll. Weder der Heimathstaat eines solchen Forensen, noch

1) Wichtig bei Staatsschulden. Davon bei den Verträgen.

2) Zuerst kam dies in Frage zwischen Großbritannien und Preußen wegen der von Englischen Capern gegen Preußische Unterthanen gemachten Prisen. S. darüber Ch. de Martens, Causes célèbres. t. II, p. 1-88. Martens, Völkerr. § 95. Klüber, Droit des gens. § 58.

3) Joh. Chr. Limbach, de forensib. Giess. 1669.

4) Nach neuerem Staatsrecht (vgl. § 59 c.) entschieden. S. Martens, Völkerr. § 88. Klüber, öffentl. R. § 407 h. und die Schriften in v. Kampt, Lit. § 113. 5) C. H. Geisler, de landsassiatu. Marp. 1781 und Klüber a. a. D. § 269. 466 a. Unzweifelhaft äußert sich dasselbe in einer Unterwerfung des auswärtigen Landsassen unter die bürgerliche Rechtspflege in allen persönlichen Ansprüchen. Eichhorn, Deutsches Privatr. § 75. Wegen der Observanz in Sächsischen Ländern vgl. Emminghaus, Pandekten. S. 97.

auch ein dritter Staat, find indessen verpflichtet, diesem Verhältniß eine gleiche Bedeutung mit dem wahren persönlichen UnterthanVerhältnisse zuzugestehen; namentlich kann jener wegen Unverträglichkeit die Aufhebung einer solchen Duplicität in Wahl stellen'. Es ist eine vertrocknete Reliquie des Lehnswesens.

Rechtsverhältnisse der Fremden in einem auswärtigen Staatsgebiet.

62. In Bezug auf Fremde, welche ein anderes Staatsgebiet betreten wollen oder wirklich schon betreten, hängt es zuvörderst von der dortigen Staatsgewalt ab, ob und wie lange ihnen ein Aufent= halt gestattet werden soll. Sie können aus Rücksichten des öffent= lichen Wohles einzeln oder in Masse zurückgewiesen werden, so weit man nicht durch Verträge gebunden ist, und kein Staat kann sich weigern, seine Staatsgenossen wieder bei sich aufzunehmen. Nur die gänzliche Ausschließung einer Nation vom persönlichen Verkehr, oder die Zurückweisung Einzelner ohne allen Grund oder in kränkender Form würde in der Europäischen Staatengesellschaft als eine Beleidigung aufzufassen sein (§ 33)*.

Während des Aufenthaltes im fremden Territorium, er sei ausdrücklich gestattet oder erschlichen, treten, nächst den schon in § 60 bemerkten, folgende Grundsäge in Anwendung:

I. Alle Ausländer stehen unter dem Schuße der Staatsgewalt 5,

1) Günther II, 426.

2) S. schon oben § 33. Schmelzing § 168. Günther II, 219. 223. 314. Martens § 74. Schilter 1. c. § 52. Phillimore I, 407. Dem Alterthum waren allgemeine Fremdenvertreibungen (§ɛvyλaoiɑı) nicht fremd. In neuerer Zeit kommen sie meist nur in Verbindung mit kriegerischen Maßregeln vor. Eine Vertheidigung der sonstigen Britischen Fremdenbill gab Canning am 3. April 1824. Jeßt besteht auch dort ein einfacheres, milderes System, ein bloßes Einregistriren von 6—6 Monaten. S. Geo. 4, c. 54.

3) Nur fie förmlich zu übernehmen ist er nicht verpflichtet. Jedoch finden sich dieserhalb zahllose Verträge wegen der Vagabunden in gegenseitigem Interesse. S. besonders de Martens, Suppl. VIII, 282 u. s. ff. Ueber den Begriff eines Bagabunden Chr. Thomasius, de vagab. Lips. 1681. van Haesten, de vagabundis. Vltraj. 1773. Günther II, 259.

4) Auf bestimmte Regeln hat das Ausweisungsrecht aus dem Standpunkte principieller Verbindlichkeit zur Aufnahme jedes Fremden zurückzuführen gesucht Alex. Contostaulos, de iure expellendi peregrinos diss. Berol. 1849.

5) Nach dem Staatsrecht des Alterthums nicht unbedingt; nach dem des Mittel

find aber auch in Betreff ihres persönlichen Verhaltens an die Beobachtung der Criminal- und Polizeigefeße des Landes gebunden und der dortigen Strafgerichtsbarkeit unterworfen (§ 36); ebenso den Civilgesetzen des Landes, insofern sie darin Rechte erwerben oder ertheilen wollen, und der Civilgerichtsbarkeit, insofern daselbst die Erfüllung schon bestehender Rechtsansprüche von ihnen gefordert werden kann (§ 37. 39). Exterritorialität, Verträge und Herkommen begründen eine Ausnahme'; auch können den Fremden besondere Begünstigungen in Ansehung des Gerichtsstandes und der Procedur zugestanden werden2.

II. Weder der Finanz- noch Militärhoheit des fremden Staates wird der Ausländer gleich einem Inländer unterworfen. Sein dortiges bewegliches Vermögen und seine Person dürfen nur im Falle der höchsten Staatsnoth für die öffentlichen Bedürfnisse augenblicklich mit Vorbehalt künftiger Entschädigung mitbenußt werden; auch muß er die auf einzelne zu seinem Bedarfe dienende Sachen oder auf ge= stattete staatsbürgerliche Befugnisse gelegten Abgaben entrichten3.

