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II. Dispositionsfähigkeit der Contrahenten.

84. Die zweite wesentliche Voraussetzung zu einem giltigen Vertrage ist Dispositionsfähigkeit der Contrahenten. Diese haben

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I. für eigentliche Staatenverträge (§ 82 I.) die machtvollkommenen actuellen (selbst usurpatorischen) Repräsentanten der contrahirenden Staatsgewalten (§ 49), so weit deren Befugnisse in auswärtigen Beziehungen nicht durch ein Abhängigkeitsverhältniß zu anderen Staaten' oder durch die dermalige außer Streit befindliche Verfassung des Staates beschränkt werden, während der nicht im Besitz befindliche, obwohl rechtmäßige Souverän nur für den Fall der effectiven Wiedererlangung seiner Rechte Verträge für den Staat eingehen kann. — Sogar Rechte der Unterthanen unterliegen der Disposition des Souveräns3, wofern sie nicht durch die Verfassung und Sitte des besonderen Staates für unverlegbar erklärt sind*. Wie weit der einzelne Bürger oder sein Eigenthum dem Staatswohle mit oder ohne Entschädigung geopfert werden könne, ist Gegenstand des inneren Staatsrechtes.

II. Für Verträge der Souveräne über ihre eigenthümlichen vom Staate unabhängigen Rechte sind sie allein dispositionsberechtigt. Jedoch erstreckt sich ihre Fähigkeit keinesweges auch auf die eigenthümlichen Rechte der ganzen Familie, deren Haupt sie sind; ihre Handlungen können ohne ein hierzu berechtigendes Familiengeset den übrigen Familiengliedern nicht präjudiciren3, wiewohl solche im Falle der Noth ebenso wie die Rechte der Unterthanen durch einen Staatsvertrag geopfert werden können.

1) Vgl. oben § 19 f. Wheaton, Intern. L. III, 2, 1.

2) „Außer Streit befindliche.“ Denn anderen Nationen gegenüber kann hier nur der Besitzstand entscheiden. Vgl. schon oben § 12. 23 u. 49. Wegen der in der Britischen und Nordamerikanischen Verfassung liegenden Beschränkungen vgl. Wheaton 1. c. § 5. 6. Auch andere neuere Constitutionen bieten dergleichen dar. Allein die Präsumtion ist für die Staatsgewalt. Die Verfassung selbst jedoch kann sie nicht für sich allein zum Opfer bringen.

3) Groot III, 20, 7. v. Neumann § 86. 159. 467.

4) Z. B. Beschränkung der Gewissensfreiheit. S. auch Vattel § 161.

5) Nach der Familienverfassung der Deutschen Fürstenhäuser ist dies nicht zu bezweifeln. Vgl. Moser, Familienstaatsr. 910. 1065. Henr. Hersemeyer, de pact. gentilit. Mog. 1781. p. 109.

Statt der vorgenannten Personen können nur ausdrücklich autorisirte Stellvertreter giltig für dieselben contrahiren; was dagegen ein unbefugter Stellvertreter oder freiwilliger Geschäftsführer contrahirt hat, kann erst durch nachherige Ratification des Berechtigten Giltigkeit erlangen. Insbesondere gilt dies von den s. g. Sponsionen oder Versprechungen, welche der Unterthan eines Staates einem anderen Staat ohne Autorisation des ersteren macht'. Hieraus kann weder für den ungehörig vertretenen Staat irgend eine Verbindlichkeit entstehen, noch auch für den Spondirenden selbst, wofern er nicht ganz bestimmt für seine Person übernommen hat, die Genehmigung oder Vollziehung der Sponsion zu bewirken, in welchem Falle er für das Interesse haftet; auch muß im Zustande des Friedens der ungehörig vertretene Staat die Vortheile wieder herausgeben, welche ihm durch die Sponsion bereits zugeflossen sind. Alles Uebrige ist den Gefeßen der Ehre und Staatsklugheit namentlich im Kriege anheimgegeben. Eine stillschweigende Vollmacht kann nur denjenigen Staatsdienern zugeschrieben werden, welche vermöge ihres Amtes gewisse Zwecke nach eigenem Ermessen zu verfolgen haben, wobei sie mit auswärtigen Mächten in Berührung kommen, jedoch versteht sich von selbst, lediglich zu Abschließung von Verträgen über solche Gegenstände, welche zur Disposition des Staatsdieners vermöge seines Amtes gestellt sind, so daß jede weiter gehende Verfügung einer Ratification der Staatsgewalt bedarf, außerdem aber hinfällig wird. Anwendung von diesen Grundsägen wird besonders im Kriegsrechte gemacht werden.

