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ce qui est énoncé dans l'art. 10 et 11 de son traité de commerce avec la Grande-Bretagne (20 Juin 1776) en étendant ces obligations à toutes les puissances en guerre.

4. Que pour déterminer ce qui caractérise un port bloqué, on n'accorde cette dénomination qu'à celui, où il y a par la disposition de la puissance qui l'attaque avec des vaisseaux arrêtés et suffisamment proches, un danger évident d'entrer.

5. Que ces principes servent de règle dans les procédures et les jugements sur la légalité des prises.

Der lezte Punct ist in dem Vertrage mit Preußen vom 8. Mai 1781 ausführlicher so gefaßt (Art. III., 4):

„Que les vaisseaux neutres ne peuvent être arrêtés, que sur de justes causes et faits évidents; qu'ils soient jugés sans retard, que la procédure soit toujours uniforme, prompte et légale, et que chaque fois, outre les dédommagements, qu'on accorde à ceux qui ont fait des pertes, sans avoir été en faute, il soit rendu une satisfaction complète pour l'insulte faite au pavillon." (Martens, Rec. III., p. 247.)

Es ist vollkommen wahr, daß die Bundesstaaten selbst, und speciell Rußland, die Grundsäße, welche sie als Palladium der Neutralen und als Grundlage des Völkerseerechts proclamirt, später wieder auf und preisgegeben haben,) nichts desto weniger behält die bewaffnete Neutralität von 1780 ihre große geschichtliche und völkerrechtliche Bedeutung. bedeutendsten Staaten mit alleiniger Ausnahme Englands hatten sich über eine formulirte Feststellung der wichtigsten Puncte des Kriegsseerechts geeinigt. England empfand dies als einen schweren Schlag, den es vergeblich dadurch abzuschwächen suchte, daß es sich bereit erklärte, der Russischen Flagge ausnahmsweise zu gewähren, was die bewaffnete Neutralität grundsäglich für alle in Anspruch nahm. Thatsächlich mußte England, obwohl es keinen seiner Grundsäße aufgab, die Neutralen wohl oder übel schonen, um sich nicht noch mehr Feinde auf den Hals zu ziehen, so daß in den lezten Jahren des Krieges die Ansprüche der Declaration vollauf geachtet wurden; es wurde also durch die bewaffnete Nentralität gezeigt, daß auch die stärkste Seemacht, und um so sicherer, je länger ein Seekrieg dauert, gezwungen werden kann, ihr Verfahren den Ansprüchen der Neutralen anzupassen, so bald diese unter sich einig sind.

Eine andere Streitfrage dieser Zeit betrifft das Recht der Krieg= führenden, neutrale Schiffe zu untersuchen. Das Consolato del Mare hatte dasselbe anerkannt, Frankreich weigerte sich, England dasselbe unter Elisabeth zuzustehen. In sehr beschränkter Weise gab der Pyrenäenfriede zwischen Frankreich und Spanien von 1659, Art. 17, ein Erkundigungsrecht zu; das Kriegsschiff sollte sich nur auf Kanonenschußweite nähern und nur eine kleine Barke mit zwei bis drei Mann an Bord senden dürfen, denen die Papiere gezeigt werden sollten, um Nationalität und Ladung festzustellen. Mit der steigenden Entwickelung des Handels und der Seemächte war es unmöglich, sich damit zu begnügen, und das

