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papier war eine Frucht des Französisch - Englischen Krieges und das Hauptmittel des Continentalsystemes zur Reaction gegen die Britische Uebermacht und Ueberhebung. Niemals hat indeß diese Maxime die Zustimmung der Nationen erhalten; sie war stets nur etwas Einseitiges und zugestandenermaßen Außerordentliches; sie ist widerrechtlich, weil sie in der That den neutralen Mächten ein Gesetz vorschreiben will, welches durch sich selbst verpflichtend sie in ihrer Freiheit beschränken foll1. Man wird sie demnach ihrer Einseitigkeit überlassen und den Neutralen, die es vermögen, auch das Recht zugestehen müssen, diefelbe mit aller Macht zu bekämpfen. Das Blocaderecht ohne effective Absperrung ist ein bloßer Deckmantel ungemessener Handelsverbote, ein verschleierter Krieg gegen den Handel des Feindes und der Neutralen überhaupt.

Unerlaubte Zufuhr von Kriegsbedürfnissen, insbesondere s. g. Kriegs

Contrebande.

157a. Da sich neutrale Staaten und deren Unterthanen durch unmittelbare Gewährung einer Kriegshilfe für den einen Theil gegen den anderen einer Verlegung der Neutralität schuldig machen, so ist letterer unstreitig berechtiget, auf offenem Kriegsfelde dagegen einzuschreiten und die unbefugten Handlungen als feindselige zu ahnden. Hierunter fällt mit Beistimmung der Praxis

a. die freiwillige Zuführung von Mannschaften für den Landund Seekrieg;

b. die freiwillige Zuführung von Kriegs- und Transportschiffen; c. die freiwillige Beförderung von Depeschen an oder für einen

Kriegführenden, ausgenommen in Consularangelegenheiten eines
Neutralen mit demselben.

In Fällen dieser Art, wofern sie wirklich constatirt werden, wird nicht allein die Wegnahme, sondern auch die Aneignung des Transport

insularischen Lage natürlich alle Häfen von Spanien und Frankreich. Es hat ein Recht, sich diese Lage als ein Geschenk der Vorsehung zu Nuße zu machen!“ v. Martens, Erzählungen merkwürdiger Fälle II, S. 35.

1) Reflexionen darüber, ob ein Kriegführender, wenn der andere die Grenzen des Blocaderechtes überschreitet, retaliatorische Maßregeln gebrauchen könne? s. auch Pando 519 f.

mittels, ja sogar der übrigen Ladung gegen den von dem verbotenen Zwecke der Reise unterrichteten neutralen Eigenthümer zulässig ge= halten, obwohl nicht immer mit gleicher Strenge gehandhabt'. In der That liegt darin nur eine Selbsthilfe, welcher der Neutrale unterworfen werden darf, der sich zum Complicen oder geheimen Gehilfen des Feindes gemacht hat.

Außer den obigen Gegenständen giebt es aber noch einige andere, deren Zufuhr in der Kriegspraxis mit mehr oder weniger Uebereinstimmung als den Neutralen verboten gilt. Dies ist die f. g. Kriegs- Contrebande2.

Geschichtliche Begründung des Rechtes der Kriegführenden.

158. Die Kriegspraxis in Betreff der sogenannten KriegsContrebande hat ihren Ursprung in einem analogen Verhältniß; sie gründet sich auf eine Ausdehnung der gefeßlichen Verbote von Aus

1) Vgl. Jacobsen, Seerecht 667–672. Jouffroy p. 136. Wheaton, Intern. L. IV, 3, 22. 23 (éd. fr. 25). Ortolan p. 197. Pando 540. v. Kaltenboru II, 424. Hautefeuille II, 399. 450. 462. Wildman II, 234 (in Betreff der Depeschen); Phillimore III, 368. 372. Man nennt, nicht ganz passend, die obigen Gegenstände contrebande par accident. Sie sind eigentlich mehr als Contrebande. Im Kriege von 1854–1855 ist das mehrfach von den Neutralen anerkannt. Man vgl. die zu § 160 a. E. angeführten Beiträge von Asher.

