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die das Tödten von Truppen massen durch moyens mécaniques für unerlaubt erklären, ist völkerrechtlich nicht begründet, auch wenn man mit Bluntschli a. a. D. die Kriegssitte noch für „zu lax und zu grausam" hält. Heffter, den Fiore anführt, erklärt es § 125 nur für „tadelnswerth", derartige Mittel anzuwenden, wenn es geschieht, „ohne daß in den gegebenen Umständen eine Nöthi. gung hierzu vorhanden ist“, erkennt also im Grunde nur den richtigen allgemeinen Saz an, daß unnöthige Leidenszufügungen nicht stattfinden dürfen. 4) Mohl a. a. D. S. 767.

5) Cap. un. X. de sagittar. 5, 15.

Daß dem früher nicht so war, ist bekannt und hat sich bereits aus oben (§ 67, 68) Vorgetragenem ergeben. Daß aber in der neueren Zeit schon lange gewisse Schranken anerkannt sind, ist im vorigen Paragraphen gesagt worden, wo auch der abweichende Standpunct Bynkershoek's hervorgehoben ist.

7) Hiergegen ist im lezten Russisch-Türkischen Kriege von den Türken viel und arg verstoßen worden, vgl. v. Bulmerincq in Schmoller's Jahrbuch für Gesetzgebung 2c. II. 1878 S. 17 ff., Rolin - Jaequemyns in der Revue VIII. p. 343 und die Mittheilungen im Bulletin international. Ueber die gleich zu erwähnende Verweigerung des Pardons s. Calvo § 1854 und die dort Angef., sowie Eichelmann, Ueber die Kriegsgefangenschaft 1878, S. 101 und weiter unten in § 107.

*) Zusendung von Pestkranken u. dgl., was namentlich in der älteren Literatur häufiger erwähnt wird.

So schon die Indischen Manugeseße, VII., 96. Auch vom Islam und im christlichen Mittelalter waren Verbreitung von Giftstoffen und vergiftete Waffen verboten, vgl. Pütter, Beiträge S. 54, gegen die aber bis ins 16. Jahrhundert verstoßen wurde (Ward, Enqu. 252, 253). Neuerdings noch ausdrücklich untersagt von der Brüsseler Erklärung, Art. 13a. und vom Manuel des Völkerrechtsinstituts 8a. (il est interdit de faire usage du poison, sous quelque forme que ce soit). Heutzutage bedienen sich wohl nur noch wilde Stämme des Gistes, vergifteter Pfeile, vgl. Bluntschli, Völkerrecht 557 in der Note, während früher (wie bemerkt, bis in das 16. Jahrhundert) die Verwendung von Gift u. s. w. in den verschiedensten Formen häufig vorkam. In der völkerrechtlichen Literatur herrscht schon lange Einstimmigkeit über das Verbot des Giftes und der Verbreitung von Ansteckungen. S. schon Grotius a. a. D. § 16, Cocceji, De armis illicitis 1698 und fernere ältere Abhandlungen bei v. Ompteda, II. S. 636.

19) S. Klüber § 244 und Field, Outlines 754, wo fernere Beispiele solcher Waffen angeführt werden.

") Heffter § 125.

1) Sie werden noch erwähnt z. B. von Klüber § 244, Heffter § 125, Bluntschli 558, 560, v. Neumann § 54, Resch § 155, Calvo § 1830, 1. auch Field a. a. D. 754 und Fiore a. a. D. 1317. S. dagegen v. Hartmann, Krit. Vers. 2, Militärische Nothwendigkeit und Humanität S. 114, und Geffden zu Heffter § 125, Note 3, sowie, auch hier in der Form unpassend und in der Sache über das Ziel hinausgehend, Rüstow, Kriegspolitik und Kriegs. gebrauch, S. 176.

13) G. 282, 283. S. auch Note 2 und 3 auf S. 286.