Untersuchungsrecht ward grundsäßlich allgemein anerkannt. Um sich aber vor den vielfachen Mißbräuchen sicherzustellen, welche mächtige Staaten dabei sich zu Schulden kommen ließen, waren die Neutralen auf ein Auskunftsmittel bedacht, welches den Kriegführenden Sicherheit gewähren sollte, daß neutrale Schiffe sich keinem verbotenen Handel widmeten. Wie man nun schon im Mittelalter Handelsschiffe durch Kriegsschiffe geleiten ließ, um sie gegen Seeraub und sonstige Angriffe zu schüßen, so suchte man durch solches Geleit die Untersuchung der neutralen Handels, schiffe durch die Kriegführenden abzuschneiden, indem der Befehlshaber des begleitenden Kriegsschiffes sich dafür verbürgte, daß die von ihm geschützten Schiffe in legitimem Handel begriffen seien. Diesen Anspruch erhob zuerst die Königin Christine von Schweden 1653 in dem Kriege zwischen England und Holland. Der unmittelbar darauf folgende Friede von Westminster 1654 ließ die Frage nicht zur Erledigung kommen. Aber 1656 widersetzte sich der Holländische Admiral de Ruyter, der Schiffe mit Silber von Cadiz nach Flandern geleitete, erfolgreich dem Versuch Englischer Kriegsschiffe, dieselben zu durchsuchen, und Holland gab schließlich nur zu, daß der Befehlshaber des Kriegsschiffes die Papiere der convoyirten Schiffe vorlegen solle und bei begründetem Verdacht das betreffende Schiff in den Hafen des Kriegführenden gebracht werden könne. Dänemark verpflichtete 1683 die Befehlshaber bewaffneter Geleitschiffe zur Abwehr jeder Durchsuchung. Aber erst in dem Amerikanischen Unabhängigkeitskriege wurde der Streit brennend. Holland widersezte sich 1780 der Durchsuchung convoyirter Schiffe und beschwerte sich lebhaft, als England einige solche aufbrachte. Es ließ den verfochtenen Grundsah auch gegen sich gelten, als es gleich darauf selbst in Krieg mit England gerieth. 1781 entstand ein gleicher Streit zwischen Schweden und England, sowie Rußland und Spanien, und die Kaiserin Katharina erklärte, daß die Immunität convohirter Schiffe auf den Grundsäßen der bewaffneten Neutralität beruhe. Eine Reihe von Ver trägen stellte nun den Grundsatz fest que la simple déclaration de l'officier commandant, que ces navires ne portent point de contrebande, doit être envisagée comme pleinement suffisant et aucune visite n'aura plus lieu." So die Vereinigten Staaten und Holland 1782, Rußland und Dänemark 1782, Schweden und Vereinigte Staaten 1782, Preußen und Vereinigte Staaten 1785, Rußland und Frankreich 1787, besonders die zweite bewaffnete Neutralität von 1800, Art. III., 5. England dagegen anerkannte diesen Grundsay niemals und behauptete sein Recht der Durchsuchung mit gewaffneter Hand. Dänemark und Schweden widerseßten sich dem und ersteres gab der Englischen Uebermacht schließ lich durch eine vorläufige Convention vom 29. August 1800 nur so weit nach, daß es den Rechtspunct fernerer Verhandlung vorbehielt, einstweilen aber sein bewaffnetes Geleit einstellte. England gab dann als äußerstes Zugeständniß in den Verträgen mit Rußland vom 17. Juni 1801 und den Verträgen mit Schweden und Dänemark von 1802 nur

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noch darin nach: 1. Die Untersuchung convoyirter Schiffe soll nur durch die besagte Macht durch Kaper geübt werden; 2. die Eigenthümer der convoyirten Schiffe sollen vor der Abfahrt ihre Papiere dem Befehlshaber des Convoys vorlegen; 3. derselbe soll dem Befehlshaber des begegnenden Kriegsschiffes die Papiere vorlegen, welche ihn ermächtigen, die betreffenden Schiffe unter sein Geleit zu nehmen, welche eine bestimmte Ladung nach einem bestimmten Hafen führen, wogegen das Kriegsschiff sich seinerseits zu legitimiren hat; 4. wird Alles in Ordnung befunden, so soll keine Untersuchung stattfinden, ergiebt sich aber ein begründeter Verdacht, so soll unter Assistenz der convoyirenden Officiere das betreffende Schiff untersucht werden; 5. zeigt sich dabei die Nothwendigkeit, weitere Nach. forschungen zu machen, so kann das Schiff in den nächsten Hafen des Kriegführenden unter Assistenz eines Officiers des Convoys gebracht werden.

