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derartige Rente haftet in Ermangelung anderer Bestimmungen an der ganzen Substanz der belasteten fruchttragenden' Sache und erlischt nur mit dem gänzlichen Untergange øder mit der Unmöglichkeit, eine Rente daraus ferner zu gewinnen; bei theilweisem Untergange verhältnißmäßig bis zur Wiederherstellung des Ganzen.

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II. Die Bestellung eines Lehnes zu Gunsten Auswärtiger3. In wie weit dergleichen zulässig sei, bestimmt die Verfassung jedes Staates; ebenso entscheidet sein eigenes Lehnrecht über die durch die Verleihung entstehenden Rechtsverhältnisse, ausgenommen bei Lehnen in fremden Territorien (feuda extra curtem), wo das lehnsherrliche Recht den dortigen Gesetzen und Observanzen unterworfen ist*.

III. Die Bestellung eines Pfand- oder Hypothekrechtes, selbst einer Antichrese an einem Theile, ja an dem Ganzen des Staatsgebietes zur Selbstausübung der Hoheitsgewalt von Seiten des Gläubigers. Pfandschaften dieser Art waren vormals nicht selten und dem gemeinen Recht unterworfen3; noch jezt dauern einige derselben fort®. Ueblicher sind indessen gegenwärtig specielle Hypothekbestellungen an

1) Nur an einer solchen ist eine Rentenbestellung zulässig. Vgl. Multz, de censib. Altdorf. 1659. th. 11 u. 13. Martini, de j. censuum. Colon. 1660. IV, n. 1. Grusemann, de censu reserv. Rinteln. 1705. § 12.

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2) Dafür hat sich vorzüglich Pius V. in der Bulle von 1569 entschieden: Census omnes in futurum creandos re in totum vel pro parte peremta, aut infructuosa in totum vel pro parte effecta, volumus ad ratam perire." Magn. Bullar. Rom. t. II, p. 295. Vgl. Ge. Franzke var. resolut. IV, n. 9. Multz I, c. th. 69. Jedoch ist dieser, wiewohl in der Billigkeit gegründete Satz keinesweges allgemein zugestanden oder ein allgemeines Recht geworden. S. selbst Censius, S. Rotae Rom. decision. ad tract. de censib. Lugd. 1658. dec. I. Martini 1. c. cap. VIII, n. 224 s. Zoll, de censu reserv. Rint. 1705. § 21. 3) Vgl. Günther II, 152. 159.

4) Vgl. Griebner, de domino directo in territorio alieno. (Jenichen, thes. jur. feud. II, 206.) de Cramer, Obs. jur. univ. 741, § 14. Du Moulin 3. Cout. de Paris § 12. No. 4 und zu Chassaneul, de feudis. III, § 7. Cuiac. lib. I. feud. cap. 2.

5) Man vgl. J. P. O. V, 26. 27. de Senkenberg, de reluitione territorii oppignor. Hal. 1740. N. H. Gundling, de j. oppignorati territorii. Hal. 1706. rec. 1741. de Neumann in Wolffsf. Jus reale princip. (t. IV.) III, 3, 400 f. 6) 3. B. die merkwürdige Verpfändung von Wismar aus Schwedisch-Pommerschem Gebiet an Meklenburg im 3. 1803. Martens, Rec. VIII, 54. — Scheinbar ward auch 1768 Corsica von Genua an Frankreich pfandweise gegeben. Martens, Rec. VIII, 1, 229.

einzelnen Staatsgütern, Renten und Einkünften zu Gunsten der Staatsgläubiger, wobei, wenn sie privatrechtliche Wirksamkeit haben sollen, die Geseße des Landes zu beobachten sind. Außerdem wird jedoch überhaupt jede Schuld, die für ein gewisses Land oder einen Theil desselben ausdrücklich oder durch eine nützliche Verwendung contrahirt worden ist, als auf dem Ganzen oder beziehungsweise auf dem Theile hypothekarisch haftend (dette hypothéquée) im diplomatischen Sprachgebrauch behandelt, obwohl dadurch nur die bleibende Verbindlichkeit des Staates in seiner Gesammtheit oder seinem Theile, nicht aber eine privatrechtliche Hypothek ausgedrückt werden soll'.

Ob die Staatsregierung für die Schulden des Staates auch das Privatvermögen der Unterthanen giltig verpfänden könne, ist eine Frage des inneren Staatsrechtes, der Regel nach aber nur im Fall der Noth zu bejahen2.

Verlust des Staatseigenthumes.

