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Gesinnung, kann außerdem noch dem Vertrage Einzelner eine Verpflichtung zur directen dauernden Erfüllung desjenigen hinzufügen, was versprochen worden ist. Dazu besißt indessen blos der Staat in sich selbst für die Individuen die Mittel; für das internationale Recht fehlt es an einer solchen Zwingmacht; der Vertrag hat demnach hier nur die angegebene natürliche Kraft und Bedeutung; eine besondere Stüße findet er blos im gegenseitigen Interesse, durch seine Vermittelung fortdauernd im Verkehre mit anderen Staaten zu bleiben und neue Rechte zu erwerben; eine noch größere Garantie erhält er in einem Staatensysteme, wie das Europäische ist, welches an sich auf Gegenseitigkeit und Willensübereinstimmung beruhet, dem man folglich nur angehören kann, wenn man diejenigen Grundsäge von der verpflichtenden Kraft der Verträge anerkennt, welche den Interessen Aller entsprechen, ohne welche überhaupt kein Vertrauen und Verkehr denkbar ist. Allerdings sind daher die Völkerverträge Etwas, wenn ihnen auch die Sanctionen des Privatrechtes abgehen. Pacta sunt servanda bleibt dennoch ein oberster Grundsatz des Völkerrechtes'; nur die Gegenstände geben dem internationalen Vertragsrechte eine gewisse Besonderheit, auch besteht in ihm eine größere Ungebundenheit der Erfüllung, wie nun näher darzustellen ist.

Bereich des internationalen Vertragsrechtes.

82. Die alte Welt erkannte nicht nur in den wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Staaten Religion und Verträge als bindend an, sondern sie nahm auch für alle Menschen, mit denen ein Verkehr Statt fand, ein ungeschriebenes Vertragsrecht an, ohne welches ein Verkehr überhaupt nicht Statt finden konnte; jedenfalls unterwarf sich hierin selbst Rom einem ius gentium. Die Grundsätze dieses Völkerrechtes, als eines allgemeinen Verkehrsrechtes, sind zum größesten Theile ihrer natürlichen Durchsichtigkeit und Zweckmäßigkeit wegen durch das Mittelalter in die heutige Welt übergegangen; freilich aber erscheinen sie seit der souveränen territorialen Abschließung der

4) Die älteren Publicisten bedienen sich auch des Gemeinplates: das Wort eines Fürsten habe die Geltung eines Eidschwures. So z. B. v. Neumann 1. c. § 83. Es ist nicht nöthig, hierzu seine Zuflucht zu nehmen, da vor dem sittlichen Recht ein Unterschied zwischen hohen und niederen Personen nicht zu machen ist.

Staaten lediglich noch als recipirte Bestandtheile des inneren Territorialrechtes der Einzelstaaten.

Dem heutigen Völker- oder internationalen Recht sind also nur diejenigen Verträge verblieben, welche weder in subjectiver noch objectiver Hinsicht nach dem inneren Staats- oder Civilrecht eines oder des anderen Landes zu normiren und zu beurtheilen sind, mithin im Wesentlichen die Verträge souveräner keiner höheren Gewalt unterworfenen Persönlichkeiten in Beziehung auf dieselben und vermöge derselben. Es gehören dahin also

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I. die Verträge souveräner Machthaber unter einander über ihre gegenseitigen Beziehungen von Staat zu Staat, oder die eigentlichen Staatsverträge;

II. Verträge souveräner Fürsten unter einander in Bezug auf diese ihre persönliche Stellung und fürstlichen Rechte, z. B. wegen gegenseitiger Unterstützung und Garantirung ihrer Rechte'; oder auch wegen ihrer etwaigen Besitungen außerhalb jedes territorialen Staatsverbandes.

Ueberdies wird wenigstens eine einseitige — relative - Anwendung der völkerrechtlichen Vertragsgrundsäge bei demjenigen Souverän Statt zu finden haben, welcher mit einem fremden Unterthan über einen Gegenstand contrahirt, hinsichtlich dessen Ersterer keinem Staatsgesetz oder Gerichtsstand seines Landes verfassungsmäßig unterworfen ist, während der fremde Unterthan wegen seiner Verbindlichkeiten nach dem ihn verpflichtenden Landesrecht zu beurtheilen ist; ein Fall, der z. B. bei Contrahirung einer Staatsanleihe vorkommen kann2.

Umfaßt ein Vertrag unter Souveränen zugleich staatliche und privatrechtliche Interessen, wie z. B. eine Eheberedung und eine politische Alliance, oder Cession, so wird auf jeden Theil des Vertrages

1) Vgl. Vattel II, 12, § 195. 196. Auch die Contrahirung eines persönlichen Darlehns kann hierunter fallen.