Dieses Compromiß, das freilich keinen Bestand hatte, erscheint als billig. Die Unverleglichkeit der Convoy kann nicht einfach behauptet werden, weil der geleitende Befehlshaber getäuscht sein kann, namentlich aber auch eine verschiedene Auffassung über die Natur der betreffenden Waare möglich ist. Was andererseits die Pflichten der Neutralen betraf, so verboten zwar, abgesehen von Verträgen, die dazu verpflichteten, eine Reihe von Staaten im eigenen Interesse die Anwerbung von Truppen Seitens Kriegführender auf ihrem Gebiete (so England, Holland, Neapel, Venedig, Kirchenstaat), aber daneben ging die Stellung von Truppencorps fort. Noch 1788 lieferte der Herzog von Braunschweig Holland 3000 Mann. Allgemein war ferner die Annahme von Kaperbriefen Seitens neutraler Unterthanen und die Einbringung von Prisen in neutrale Häfen. In dem Streit Englands und Frankreichs über die Unterstüßung der Vereinigten Staaten durch lezteres berief England sich nur darauf, daß die Ausrüstung Französischer Kaper den Verträgen von Utrecht und Paris zuwider sei, nicht darauf, daß dies der Neutralität überhaupt widerspreche. Der Praxis entsprach die Doctrin. Den Englischen Prisenrichtern kann das Verdienst nicht be. stritten werden, die Grundsäße der Britischen Praxis mit großem Scharfsinn folgerichtig entwickelt zu haben, aber sie stellten sich doch eben ganz einseitig auf den Standpunct des Kriegführenden, dessen Rechte sie auf die Spize trieben. Im Gegensah dazu vertheidigten Staatsmänner und Schriftsteller kleinerer Staaten die Rechte der Neutralen, so der Dänische Minister, Graf Bernstorff, Hübner, Traité de la saisie des bâtiments neutres, 1769, Martens, Essai concernant les armateurs, 1795, Büsch, Ueber das Bestreben der Völker unserer Zeit, sich in ihren Seekriegen recht wehe zu thun, 1800, Raynal, De la liberté des mers, 1800, 1801, Schlegel, Sur la visite des bâtiments neutres, Azuni, Système universel des principes du droit maritime, 1805.

Handbuch des Völkerrechts IV

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1) Bergbohm, Die bewaffnete Neutralität, 1780-83. Eine Entwickelungs. phase des Völkerrechts im Seekriege, Berlin 1884. Die erste actenmäßige Darstellung, durch welche alles frühere über diesen Gegenstand Geschriebene als ziemlich veraltet erscheint. Daneben bleiben lesenswerth die Bemerkungen von F. v. Mar. tens zu den betreffenden Verträgen. (Recueil des traités conclus par la Russie, 1, I., II., III., VI., p. 108 ff.) Als ein Vorläufer zu der bewaffneten Neutralität kann der Petersburger Vertrag vom 9. März 1759 zwischen Rußland und Schweden angesehen werden, dem Dänemark am 17. März 1760 beitrat, und in dem (Art. 1, 2) die Contrahenten erklärten, daß in ihrem Kriege mit Preußen „il sera libre aux vaisseaux marchands de toutes les nations de naviguer vers toutes les villes commerçantes et ports Prussiens," abgesehen von blokirten Häfen und dem Handel mit Contrebande (Martens, Suppl. III., p. 37.)

2) Frankreich beantwortete die Mittheilung der Kaiserin von Rußland vom 25. April 1780 mit der Erklärung, „das seien die Grundsäße, welche der Fran zösischen Marine vorgezeichnet seien, dies das System, welches der König mit dem Blute seiner Völker aufrechterhalte", was keineswegs der von Frankreich geübten, vorher erwähnten Praxis entsprach, welche das „Frei Schiff, frei Gut" nur als ausnahmsweises Zugeständniß zuließ. Der Beitritt Frankreichs zur bewaffneten Neutralität war vielmehr ein Wendepunct in seiner Politik.

3) Im Frieden von 1783 gestand England Frankreich wieder die Utrechter Bestimmungen für die neutrale Flagge zu und dehnte sie auf Spanien aus, was, wie erwähnt, von keiner großen praktischen Bedeutung war, da ein Seekrieg, in welchem eine dieser Mächte neutral blieb, unwahrscheinlich war. Holland, welches das gleiche Zugeständniß seit 1713 gehabt, konnte es 1784 nicht wieder erreichen, und ebenso wenig gewährte England es den Vereinigten Staaten. Beide aber hatten zur bewaffneten Neutralität gehört. Zwei Theilnehmer derselben also ließen den Anspruch fallen, zu dessen Geltendmachung sie dem Bündniß beigetreten waren. Rußland selbst aber gab 1793 die Grundfäße desselben auf, um Englands schwei. gende Zustimmung zur zweiten Polnischen Theilung zu erreichen.

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D. Die Französische Revolution.