14) Jm 1870/71er Kriege ist dieses Verbot von den Franzosen mehrfach nicht berücksichtigt worden, vgl. die Bismarck'schen Depeschen vom 9. Januar und 17. Februar 1871. Bluntschli in Holzendorff's Jahrbuch I. S. 279, wo auch dieselbe von Französischer Seite gegen Baden erhobene Beschuldigung zurückgewiesen

wird. S. auch die näheren Angaben bei Dahn i. d. Jahrb. für die Deutsche Armee u. Marine I. S. 83 f. und Rolin-Jaequemyns i. d. Revue II. p. 658, III. p. 297. 15) Vgl. oben Note 2 auf S. 286.

16) Vgl. Vattel a. a. D. § 155, Moser, Versuch IX., 1, S. 130.

17) Vgl. v. Neumann a. a. D., der das Beispiel der Aechtung Stein's durch Napoleon I. anführt. S. auch Bluntschli § 562 in der Note.

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18) § 65, 66. Vgl. auch v. Neumann a. a. D. und Calvo § 1790, Vattel a. a. D. § 142. Ueber Eichelmann a. a. D. 180 ff. s. weiter unten. 19) Das Manuel des Völkerrechtsinstituts sagt in dieser Beziehung, am Schluß nicht hinlänglich klar, 85, 86: Les représailles sont formellement interdites, dans le cas où le dommage dont on a lieu de se plaindre a été réparé. Dans les cas graves où des représailles apparaissent comme une nécéssité impérieuse, leur mode d'exercice et leur étendue ne doivent jamais dépasser le degré de l'infraction commise par l'ennemi. Elles ne peuvent s'exercer qu'avec l'autorisation du commandant en chef. Elles doivent respecter, dans tous les cas, les lois de l'humanité et de la morale." Auch in dem Russischen Entwurfe zur Brüsseler Declaration fand sich eine ähnliche Be stimmung, § 69–71, die aber (s. oben S. 324, 325) in die Declaration nicht aufgenommen wurde. Vgl. Eichelmann a. a. D.

§ 97.

Die Verwendung barbarischer und uncivilisirter Truppen im Kriege.

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Literatur: v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht und Politik I. 1860 S. 770 ff. — v. Bulmerincq, Völkerrecht S. 362 unten, 363. v. Neumann, Völker recht § 54. Bluntschli, Völkerrecht § 359 und in v. Holzendorff's Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege des Deutschen Reichs 1871, S. 285, auch in der Rectoratsrede vom 22. November 1870. Geffcken zu Heffter § 125 Note 3. Resch, Völkerrecht § 155. Dahn i. d. Jahrb. für die Deutsche Armee u. Marine, III., 1872, S. 51 ff. — F. v. Martens, Völkerrecht § 110. Wheaton - Dana, El. of intern. law § 343. Woolsey, Intern. law § 127. Field, Outlines 739. Rolin - Jaequemyns in der Revue 1870 p. 659, 660 und 1871 p. 307, 308. Calvo § 1802, 1803. Guelle, Précis p. 99 unten ff. Fiore III., 1310. Opzoomer, Die Bonapartes und das Recht Deutsch. lands auch nach Sedan. Eine Holländische Stimme über den Deutsch-Französischen Krieg. Berlin 1871. S. 91, 110 f.

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Eine besondere, mit der Lehre von den unerlaubten Kampfmitteln in Verbindung stehende Frage bezieht sich auf die Verwendung uncivili sirter und barbarischer Völkerstämme im Kriege. Auf diese Frage sei, weil sie in neuester Zeit der Gegenstand besonderer Erörterung geworden ist, etwas näher einzugehen gestattet.

