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verhältnisse führen von selbst zur Berücksichtigung der Bundesgenossenschaft. Die nähere Darstellung der hiernach eintretenden Verhältnisse bleibt dem Capitel von den Verbindlichkeiten aus Rechtsverletzungen vorbehalten.

III. Recht auf gegenseitigen Verkehr1.

33. Soll ein dem höchsten Ziel des Völkerrechtes (§ 2) entsprechender Verband unter Nationen bestehen, so müssen sie sich auch einem gegenseitigen Verkehr zum Austausch ihrer geistigen und materiellen Mittel öffnen, deren die menschliche Natur zu ihrer Entfaltung bedarf. Das Princip einer Freiheit des Verkehres ist jedoch kein unbedingtes. Die nächste Grenze sezt ihm die Gerechtigkeit, welche auf Gleichheit und richtiger Ausgleichung des Ungleichartigen beruht, mithin auch keinen Staat verpflichtet, einen Verkehr mit anderen zu führen, wobei er nur im Nachtheil und letztere allein im Vortheil sein würden; eine fernere Grenze auch die Selbsterhaltung jedes Staates, welche nicht zugeben kann, sich durch Gestattung eines unbedingten Verkehres in Abhängigkeit von anderen Staaten zu seßen oder schädliche Einwirkungen von ihnen in sich aufzunehmen.

Welche Vorsichts-, Abwehr-, Ausgleichungs- oder Beförderungsmaßregeln in der einen oder anderen Beziehung zu ergreifen sind, fällt allein der inneren Politik jedes Staates anheim. Ihr steht es zu, schädliche Arten des Verkehres und Handels in ihrem Gebiete ganz zu untersagen, den Fremdenverkehr durch Paßvorschriften und

daß daher der Rheinische Appellationsgerichtshof mit Recht die in Rede stehende Convention wegen Einschmuggelung von Waaren in ein fremdes befreundetes Land als den guten Sitten zuwider und deshalb für ungiltig erklärt hat“ u. s. w.

So auch Pfeiffer, Pract. Ausf. III, 83. In entgegengesetzter Weise hat noch der Pariser Appellhof 1835 geurtheilt: que la contrebande à l'étranger n'est pas une cause illicite d'obligation. Auch England und die Vereinigten Staaten Nord-Amerika's befolgen dieses System, worüber sich in unserem Sinne ausspricht Pando, Elem. del. derecho intern. p. 144. Vertheidigt wird es von Dunder, im Arch. f. civ. Pr. XXI, 221. Ueber Streitigkeiten einzelner Staaten wegen des Schleichhandels der Unterthanen s. Moser, Vers. VII, 756. Ein Preuß. Ges. vom 22. Aug. 1853 (G.-S. 926) straft den Schmuggel nach dem Auslande, wo Gegenseitigkeit vereinbart ist. Das ist der Anfang zu einem socialen Fortschritt des Rechtes.

1) Schriften in v. Ompteda, Lit. § 277. v. Kampt § 252. Klüber, Völkerr. § 69. S. auch Zachariä 40 Bücher. IV, 21.

polizeiliche Anstalten zu controliren, fremde Artikel der Ausgleichung halber mit Schutzöllen zu belegen, die Stapelplätze und Wege des Verkehres zu bestimmen, durch Handelsverträge, Errichtung von Freihäfen (§ 243) und ähnliche Anordnungen den Verkehr zu befördern, hierbei auch einzelne Nationen vor anderen zu begünstigen (§ 27), ja selbst Monopole zu ertheilen, wenn dergleichen noch in irgend einer Hinsicht wahrhaften Vortheil gewähren könnten; endlich kann eine Nation sich durch Vertrag gewissen Handels-Beschränkungen giltig unterwerfen, wenn sie damit nur ihre unabhängige Existenz nicht aufgiebt.

Die Grundfäße, auf welche das Völkerrecht einer civilisirten Staatengesellschaft bestehen muß, sind allein diese:

I. Jede völlige Isolirung eines Staates von dem Verkehre mit anderen Nationen schließt vom Genusse des Völkerrechtes aus.

II. Kein Staat kann, ohne eine Feindseligkeit zu begehen, dem anderen einen Verkehr mit solchen Artikeln abschneiden, deren dieser Staat zu seiner Existenz wesentlich bedarf (§ 30).

III. Kein Staat kann ohne Feindseligkeit einer anderen Nation den unschädlichen Gebrauch von Land- und Wasserstraßen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsanstalten in seinem Gebiete versperren, es set für den Binnenverkehr oder um dadurch von einem dritten Ort die nöthigen geistigen oder leiblichen Bedürfnisse zu beziehen oder dahin zu führen1.

IV. Kein Staat kann ohne Beleidigung und Verlegung einen anderen Staat von der Verkehrsconcurrenz nach einem dritten Staat ausschließen, wenn dieser nicht selbst die Ausschließung will oder geltend macht2.

