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mit Rechtsverbindlichkeit für sie vorzuschreiben; eben so dem Ausländer während seines Aufenthaltes im diesseitigen Staatsgebiet.

II. Jeder Staat ist berechtiget, denjenigen Rechtsverhältnissen, welche in seinem Gebiet Wirkungen haben sollen, die Bedingungen ihrer Giltigkeit vorzuzeichnen, insofern sie in ihm selbst oder unter seinen Angehörigen im Auslande zur Entstehung kommen; den außerhalb seines Bereiches entstandenen aber entweder die Wirksamkeit hier zu entziehen, oder sie von besonderen zusäßlichen Bedingungen abhängig zu machen. Dagegen kann er keiner ihm fremden Person oder Sache, so lange sie dieses ist und bleibt, ein Gesetz vorschreiben. Im Besonderen hat er keine Gerichtsbarkeit über den fremden Staat selbst, auch nicht wegen Verpflichtungen gegen die diesseitigen Unterthanen1.

III. Jeder Staat ist allein befugt, über die streitigen Rechtsverhältnisse, welche in seinem Gebiet, sei es gegen Sachen oder Personen, in Anspruch genommen werden, allein zu entscheiden und dafür die Regeln der Procedur vorzuzeichnen und beobachten zu lassen.

IV. Kein Staat ist an und für sich rechtlich verpflichtet, dem anderen die Ausübung der Rechtspflege zu erleichtern oder ihn dabei zu unterstützen. Jedoch bringt hier das Interesse Aller ein wechselseitiges Entgegenkommen und dadurch sogar die Entstehung von allgemeinen Observanzen mit sich.

Alles Uebrige gehört den besonderen Zweigen der Rechtsverwaltung an. Vieles ist hierbei der Convenienz der Staaten überlassen, oder es ist particuläres Herkommen mehrerer Staaten unter einander geworden; jedoch darf die zufällige Uebereinstimmung vieler oder der meisten bekannten Particularrechte von Einzelstaaten noch nicht als Beweis eines einseitig unabänderlichen gemeinsamen Rechtsgrundsages gelten.

a. Strafrechtspflege 2.

36. In Betreff der Strafrechtspflege sind wesentlich die nachstehenden Grundsäge anzuerkennen :

1) Par in parem non habet imperium. Vgl. Arrêt de Cass. v. 24. Jan. 1849. Gazette des Trib. v. 26. ejd.

2) Hierüber sind zu bemerken: C. A. Tittmann, die Strafrechtspflege in völkerr. Hinsicht. Dresd. 1817. Schmid, Lehrb. d. gem. d. Staatsr. § 87. 88. A. F. Berner, Wirkungskreis d. Strafgeseßes. Berl. 1853. S. 81. und dazu die Lehrbücher des

I. Dieselbe kann sich nur erstrecken

a. auf Verbrechen und Vergehungen, welche im Inlande von irgend einer dort befindlichen Person, sie sei Inländer oder Ausländer, begangen sind;

b. auf Verbrechen, welche im Auslande von einem Unterthan des strafenden Staates gegen dessen auch noch im Auslande verpflichtenden Strafgesetze begangen werden'.

Während man in der Theorie oft nicht einmal den zweiten Satz einräumt und dem Staate jedes Strafrecht bei ausländischen Verbrechen absprechen will, geht die Praxis der Einzelstaaten selbst viel weiter und erlaubt jedem derselben, fast mit gemeinsamem Einverständniß, alle diejenigen Delicte, welche gegen seine Existenz und wichtigsten politischen Interessen von einem Ausländer begangen werden, selbst zu bestrafen2. Manche Staaten halten sich sogar zur Bestrafung aller irgendwo verübten Verbrechen competent, wenn kein näher Betheiligter die Bestrafung übernimmt3. Die Ausübung des Strafamtes für einen anderen, eigentlich competenten Staat vermöge eines Auftrages desselben würde zwar im Allgemeinen nicht für unzulässig zu halten sein, jedoch steht ihr der jetzt herrschende Grundsatz der constitutionellen Staaten entgegen, daß Niemand feinem natürlichen, d. H. verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe.

Strafrechtes. Phillimore I, 355. Die Ansichten sind jedoch noch immer sehr von einander abweichend.

1) Der Verf. bezieht sich hierbei auf sein Lehrb. des Crim.-Rechts. § 25-27 und ein Urtheil der Hallischen Juristenfacultät von 1832. (N. Arch. des Crim.Rechts Bd. XIV, S. 546.) Die daselbst ausgesprochene Ueberzeugung steht bei ihm unerschütterlich fest.

2) Den Beweis hiervon s. in v. Kampß Jahrb. der Preuß. Gesetzg. Bd. XXIX, S. 19 ff., und in den neuesten Strafgesetzgebungen.