Die Kämpfe, in welche die Französische Revolution und das Kaiser. reich Europa stürzten, erscheinen in Bezug auf die Rechte der Neutralen als eine große Ueberschwemmung, in welcher alle völkerrechtlichen Grundsäge dem Belieben der Machthaber preisgegeben waren. Indem die absolutistischen Mächte Frankreichs Recht der Selbstbestimmung bestritten, die revolutionären Gewalthaber die Segnungen ihres Regimentes andern Staaten aufzunöthigen unternahmen, war eine neutrale Haltung nur für solche Staaten möglich, die außerhalb der Handlungssphäre beider Theile lagen. Nur England nahm Frankreich gegenüber den völkerrechtlich richtigen Standpunct ein, daß dessen innere Staatsumwälzung es nicht berühre, und suchte seine Neutralität auch bei dem zwischen Frankreich und den festländischen Staaten ausgebrochenen Kriege zu bewahren, aber

es widersezte sich mit Recht der gewaltsamen Propaganda der Französischen Republikaner. Nachdem dann der Krieg allgemein geworden, wurde er seinem principiellen Charakter gemäß mit vollster Rücksichts. losigkeit geführt. England, Rußland, Spanien, Preußen und Oesterreich verbanden sich 1793, jeden Handelsverkehr mit Frankreich abzubrechen und den anderer Staaten mit demselben möglichst zu hindern. Rußland verbot allen Französischen Schiffen, in seine Häfen einzulaufen, und allen Russischen nach Französischen zu fahren, es verbot die Einfuhr aller Französischen Waaren, schickte die Französischen Consuln weg und berief die seinigen ab, wies alle Franzosen aus, welche nicht die Grundsäße der Revolution feierlich abschworen. Eine Englische Order desselben Jahres ermächtigte 1. alle Schiffe mit Korn zu nehmen, welche nach einem Französischen oder von Frankreich beseßten Hafen bestimmt waren, 2. jedes Schiff wegzunehmen, welches mit Erzeugnissen der Französischen Colonien beladen sei oder denselben Zufuhr brachte. Durch Art. 3 und 4 des Vertrages vom 25. März 1793 verbanden sich England und Rußland .de prendre toutes mesures en leur pouvoir, pour troubler le commerce de France“, und „d'unir tous leurs efforts pour empêcher d'autres puissances, non impliquées dans cette guerre, de donner dans cette occasion d'intérêt commun à tout état civilisé, une protection quelconque, soit directement, soit indirectement, en conséquence de leur neutralité, au commerce ou à la propriété des Français, en mer, ou dans les ports de la France". Katharina, die Urheberin der bewaffneten Neutralität, vereinigte sich also mit England, um der neutralen Flagge den Schuß des feindlichen Eigenthums zu untersagen und bei dem späteren Bruch der beiden Mächte 1807 konnte das Englische Manifest vom 18. December sagen, keine Macht habe die alten Grundsäße Englands mit größerer Schärfe zur Anwendung gebracht als eben Rußland. Der Convent legte darauf durch Decret vom 9. Mai Beschlag auf alle fremden Schiffe mit Lebensmitteln, confiscirte die feindlichen und unterwarf die neutralen dem Vorkaufsrecht. Rasch folgten dann weitere Verbote und Gewaltmaßregel, durch welche die Gegner sich zu schaden suchten, so wurde namentlich die rule of 1756, die während des Amerikanischen Krieges geschlummert hatte, wieder in Kraft gesezt. mark, Schweden und die Vereinigten Staaten lehnten es ab, den obigen. Bestimmungen Englands und Rußlands beizutreten, welche diese durch den ausnahmsweisen Charakter des Krieges rechtfertigten.') Graf Bernstorff bestritt, daß die außerordentliche Natur des Krieges das Völkerrecht und namentlich die bestehenden Verträge mit den Neutralen ändern könne, und protestierte gegen die aufgestellten Grundsäge als offene Verlehung der zwischen England und Dänemark bestehenden Verträge. Ein Decret des Directoriums vom 8. Juli 1796 bestimmte, daß gegen die neutrale Flagge, in Bezug auf Durchsuchung, Aufbringung und Confiscation dasselbe Verfahren eingehalten werden solle, welches sie von Seiten. der Engländer sich gefallen lasse. Es verfügte ferner durch Decret vom

Däne

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