1) Die Aelteren nennen es das ius usus innocui, im Besonderen transitus oder passagii innoxii, streiten aber darüber, ob es ein vollkommenes oder unvollkommenes Recht sei. Nur die Nothwendigkeit menschlicher Bedürfnisse giebt ein bestimmtes Recht, wie schon Cocceji und nach ihm Günther I, 225. Not. c. bemerkt hat. S. auch Pufendorf, J. N. III, 3, 6. Die Versagung von etwas dem Einen blos Nüßlichen, dem Anderen Unschädlichen ist höchstens ein unfreundliches Benehmen. Viele, z. B. Groot II, 2, 13 und Vattel II, 123. 132-134, nehmen auch hier ein Recht an, müssen aber natürlich das Urtheil über Schädlichkeit und Nichtschädlichkeit dem Eigenthümer vorbehalten. Dies ist das Nichtige.

2) Vormals wurden Prätensionen dieser Art auf Alleinhandel nach Ost- und Westindien gemacht. Begreiflich können Colonien eines Staates hier nicht als

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V. Jede Nation muß, wenn und so weit sie sich dem Verkehr öffnet, Treue und Glauben bewahren. Sie darf diese nicht zu ihrem Vortheil mißbrauchen1; nur eine sonst unabwendbare Noth entschuldigt. VI. Kein Staat kann die gehörig legitimirten Unterthanen eines f law of Ganderen befreundeten Staates zurückweisen, oder, nachdem sie einmal von ihm aufgenommen sind, wieder ausweisen, ohne bestimmte ihrer Regierung mitzutheilende Ursachen. In keinem Falle darf es in unmittelbar kränkender Form geschehen, wenn jene nicht durch ihr Verhalten einen zureichenden Grund zu einer solchen Behandlung geben2. VII. Jeder Handel und Verkehr, welcher den allgemeinen Menschenrechten zuwiderläuft, ist geächtet. Niemand begeht ein Unrecht, wer ihn stört oder vernichtet.

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Dies ist an sich das Gesetz des Sclavenhandels. Die Bestrebungen der Europäischen Nationen gegen ihn, vornehmlich seit dem Wiener Congreß3, sind bekannt, aber noch nicht vollendet, und schwerlich zum Ziel zu bringen, so lange es kein vollkommenes Gleichgewicht zur See giebt, überdies auch die Nordamerikanischen Freistaaten in ihren

dritter Staat behandelt werden. Sie hängen von dem Mutterlande und dessen Bestimmung ab. Oft hat dieses sich den Alleinhandel dahin vorbehalten. Wir erinnern an die droits municipaux der Französischen Colonien.

1) Dahin gehört Verletzung des Postgeheimnisses. S. v. Kamptz, Lit. § 94. 2) Die angeführten Modalitäten bringt das Recht auf Achtung mit sich. Keine nähere Rücksicht ist darauf genommen in dem Völkerrechtlichen Worte, betr. die Ausweisung von Hecker und Itzstein, in den Jahrb. der Preuß. R.- Wissensch. Bd. LXV, S. 559. Zu weit geht auf der anderen Seite Alex. Constantanlos, de iure expellendi peregrinos. Berol. 1849.

3) Pariser Frieden von 1814 mit Großbritannien, Zus.-Art. 1. Declaration der Bevollmächtigten der acht Europ. Mächte v. 8. Febr. 1815. Päpstl. Breve v. 3. Decbr. 1839 in Martens-Murhard, N. R. XVI, 1034. Deutscher Bundesbeschluß v. 19. Juni 1845, „den Negerhandel wie Seeraub oder Menschenraub zu bestrafen." Sodann verschiedene Specialverträge Europäischer Mächte unter einander. Ueber den heutigen Stand der Sache s. Klüber, Dr. d. g. § 72. Ausland von 1842. Nr. 335 ff. Murhard, N. Suppl. t. III, p. 48. 238; die Verträge zwischen England, Frankreich und den Niederlanden v. 30. Nvbr. 1831 und v. 22. März 1833 (Martens, N. R. IX, 547. 555), nebst den Beitritts-Acten von Sardinien v. 8. Aug. 1834 (ebendas. XIII, 194), der Hansestädte v. 9. Juni 1837 (ebendas. XV, 191), Toscana's v. 24. Nvbr. 1837 (ebendas. XV, 292); den Vertrag zwischen Oesterreich, Preußen, Großbritannien und Rußland v. 20. Decbr. 1841 (N. R. S. II, 392); zwischen England und Frankreich v. 29. Mai 1845 (ebendas. VIII, 284); auch Phillimore I, 320 f.

Gegenbestrebungen beharren. Bis dahin kann jeder Staat in seinem Gebiete und unter den Seinen oder vertragsmäßig den Sclavenhandel unterdrücken, aber nicht gegen dritte, die ihn dulden, als Piraterie iure gentium verfolgen.'

Modalitäten der allgemeinen Rechte der Einzelstaaten im gegenseitigen Verhältniß unter einander.