2) Aeltere Publicisten haben zwar die Souveräne von der Anwendbarkeit der territorialen Civilrechte überhaupt erimiren und bei ihnen immer nur das natürliche oder Völkerrecht anwenden wollen (vgl. die bei J. J. Moser, Staatsr. XXIV, 194 angeführten), namentlich noch Hellfeld in der diss. de fontib. juris quo illustres utuntur, § 37 (vor t. I. Jurispr. heroic.); allein die neuere Rechtsentwickelung ist eine andere, wie bereits § 56 bemerkt ist. Im Allgemeinen vermißt man jedoch in den meisten Systemen schärfere Bestimmungen über diesen Gegenstand. S. inzwischen Battel II, 12, 214. Riquelme I, 176.

das denselben normirende Recht anzuwenden sein, sofern nicht Kraft der souveränen Gewalt des oder der Contrahenten auch über einen Gegenstand des Privatrechtes giltig zu verfügen ist (§ 84).

Wesentliche Bedingungen internationaler Verträge.

I. Eine zulässige causa.

83. Das erste wesentliche Erforderniß eines völkerrechtlichen Vertrages ist eine zulässige causa. Wir verstehen hierunter die Möglichkeit einer übernommenen Verbindlichkeit an sich'. Nur das phhsisch und sittlich Mögliche kann Gegenstand eines Vertrages sein3. Unmöglich ist z. B. jede Verbindlichkeit, die der sittlichen Weltordnung widerspricht, namentlich auch der Bestimmung der Einzelstaaten zur Entwickelung der menschlichen Freiheit, so daß also Einführung oder Aufrechthaltung von Sclaverei niemals giltig versprochen werden kann, so wenig als eine Verschließung des Verkehres der Nationen für ihre gegenseitigen sittlichen oder physischen Bedürfnisse. Niemals kann auch ein Treubruch wider noch bestehende Verbindlichkeiten gegen Dritte zur Pflicht gemacht werden, wiewohl derjenige Theil, welcher eine solche Pflicht gegen einen anderen von dem Widerspruch nicht Unterrichteten übernimmt, für das Interesse des nicht in Ausführung zu seßenden Vertrages haftet. Niemals kann ferner eine Handlung oder Unterlassung wider unbestreitbare Rechte eines Dritten, oder dasjenige, was man bereits einem Dritten ausschließlich bewilligt hat3, Gegenstand einer Vertragsverbindlichkeit sein, so wenig als eine Handlung oder das Recht eines Dritten, worüber man keine Botmäßigkeit oder Verfügungsgewalt hat*. Jedoch darf man sich zu

1) S. wegen der verschiedenen Bedeutungen des Wortes causa bei Verträgen v. Neumann 1. c. § 217 s. Cocceji zu H. Groot II, 610.

2) v. Neumann § 177 s. Pufendorf III, 7, 2. Der Lettere (§ 9 ebendas.) und Schmalz im Völkerr. S. 64 will hier nicht einmal eine Rückforderung des schon Geleisteten zulassen, und Schmelzing § 383 stimmt ihnen bei. Schwerlich wird indeß dieser Saß als ein allgemein anerkannter oder nothwendiger nachzuweisen sein. Auch der Empfänger hat in diesem Fall kein Recht auf das Gegebene. Alles muß in den früheren Stand zurücktreten.

3) Vgl. Moser, Vers. VI, 420 f. Vattel § 165–167. Klüber, Völkerr. § 144. Pufendorf III, 7. 11. Mably, Droit des gens. I, p. 27.

4) Vgl. 1. 83. pr. D. de V. O. v. Neumann § 187.

einer thätigen Verwendung (Intercession im weiteren Sinne) bei einer dritten Person verpflichten, daß dieselbe in ein gewisses Rechtsverhältniß eintrete, und zwar entweder durch Anwendung freund licher Dienste (bona officia), indem man den Dritten im Wege der Unterhandlung für den beabsichtigten Zweck zu gewinnen und zu entsprechenden Gewährungen zu veranlassen sucht, oder durch eigentliche Intercession mit Anwendung aller den Umständen entsprechenden erlaubten Mittel, jedoch mit Ausschluß der Waffengewalt, wofern man nicht auch hierzu ein Recht hat und eine s. g. bewaffnete Intercession ausdrücklich übernommen ist. Für die wirkliche Erreichung des Zweckes haftet man jedoch nur dann bis zum Betrage des Interesse, wenn man in dieser Ausdehnung sich verbindlich gemacht hat'. Man kann außerdem sich darüber verständigen, welche Maßregeln einem Dritten gegenüber ergriffen werden sollen. Sonst aber kann ein Vertrag nur ein Rechtsverhältniß unter den Contrahenten zum Gegenstand haben und hervorbringen, nicht auch einem Dritten ein Recht oder eine Verbindlichkeit erzeugen2; ausgenommen vermöge eines vorherigen Auftrages;

