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1) Ch. de Martens, Causes célèbres I. 35.

2) ibid. I. 417.

3) Ch. de Martens, Causes célèbres II. 97.

4) Wildman I. 189. Der Verf. führt freilich wesentlich andere Gründe an, um die Unrechtmäßigkeit dieser Repressalie zu erweisen.

5) Wurm 479.

6) Phillimore III. 33.

7) Heffter § 111 n. 7.

8) Berner 1. c. 600.

10) Ch. de Martens, Causes célèbres. V. 395.

Literatur: Vattel II. 106 ff.
gens II. §§ 268, 313.
heim, S. 236, 245, 296.

143 ff. I. 277.

bridge 1866. S. 211.

Woolsey. § 118.

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III. Embargo.

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Klüber, § 234.

Wildman II. S. 9 ff.

Manning,

Commentaries on the law of nations. Ed. Sheldon Amos. London 1875. Wheaton, Elements du droit international. Leipzig 1864. Kent, Commentary on international law. (Ed. Abdy). CamPhillimore III. 44 ff. Twiss II. 21 ff. Bluntschli, §§ 509, 669. v. Holzendorff, in dessen Rechtslexikon s. v. Embargo. Calvo II., Seite 599, 609. Hall, International law. Oxford 1880. 310 ff. Wharton, A digest of the international law of the United States. Washington 1886. III. § 320. F. v. Martens II. 471 ff. Fiore, Nouveau droit international public. Paris 1885. II. § 1228. Carnazza Amari II. 610 ff. devoirs des nations neutres en

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Hautefeuille, Des droit et des temps de guerre maritime. Paris 1868 III. 396 ff. — Ortolan, Règles internationales et diplomatie de la mer. Paris 1864. I. 350. Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart. Berlin 1882.

§ 33.

Droit d'Angarie und Arrêt de Prince.

Perels,

Das Wort Embargo kommt vom Spanischen und Portugiesischen Zeitwort embargar: hindern oder zurückhalten, und bedeutet als Terminus technicus die gewaltsame Zurückhaltung oder Beschlagnahme (Arrest) nationaler oder fremder, besonders leßterer Schiffe in den dem zurüc haltenden Staat gehörenden Gewässern, vorzugsweise Häfen. Das Embargo an sich ist jedenfalls keine Confiscation, 1) wenn jenes auch diese zur Folge hatte. 2) Diese Folge tritt aber weder immer ein noch mit vollem Recht.3)

Der Zweck einer Beschlagnahme von Schiffen kann ein mehrfacher sein. Sie kann zunächst geschehen, um die Schiffe und deren Mann. schaften zu einer Seeaction zu verwenden. Die Praxis, fremde Schiffe

zurückzuhalten, um sie zum öffentlichen Dienst zu verwenden, ist zu einem Recht erhoben worden, welches die Franzosen als Droit d'Angarie bezeichnen. Der Ursprung dieses Wortes ist im Altpersischen zu suchen, welches arragos, arragýïov auf das System der öffentliche Posten oder Couriere anwandte. In mittelalterlicher Latinität nahm es dann die Bezeichnungen angaria und angariae an, welche eigentlich soviel als Poststationen bedeuteten oder auch Beschaffung von Zugvich und Wagen für öffentliche Beamte und Aelteste (seniores) und entweder eine Reallast waren, welche auf dem Grunde und Boden rühte, oder eine Personen obliegende Verpflichtung. Jedenfalls entstammt das Recht obsolet gewordenem Feudalismus.

Wenn das Recht der Angarie überhaupt zu rechtfertigen sei, meint Woolsey, so könne es nur vertheidigt werden durch äußerste Nothwendigkeit, welche durch Gebrauch sanctionirt sei. Phillimore1) hält es für möglich, eine solche Maßregel zu entschuldigen, nicht aber zu rechtfertigen, wobei jedenfalls die Gerechtigkeit erfordere, daß Eigner von Gütern oder Schiffen entschädigt würden für alle aus der Unterbrechung ihrer Geschäfte entstehenden Verluste und für etwaige Zerstörung der Gegenstände.