72. Das völkerrechtliche Eigenthum an Sachen hört auf I. an solchen Sachen, die sich blos vorübergehend darin befanden (§ 67) und nicht occupirt oder doch ihrer natürlichen Freiheit wieder überlassen worden sind, mit dem Heraustreten aus dem Territorium;

II. in Ansehung des Staatsgebietes oder einzelner Theile davon
a. durch eine nicht vindicirte Abschwemmung, so lange die Zu-
rückbringung noch möglich war (§ 69 II.);

b. durch Dereliction und unvordenklichen Besigverlust (§ 11);
c. durch freiwillige, verfassungsmäßig erlaubte3, oder im Wege

1) Unwiderleglich bewiesen von D. Haas, über das Repartitions-Princip der Staatsschulden. Bonn 1831. von § 24 an. Ob aber der Reichsdeputations-Hauptschluß von 1803, besonders § 80, darnach zu erklären sei, ist eine andere Frage. S. darüber Leonhardi, Aufträgalverf. II, 161. 314. 405. Zur Beantwortung der Frage: ob eine Schuld auf ein gewisses Land contrahirt sei? vgl. v. Leonhardi a. D. I, S. 640 und Emminghaus, Corp. iur. germ. acad. p. 930.

2) Groot III, 20, 7. Simon, quomodo iure gent. bona subditor. pro debitis princip. obligari possunt. Jen. 1675. (Praesid. acad. I, n. 20.) de Neumann in Wolffsf., de pact. et contract. Princ. I, 3, 86.

3) Hierüber bestimmt das Völkerrecht nichts. Für das innere Staatsrecht aber besteht ein Conflict zwischen dem historischen Verfassungsrecht und dem Princip der Volkssouveränetät.

des Krieges herbeigeführte Abtretung des bisherigen Herrscheroder Eigenthumsrechtes an einen Anderen.

Solcher Veränderungen ungeachtet bestehen regelmäßig alle auf dem abgetretenen Staatseigenthum haftenden Verbindlichkeiten unter dem neuen Erwerber fort (§ 25), da Niemand mehr Rechte an einer Sache auf einen Anderen zu übertragen vermag, als ihm selbst daran gebühren, und kein wohlerworbenes Recht Dritter durch einseitigen Willen aufgehoben werden kann. Erstreckt sich die Veräußerung nur auf einen Theil, so werden die Lasten des Ganzen in Ermangelung anderer Bestimmungen verhältnißmäßig auf den einzelnen Theilen verbleiben, mit Ausnahme der objectiv untheilbaren, wozu indeß Hypotheken im diplomatischen Sinn des Wortes nicht gerechnet werden können.

So lange übrigens das Staatseigenthumsrecht nicht verloren ist, kann es gegen jeden, selbst in gutem Glauben befindlichen Besizer verfolgt werden, ohne daß diesem wiedererstattet zu werden braucht, was er für die Erwerbung der Sache gegeben hat. Dagegen sind ihm die nützlichen Verwendungen, welche nicht aus der Sache selbst genommen sind, zu vergüten und auch die vor der Rückforderung bezogenen Früchte zu belassen, wenn es an dem eigentlich Berechtigten gelegen hat, sein Recht an der Sache schon früher zu vindiciren*.

Eigenthumsunfähige Sachen; insbesondere das Meer.

73. Zu den des Privateigenthumes unfähigen Sachen gehört anerkanntermaßen der Luftzug und das frei fließende Wasser, namentlich das Meer, indem eine ausschließliche dauernde Besizergreifung

1) L. 31. § 1. D. de V. S. L. 11. D. de j. fisc.: „id enim bonorum cujusque esse intelligitur, quod aeri alieno superest."

2) Vgl. das Aufträgalurtheil des Oberappellationsgerichtes zu Celle wegen der Rheinpfälzer Staatsobligationen in v. Leonhardi, Aufträgalverf. S. 550. Ferner das Urtheil des Oberappellationsgerichtes zu Jena ebendas. S. 888. 897.

3) Die Publicisten sind rücksichtlich dieser Principien noch nicht einverstanden (vgl. Günther II, 214); die Praxis hat zu wenig Gelegenheit gehabt, darüber zu entscheiden. Wir vereinigen uns im Allgemeinen mit Groot II, 10, 1. Pufendorf IV, 13. Gewiß im Sinn aller rechtlichen Nationen. Recht muß Recht bleiben. Besitz giebt ein solches noch nicht in ausschließender Weise.

4) Denn hier hat das Stillschweigen des Berechtigten den Besitzstand des Anderen gut geheißen; er kann die demgemäß vollzogenen Handlungen nicht anfechten.

wenigstens für Einzelne unter die Unmöglichkeiten zu rechnen ist. Wegen gleichmäßiger Wichtigkeit für alle Menschen schreibt man daher auch Allen ein gleichmäßiges Recht der freien Benußung daran zu, so daß nur der augenblicklich sie Nußende für jezt jeden Anderen von dem Genusse desselben Theiles ausschließt. Minder ausgemacht ist, ob nicht ein Staatseigenthum an jenen Sachen, vorzüglich am Meere oder an einzelnen Theilen desselben zulässig und je zuweilen begründet worden sei. Das romanisirende Mittelalter schrieb ein sol= ches, wenn auch nur theoretisch, dem Römischen Kaiser zu3. Venedig betrachtete sich als Herrin des Adriatischen, Genua als Herrin des Ligurischen Meeres*. Spanien und Portugal reclamirten ein Eigenthum an den von ihnen entdeckten Meeren; Dänemark an dem Baltischen Meere und an der Nordsee"; Großbritannien die Souveränetät über die vier, die Britischen Inseln umschließenden Meere (the narrowseas), ohne daß jedoch die Grenzen dieser Prätension jemals nach allen Seiten genau bestimmt worden sind. Alle diese Ansprüche sind