bei einer unbedingten oder doch beziehungsweise Statt findenden Abhängigkeit des Dritten von dem Willen eines oder aller Contrahenten;

sodann

indem ein Contrahent im eigenen Interesse dem anderen die Verpflichtung auferlegt, einer dritten Person etwas zu leisten, was dieselbe ohnehin schon zu fordern berechtigt ist, um dadurch die Verpflichtung zu verstärken;

endlich

indem man dem Dritten seinen Beitritt vorbehält und dadurch die Giltigkeit der Stipulation oder des Versprechens für ihn bedingt, was sich bei jeder directen Vertragsbestimmung für einen Dritten von selbst versteht.

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Bis zur Erklärung des Dritten bleibt im letzteren Falle das Rechtsverhältniß desselben zu den anderen aufgeschoben; es kann auf den ihm bestimmten Vortheil von dem Stipulanten verzichtet werden,

1) Pufendorf a. D. § 10. v. Neumann § 146 s. 187 s.

2) Vgl. Frid. Lang, de nonnullis fundamentis obligationum ex pacto tertii quaesitarum. Goetting. 1798.

wenn er sich nicht gegen den anderen Contrahenten gebunden hat, die Erklärung abzuwarten'.

Im Uebrigen kennt das internationale Recht keine Beschränkung der Vertragsfreiheit auf bestimmte Arten von Verträgen, wie etwa das Privatrecht; keinen Unterschied von klagbaren und nicht klagbaren Conventionen. Ohne Grund behauptete man auch, es gehöre zu allen völkerrechtlichen Verträgen eine besondere causa debendi, mit anderen Worten, sie könnten nur auf Leistung und Gegenleistung beruhen; jede Bewilligung setzte ein Aequivalent voraus. Wem indeß eine freie Verfügung über sein Vermögen zusteht, dem kann auch die Befugniß zu rein freigebigen Verfügungen nicht abgesprochen werden, da sie nur in einer an sich erlaubten Aufgebung von Eigenthum bestehen, wovon zu Gunsten eines Anderen Gebrauch gemacht wird 2. Eben so wenig kann die Nichterkennbarkeit eines Nußens für den stipulirenden Theil die Giltigkeit einer Paction aufheben3, oder die Behauptung einer enormen Läsion, wenn nicht andere Rescissionsgründe damit in Verbindung treten*.

Unverbindlich würde jedoch vorzüglich im Zustande des Friedens eine bleibende vertragsmäßige Unterwerfung unter den Willen eines Anderen oder Dritten sein, wodurch die Fortexistenz einer freien Persönlichkeit für immer unmöglich gemacht und nicht vielmehr ein Schuß derselben erlangt würde".

1) Unter den älteren Publicisten besteht in Betreff dieses Punktes eine große Verschiedenheit der Ansichten, hervorgebracht durch den Conflict des Römischen Rechtes mit naturrechtlichen Theorien. Vgl. z. B. Groot II, 11, 18 und dazu Cocceji; Pufendorf III, 9, 4 f. v. Neumann § 151. Runde, Beitr. 1799. I, 137. Die neueren Codificationen des Privatrechtes haben sich den obigen Säßen als den einfachsten und natürlichsten zugewendet. Vgl. Allg. Preuß. Landr. I, 5. § 74. Code Nap. Art. 1121. 1165.

2) Groot II, 14, 4 et 12. de Neumann, de Pact. princip. I, 3, 90. I, 5, 219. Günther, Völkerr. II, 95.

3) v. Neumann 1. c. I, 5, 220.

4) Vattel § 158. Martens, E. Völkerr. § 45 a. E. Schmelzing § 381. 5) Darauf muß wohl reducirt werden, was von früheren Publicisten über die Gleichheit und Ungleichheit der Völkerverträge gesagt worden ist. S. z. B. Vattel § 172 ff. Groot hat die Theorie zuerst mit darauf geführt, bestimmt durch Aristoteles. Dagegen hat sich mit Recht schon Cocceji zu Groot II, 12, 8 f. erklärt. S. auch Martens, E. Völkerr. § 46 a. E. und § 55.

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