III. Willensfreiheit.

85. Eine dritte wesentliche Voraussetzung giltiger Verträge ist Freiheit des Willens der Contrahenten und somit Abwesenheit solcher Zustände, wodurch jene aufgehoben wird. Irrthum, Hinterlist und Zwang haben demnach denselben Einfluß auf den Rechtsbestand der Verträge, wie derselbe schon längst in allen Privatrechten festgestellt

1) Eine große Menge von Schriften und Ansichten über diesen Gegenstand s. in v. Ompteda, Lit. II, 585 und v. Kamptz, N. Lit. § 244. Am einfachsten und der Wahrheit am nächsten entscheidet Vattel II, § 209 s.

2) Eine persönliche Addiction des Sponsor wollte noch Groot II, 15, 3 u. 16, wozu ihn die bei den Alten übliche Deditio verleitete.

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ist. Als wahres Hinderniß der Willensfreiheit kann inzwischen nicht jede Art von preßhaften Zuständen gelten, welche die Wahl eines Entschlusses nur erschweren, vielmehr ist ein Zwang erforderlich, wodurch selbst ein kräftiger beharrlicher Muth erschüttert werden kann, welches allemal der Fall sein wird, wo Gefahr für die physische oder moralische Existenz eintritt, mithin die Pflicht der Selbsterhaltung ein Nachgeben anrathet und nicht etwa das Bestehen der Gefahr durch höhere Pflichten geboten wird. Für einen Staat wird eine solche Gefahr vorhanden sein, wenn seine eigene Existenz als selbständiger Staat auf dem Spiele steht; für den Souverän oder Unterhändler, wenn sein Leben, seine Gesundheit, Ehre oder Freiheit ernstlich bedroht wird, und die Ausführung der Drohung wirklich in der Macht des Drohenden steht. Nur kann ein schon vorhandener rechtmäßiger Zustand des Zwanges oder der Unfreiheit den zur Beseitigung desselben geschlossenen Vertrag nicht vitiiren, z. B. eine rechtmäßige Kriegsgefangenschaft oder die bereits erfolgte Eroberung eines ganzen Staates, wovon der Vertrag eine Befreiung gewähren soll1.

Entstehung der Verträge.

86. Zu jedem Vertrage gehört seinem Wesen nach, also auch völkerrechtlich, zunächst eine Willenseinigung durch Promission und Acceptation mit deutlicher Erklärung dessen, wozu der Eine dem Anderen gebunden und diesem ein bestimmtes Recht auf Erfüllung gegen Jenen gegeben sein soll. Blos einseitige Versprechungen (Pollicitationen) geben daher vor erfolgter Annahme dem anderen Theile noch kein Forderungsrecht, selbst wenn mit ihrer Erfüllung bereits der Anfang gemacht wäre, sofern nicht in der Annahme der Erfüllung eine Acceptation des Ganzen zu erkennen ist; ferner selbst dann nicht, wenn sie in Form religiöser Gelübde (vota) gegeben oder durch Eid bekräftiget wären. Eben so wenig ist schon ein Vertrag vorhanden, so lange nur f. g. Tractaten Statt gefunden haben, d. H. vorläufige Verabredungen über einen demnächst abzuschließenden Vertrag, auch wenn man bereits über einzelne Punkte einverstanden ist,

1) Verhandelt sind diese Fragen in den bei v. Kamph § 249 angeführten Schriften, womit zu vgl. Pufendorf III, 6. v. Neumann § 192 ff. Schmelzing § 382. 2) Cocceji zu Groot II, 11, 3.

die jedoch nur Theile des Ganzen sein sollen, so lange nicht die bestimmte Absicht gegenseitig erklärt ist, sich durch das schon Vereinbarte gebunden halten zu wollen, was der Fall sein kann bei f. g. pactis de contrahendo, welche bereits Alles zum Geschäft gehörige enthalten und nur noch den vollständigeren formellen Ausdruck des Vertragswillens vorbehalten'.

In keinem Falle wird man die bloße Beruhigung eines Theiles bei Handlungen des Anderen schon als vertragsmäßige Genehmigung ansehen können. Sie zeigt höchstens die Geneigtheit dazu, nicht aber sofort die bestimmte Absicht, ein Recht aufgeben oder dem Anderen zugestehen zu wollen. - Wahre und sichere Willens - Einheit fehlt auch den s. g. präsumirten Conventionen (vgl. § 11), wenn im Völkerverkehre ein Theil nach einer gewissen Regel verfährt, lediglich in der Voraussetzung, daß der andere Theil nach der nämlichen Regel oder nach Analogie derselben verfahren werde, letterer auch die Anwendung der Regel im Bewußtsein von jener Voraussetzung geschehen läßt, wie in der Ceremonialpraxis der Staaten vielfach geschieht. Eine bleibende Verbindlichkeit wird dadurch schwerlich auf irgend einer Seite contrahirt. Anders verhält es sich dagegen mit stillschweigenden Verträgen oder Vertragsbestimmungen, welche in einem schon bestehenden Vertragsverhältniß als nothwendige Voraussetzungen oder Folgen mitenthalten sind -wovon weiterhin bei den Wirkungen der Verträge das Genauere, -2 oder welche daraus zu entnehmen sind, daß man von einer Seite schwieg, wo man eine Erklärung zu geben schuldig war3.