III. Der Ausländer behält seinen heimathlichen Civilstand (§ 37 f.). Sein öffentlicher Stand hat in dem fremden Staate keine rechtliche Geltung, weder zu seinem Vortheil noch zu seinem Nachtheil*, wofern er nicht für den vaterländischen Staat handelt (§ 34 I.); jedoch wird in ceremonieller Hinsicht nach der Staaten

alters waren sie sogar regelmäßig rechtlos. Pütter, Beitr. 115. Wilda, Strafr. der Germanen 672. Neuere Gesetze entzogen wenigstens noch einzelnen Kategorien der Fremden ihren Schuß, z. B. den Zigeunern. Abegg, Unters. a. d. Strafrechtswissenschaft. S. 369. Erst die neueste Zeit hat die weltbürgerliche Richtung unbedingt verfolgt. S. schon Real, Sc. du gouv. IV, 7, 1, 1. Vattel II, 1, 19 f. 6, 17. Günther II, 344.

1) Wegen der fremden Kriegsschiffe vgl. das Seerecht im nächsten Abschnitt. 2) Beispiele: die Consulargerichtsbarkeit (Buch III.), das Gastrecht im Deutschen Mittelalter (Pütter, Beitr. S. 148), der Britische Grundsaß, daß ein Fremder nur durch ein Geschworengericht, welches zur Hälfte aus Fremben (de medietate linguae) besteht, gerichtet werden soll.

3) Chauffeegeld, Concessionsgeld, Patentsteuer, Wohnungssteuer, Stempel für die ausländischen Rechtsverhältnisse u. dergl. Martens, Völkerr. § 88. Schmelzing § 187. 188. Ueber den casus necessitatis f. Schilter 1. c. § 46.

4) 3. E. leidet eine anderwärts verwirkte Ehrlosigkeit keine Uebertragung. S. darüber Christ. Thomasius, de existimatione, fama et infamia extra remp. Hal. 1709.

praxis nicht leicht auswärtigen Rangverhältnissen die Anerkennung unter den eigenen, ohne Beeinträchtigung der letzteren, versagt'.

IV. Weder der Person des Ausländers darf nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Wegzug versagt, noch sein Vermögen ihm oder seinen Erben vorenthalten werden. Alle entgegenstehenden Gebräuche, wie das ehemalige Pfälzische Wildfangsrecht3 und das Heimfallsrecht bei Verlassenschaften der Fremden*, find allmälig verschwunden oder wenigstens ihrem Verschwinden nahe.

Asylrecht und Recht der Auslieferungen.

63. Jeder Staat gewährt vermöge seiner Unabhängigkeit mit seinem Territorium nicht blos den eigenen Unterthanen, sondern auch dem Fremden, der es betritt, ein natürliches Ashl gegen ausländische Verfolgungen. Ob die Staatsgewalt aber auch befugt und verpflichtet sei, es jederzeit zu gewähren, ob sie es nicht verweigern oder wieder aufheben, namentlich anderen Staaten flüchtige Verbrecher ausliefern dürfe, ja müsse, ist von jeher eine nicht ganz streitlose Frage gewesen.

Nach ältestem Völkerrecht lieferte man den bei den Göttern des Landes um Schuß flehenden Fremdling niemals aus, wenn er

1) Vgl. Günther II, 315. v. Martens § 85. § 84. S. auch schon Vitriar. ill. Pfeff. III, 112. u. Fürstenr. I, S. 10.

2) Vgl. Martens § 78. Schmelzing § 179.

Schmelzing § 141. Klüber Pütter, Erört. des d. Staats

3) Moser, nachb. Staatsr. 406. Günther II, 361. Jordan, im St.-L. VI, 368. 4) Das s. g. ius albinagii, droit d'Aubaine. S. die Lit. bei v. Kampß § 121. Pütter, Beitr. 128. Schilter, Exerc. § 32. 39. Mittermaier, Grds. des gem. Deutschen Privatr. 6. Ausg. § 106. Gebrandmarkt ward es in Frankreich, wo es allein bestehend geblieben war, schon durch Decret der Nationalversammlung vom 6. (18.) Aug. 1790; völlig aufgehoben gegen andere Staaten, sofern diese es nur selbst nicht ausüben, durch Gesetz vom 14. Juli 1819.

5) Die neuesten Untersuchungen darüber s. in Provò-Kluit, de deditione profugor. Lugd. Bat. 1829. Nun aber ganz besonders Berner, Wirkungskr. d. Strafgesetzes. 1853. § 40—45. und Rob. v. Mohl, Revision der völkerrechtl. Lehre vom Asyle. Tüb. 1853. Dazu A. Bulmerincq, das Asylrecht. Dorpat 1854. Die neueste Staatenpraxis s. bei Foelix, Dr. intern. p. 578 (§ 608 s.) und dazu den Aufsatz von F. Hélie in der Revûe de legislat. et de jurisprud. par Welowski, t. I, 2. p. 220. Phillimore I, p. 408 s. Die ältere Literatur bei v. Kampß § 111.

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