2) S. hierüber, außer den schon zu § 153 angeführten Schriften, Bynkershoek, Quaest. iur. publ. I, c. 10. Joh. Gottl. Heineccius, resp. Kessler, de navib. ob mercium illicitar. vecturam commissis. Halae 1721 u. 1740. Auch in f. Opusc. var. Syll. p. 321 s. v. Justi, histor. und jurist. Schriften I, 141 ff. Christian Gottl. Schmidt, auserl. Äbhdl., das Deutsche Staatsrecht betreffend. 1768. I. Nr. 1. Schmidlin, de iurib. gent. mediar. § 38 sqq. Robert Ward, Essay of Contraband. Lond. 1801. Ferner v. Steck, Handels- und Schifffahrtsvertr. p. 190 u. f. Essais von 1785 p. 68 s. Nau's Völkerseerecht § 153 ff. u. 192 ff. Jouffroy, le droit des gens maritime p. 102 sqq. Wheaton, Intern. L. IV, 3, § 21. Desselben Histoire des progrès p. 75 u. f. M. Poehls, Seerecht IV, § 516. S. 1096. Oke Manning p. 281. Pando p. 486. Ortolan II, 154. v. Kaltenborn, Seerecht II, 413. Wildman II, 210. Hautefeuille t. II, p. 297. Das Geschichtliche dazu ebendas. t. I, p. 34. Phillimore III, 321. Geßner, das Recht des neutralen Seehandels S. 31 f.

3) Von contra bandum i. q. bannum. Contrabannum heißt daher schon im Mittelalter eine verbotene und deshalb verfallene Waare. Carpentier, Gloss. nov. Tom. I. col. 1123.

und Zufuhren gewisser Artikel, welche seit uralter Zeit von den Staatsgewalten ihren Unterthanen in Beziehung auf den Verkehr mit dem Feinde untersagt wurden. Schon das Römische Recht enthielt dergleichen Verbote1; ähnliche ergingen von den Päpsten und Concilien während der Kreuzzüge in Hinsicht auf den Verkehr mit den Sarazenen; weiterhin erlaubte sich die Hanse in ihren Kriegen den Neutralen den Handel mit Kriegsartikeln oder wohl überhaupt jeden Handel mit ihren Feinden zu untersagen. Im Allgemeinen scheint sich dann unter dem Einfluß der Civilisten die Ansicht ge= bildet zu haben, daß sich jeder Neutrale durch die Zufuhr derartiger Handelsartikel sogar straffällig gegen den dadurch benachtheiligten kriegführenden Staat mache und diesem es zustehe, im Falle der Verlegung und Ertappung ein Strafrecht gegen den Uebertreter auszuüben. Zu einer vollständigen Praxis erhob sich diese Ansicht allerdings erst mit der Entstehung bedeutenderer Kriegsmarinen und mit der Einführung des Capereisystemes, weil nun erst hierin das Mittel gegeben war, das vermeintliche Recht gegen die Neutralen in Ausführung zu bringen. Freilich die stets bewaffnete Hanse, so lange sie von Bedeutung war, unterstand sich zuweilen, die völlige Freiheit ihres Handels sogar in diesen Artikeln zu behaupten, so wie es ihr gelungen war, durch Verträge eine völlig freie Fahrt selbst nach den Landen der Feinde ihrer Vertragsgenossen zu erlangen. Während der letzten drei Jahrhunderte haben sich dagegen alle Europäischen Seemächte meistens ausdrücklich das Zugeständniß gemacht, daß jede im Kriege begriffene Macht die Neutralen an der Zufuhr der sogenannten Kriegs - Contrebande hindern und dafür strafen dürfe, worüber eine unzählige Menge von Handels- und Schifffahrtsverträgen Zeugniß giebt; ja sie betrachten dieses als eine schon feststehende

1) Hauptstelle 1. 2. Cod. quae res export. non debeant. von den Kaisern Valens und Gratian.

2) Conc. Lat. III. von 1179 unter Alexander III. Can. 24 und Lat. IV. von 1215 (Innocent. III.); cap. 6 u. 17. X. de judaeis et sarac., auch c. 1. X. vag. comm. V, 2.

3) Sartorius, Hanseat. Bund II, 663.

4) Vgl. Pütter, Beitr. S. 154.

5) v. Steď a. D. S. 194-204. Nau's Völkerseerecht § 156 f., woran sich dann die neueren Handels- und Schifffahrtsverträge des jeßigen Jahrhunderts anschließen, deren wir noch weiterhin gedenken werden.

Befugniß. Sie haben daher auch ohne Vertrag eine solche Befugniß geübt und Gefeße darüber erlassen'; man hat ihnen dieselbe an und für sich niemals contestirt; nur gegen eine zu weite Ausdehnung ist gekämpft worden; was man aber selbst als Befugniß ausübt, fann man dem anderen Gleichstehenden ebenfalls nicht verweigern. Wenn demnach einzelne Publicisten ein internationales gemeinsames Recht der Kriegs- Contrebande geleugnet oder es nur von ausdrücklichen Vertragsbewilligungen abhängig erklärt haben, so muß dieses als der historischen Wahrheit widersprechend verworfen werden. Unbedingt anerkannt hat es die Pariser Conferenz von 1856. Immer kann jedoch nur bei einem wirklichen Kriegsstande von Contrebande die Rede sein, nicht auch vor Anfang desselben oder während einer friedlichen Blocade 3.

