Page images
PDF
EPUB

2. Beendigung des Krieges durch thatsächliche Einstellung der Feindseligkeiten.) So üblich und wünschenswerth die Abschließung eines Vertrages ist, so kann ein solcher nicht als unbedingt nöthig erachtet werden. Die Geschichte kennt Fälle, in denen Kriege durch bloses Aufhören der Feindseligkeiten beendigt wurden. So hörten die Feindseligkeiten zwischen Polen und Schweden 1716 auf, während der Friede erst über zehn Jahre später durch die Souveräne geschlossen wurde. Ebenso endete 1720 der Spanisch-Französische Krieg ohne Friedensschluß. 1801 brach Kaiser Paul von Rußland den von seiner Vorgängerin Katharina mit Persien begonnenen Krieg ab. 1866 hat Preußen mit Liechtenstein einen Frieden zu schließen unterlassen. In neuerer Zeit liefert die Einstellung der Feindseligkeiten zwischen Frankreich und Mexico, sowie zwischen Spanien und Chile ein Beispiel.

Es ist klar, daß bei einer Beendigung des Krieges auf diese Weise eine Menge von Rechtsfragen sich erheben. Zunächst ist schon schwierig zu bestimmen, wann die Feindseligkeiten eingestellt wurden. Genau wird dies nur möglich sein, wenn etwa ein Waffenstillstand geschlossen, die Friedensverhandlungen sodann gescheitert sind, ohne daß jedoch da. durch eine Wiederaufnahme der militärischen Operationen veranlaßt worden wäre. Von besonderer Schwierigkeit ist die Frage, ob in solchem Falle der Zustand vor dem Kriege wieder aufleben solle, oder ob die Rechtsverhältnisse so bleiben sollen, wie sie zur Zeit der Einstellung der Feindseligkeiten lagen. Man bezeichnet diese beiden Fälle mit den Formeln des Status quo ante bellum und des uti possidetis (status quo post bellum). Während Phillimore den ersteren für maßgebend erachtet, nimmt die Mehrzahl der Schriftsteller mit Recht das Gegentheil an. Zunächst aber ist daran festzuhalten, daß die Streitfrage, die zum Kriege geführt hat, ja gar nicht als entschieden angesehen werden kann. Jede Partei behält ihre Rechtsauffassung, so weit nicht ein Streitpunct durch die Thatsachen des Krieges seine Erledigung gefunden hat. Somit sind zwar die Fragen, die zum Kriege geführt, theilweise noch als offene zu betrachten; so weit aber eine thatsächliche Umgestaltung der Dinge unangefochten fortdauert, so weit gilt der Status quo post bellum res sunt. Der thatsächliche Besihstand zur Zeit der Beendigung des Krieges bildet die Grundlage des Friedenszustandes. Abgesehen davon ist der Status quo ante bellum res fuerunt als maßgebend zu betrachten.

3. Die Beendigung des Krieges durch einen förmlichen Friedens. vertrag ist der Fall, der im Folgenden allein ins Auge gefaßt wird.

1) Grotius, De jure belli etc. III., 25, 2, I., 1, 1. Ueber den Friedens. zustand im Allgemeinen vom völkerrechtlichen Standpuncte bes. Vattel IV., ch. I., p. 166 ff. Ueber die Idee des ewigen Friedens vgl. Pufendorff, De jur. nat. I., 1, § 8, Klüber, Völkerr., § 329, Note a., Holzendorff, Idee des ewigen Völkerfriedens, 1882, und oben S. 195, 199, 203 (§§ 54, 55).

Treffliche rechtsphilosophische Ausführungen über Frieden und Friedensschluß giebt Trendelenburg, Naturrecht auf dem Grunde der Ethik, §§ 229, 232.

2) Halleck S. 845 und besonders Phillimore Bd. III., S. 771, Note g. (vgl. auch Bd. I., p. IV., c. 1), vertreten hier das Recht der Intervention. Vgl. Calvo § 2939, und oben § 57, sowie das 27. Stück.