Wenn nach dem gegenwärtig geltenden Völkerkriegsrechte eine humane und civilisirte Kriegführung und die Unterlassung unnöthig grau, samer Kriegsmittel anerkannter Rechtssaß ist und deshalb nur einer

solchen Kriegführung entsprechende Kriegsmittel zur Anwendung kommen dürfen, so folgt auch, daß nur solche Truppen im Kriege verwendet werden dürfen, welche die Sitte der Civilisation kennen und zu beob achten im Stande sind, und nicht solche, denen eine solche Kenntniß und damit nach ihrem Culturstande die Fähigkeit einer civilisirten Kriegführung abgeht und durch die deshalb jene verbotenen Grausamkeiten begangen werden. Es erscheint deshalb, so unbestreitbar an sich das Recht des einzelnen Staates auch ist, Streitkräfte aus entfernten, Außereuropäischen Colonien zum Kriegsdienste heranzuziehen, die Verwendung barbarischer Wilden oder Halbwildenstämme, von der Europäischen Cultur unberührter Völkerschaften als mit dem modernen Völkerrechte nicht vereinbar. Tenn die Verwendung solcher Elemente würde dem unmittelbaren Gebrauch unzulässiger inhumaner Kriegsmittel ganz gleich stehen, weshalb auch der von solchen uncivilisirten Truppen Gebrauch machende Staat jich ebenso erniedrigt,1) als wenn er zu sonstigen Inhumanitäten greift und Grausamkeiten gegen Verwundete, Schändungen der Frauenehre, Preisgebung der Person und des Eigenthums, d. h. eben die höchst völkerrechtswidrigen Dinge, welche solche uncivilisirten Elemente begehen, seitens seiner sonstigen Truppen zuläßt. Die Verwendung solcher Truppen ist aber um so verwerflicher, als die Gefahr vorhanden ist, daß ihre Barbareien zu Repressalien führen und damit die ganze Kriegführung zu einer inhumanen und uncivilisirten machen.

Es wird deshalb von der neueren Doctrin, und zwar auch von den Französischen und Franzosenfreundlichen Schriftstellern ziemlich allgemein gelehrt, daß die Verwendung von barbarischen und uncivilisirten Elementen, von Wilden und Halbwilden gegen das Völkerrecht verstoße und unzulässig und verboten sei.2) Zu einer ausdrücklich anerkannten speciellen Vorschrift des Kriegsrechts ist der Sat, mit so nothwendiger Consequenz er auch aus dem das Verbot unnöthiger Grausamkeiten enthaltenden Vordersage folgt aber noch nicht geworden, und es wird deshalb das Verbot der Benutzung uncivilisirter Truppen von Einzelnen vorsichtiger nur als wünschenswerth bezeichnet.) Vorsicht in der Behandlung der Frage ist aber um so mehr am Plaze, als gerade in Bezug auf die Beispiele, in denen die Verwendung uncultivirter Streitkräfte neuerdings praktisch geworden sind, Controversen und Empfindlichkeiten der in Frage kommenden Nationen bestehen.) Jedenfalls ist die Verwendung der in Rede stehenden Elemente, namentlich in Kriegen gegen civilisirte Völker, also in Europäischen Kriegen, schon jezt gegen den Geist des modern-humanen Völkerrechts und gegen die gute Sitte.

Freilich wird es unter Umständen zweifelhaft sein können, ob die nothwendige Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Heranziehung, nämlich wirkliche, von der Europäischen Civilisation unberührt gebliebene Wildheit (oder Halbwildheit) und Uncultur zutrifft, oder ob es sich nur um in der Cultur zwar zurückstehende, aber doch in Verein mit anderen Elementen und unter der Führung Europäischer Officiere