Juristische Idee der Kriegs-Contrebande.

159. Wenn es nun darauf ankommt, einen allgemein giltigen Begriff der Kriegs-Contrebande wenigstens für die Europäischen und damit in Verbindung stehenden Europäisirten Nationen festzustellen, so kann dieses nicht a priore durch bloße Räsonnements aus der Natur der Sache geschehen, welche gerade hier sehr verschiedene, von Umständen abhängige Seiten darbietet, sondern lediglich auf historischem Wege. Es handelt sich um ein positives bestimmtes Gesetz, woran

1) So in Französischen Gesetzen, namentlich in der Ordonnanz von 1681 III, 9, 11 und in der Ordonnanz von 1778 (vgl. Pistoye et Duverdy I, 392) im Allg. Preuß. Landr. II, 8, § 2034 f. vgl. mit I, 9, § 216 ff. und in vielen anderen Staatsgesetzgebungen. S. im Allgemeinen darüber Hautefeuille II, 337. Die Britische Praxis zeigt Wildman II, 210.

2) Den Anfang hat hierin vorzüglich Samuel Cocceji gemacht im Nov. syst. prud. nat. § 789, woran sich dann die Uebrigen angeschlossen haben. Vgl. Jouffroy S. 111. Dasselbe System hat auch noch Klüber § 288 f. festgehalten. In dem Systeme der bewaffneten Neutralität von 1782 und 1800 ist keine Bestätigung dieser Ansicht zu finden. Es ist darin das Princip der Kriegs- Contrebande nicht negirt, sondern nur gegen willkürliche Ausdehnung gekämpft und eine Verständigung dieserhalb gefordert und vorbereitet worden.

3) Vgl. oben § 112 und das Urtheil des Französischen Staatsrathes vom 1. März 1848. Gazette des Trib. vom 28. März 1848 p. 533.

4) Ueber Versuche dieser Art vgl. man Jouffroy, Dr. mar. p. 102 ff., wo er die Ansichten früherer Publicisten einer Kritik unterwirft.

unabhängige Mächte und deren Unterthanen in Beziehung auf einen ihnen fremden Kriegsstand und in Ansehung einer ihnen sonst zustehenden Befugniß, nämlich eines beliebigen Verkehres und Handels mit jeder Nation, die ihn selbst nicht zurückweiset, gebunden sein sollen. Ein solches Gesetz kann nur das Product des Willens der Betheiligten sein.

Aus der vorausgeschickten geschichtlichen Skizze, aus den Gesezen der einzelnen Völker und der Staatenpraxis tritt nun auf das Bestimmteste die Idee entgegen: daß die Zufuhr von Kriegs-Contrebande an einen Kriegführenden eine strafbare Handlung hinsichtlich des Anderen sei' und deshalb wenigstens zur Confiscation der Waare, ja selbst zu weiterer Strafe gegen den wissentlich Zuführenden, der in der That begriffen wird, berechtige. Strafen könnte indeß ein Staat blos diejenigen Fremden, die er innerhalb der legitimen Grenzen seiner Botmäßigkeit erreichen kann, also entweder in seinem eigenen Gebiete oder in dem einstweilig occupirten feindlichen Gebiete. Soll er noch anderwärts, namentlich auf völkerrechtlich freiem Gebiete, wie z. B. auf der See, dazu befugt sein, so gehört dazu die Erlaubniß derjenigen Mächte, unter deren Schuß und Botmäßigkeit die Betheiligten stehen. Ohne diese Erlaubniß darf zwar ein kriegführender Staat gegen neutrale Staatsangehörige, welche ihm in feinen durch das Kriegsrecht erlaubten Unternehmungen gegen den Feind störend entgegentreten, Repressivmaßregeln gebrauchen; allein diese werden nicht den Charakter der Strafe an sich tragen dürfen, eines Actes der inneren Staatsgewalt; sie werden der Anfechtung der anderen Staaten unterworfen bleiben, wenn die richtigen Grenzen überschritten sind oder es an einer rechtmäßigen Begründung mangelt. Wo dagegen die Gestattung eines Strafrechtes anzunehmen ist, da bleibt dessen Ausübung dem Kriegführenden nach seinem Ermessen anheimgegeben, und höchstens eine Intercession gegen offenbares Unrecht oder gegen Unmenschlichkeit zulässig. Wenn sich nun nach dem vorausgeschickten historischen Verhalt nicht mehr in Zweifel ziehen läßt, daß das Recht der Kriegführenden, gegen die Zufuhr der Kriegs - Contrebande von Seiten der Neutralen Strafreactionen

1) So wird noch in dem Allianzvertrage Englands und Schwedens von 1661 Art. 12 von der Contrebande als von einem Verbrechen gesprochen, welches eine Strafe verdiene qualis summis criminibus debetur!

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