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Verordnung des Finanzministeriums Kundmachung des Finanzministeriums vom 15. März 1888, vom 17. März 1888, betreffend die Ermächtigung des Nebenzoll- betreffend die Ermächtigung des k. k. Hauptamtes I. Classe in Ober-Graslit zur Abferti- zollamtes II. Classe in Ziegenhals zur zollgung von Maschinen der T. Nr. 284 a und b, freien Behandlung von voraus oder nachdann 284 bis; weiters von Baumwollwaren gesendeten Reiseeffecten. der T. Nr. 131 a und 132 in unbeschränkter Das t. t. Hauptzollamt II. Classe in Ziegenhals wird zur zollfreien Behandlung von voraus- oder Das t. t. Nebenzollamt I. Classe in Ober-Graslig nachgesendeten Reiseeffecten (Art. IX, 3. 1 des Zollwird einvernehmlich mit dem t. t. Handelsministerium gesezes vom 25. Mai 1882) ermächtigt.

Menge.

zur Eingangsverzollung von Maschinen der T. Nr. 284 a und b, dann 284 bis; weiters von Baumwollwaren der T. Nr. 131 a und 132 des allgemeinen Zolltarifes in unbeschränkter Menge ermächtigt. Dunajewski m. p.

45.

Kundmachung der Ministerien der
Finanzen und des Handels vom
15. März 1888,
betreffend die Regelung des Zoll-, Hafen.

und Seesanitätsdienstes zu Valditorre und
Cittanuova in Istrien.

Zu Valditorre im Bereiche des Finanz-Oberinspectorates von Capodistria wurde eine Zollerpositur mit Hafen und Seesanitätsdienst errichtet.

Diese Expositur ist mit den, den Zollexpofituren Istriens im allgemeinen zukommenden Verzollungsbefugnissen ausgestattet.

Die mit dem Nebenzollamte Cittanuova im Bereiche desselben Inspectorates vereinigt gewesene Hafen- und Seesanitätsagentie wurde aufgelassen, und an deren Stelle eine Hafen- und Seesanitätsdeputation errichtet.

Dunajewski m. p. Bacquehem m. p.

Dunajewski m. p.

47.

Conceffionsurkunde vom 19. März 1888,

für die Localbahnen: von Dröfing nach Zistersdorf, von Göding zur dortigen Ärarialtabakfabrik, von Rohates nach Straßnit, von Sozendorf nach Neutitschein und von Golleschau nach Ustrón.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich;

Apoftolischer König von Ungarn, König von Böhmen,
von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien,
Lodomerien und Juhrien; Erzherzog von Österreich;
Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen,
Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina,
Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Sieben-
bürgen; Markgraf von Mähren; gefürfteter Graf von
Habsburg und Tirol zc. 2c. 2c.

Nachdem die Actiengesellschaft der Kaiser Ferdinands-Nordbahn die Bitte um Ertheilung der Con

cession zum Baue und Betriebe nachstehender Localbahnen, und zwar: von Drösing nach Zistersdorf, von Göding zur dortigen Ärarialtabakfabrik, von Rohate nach Straßniz, von Hozendorf nach Neutitschein und von Golleschau nach Ustrón gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens der genannten Gesellschaft diese Concession auf Grund des Eisenbahnconcessionsgesetzes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (R. G. Bl. Nr. 81) wie folgt, zu ertheilen:

§. 1.

Wir verleihen der Actiengesellschaft der Kaiser Ferdinands-Nordbahn das Recht zum Baue und Betriebe der nachstehenden als normalspurige Localbahnen auszuführenden Locomotiveisenbahnen, und zwar:

1. von Drösing nach Zistersdorf,

2. von Göding zur dortigen Ärarialtabakfabrik, 3. von Rohates nach Straßniz,

4. von Hogendorf nach Neutitschein und

5. von Golleschau nach Ustrón.

Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, über Aufforderung der Staatsverwaltung und innerhalb des von der lezteren festzuseßenden Bautermines von der an der Ostseite der Stadt Neutitschein anzulegenden provisorischen Endstation der in Zahl 4 angeführten Localbahn eine Verbindung durch die genannte Stadt mit dem bestehenden Bahnhofe der privilegirten Neutitscheiner Localbahn herzustellen, wenn die für diese Bahnverbindung infolge der kostspieligen Grundund Gebäude-Einlösung, dann der feuersicheren Herstellungen erwachsenden Mehrkosten von den Interessen ten getragen, beziehungsweise der Kaiser FerdinandsNordbahn erstattet werden.

Diese Begünstigungen haben auf die im gerichtlichen Verfahren in Streitsachen stattfindenden Verhandlungen keine Anwendung; b) die Befreiung von den Stempeln und Gebüren für die Ausgabe der zum Zwecke der Capitalsbeschaffung für die erste Anlage und concessionsmäßige Ausrüstung bestimmten Prioritätsobligationen mit Einschluss der Interimsscheine und für die Einverleibung des Pfandrechtes auf die zur Sicherstellung der Prioritätsobligationen bestimmten eisenbahnbücherlichen Einheiten oder auf andere unbewegliche Güter, sowie von der bei der Grundeinlösung nach Schluss des ersten Betriebsjahres (lit. a Zahl 2) auflaufenden Übertragungsgebür, mit Ausnahme der nach den bestehenden Geseßen den Gemeinden oder anderen autonomen Körperschaften zukommenden, aus diesem Anlasse zu entrichtenden Gebüren: c) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung dieser Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebüren und Taxen;

d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Couponstempelgebüren, sowie von jeder neuen Staatssteuer, welche etwa durch künftige Geseße eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreißig (30) Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

§. 3.

den Bau der im §. 1 genannten Localbahnen, und zwar Die Kaiser Ferdinands Nordbahn ist verpflichtet, jenen der Localbahn 3. 4 bis längstens 30. Juni 1888, der Localbahnen 33. 2 und 5 bis längstens 31. December 1888, der Localbahnen Z3. 1 und 3 dagegen bis längstens 1. October 1889 zu vollenden, die fertigen Bahnen zu den bezeichneten Zeitpunkten dem öffentlichen Verkehre zu übergeben und während Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Con- der ganzen Concessionsdauer im ununterbrochenen Becessions - Urkunde bildenden Eisenbahnen werden triebe zu erhalten. | folgende Begünstigungen gewährt:

§. 2.

Für die Einhaltung der vorstehenden Bautermine hat die Gesellschaft über Verlangen der Staatsverwaltung durch Erlag einer angemessenen Caution in Barem oder in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Werteffecten Sicherheit zu leisten.

a) Die Befreiung von den Stempeln und Gebüren für alle von der Gesellschaft abzuschließenden Verträge, zu überreichenden Eingaben, von der selben zu errichtenden Urkunden, ferner für alle im Grunde dieser Verträge und Urkunden zu bewirkenden bücherlichen Eintragungen, end- Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verlich für sonstige Amtshandlungen und amtliche pflichtung kann diese Caution als verfallen erklärt Ausfertigungen zu den nachbezeichneten Zwecken, werden.

und zwar:

1. Bis zum Zeitpunkte der Betriebseröff nung zum Zwecke der Capitalsbeschaffung, der Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes;

2. bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres zum Zwecke der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahnen.

§. 4.

Der Gesellschaft wird zur Ausführung der concessionirten Eisenbahnen das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ertheilt.

Das gleiche Recht soll der Gesellschaft auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen

zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte.

§. 5.

§. 7.

Bezüglich der Militärtransporte und der sonstigen Leistungen für die Heeresverwaltung haben die auf den übrigen Linien der privilegirten Kaiser FerdinandsNordbahn jeweilig geltenden Bestimmungen auch auf Die Gesellschaft hat sich beim Baue und Betriebe die gegenwärtig concessionirten Localbahnen insoweit der concessionirten Bahnen nach dem Inhalte der Anwendung zu finden, als deren Erfüllung nach Maßgegenwärtigen Concessionsurkunde und nach den vom gabe des secundären Charakters dieser Linien und der Handelsministerium aufzustellenden Concessionsbeding- demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf nissen, sowie nach den diesfalls bestehenden Gefeßen Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durchführbar und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahn- erscheint, worüber dem Handelsministerium die EntConcessionsgesetze vom 14. September 1854 (R. G. scheidung zusteht. Bl. Nr. 238) und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1852), dann nach den etwa künftig zu erlassenden Gefeßen und Verordnungen zu benehmen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Besetzung von Dienstposten auf den concessionirten Localbahnen im Sinne des Gesezes vom 19. April 1872 (R. G. BI. Nr. 60) auf gediente Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

§. 8.