Manning) referirt, daß Embargos öfter ohne feindselige Ab. sicht durch Staatsregierungen auferlegt worden seien, nur um eines unmittelbaren Zweckes halber. So sei z. B. ein Embargo auf Schiffe gelegt worden, um Fahrzeuge zum Truppentransport zu erhalten, wobei die Eigner für diese erzwungenen Dienste entschädigt wurden. Diese Uebung sei früher so häufig gewesen, daß sie zur üblichen Aufnahme einer Bestimmung in Handelsverträgen führte, daß die Unterthanen keiner der contrahirenden Mächte einer solchen schimpflichen Behandlung aus, gesezt sein sollten.

Eine besonders ausführliche Untersuchung widmet dem Gegenstande Hautefeuille, wobei er mit der Behauptung beginnt, daß die Mehr. zahl der Publicisten die Angarie und das Embargo mit einander vermengt hätten, obgleich diese doch wesentlich von einander verschieden seien. Während die Angarie die Handlung eines Souveräns sei, wonach er alle nationalen und fremden Schiffe in seinem Interesse selbst mit Gewalt zurückhalte, welche sich im Hafen oder auf der Rhede befänden, gegen eine im Voraus festgesezte Fracht zum Transport von Truppen, Lebensmitteln, Munition und anderen Gegenständen, sei das Embargo ein Verbot, daß die in den Häfen und auf den Rheden befindlichen Schiffe auslaufen, ohne ihnen eine Dienstleistung aufzuerlegen. Die Angarie sei hauptsächlich durch Kriegführende von Neutralen gefordert worden und seien diese Letteren dergestalt gezwungen worden, an Kriegsactionen sich zu betheiligen und die Pflichten der Neutralität zu verlezen. Gerechtfertigt sei die Angarie von Autoren als ein Recht der territorialen Souveränetät, welches dem Souverän eines Hafens und einer Rhede zustände als ein Regal, dessen die Nationen auf ihrem Ter

ritorium sich erfreuten. Indeß sei sie eine Mißachtung der Unab. hängigkeit der Neutralen, welche durch die Nothlage der Kriegführenden: den Mangel einer hinreichenden Anzahl von Schiffen für ihre Kriegsoperationen, nicht aufgewogen würde. Vielmehr sei es oberste Pflicht die Unabhängigkeit der Neutralen zu respectiren. Weder hätten diese dem Kriegführenden zu gehorchen, noch ihn zu vertheidigen, noch dazu mitzuwirken seinen Gegner anzugreifen.

Auch könnten die Neutralen das nicht thun, ohne ihre eigenen Pflichten zu verlegen, ja ohne aufzuhören neutral zu sein. Weil aber ferner die neutralen Schiffe mit ihrer Mannschaft auch im fremden Hafen in der Jurisdiction ihres Souveräns verbleiben, so bestände keine Angarie zu Recht und müßten die Neutralen selbst sich derselben mit allen Mitteln widerseßen. Ebensowenig beruhe aber die Angarie auf conventionellem Recht, vielmehr sei sie vertragsmäßig untersagt worden. Die Regeln der Gesetzgebung einiger Nationen zu Gunsten der Angarie könnten aber keine völkerrechtliche Kraft beanspruchen, da sie nicht internationale seien. Mit Recht habe daher Massé die Angarie als einen Mißbrauch der Macht bezeichnet. Auch bemäntele die gezahlte Indemnität nur den Mißbrauch ohne wirklichen Ersatz für alle den Neutralen erwachsenden Verluste und Kriegsgefahren, wenn auch der die Angarie veranlassende Souverän die Gefahren principiell gegenüber den Neutralen zu tragen hätte. Troßdem sei die Angarie, dieser Ueber. rest barbarischer Gewohnheiten des Mittelalters, bei allen Nationen in Gebrauch gewesen.