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1) Ulpian bemerkte bereits (1. 13. § 7. D. de iniur.) „et quidem mare commune omnium est et litora sicuti aër. Usurpatum tamen et hoc est, tametsi nullo iure, ut quis prohiberi possit ante aedes meas vel praetorium meum piscari; quare si quis prohibeatur, adhuc iniuriarum agi potest." Gegen Jeden findet eine Injurienklage, d. h. im Allgemeinen wegen Unrechtes Statt, der den Anderen an einem schon angefangenen Gebrauche einer solchen res communis hindert. Qui prior venit, potior iure. Vgl. Klüber, Dr. d. g. § 47.

2) Die zahlreichen Schriften hierüber, außer den das Völkerrecht überhaupt betreffenden s. bei v. Ompteda § 218 f. v. Kampß § 172 f.; vorzüglich v. Cancrin, Abhdl. von dem Wasserrechte. Halle 1789. Die Hauptpunkte finden sich bei Günther II, 25. Klüber § 130. Wheaton, Intern. L. I, 4, § 10 und Histoire des progrès p. 99 s. (I, p. 198. 2). M. Päls, Seer. IV, § 495. Ortolan I, 109 s. Hautefeuille, des droits des nations neutres. Par. 1848. t. I, p. 175 s. Das Beste bei B. D. H. Tellegen, disp. de iure in mare, inpr. proximum. Groning. 1847. 3) Vermöge des: Ego quidem mundi dominus in 1. 9. D. de lege Rhodia. Die Römer selbst hatten diese Ansicht schwerlich. Vgl. Fr. Guil. Pestel, de dominio maris mediterr. Rinteln. 1764.

4) Vgl. Tellegen p. 9.

5) Hiergegen war die Schrift von H. Groot, mare liberum (zuerst Leyden 1609) gerichtet, womit die publicistische Erörterung der Frage begann.

6) Martens, Causes célèbres. I, 359 s.

7) Wheaton, progr. p. 101 (I, 200). Phillimore I, 194. Das Hauptwerk über die älteren Prätensionen ist: Jo. Borough, Imperium maris Britannici. London 1686. Wie es dazu gekommen? darüber vgl. Tellegen p. 36 ss.

bestritten und in neuerer Zeit nicht mehr ernstlich behauptet. Nur das Recht auf Flaggengruß ist von Großbritannien noch in seinen sogenannten Engmeeren bis in die neuere Zeit reclamirt worden', was jedoch nicht als Zeichen des Eigenthumes unbedingt gelten kann2.

Das Meeres- Eigenthum überhaupt3.

74. Bleibt man bei den natürlichen Verhältnissen der Menschen unter einander und zu den Kräften der leblosen Schöpfung stehen, so ist wohl nicht zu leugnen, daß ein einzelnes mächtiges Volk oder mehrere in Gemeinschaft im Stande sein würden, allen übrigen die Mitbenuzung eines bestimmten Meeres, ja selbst des f. g. großen Weltmeeres zu verschließen, oder doch dieselben bei der Mitbenutzung von dem Willen des herrschenden Theiles abhängig zu machen. Allein abgesehen von den endlosen Schwierigkeiten, womit eine alleinige oder Oberherrschaft zu kämpfen haben würde, die zu besiegen wohl bisher noch kein einziges Volk der Erde bei ernstem Gegenstreben der Uebrigen vermocht hätte, müßte jene Herrschaft gewiß allezeit als eine rechtlose erscheinen, da sie der Freiheit und Bestimmung des Menschengeschlechtes zuwider läuft, mit welcher Milde sie auch immer ausgeübt werden möchte. Das Gesetz des Meeres und seiner Benutzung wäre nämlich ein allen übrigen Menschen außer der herrschenden Nation wider Willen aufgedrungenes, rücksichtlich eines Elementes, welches den einzigen möglichen Verbindungsweg unter den dadurch ganz getrennten, bewohnten und bewohnbaren Erdtheilen darbietet, folglich auch nicht der freien Begegnung verschlossen werden darf; welches ferner in seiner sich stets bewegenden Substanz und in dem Inhalt derselben an Fischen, Fossilien und dergl. einen reichen Naturschatz zu einer gleichartigen Benutzung für alle Menschen enthält, woran kaum für gewisse Districte durch Titanenarbeit eine ausschließende Verfügung erlangt werden könnte. Da nun an und für sich kein Mensch in der natürlichen Herrschaft eines anderen stehet, so bald er sich zur sittlichen Selbständigkeit des Willens

1) Wheaton, Intern. L. 1. c. § 9. Edinburg Review XI, p. 17 s.
2) Hautefeuille I, 212.

3) Sehr gut darüber: Ortolan, Regl. internat. de la Mer. I, p. 116 s. Hautefeuille I, 190. Wildman I, 72.

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