In Ansehung des Betriebes wird von den in der Eisenbahn Betriebsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die ermäßigte Marimalfahrgeschwindigkeit nach dem Ermessen des Die Gesellschaft ist verpflichtet, falls die gegenHandelsministeriums für zulässig erkannt wird und wärtigen Localbahnen Ärarial, Landes- oder Bezirkswerden diesfalls die vom Handelsministerium zu erstraßen im Niveau derselben übersehen sollten, oder zu Lassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwendung finden.

§. 6.

deren Anlage Strecken einer solchen Straße benügt würden, den Verkehr auf der bezüglichen Localbahn wenn militärische Rücksichten dies erheischen über Aufforderung der Militärbehörde ohne Entschädigungsanspruch einzustellen.

§. 9.

Die Ziffer des Anlagecapitals der im §. 1 ge nannten Bahnen unterliegt der Genehmigung der Staatsverwaltung. Hiebei hat als Grundsaß zu gelten, dass außer den auf die Beschaffung des Projectes, der Bau und die Einrichtung der Bahnen, wozu auch lit. b des Eisenbahnconcessionsgesetzes ausgesprochenen Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, die Anschaffung der Fahrbetriebsmittel gehört, effectiv verwendeten und gehörig nachgewiesenen Kosten mit Schuge gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf Einschluss der während der Bauzeit factisch bezahlten die Zeit vom heutigen Tage bis zum 31. December Intercalarzinsen und des bei der Capitalsbeschaffung 1975 festgesetzt und sie erlischt nach Ablauf dieser effectiv erwachsenen Cursverlustes keine wie immer gearteten Auslagen in Anrechnung zu bringen sind.

Frist.

Die Concession kann von der Staatsverwaltung

Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt zur Beschaffung des erforderlichen Anlagecapitals, werden, wenn die im §. 3 festgesetzten Verpflichtungen welches innerhalb der Concessionsdauer nach einem bezüglich der Vollendung des Baues, dann der Ervon der Staatsverwaltung zu genehmigenden Tilgungs- öffnung und Aufrechthaltung des Betriebes nicht plane zu tilgen ist, für die im §. 1 bezeichneten Bahnen eingehalten werden, sofern eine etwaige TerminüberPrioritätsobligationen, welche mit vier Procent in schreitung nicht im Sinne des §. 11, lit.b des EisenNoten österreichischer Währung verzinslich sind, in bahnconceffionsgefeßes gerechtfertigt werden könnte. dem von der Staatsverwaltung zu genehmigenden Gesammtbetrage auszugeben.

Das Formular der Prioritätsobligationen unterliegt der Genehmigung der Staatsverwaltung.

§. 10.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Staatsverwaltung über deren Verlangen jederzeit die MitbeSollten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres nügung der gegenwärtig concessionirten Bahnen für noch weitere Neubauten ausgeführt oder die Betriebs- den Verkehr zwischen schon bestehenden oder künftig einrichtungen vermehrt werden, so können die dies erst herzustellenden, im Staatsbetriebe befindlichen fälligen Kosten dem Anlagecapitale der bezüglichen Bahnen derart einzuräumen, dass die StaatsverBahnlinie zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung berechtigt ist, unter freier Feststellung der waltung zu den beabsichtigten Neubauten oder zur Tarife, ganze Züge oder einzelne Wagen über die Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustim mitbenüßten Bahnen oder einzelne Theilstrecken dermung ertheilt hat und die Kosten gehörig nachgewiesen selben gegen Entrichtung einer angemessenen Entwerden. schädigung zu befördern oder befördern zu lassen.

Diese Mitbenügung hat jedoch nur insoweit statt zufinden, als hiedurch der eigene regelmäßige Betrieb der mitbenüßten Bahnen nicht gestört wird.