Wir anerkennen diese Ausführungen gegen die Angarie und können daher Heffter) nicht beistimmen, wenn er die Angarie als Maßregel in höchster Noth und gegen vollständige Entschädigung für zulässig erklärt und damit, daß ein kriegführender Theil neutrale Sachen z. B. Schiffe in Beschlag nehme und zu seinen Zwecken verwende (ius angariae). Vielmehr ist diese Maßregel als eine Verlegung des Rechts der Neutralen nur zu verwerfen, indem sie die Neutralen zur Verlegung ihrer Pflicht, einem Kriegführenden keine Beihülfe zu leisten, verleitet, ja zwingt.

In neuester Zeit hat besonders Carnazza-Amari7) mit fast den. selben Gründen wie Hautefeuille auf das Entschiedenste sich gegen die Angarie ausgesprochen. Schon weit früher hatte aber F. G. v. Martens) den Gebrauch für dem natürlichen Recht nicht entsprechend erklärt, während vor ihm Vattel) einer Nation das Recht zuspricht, falls sie ein dringendes Bedürfniß nach Schiffen habe, sich derselben mit Ein. willigung oder auch Zwang der Eigenthümer zu bedienen, falls diese lezteren sich nicht in derselben Nothlage befänden. Indeß müsse die Nation, wenn ihr Zahlmittel zu Gebote ständen, für den Gebrauch zahlen. Die Europäische Praxis gestatte in einem dringenden Fall die fremden Schiffe, welche sich im Hafen befinden, gegen Bezahlung der durch sie geleisteten Dienste zu verwenden.

Die Angarie entstammt dem Mittelalter und wurde in neuerer Zeit besonders durch Ludwig XIV. geübt. Seit dem 18. Jahrhundert waren aber die Seemächte bemüht, sie abzuschaffen. Indeß schlossen sie auch früher Verträge, durch welche sie sich gegenseitig die Ausübung der selben in Kriegszeiten verwehrten. Der älteste dieser ist der zwischen Frankreich und Dänemark aus dem Jahre 1645. In der Folge ver einbarten verschiedene Staaten andere derartige Verträge. Namentlich enthält auch der Utrechter eine bezügliche Bestimmung. 10) F. G. v. Mar. tens und Heffter11) bestätigten, daß in neueren Verträgen die Angarie aufgehoben sei, und Geffcken bemerkt zu Heffter § 112 in Note 2: Das ius angariae ist wenigstens unserem Jahrhundert unbekannt geblieben." Indeß hat sich noch Fürst Bismarck auf dieses sog. Recht in Kriegszeiten in seinem Schreiben d. d. Versailles, 25. Jan. 1871 berufen. 12)

"

Gegen Ende December 1870 waren sechs Englische mit Kohlen be ladene Schiffe vom ersten in Frankreich stationirten Deutschen Armeecorps nahe bei Duclair fortgenommen und in die Seine versenkt worden. Das beregte Schreiben führt nun aus, daß, obgleich diese Maßregel excep. tioneller Natur sei, sie dennoch nicht die Grenzen internationaler kriegerischer Gebräuche überschritten habe. Denn es sei eine dringende Gefahr vorhanden gewesen und hätten andere Mittel zur Beiseitigung der selben gefehlt. Der Fall sei demnach von unerläßlicher Nothwendigkeit und ein solcher gewesen, welcher selbst in Friedenszeiten die Benuzung oder Zerstörung fremden Eigenthums gestatte, wenn auch unter Vor behalt der Entschädigung. Ein ähnliches Recht in Kriegszeiten sei zu einem besonderen Rechtsinstitut geworden: das jus angariae. Alsbald wurde eine Entschädigung von Deutschland gewährt.

Die Versenkung von sechs Englischen Kohlenschiffen in die Mün dung der Seine wer Mittel zu einem Kriegszweck. Es sollte da durch die Passage eines Französischen Kanonenbootes, welches den Deut. schen viel geschadet hatte, behindert werden. Carnazza-Amari be merkt dazu, daß bisher in allen Fällen, wo das Recht der Angarie ausgeübt worden, die Kriegführenden die in Beschlag genommenen Fahrzeuge nur momentan ausgenugt hätten zum Transport von Waffen, Munition, mit Entschädigung der Eigenthümer für den Gebrauch, welchen man von den Fahrzeugen machte, daß daher die Zerstörung neutraler Fahrzeuge zu Kriegszwecken ein wirkliches novum constituiren würde. Phillimore faßt indeß auch den möglichen Fall der Zerstörung in's Auge, aber wie es uns scheint, nicht die durch den fortnehmenden Kriegführenden, sondern die durch dessen Gegner, falls die durch jenen fortgenommenen Gegenstände in die Gewalt des Lezteren kommen sollten. Andererseits geht Phillimore im Schadensersaß weiter, indem er denselben auch prästirt wissen will for all damages caused by the interruption of their lawful gains".

