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Das

Europäische Völkerrecht

der Gegenwart

auf den bisherigen Grundlagen.

Von

Dr. August Wilhelm Heffter,

Königl. Preuß. geheimem Ober. Tribunalsrathe, ordentlichem Profeffor des Rechts an der
Friedrich-Wilhelms-Universität und Ordinarius der Juristen - Facultät zu Berlin 2c.

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Bierte Ausgabe.

(Unter dem gefeßlichen Vorbehalt einer eigenen franzöfischen Ueberseßung.)

Berlin.

Verlag von E. H. Schroeder,
Hermann Kaiser.

Unter den Linden 41.

1861.

Vorwort.

Dieses Werk erschien zuerst im Jahre 1844 in Folge einer Anregung von E. Gans († 1839). Im Jahre 1847 erlebte es seine zweite Ausgabe, 1855 die dritte, wovon Herr Dr. Julius Bergson zu Paris eine Französische Uebersezung veranstaltet hat'; eine Griechische mit sehr beachtenswerthen Beigaben ist so eben durch den Professor Herrn Diomide Kyriakou zu Athen erschienen.

Das andauernde große sociale Interesse an dem Gegenstande, so wie der bisherige Mangel einer vernichtenden Concurrenz hat nun noch eine vierte Ausgabe des Originals veranlaßt.

Die Bearbeitung und der Druck derselben im Laufe des abscheidenden Jahres ist in eine ziemlich ernste Zeit politischer Krisen hineingerathen, so daß wohl Mancher an einem Völkerrechte überhaupt verzweifeln mag, während Andere den Anfang eines neuen Völkerrechtes der Zukunft begrüßen.

Einem ruhigen und klaren Beobachter wird indeß Folgendes nicht entgehen.

Die Pentarchie hatte auf dem Boden der Wiener Verträge von 1815 auch die Geltung des durch früheres Herkommen, Praris und Doctrin begründeten Völkerrechtes hergestellt. Neue Grundsäge hat sie nicht eingeführt, sondern allein die bestehenden oder zweifel

1) Le droit international public de l'Europe. Par A.-G. Heffter. Traduit par Jules Bergson, docteur en droit. Berlin, Paris 1857.

haften bis gegen 1848 im Sinne der heiligen Alliance benugt und in Anwendung gebracht. Der Nachdruck lag in dem gemeinsamen Congreßverbande.

Die Revolutionsstürme von 1848 und 1849 haben dieses Völkerrecht nicht ausgelöscht, sondern nur die bisherige Anwendung bekämpft. Ebenso wenig ist es mit der Auflösung der Pentarchie (1854) beseitiget worden; im Gegentheil ist sein Bestand innerhalb der Europäischen Staatengesellschaft fort und fort anerkannt worden.

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Auch Frankreich hat sich in seiner neuen Machtstellung nur gegen die Unabänderlichkeit der Wiener Verträge erhoben, nicht aber von den Grundsägen des internationalen Rechtes selbst lossagen mögen. Im Gegentheil hat es dessen Continuität gesichert und die Pariser Conferenz von 1856 zur Feststellung erheblicher völkerrechtlicher Grundsäge in einer neuen überraschenden Form und Ausdehnung dienen laffen. An Stelle der früheren pentarchischen Congresse bietet es die Hand zu allgemeinen Europäischen Congressen und will diesen sogar das alleinige Recht zu Interventionen vindiciren. (Man s. die Flugschrift der Papst und der Congreß" Elfte These.) Und wenn Frankreich mit seiner ungetheilten Nationalkraft unter der Hand seines jezigen Beherrschers für die Eristenz und Selbstständigkeit anderer Staaten kaum weniger, ja noch bei weitem mehr gefährlich erscheinen darf, als unter dem nach Universalherrschaft strebenden Ersten Imperator, so möchte wohl der tiefen Einsicht Napoleons III. eher als dem ungestümen Genius Napoleons I. zuzutrauen sein, daß er der Vergänglichkeit willkürlicher Schöpfungen eingedenk sein werde, Gefahr also nur da eintreten wird, wo Schwäche, Vernachlässigung, Verrath und Denationalisirung Anreiz und ein offenes Feld bieten.

Allerdings bedrohet auch das Nationalitätsprincip den Bestand mancher bisherigen Staaten und Dynastien. Allein das Völkerrecht im Großen und Ganzen wird davon nicht berührt. Es ist

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