3) So früherhin Oesterreich und Preußen; gewiß in der rühmlichsten Weise; nämlich zufolge des Gedankens, daß jeder Staat zur Unterdrückung des Unrechtes, wo es auch vorkomme, seine Mitwirkung leisten müsse. Allein so lange es verschiedene Gesetze giebt, möchte doch wohl kein Staat seine Gesetze solchen Fällen aufdringen dürfen, die nicht unter ihnen geboren sind, oder fremde Gesetze in einzelnen Fällen zu den seinigen machen können.

4) Dies lehrt z. B. Martin, Lehrbuch des Crim.-Proc. § 20, und Klüber, Völkerr. § 63. Dagegen vgl. Weigand, Erört. d. Crim. - Rechts. 1836, 64, und Oppenheim, Völkerr. 385.

II. Jeder Staat hat nur nach seinen eigenen Gesetzen und mit Beobachtung seiner Procedurformen zu strafen1.

III. Haben mehrere Staaten in demselben Falle ein concurrirendes Strafrecht, so ist jeder gleichmäßig berechtiget, fein Strafamt, ungehindert durch den anderen, auszuüben, keiner aber auch verpflichtet, dem anderen die Priorität einzuräumen. Keine auswärtige Litispendenz bindet die Staaten in Criminalsachen. Selbst wenn der eine gestraft oder freigesprochen hat, könnte der andere auch noch seinerseits strafen, wenigstens noch das nach seinen Gefeßen fehlende Strafmaß hinzufügen, wenn er nicht den uralten Grundsaß der Gerechtigkeit: Non bis in idem, gelten lassen will'.

IV. Kein Staat ist schuldig, den anderen bei Ausübung des Strafrechtes zu unterstüßen3 oder auch die Straferkenntnisse des anderen als eine Wahrheit für sich anzuerkennen und zu vollziehen*. Selbst Bundesverhältnisse machen hierin ohne bestimmte Vereinbarung keine Ausnahme. Da jedoch alle Staaten ein gleich starkes Interesse daran haben, die Unterdrückung und also auch Ermittelung von Ver

1) Sonst wollte man die Gesetze des Ortes des begangenen Verbrechens allein oder doch nebenbei berücksichtiget haben. Diese Meinung ist jezt von allen Criminalisten mit wenigen Ausnahmen aufgegeben, auch in den neuen Strafgesetzgebungen. Die Strafe beruhet auf einer obligatio ex lege gegen den Strafenden.

2) M. s. des Verf. Lehrbuch des Crim.-R. § 180. 181. Not. 2. Schmid a. a. D. § 90. II.

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3) Das Gegentheil ist allerdings oft von älteren und neueren Autoritäten behauptet worden, z. B. von Schmid a. a. D. § 87 eine allgemeine Pflicht der Staaten, die Erhaltung einer sittlich rechtlichen Ordnung unter den Menschen im Ganzen als ihren vornehmsten Zweck zu betrachten, daher auch einander in der Handhabung der Strafgerechtigkeit beizustehen.“ Allein man kann dies nur als einen moralischen Gesichtspunkt gelten lassen, der das freie Ermessen des Einzelstaates nicht ausschließt, ob der concrete Fall zu einer strafrechtlichen Verfolgung, wie sie der andere Staat beabsichtiget, wirklich geeignet sei. Gefordert werden kann hier Nichts!

4) Hierüber sind alle Neueren einverstanden (Foelix p. 572. § 604 ed. 2) und die Praxis ist damit im Einklang, wenn nicht Verträge das Princip aufheben. Nur mittelbar sind Strafurtheile gegen einen Unterthan auch im Auslande von Einfluß, insofern sie einen bürgerlichen Status, mithin auch seine privatrechtliche Capacität verändern, wovon nachher, bei der bürgerlichen Rechtspflege.

5) S. schon Jul. Clar. Rec. Sent. V, § fin. p. 38. not. 10. Auch in dem Deutschen Staatenbunde hat man erst Vereinbarungen wegen gegenseitiger Unterstützung bei politischen Vergehungen und wegen der Auslieferungen treffen müssen.

brechen zu befördern, so pflegt keiner dem anderen auf gehörige Intercession seine Hilfe in polizeilichen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen zu versagen, falls nicht der Verbrecher in Schutz gegen fernere Verfolgung genommen werden soll, welchen zu gewähren kein Staat gehindert wird. Die formelle Giltigkeit auswärtiger Proceduracte bestimmt sich nach den dortigen Gesetzen".

Von Recht und Pflicht der Auslieferungen wird weiterhin § 63 die Rede sein.

b. Bürgerliches Rechts.