I. Verhältnisse der Staatsgewalten zu auswärtigen Souveränetätsacten und Rechtsverhältnissen in Collisionsfällen.

34. Dem Territorialprincip und dem Recht auf Unabhängigkeit kann niemals die ausgedehnte Deutung gegeben werden, daß Souveränetätsacte und Rechtsverhältnisse fremder Staaten für einen anderen völlig gleichgiltig und ein Non ens feien. Schon das Recht auf gegenseitige Achtung würde sich einem solchen Indifferentismus widersetzen; es giebt aber noch außerdem bestimmte Gründe, welche zur Berücksichtigung der Rechte fremder Staatsgewalten nöthigen; namentlich

I. im völkerrechtlichen Verkehr, insofern die dabei concurrirenden Personen oder Sachen verschiedener Staaten hinsichtlich ihrer staatsrechtlichen Eigenschaften lediglich nach dem Recht desjenigen Staates zu beurtheilen sind, welchem sie angehören. Eine Anerkennung dieser Eigenschaften kann nur verweigert werden, wenn sie dem völkerrechtlichen Herkommen widersprechen, oder zum Präjudiz des concurrirenden Staates gereichen2;

II. insofern es bei Beurtheilung und Entscheidung inländischer Zustände auf Souveränetätsacte und Rechtsverhältnisse des Auslandes wenigstens thatsächlich ankommt. Hierbei kann natürlich nur auf die Zustände der auswärtigen Staaten selbst Rücksicht genommen werden, auch ist dabei den Mittheilungen der dortigen Staatsbehörden Glauben beizumessen, wenn gegen deren Aechtheit und Competenz keine Ausstellung Plat greift3.

1) Vgl. die Entscheidung bei Phillimore p. 336.

2) So kann kein Staat den bei ihm beglaubigten diplomatischen Personen diejenigen Eigenschaften, Titel und dergl. versagen, welche ihnen von ihrem Staat beigelegt sind. Vgl. Schmelzing, Völkerr. § 14.

3) Zur Versicherung hierüber dienen die diplomatischen Agenten als Vermittler. Diese lassen Qualität und Competenz der Urkundenaussteller durch die Behörden

Im Uebrigen steht es in der Willkür jeden Staates, fremden Regierungsacten auch in seiner Mitte bestimmte Wirkungen beizulegen, wiewohl dieses immer nur unter Bedingung der Reciprocität oder mit stillschweigender Voraussetzung derselben zu geschehen pflegt.

Haben endlich mehrere Staatsgewalten ein gleiches Bestimmungsrecht hinsichtlich desselben Falles oder Gegenstandes, so verfährt jede unabhängig und die Priorität entscheidet sich allein nach dem Gesetz der Prävention, d. H. des dermaligen Besikstandes.

Insbesondere in Betreff der Justizverwaltung.

35. Aus denselben Gesichtspunkten des Rechtes und der Convenienz ist das Verhältniß der Justizverwaltungen verschiedener Staaten zu bestimmen'. Denn auch die Justizhoheit, d. h. die Gesetz= gebung und richterliche Gewalt über die Individualrechte der Staatsangehörigen, welche ihnen als Privatpersonen zustehen sollen, ist nur ein Theil der Staatsgewalt, mithin in keiner anderen Lage als jedes andere Hoheitsrecht.

Als leitende Grundsäge sind hierbei følgende an die Spiße zu stellen:

I. Jeder Staat ist berechtiget, seinen Angehörigen die Regel ihres Verhaltens, so weit es nur der in ihm lebendige Begriff der persönlichen Freiheit gestattet, sowohl im Inlande wie im Auslande

des fremden Landes, zuletzt gewöhnlich durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten legalisiren; dann beglaubigen sie dessen eigene Signatur. Unter Staaten, die mit einander und mit ihren Einrichtungen genauer bekannt sind, bedarf es solcher Weitläuftigkeiten nicht. In Preußen ist durch eine gemeinschaftliche Verfügung der Ministerien der Justiz- und auswärtigen Angel. v. 22. März 1833 (v. Kamptz Jahrb. XLI, 220) eine passende Grenze gezogen; und so wird man es überall halten können, wo man es sich nicht zur Schande, sondern zur Ehre rechnet, auch die Institute anderer Nationen zu kennen.

1) Die umfassenderen Werke über diesen Gegenstand des internationalen Rechtes sind von Story, Commentaries on the conflict of laws foreign and domestic. Boston 1841 (vgl. Crit. Zeitschr. d. Ausl. VII, 228); und von Foelix, Traité du droit international privé. Par. 1843. 2 éd. 1855 par Demangeat. Pütter, das prakt. Europ. Fremdenrecht. Leipz. 1845. Günther, im R. Lexic. IV, 721. Andere blos auf das Civilrecht sich beschränkende Werke s. nachher zu § 37. Eine Uebersicht der gesammten Literatur bietet R. v. Mohl, Gesch. und Lit. der Staats-Wissensch. I, 441. S. auch Hurd, topics of Jurispr. New-York 1856. v. Püttlingen, Hdb. des in Desterr. geltenden intern. Privatr. Wien 1860.

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