5) Ueber die Formeln der Unterwerfung (deditio) im Alterthum vgl. Livius VII., 31. Caesar, De bello civili III., 97, 98. S. Phillimore a. a. D., S. 774. Verweisungen: Heffter § 178, Note 1. Die die debellatio betreffenden Fragen sind zum Theil oben, Bd. II., S. 21, berührt.

4) A. M. Vattel § 12. Gegen ihn die Noten daselbst von Pradier. Fodéré. 5) De Steck, Essais sur div. sujets etc. (1779), N. 2, p. 13 ff., Heffter § 177, Phillimore § 511, Hall § 203, Calvo § 2929, Revue de droit intern., 1872, p. 475.

§ 172.

Der Friedensschluß im Allgemeinen.

[ocr errors]

Literatur und Verweisungen zu §§ 172–179: Alb. Gentilis III., c. 1 ff. — H. Grotius III., 20. — Dissertationen von Vulpellus (1573), C. Schleiff (1634), Kormann (1635), Schüß (1650), Alberti (1669), Brunnemann (1681), Lomberg (1776). Weitere j. bei Ompteda § 323 ff. J. J. Moser, Vermischte Abhandlungen, Nr. 1, v. Sted, Versuche, G. 74-86. Aus dem 19. Jahrhundert giebt es nur eine Monographie von Dassel, Ueber Frieden, Friedenstractate 2c., Neustadt 1817. - Klüber, Völkerr., §§ 317-329. Heffter, Völkerr., §§ 179-184 a., S. 391 ff. Bluntschli §§ 700-726. Bulmerincq, Völkerrecht, § 92, Abs. 15 (in Marquardsen's Handbuch des öffentl. Rechts I., 2, S. 378). Martens § 128 (Ueberseßung von Bergbohm I., S. 543.) Wheaton (Ausg. Lawrence IV., c. 4, S. 872 ff.) Phillimore XII., c. 1 (Bd. III., S. 770-811). Hall §§ 197-206 (S. 482 ff.). Halleck c. 34 (§ 1, S. 845 ff. der früh. Ausg.). Woolsey §§ 158—162 (5. Aufl., 1879). Vattel 1. IV. (ed. von Pradier Fodéré, Bd. III., S. 166-215). G. F. Martens, ed. Vergé § 327-339. Calvo, Droit intern., §§ 2928-2976. Calvo, Dictionnaire II., p. 43. Pasquale Fiore, Dir. internazionale II., sez. 2, c. 10. Pando, Elementos del derecho internac., S.579 ff. (2. Ausg. 1852). — Quellen der folgenden Darstellung sind folgende hauptsächlichste Friedensschlüsse: 1526 (14. Jan.) Friede zu Madrid, 1529 (5. Aug.) Damenfriede zu Cambray, 1544 (18. Sept.) Friede zu Crespy (Ratification des Waffenstillstandes zu Nizza von 1538), 1532 Religionsfriede zu Nürnberg, 1555 zu Augsburg (die sogenannten „Frieden“ von Amboise (1563), Longjumeau (1568), St. Germain (1570) sind nur Waffenstillstände, 1598 Friede zu Verviers zwischen Spanien und Frankreich, 1629 Friede zu Lübeck, 1635 Friede zu Prag, 1645 Friede zu Thorn, 1648 West phälischer Friede (Literatur: Ompteda S. 474, § 180, v. Kampß § 76). 1659 (7. Nov.) Pyrenäischer Friede, 1660 (3. Mai u. 6. Juni) zwei Frieden von Oliva, 1660 Friede zu Kopenhagen, 1667 (31. Juli) Friede zu Breda, 1668 Friede zu Aachen, 1678 Friede zu Nymwegen, 1679 Friede zu

[ocr errors]