im Zaume zu haltende Gesittung, d. h. um zwar weniger civilisirte, aber doch nicht ganz uncivilisirte Stämme handelt, in welchem Falle der Verwendung natürlich nichts entgegensteht. Denn die ungewohnte Kampfesweise oder das etwaige Unangenehme der Verwendung solcher wilderen Stämme für den gegenüberstehenden Theil kann ebenso wenig für die Nichtverwendung entscheidend sein wie der Umstand, daß die Heranziehung nicht gerade nothwendig gewesen, indem darüber die betreffende Kriegspartei allein zu entscheiden hat.5) Doch dürften nach den gemachten Erfahrungen die Völkerstämme, bezüglich welcher die Frage in den Kriegen der Neuzeit praktisch geworden ist, die Indianischen Wilden in Nordamerikanischen Kriegen, die Tscherkessen gegen die aufständischen Polen, theilweise auch die Kosacken, die Baschi-Bozuks und namentlich die Turcos, die aus Kabylen und Negern bestehenden Eingeborenen des Französischen Algeriens, zu den unverwendbaren Wilden oder Halbwilden gezählt werden müssen und folglich die Vorwürfe, welche den Mächten, die sie verwandt haben, insbesondere Frankreich mit Bezug auf den Italienischen und den 1870/71er Krieg gegen Deutschland, gemacht sind, nicht mit Unrecht erhoben worden sein.) Diese Vorwürfe beziehen sich vorzugsweise auf den Gebrauch solcher Truppen in Kriegen mit Europäi schen Staaten. Und in der That fällt die Verwendung im wilden Lande selbst unter theilweise andere Gesichtspuncte,7) obgleich gerade auch dort der Gebrauch der Uncivilisirten Bedenken hat und der Anlaß zu besonderen Grausamkeiten gewesen ist.8)

1) Vgl. v. Mohl a. a. O., Dahn S. 53 und das berühmte Circular des Fürsten Bismarck vom 9. Januar 1871 (in Les violations de la Convention de Genève par les Français en 1870-1871, Berlin 1871, Duncker-Heymons).

2) S. v. Mohl, v. Bulmerincq, v. Neumann, Bluntschli, F. v. Mar· tens, Rolin Jaeque myns, Field, Guelle, Calvo, Fiore. S. aber auch Dahn a. a. D. S. 52. Von nicht-deutschen Schriftstellern, so von Calvo, Rolin Jaequemyns, Fiore, wird auch Heffter denjenigen, welche den Saß aufstellen. beigezählt, und das ist nach den Französischen Ausgaben des Heffter'schen Werkes auch richtig, indem in der Französischen Ausgabe von Geffden, der 4. der Bergson' jchen Ueberseßung (1883) S. 281 unter den verbotenen Kriegsmitteln genannt wird: L'emploi de troupiers sauvages qui ne connaissent pas les lois de l'honneur militaire et de l'humanité en guerre (Rolin Jaeque myns führt die Bergson'sche Ausgabe von 1866 an). In den Deutschen Ausgaben (Geffcken'sche von 1881. S. 262) spricht Heffter aber nur von Bluthunden oder anderen wüthenden Bestien“ und erwähnt uncivilisirter Menschen nicht, so daß eine auffällige Ab weichung der Französischen Ausgaben von den Deutschen besteht.

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3) Resch, Geffcken a. a. D. Vgl. v. Mohl S. 771, 772, Bluntschli im Jahrbuch, Dahn a. a. D. S. 52. In einer Codification des Kriegsrechts sollte der Saß nicht fehlen. v. Mohl ebendas, und Field schlägt ihn auch in seinem 739. Artikel vor, während die Brüsseler Erklärung und das Manuel des Völkerrechtsinstituts nichts Derartiges enthalten.

4) S. gleich weiter unten.

5) S. die Ausführungen v. Mohl's S. 770.