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Da der vorliegende Fall während des Krieges sich ereignete, so ist die Frage nach Kriegsrecht zu beurtheilen. Die Vorfrage würde aber wohn

lauten: War eine Kriegsnothwendigkeit für diese Maßregel vorhanden? Ist die Frage zu verneinen, und wir thuen es unbedenklich, so war auch die Maßregel nicht völkerrechtlich gerechtfertigt. Freilich behauptet Fürst Bismarck das Vorhandensein einer dringenden Gefahr und daß andere Mittel zur Beseitigung derselben gefehlt hätten. Indeß handelte es sich nur darum, die Passage für ein Französisches Kanonenboot auf der Seine zu sperren und wurden dazu sechs neu. trale Kohlenschiffe versenkt. Damit diente aber zuwider dem Völkerrecht neutrales Gut als Mittel zum Kriegszweck.

Jedenfalls kann aber die Maßregel durchaus nicht als eine der Angarie ähnliche bezeichnet werden, denn zu dieser war eine von vorn herein stipulirte Entschädigung für bestimmte ebenso vorher bezeichnete Dienste der Schiffe erforderlich. Eine Vereinbarung der Dienste war aber nicht erfolgt, und die Entschädigung wurde erst später, nachdem die Englische Regierung einen Protest zu Gunsten der Eigenthümer der Schiffe erhoben, in Aussicht gestellt und erst dann geleistet. Endlich war von einer Regierung, welche den Grundsay der Achtung selbst des feindlichen Privateigenthums beim Beginn des Krieges verkündigt hatte, später freilich, als Frankreich ihn nicht auch proclamirte, wieder zurückzog, der selbstverständliche: der Achtung des neutralen Eigenthums im Laufe des Krieges ohne Weiteres zu er warten. Auch stand es einer noch dazu obsiegenden Macht schlecht an, sich auf ein durch viele Verträge aufgehobenes, in unserem Jahrhundert obsolet gewordenes Recht wie das der Angarie zu berufen.

Eine andere principielle Frage ist aber die: ob die Angarie in Friedenszeiten zu üben gestattet gewesen? Phillimore 13) sagt hierüber: Inwieweit durch die Angarie Unterthanen betroffen werden, ist sie eine Frage des öffentlichen und nicht des internationalen Rechts. Soweit sie sich aber auf Alliirte bezieht, können sie sich darüber nicht beklagen, wenn sie eine gleiche Behandlung wie die Unterthanen er fahren". Auch folge nicht nothwendig der ersten Ausübung der Angarie der Krieg und endlich sei dieselbe stets zu den Repressalien und zum Embargo durch die Schriftsteller des internationalen Rechts gestellt worden. Carnazza Amari meint, daß die Angarie hauptsächlich in Kriegszeiten stattfinde. Wir halten das Eine und das Andere für möglich, für zulässig aber nur, daß sie auf Unterthanen angewandt werde, welche ja überhaupt ihren Staat in der Kriegsausrüstung und Kriegsführung unterstüßen müssen, sowohl vor als während eines Krieges, während sie auf Neutrale teine Anwendung finden darf und Alliirte auf Grund eines sog. anderen Rechts wie desjenigen der Angarie kaum bean. sprucht werden können, sondern nur auf Grund des Allianzvertrages. Die internationale Bedeutung und Berechtigung der Angarie überhaupt erscheint uns aber als eine sehr anzuzweifelnde.

Man hat auch als Embargo den fog. Arrêt de prince be zeichnet, ja Hautefeuille 14) hält diesen für eine Angarie in Friedens.

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