St. Germain en Laye, 1696 Friede zu Turin (Frankreich und Savoyen), 1697 Friede zu Ryswick, 1699 Friede zu Carlowiß, 1700 Friede zu Travendal, 1706 Friede zu Altranstädt, 1711 Friede am Pruth, 1713 sog. Friede zu Utrecht (vgl. unten § 173, N. 3), 1714 Friede zu Rastatt (Desterreich mit Frankreich) und Baden i. d. Schweiz (Deutsches Reich mit Frankreich), 1718 (21. Juli) Friede zu Passarowiß (Posharewig), 1721 (30. Aug.) Friede zu Nystadt, 1738 (18. Nov.) Friede zu Wien, 1739 Friede zu Belgrad, 1743 Friede zu Åbo. 1742, 1745, 1763 Berliner, Dresdener, Hubertusburger Friede, 1748 (30. April) Friede zu Aachen, 1774 (21. Juli) Friede zu Kutschuk-Kainardji, 1779 (13. Mai) Friede zu Teschen, 1783 (3. Sept.) Friede zu Paris (Versailles), 1792 Friede zu Jassy. 1795 Friede zu Basel (5. April Preußen, 22. Juli Spanien und Frankreich), 1796 (15. Mai) Separatfriede zwischen Frankreich und Sardinien, 1797 (19. Febr.) Friede zu Tolentino (zwischen Frankreich und dem Papst), 1797 (17. Oct.) Friede zu Campo Formio, 1801 (9. Febr.) Friede zu Luneville, 1801 (28. März) Friede zu Neapel, 1802 (27. März) Friede zu Amiens, 1805 (26. Decbr.) Friede zu Preßburg, 1807 (7. u. 9. Juli) zwei Frieden zu Tilsit, 1809 (17. Sept.) Friede zu Friedrichshamm, 1809 (14. Oct.) Friede zu Wien (Schönbrunn), 1812 (20. Mai) Friede zu Bukarest, 1814 (14. Jan.) Friede zu Kiel, 1814 (30. Mai) Erster Pariser Frieden, 1814 (24. Dec.) Friede zu Gent, 1815 (20. Nov.) Zweiter Pariser Frieden, 1829 (14. Sept.) Friede zu Adrianopel. 1850 (2. Juli) Friede zwischen Preußen und Dänemark, 1856 (30. März) Dritter Friede zu Paris, 1859 (10. November) Friedens.verträge von Zürich, 1860 (Detbr.) Friede zu Peking, 1864 (30. Octbr.) Friede zu Wien (14. Aug. 1865 Uebereinkunft zu Gastein), 1866 (23. Aug.) Friede zu Prag, 1866 Friede zwischen Preußen und Württemberg (13. Aug.), Baden (17. Aug.), Bayern (22. Aug.), Hessen (3. Sept.), Sachsen-Meiningen (8. Detbr.), Sachsen (21. Detbr.), 1866 (6. Detbr.) Friede zu Wien, 1871 (10. Mai) Friede zu Frankfurt, 1876 (3. Februar) Friede zu Buenos Ayres, 1878 (13. Juli) Berliner Vertrag, 1879 (8. Februar) Friede zu Constantinopel, 1883 (12. Juni u. 20. Oct.) Friede zu Lima (Martens, Cont. 2 X., S. 191 ff.) Die Friedensverträge finden sich abgedruckt in Dumont, Corps universel diplomatique, Bd. I-XVII. (Bd. I.-III. enthält die Ur. kunden von 803-1500), in Wenck, Codex juris gentium I.-III., 1781 ff., in Leibnitz, Codex jur. gent. diplomaticus, 1747, und in Schmauss, Corpus jur. gent. academ., 1730 (soweit Deutschland betreffend auch in dessen Corpus jur. publici). Für das 17. Jahrhundert vgl. noch Theatrum pacis, d. i. alle die fürnemsten Friedensinstrumente zc. . . . mit sonderbarem Fleiß zusammengerichtet (1663, II. Th. 1685), für die Zeit vom Untergang des Reiches bis zum Deutschen Bunde: G. v. Meyer, Corp. jur. Confoederat. Germ., 3. Aufl., v. Zöpfl (1858), Bd. I., für alle Friedensschlüsse vom Ueber Beginn des 18. Jahrhunderts an die Recueils von Martens. frühere und andere Sammlungen vgl. Martens, Recueil I., Discours préliminaires, S. III. ff., und Ompteda §§ 158-178. Vollständiges Ver. zeichniß aller Verträge (1493–1867) giebt Tétot, Répertoire des traités de paix etc., Paris 1866-1867. — Von historischem Interesse dürfte der älteste bekannte Friedensvertrag zwischen Ramessa d. Gr. und Chitosa vom Jahre 1372 v. Chr. sein. Vgl. Pierret, Dictionn. d'archéologie, S. 552, und oben Bd. I., § 42, S. 168.