Die Feststellung der zu entrichtenden Entschädigung erfolgt nach den als Beilage C zur Concessionsurkunde vom 1. Jänner 1886 für die Kaiser FerdinandsNordbahn im R. G. Bl., Jahrgang 1886, Seite 63, fundgemachten Bestimmungen.

S. 11.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, jede der concessionirten Localbahnen nach deren Vollendung und Inbetriebseßung wann immer unter den nachfolgenden Bestimmungen einzulösen:

1. Zur Bestimmung des Einlösungspreises wird, wenn die Einlösung vor Ablauf des Jahres 1903 erfolgt, das Reinerträgnis der einzulösenden Localbahn im günstigsten der lezten, dem Zeitpunkte der Einlösung vorausgegangenen, rechnungsmäßig abge schlossenen fünf Jahre festgestellt.

2. Wenn die Einlösung nach Ablauf des Jahres 1903 erfolgt, werden zur Bestimmung des EinLösungspreises die jährlichen Reinerträgnisse der ein zulösenden Localbahn während der lezten, dem Zeit punkte der Einlösung vorausgegangenen, rechnungsmäßig abgeschlossenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten zwei Jahre ab geschlagen und wird sohin der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

3. Sollte jedoch der nach Zahl 1, respective 2 ermittelte Reinertrag nicht wenigstens die Annuität erreichen, welche zur vierprocentigen Verzinsung und zur Tilgung des von der Staatsverwaltung ge nehmigten Anlagecapitales der einzulösenden Local bahn (§. 6) innerhalb der Concessionsdauer nothwendig ist, so wird dieser Annuitätenbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises zugrunde zu legende Reinerträgnis festgesezt.

cember jedes Jahres nachhinein fälligen Raten an die Gesellschaft zu erfolgen.

6. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Ausbezahlung des Einlösungspreises ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuss der zur Einlösung gelangten Bahnlinie mit allen dazugehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich des Fahrparkes und der Materialvorräthe, soweit dieselben aus dem Anlagecapitale (§. 6) beschafft sind, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde, soweit letztere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung, ihrer Bestimmung entsprechend, ganz oder theilweise bereits verwendet sind.

§. 12.

Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuss der concessionirten Bahnen und des sämmtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich des Fahrparkes und der Materialvorräthe, soweit dieselben aus dem Anlagecapitale (§. 6) beschafft sind, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebsund Reservefonde, soweit leßtere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung, ihrer Bestimmung entsprechend, ganz oder theilweise bereits verwendet sind.

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahnen (§. 11) behält die Gesellschaft das Eigenthum des etwa aus dem eigenen Erträgnisse der bezüglichen Localbahn gebil deten Reservefonds und der ausstehenden Activen, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen der Gesellschaft errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung dieselbe von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurde, dass sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

§. 13.

4. Das im Falle der Einlösung vor Ablauf des Jahres 1903 nach Zahl 1, respective nach Zahl 3 ermittelte Reinerträgnis erhöht sich um einen Zuschlag, welcher, falls die Einlösung vor Ablauf des Jahres 1893 erfolgt, 15 Procent, falls die Einlösung in den Jahren 1894 bis einschließlich 1898 erfolgt, 10 Procent und falls die Einlösung in den Jahren 1899 bis einschließlich 1903 erfolgt, 5 Procent solid ausgeführt werde und anzuordnen, dass Gebeträgt.

5. Die zu leistende Entschädigung hat in einer Rente zu bestehen, welche im Falle der Einlösung vor Ablauf des Jahres 1903 dem nach Zahl 1 und 3 zu ermittelnden Erträgnisse nebst dem in Zahl 4 fest gesetzten Zuschlage, im Falle der Einlösung nach AbLauf des Jahres 1903 aber in dem nach Zahl 2, respective 3 ermittelten Durchschnitts-, beziehungsweise Minimalerträgnisse ohne einen solchen Zuschlag gleichkommt.