37. Eine zum Theil sehr verschiedene Bewandtniß hat es mit der Justizgewalt der Staaten in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten. Ein allgemein giltiges Privatvölkerrecht (ius gentium privatum), wovon sich die Spuren im älteren Römerstaat finden und wonach man im Verkehr mit Fremden über Privatrechtsverhältnisse entschied, ist zu keiner fortgesetzten Entwickelung gediehen (§ 1). Eben so wenig hat sich das Princip des Germanischen Mittelalters, den Fremden nach seinem Nationalrecht zu beurtheilen, in die neuere Zeit in seiner Allgemeinheit fortgepflanzt; auch könnte dasselbe nicht jeden Conflict beseitigen. Bei der heutigen Abschließung der Einzelstaaten und Unterordnung des Privatrechtes unter dieselben entsteht oder vollendet sich jedes Rechtsverhältniß wenigstens scheinbar nur (relativ) für den einen oder anderen, und es kann dadurch die Ansicht entstehen, als ob jeder Staat die Privat-Rechtsverhältnisse anderer Staaten, wie bei dem Strafrecht, als ihm völlig fremd behandeln

1) Auch hier hat nur die eigene Ueberzeugung von der Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit einer Verfolgung zu entscheiden.

2) Eine ausdrückliche Bestimmung der Art findet sich in dem Päpstlichem Reglement vom 5. Nvbr. 1831 § 81 (Foelix p. 575); außerdem ist der Grundsaßz in der Praxis allenthalben angenommen. Nur die gleichartige Beweiskraft in jedem anderen Staate läßt sich bezweifeln, wenn die fremden Acte nicht die gesetzlichen Requisite der diesseitigen haben.

3) Schriften außer den schon angeführten: Schäffner, Entw. des internationalen Privatrechts. Frkfrt. 1841. v. Wächter, über die Collision der Privatrechtsgesetze, im Arch. f. civil. Praxis XXIV, XXV. (wogegen zum Theil Kori, ebendas. XXVII, 310). v. Savigny, System, Bd. VIII. und alle neueren Hand- und Lehrbücher des gemeinen und Deutschen Rechtes. Eine ganz eigenthümliche Auffassung findet sich in Mailher de Chassat, Traité des Statuts. Par. 1845.

und ignoriren dürfe. Allein dadurch würde er überhaupt alles Privatrecht außerhalb seines Gebietes verneinen und somit die Freiheit der menschlichen Person, was kein Staat als einzelner Träger des Menschengeschlechtes vermag. Denn ein Privatrecht zu haben ist ein sittlicher Anspruch aller Menschen, zu dessen Gewährung jeder Staat beitragen muß; insofern aber seine nähere Entwickelung von der Sanction der Staatsgewalten abhängig ist, muß gewiß auch jeder Einzelstaat die Bruderautorität des anderen Staates, welchem jene Sanction anheimfällt, nach dem Princip der Gleichheit und gegenseitigen Achtung anerkennen. Die Schwierigkeit liegt allein in der Bestimmung der Zuständigkeit, worauf sich der nachfolgende Versuch bezieht; an sich aber ist jedes unter Sanction des competenten Staates erwachsene Rechtsverhältniß eine vollendete Thatsache für Jedermann; nur kann dadurch wiederum keinem Staat die Verbindlichkeit auferlegt werden, jener Thatsache dieselben Wirkungen beizulegen, wie fie der andere zuläßt oder bestimmt; jeder kann vielmehr die Wirkungen der einzelnen Rechtsverhältnisse nach seinem Ermessen gesetzlich bestimmen, oder noch von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen; ja er kann ihnen sogar alle Wirksamkeit in seinem Bereiche absprechen. Ist inzwischen eine derartige gesetzliche Bestimmung von ihm nicht ertheilt, was zu ermitteln eine Aufgabe für die Rechtswissenschaft in jedem Lande ist, so muß angenommen werden, daß er dem außerhalb zur Existenz gekommenen Rechtsverhältniß seine ursprüngliche Kraft und Wirksamkeit belassen wolle. Niemals kann jedoch einem anderen Staat ein Rechtsverhältniß aufgedrungen werden, welches er selbst reprobirt1; nie können in ihm Wirkungen reclamirt werden, welche seinem eigenen Rechtssystem widersprechen2; oder solche Wirkungen, die er nur seinen inländischen Rechtsverhältnissen zugesteht; nie ist die blos gesetzliche Fiction eines Staates auch für einen anderen, der sie nicht hat, verbindlich, wiewohl die auf Grund solcher Fiction

1) So kann kein Muselmann im chriftlich Europäischen Staat das Gesetz der Vielweiberei seiner Heimath anrufen, um in eine polygamische Verbindung zu treten. Rein quoad vinculum in seiner Heimath geschiedener Ausländer kann in einem Staate, der diese Ehescheidung verwirft, eine neue giltige Ehe schließen.

2) So muß sich z. B. die väterliche Gewalt eines Fremden über seine Kinder nach den Gesetzen des Aufenthaltes modificiren.

3) Z. B. keine gerichtliche Todeserklärung kann für andere Staaten, welche dieses Institut nicht haben, oder in anderer Art haben, die Stelle der wirklichen

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