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

Friedensschlüsse (traités de paix) find feierliche Verträge, durch welche zwei oder mehrere kriegführende Mächte ausdrücklich die Beendigung des Krieges und die Bedingungen, unter welchen sie stattfinden soll, festseßen — ohne daß eine der Mächte sich in volle Abhängigkeit der anderen begiebt. (Hierdurch unterscheidet sich dieser Fall von dem § 171, 1 erwähnten.) Ihrem Inhalte nach sind die Friedensschlüsse einfache, reine (paix pure et simple), welche sich lediglich auf Herstellung des Friedenszustandes beschränken oder, was die Regel ist, bedingte, mit Festsetzungen verschiedener Art verbundene.

Es ist richtig, daß die Friedensverträge eine Art der Staatsverträge sind, und daß die allgemeinen Vertragslehren auf sie Anwendung finden. Wie aber das Privatrecht unter den Geschäften des wirthschaftlichen Verkehrs einzelne hervorhebt und besondere Normen für sie entwickelt, so haben sich auch besondere staats- und völkerrechtliche Säße in Bezug auf den Abschluß der Friedensverträge herausgebildet.1)

[ocr errors]

Die Frage, wer berechtigt sei, den Friedensvertrag gültig abzu. schließen, ist eine Frage des Verfassungsrechts des einzelnen Staates. Eine Vermuthung wie Bluntschli § 705 annimmt daß der je weilige Träger der obersten Staatsgewalt zum Friedensschluß berechtigt sei, kann hier nicht vorliegen. Vielmehr hat jeder Staat sich über die Zuständigkeit der Organe des anderen Staates, mit dem er in Verhandlung tritt, zu orientiren. Wenn dort die Zustimmung einer politischen Körperschaft erforderlich ist, so ist die Rechtsgültigkeit und Ausführbar. keit des Friedens so lange in Frage gestellt, als nicht jene Zustimmung erfolgt ist.

In dieser Hinsicht tritt nun sofort die Verschiedenheit der Friedens. schlüsse von anderen Verträgen hervor; ebenso ist zu bemerken, daß keines. wegs immer dasselbe Organ, welches berechtigt ist, den Krieg zu er klären, auch zum Abschlusse des Friedens befugt ist. Aus der Geschichte der lezten Jahrhunderte sei z. B. erwähnt, daß die Abtretung Burgunds von König Franz I. von Frankreich an Karl V. von den Ständen nicht anerkannt wurde, daß nach Schwedischem Staatsrecht der König wohl allein Krieg erklären, Frieden aber nicht ohne Zustimmung der Kammer schließen konnte.2) Die Staatsverfassungen der Gegenwart heben eben falls die Friedensschlüsse gewöhnlich besonders hervor. Im Deutschen Reiche ist die Zuständigkeit des Kaisers in dieser Hinsicht eine weitere, als in Bezug auf andere Verträge. Ausschließlich der Kaiser hat das Recht, den Krieg zu beendigen. Während für „andere" Verträge die Zu stimmung vom Bundesrath u. s. w. gefordert wird, ist der Friedensschluß an sich ohne eine solche gültig, und es hängt von der rechtlichen Natur der einzelnen Bestimmungen ab, ob die in Folge des Friedensschlusses nöthigen Maßregeln durch Verordnung, Gesez, Verfassungsänderung zu treffen sind.3)