6) Daß diese Vorwürfe sich vorzugsweise gegen die Turcos und die Französische Kriegführung im leßten Deutsch-Französischen Kriege gerichtet haben, erklärt jich leicht daraus, einmal daß dies der örtlich und zeitlich nächst liegende Fall ist, und zwar in einer für solche humanitären Betrachtungen weit gereifteren Zeit liegend, als es z. B. die Zeit der Befreiungskriege war, auf deren theilweise Führung mit Russisch-Asiatischen Völkerschaften Französische Schriftsteller aufmerksam machen; sodann aus der Energie, mit welcher in diesem Falle die Praxis reagirt und die Deutsche Bertretung in den Depeschen des Fürsten Reichskanzlers die Verwendung zurückgewiesen hat; endlich vielleicht auch aus der besonders argen Barbarei der Turcos. Es ist aber durchaus unrichtig, daß nur diese letteren getadelt worden seien. S. vielmehr für das Gegentheil v. Mohl S. 771 und die dort erwähnte erschütternde Erklärung Lord Chatham's gegen die im Jahre 1777 im Kriege gegen die Colonien von England vorgenommene Verwendung Indianischer Tribus sie ist abgedruckt bei Fiore a. a. D. S. 112 und Kolin - Jaequemyns in der Revue 1871 p. 308). Die gegen die Französische Regierung erhobenen Vorwürfe und die Anerkennung der Thatsache, daß die Turcos in dem genannten Kriege die ärgsten Grausamkeiten begangen und sich als für eine civilisirte Kriegführung nicht geeignete Barbaren gezeigt haben, finden sich nicht etwa blos bei Deutschen Schriftstellern oder in Deutschen Acten, sondern im Gegentheil so gut wie ganz allgemein bei den unparteiischen Schriftstellern aller Nationen, die sich über diese specielle Frage geäußert haben, s. z. B. Rolin - Jaequemyns, welcher a. a. D. p. 659, 660 sagt, daß schon im 1859er Italienischen Kriege „les allures et la conduite des Turcos avaient soulevé d'universels dégoûts" und Sinclair (abgedruckt in Lueder's Genfer Convention, S. 54 Note 22). Die entgegenstehende Behauptung Französischer Schriftsteller, z. B. Guelle's, und die Calvo's § 1803, der ebenfalls die Turcos in Schuß nimmt und dem Fiore a. a. D. S. 112 N. 1 sich anschließt, ist durch amtliche Actenstücke, wie das Bismarck'sche Circular vom 9. Januar 1871 (j. Note 1), welches das an Verwundeten vorgenommene Abschneiden von Köpfen, Ohren, Nasen auf Rechnung der Turcos sezt, und die Notorietät widerlegt. Es macht einen wenig überzeugenden Eindruck, wenn Calvo von den Turcos sagt, sie verführen in ihren Kriegen unter sich barbarisch, aber würden schwerlich ebenso verfahren, wenn sie im Französischen Heere dienten. Die Französischen und Franzosenfreundlichen Schriftsteller hätten, um die Unrichtigkeit ihrer Behauptung zu erkennen, gar nichts weiter nöthig gehabt, als die Französische Bresse selbst aus der Zeit jener Turcoverwendung einzusehen. Sie würden dort einerseits gefunden haben, daß die besseren Journale, z. B. das Journal des Débats, welches namentlich die von den Turcos an Gegnern vorgenommene Procedur des Ausdrückens der Augen hervorhebt, Scham und Entrüstung über die Praktiken der Turcos äußern und wegen ihrer Verwendung gegen das eigene Land ebenso offenen Tadel aussprechen wie es einst Lord Chatham gegen das seinige gethan; andererseits, daß ein Theil der Französischen Presse diese Afrikanischen Truppen gerade wegen ihrer Bestialität preist und sie zum Waltenlassen derselben anreizt mit Worten wie: „Arrière la pitié! arrière les sentiments d'humanité! Mort, pillage et incendie" (so die Indépendance algérienne); endlich, daß über die Thatsache der von den Turcos begangenen äußersten Grausamkeiten bei beiden Theilen der Französischen Presse volle Uebereinstimmung herrscht; vgl. Opzoomer a. a. D. S. 110 f. Näher braucht auf diese specielle Frage nach dem Benehmen dieser einen Außereuropäischen Truppe hier nicht eingegangen zu werden. Es würde sogar ein so nahes Eingehen, wie geschehen, nicht nöthig gewesen und unterlassen worden sein, wenn

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