Substanzielle Form.

87. Eine bestimmte äußere Form der Willenserkärung ist bei völkerrechtlichen Verträgen nicht wesentlich zur Perfection, vielmehr ist diese als vorhanden anzunehmen, sobald Ein Theil eine bestimmte

1) Ein bestimmterer Grundsaß kann hierüber nicht aufgestellt werden. S. auch Cocceji, ebendas. II, 11, § 1. p. 600 f.

2) Man vgl. wegen der gemachten Unterscheidungen: Ad. Fr. Reinhard, Samml. jurist. philos. u. crit. Auff. 1775. I, 5, N. 1. S. 307 f. Klüber, Dr. d. g. § 3 und v. Neumann § 52.

3) Vgl. das Aufträgalurtheil bei v. Leonhardi II, 449.

Zusage gemacht hat, mit dem Willen, sich durch die Acceptation des anderen gebunden zu halten und sobald diese Acceptation eben so bestimmt erfolgt ist'. Vorsicht und Gewöhnung bringt allerdings schriftliche Abfassung mit sich; sie ist vornehmlich eine natürliche Vorausseßung bei Verträgen, welche durch Bevollmächtigte geschlossen werden; dennoch würde sich keine Nichtigkeit des Vertrages behaupten lassen, wenn nichtsdestoweniger von den Betheiligten eine andere Form der Abschließung beliebt worden wäre. In demselben Falle einer Abschließung durch Bevollmächtigte ist außerdem unter Staatsgewalten, sogar ohne ausdrücklichen Vorbehalt, die gegenseitige Ratification des abgeschlossenen Vertrages und die Auswechselung derselben als Erklärung der Bündigkeit des Vertrages hergebracht. Sie

1) Bemerkenswerth ist schon, was der Römische Jurist Gaius in seinen wiedergefundenen Instit. Comment. III, § 94 sagt: „dicitur uno casu hoc verbo (Spondesne? Spondeo) peregrinum quoque obligari posse, velut si Imperator noster Principem alicujus peregrini populi de pace ita interroget: Pacem futuram spondes? vel ipse eodem modo interrogetur: quod nimium subtiliter dictum est; quia si quid adversus pactionem fiat, non ex stipulatu agitur, sed jure belli vindicatur." Also völlige Freiheit der Form. Ueblich aber waren im Römischen Staatsverkehr allerdings drei verschiedene Formen; nämlich einfache pactiones, sponsiones und feierliche foedera. Liv. 34, 57. Cic. pro Balbo 12. pro Rabir. 16. Sigon. de ant. jur. Hal. p. 465 s.

2) Daß nur schriftliche Staatsverträge verbindlich seien, behauptet Neyron, de vi foederum inter gentes. Goett. 1778. § 23 und Schmalz, Europ. Völkerr. S. 52 f. Allein warum sollte das ernstliche Versprechen und dessen Annahme, wo man die schriftliche Form nicht gebrauchen will, vorausgesetzt, daß jene auch vollkommen erweislich sind, weniger Kraft haben? Besonnener urtheilt Martens, Europ. Völkerr. § 45. Schmelzing § 377. Klüber § 141. 143 und so auch die Aelteren, z. B. v. Neumann § 226. 238. Ob übrigens der Vertrag in Einem Instrument enthalten ist oder in gegenseitigen Erklärungen, wie z. B. die neueren Vereinbarungen des Papstes mit akatholischen Mächten zu Stande gekommen sind, ist gleichgiltig, wenn dabei wirklich die Absicht, sich gegenseitig zu verpflichten, vorgewaltet hat. Es kann auch nur ein Theil sich schriftlich erklärt, der andere diese Erklärung durch unzweideutige Zeichen und Handlungen angenommen haben. Vgl. Martens a. O. und Vattel § 234. Wheaton III, 2, 3. Für die Moslemin, namentlich für die Türken gilt nur ein in Arabischer Sprache abgefaßter Tractat als obligatorisch.

3) Der Gebrauch ist schon sehr alt. So schon zwischen Justinian und Chosroes. Barbeyrac, Suppl. au Corps univ. de Du Mont II, p. 197. Aeltere Schriften über diesen Gegenstand s. bei v. Kampt § 249 und dazu überhaupt Klüber, Dr. d. g. § 142. Das Neueste: (Wurm) in der Vierteljahrsschrift von

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