In England gilt das Recht des Friedensschlusses als ein Prärogativ der Krone. In Frankreich bedürfen die Friedensschlüsse nach ausdrücklicher Bestimmung des Verfassungsgesezes vom 16. Juli 1875

Art. 8, der Genehmigung der beiden Kammern. Aehnliche Bestimmungen enthalten die Verfassungen Hollands, Belgiens, Italiens und anderer Staaten.) In zusammengesezten Staaten wird sich dieses Recht nach der Natur der Staatenverbindung richten. Ein Staatenbund, wie der Deutsche Bund, hat Kriege seiner Glieder mit anderen Mächten erlebt. In der Regel jedoch wird gerade das Recht des Krieges und Friedens auf die Gewalt des Gesammtstaats übergehen. So hat in der Schweiz der Bund das Recht zum Friedensschlusse, in den Vereinigten Staaten. von Nordamerika der Präsident unter Zustimmung des Senates (der Staatenvertretung).

Die formelle Berechtigung zum Friedensschluß enthält die materielle Befugniß in sich, die Bedingungen des Friedens festzusehen. Wer das Recht hat, Frieden zu schließen, kann Gebiet abtreten, Staatsgüter über. lassen u. s. w. Ja, man muß mit Halleck zugeben, daß unter Umständen selbst Privateigenthum (kraft eines jus eminens) abgetreten werden fann, z. B. Eisenbahnen, die im Privatbesiß sind.5)

Eine Reihe weiterer Schwierigkeiten ergeben sich zunächst für den Fall, daß der zum Friedensschluß an sich berechtigte Fürst verhindert wird, in Kriegsgefangenschaft geräth. Kann der gefangene Fürst einen gültigen Frieden schließen? Während früheren Anschauungen entsprechend hier wohl ein Unterschied gemacht wurde, je nachdem eine Patrimonialherrschaft vorlag oder nicht, muß nach modernem Staatsrecht anerkannt werden, daß der gefangene Fürst seinen Staat keineswegs vertreten kann. Er verliert durch die Gefangenschaft nicht sein Recht, aber die Fähigkeit, es auszuüben.

[ocr errors]

Der Fall liegt hier ebenso, wie bei der Minderjährigkeit oder der körperlichen und geistigen Unfähigkeit des Monarchen. Es soll nicht gesagt werden, daß der gefangene Fürst nicht in Verhandlungen eintreten kann, aber er kann das Volk nicht verpflichten. Nach dem Verfassungsrecht der einzelnen Staaten wird hier eine Stellvertretung oder eine Regentschaft eintreten. Uebrigens haben die meisten Verfassungsurkunden gerade diesen Fall in ihre etwas weitere Ausdrucksweise bei Feststellung der Regentschaftsfälle eingeschlossen („durch physische oder moralische Ursachen verhindert", dans l'impossibilité de régner", nella fisica impossibilità di regnare“, „buiten staat de regering waar te nemen“ u. s. w.)6) Der eben erörterte Fall führt uns unmittelbar auf eine andere Frage. Wir haben es erlebt, daß 1870 der Gefangennahme des Kaisers der Franzosen sofort ein Regierungswechsel folgte. Wie ist die Frage zu entscheiden, wenn inmitten des Krieges der Träger der Staatsgewalt, ja, diese selber gewechselt hat? Es ist dies im Grunde eine Frage, deren Beantwortung schon in einem anderen Abschnitte dieses Handbuches (oben fünftes Stück, Kap. 2, 3) gegeben ist. Ist die neue Regierung anerkannt, so muß der Friede mit ihr geschlossen werden. Der kriegführende Staat kann selbstverständlich etwa für den vertriebenen Fürsten gegen einen Usurpator Partei ergreifen. Ja, der Sieger kann möglicherweise seine

« PreviousContinue »