Diese Rente ist während der übrigen Concessions dauer in halbjährigen, am 30. Juni und am 31. De

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die überzeugung zu verschaffen, dass der Bau der gegenwärtig concessionirten Bahnen, sowie die Betriebseinrichtung derselben in allen Theilen zweckmäßig und

brechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch den bei der Gesellschaft bestellten landesfürstlichen Commissär Einsicht in die Gebarung zu nehmen, soweit diese die gegenwärtig concessionirten Bahnen betrifft.

Für die hier festgesetzte Überwachung der Bahnunternehmung hat die Gesellschaft eine Vergütung an den Staatsschatz nicht zu leisten.

Ebenso wird die Gesellschaft bezüglich der gegenwärtig conceffionirten Bahnen ven den zufolge §. 89

der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. BI. Nr. 1 ex 1852) begründeten Ver

bindlichkeiten in Bezug auf den Ersag eines etwa aus der polizeilichen und gefällsämtlichen Überwachung er wachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten enthoben.

§. 14.

49.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 4. April 1888,

betreffend die Umwandlung des k. k. Nebenzollamtes II. Classe Niedergrund in eine Erpofitur des k. k. Hauptzollamtes Bodenbach-Tetschen.

Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener War- Das t. t. Nebenzollamt II. Classe Niedergrund nung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung wurde in eine Expositur des t. t. Hauptzollamtes einer der in der Concessionsurkunde, in den Conces- Bodenbach-Tetschen mit den Befugnissen eines Nebensionsbedingnissen oder in den Gesezen auferlegten Ver- zollamtes II. Classe umgewandelt und hat als solche pflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen ent- mit 1. April 1888 die Wirksamkeit begonnen. sprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und der Gesellschaft das Recht einräumen, wegen

Dunajewski m. p.

50.

vom 9. April 1888,

des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Kundmachung des Finanzministeriums Ersaz zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen wegen Erweiterung des Amtsbezirkes der strenge und sorgfältig zu wachen.. Bunzierungsstätte in Pola und Einschränkung Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, des Amtsbezirkes der Punzierungsstätte in besiegelt mit unserem großen Insiegel in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am neunzehnten Tage des Monates März im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundacht, Unserer Reiche im

vierzigsten.

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Rovigno.

Die Steuerbezirke Lussin, Gerso, Veglia, Volosca, Albona und Pisino werden aus dem Amtsbezirke der Punzierungsstätte in Rovigno ausgeschieden, und der Punzierungsstätte in Pola zugewiesen. Dunajewski m. p.

51.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 13. April 1888,

Kundmachung des Finanzminifteriums vom 29. März 1888, betreffend die Festsetzung des Tarazuschlages betreffend die Ermächtigung der Hafenerpofi. bei Berzollung von roher Carbolsäure, welche tur mit Zolldienst in Orsera zur zollfreien in eigens eingerichteten Cisternenwaggons Abfertigung von alten gebrauchten signierten ohne weitere Umschließung eingeführt wird.

Fässern.

Im Einvernehmen mit dem k. k. HandelsminiIm Einvernehmen mit dem k. k. Handelsmini- sterium und den betheiligten königlich ungarischen sterium wird die t. t. Hafenerpositur mit Zolldienst in Ministerien wird auf Grund des Artikels XVII des Drsera ermächtigt, alte gebrauchte und signierte Wein- Gesezes vom 25. Mai 1882, betreffend den allgemeifässer, welche sich als retourgehende Emballagen von nen Zolltarif des österreichisch-ungarischen Zollgebietes inländischen Exportsendungen darstellen, dann alte (R. G. Bl. Nr. 47 ex 1882), bestimmt, dass bei der gebrauchte und signierte ausländische Fässer zum Fül- Verzollung von roher Carbolsäure, welche in eigens len, im Sinne der Bestimmungen des ämtlichen alpha- eingerichteten Cisternenwaggons ohne weitere Um betischen Warenverzeichnisses zum Zolltarife vom Jahre schließung eingeführt wird, dem ermittelten Netto1887, Anmerkung zum Schlagworte „Fässer" Seite 92 gewichte eine Tara von 22 Prozent zuzuschlagen ist. zollfrei abzufertigen.

Dunajewski . p.

Dunajewski m. p.

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