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52.

Verordnung des Justizministeriums vom 18. April 1888,

betreffend die Zuweisung der Gemeinde Horodyszcze zu dem Sprengel des städtisch

54.

Gesch vom 25. April 1888, betreffend die Zollbehandlung von leeren gebrauchten hölzernen Petroleumfässern.

Mit Zustimmung beider Häuser Meines Reichs

delegirten Bezirksgerichtes Sambor in Gali- | rathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

zien.

Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1868

§. 1.

Leere gebrauchte hölzerne Petroleumfäffer für (R. G. Bl. Nr. 59) wird die Gemeinde Horodyszcze im Zollgebiete gelegene Petroleumraffinerien find aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Laka ausgezollfrei. schieden und jenem des städtisch-delegirten Bezirksgerichtes Sambor zugewiesen.

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§. 2.

Die Regierung ist ermächtigt, die seit dem 28. October 1887 sicherstellungsweise erlegten Zollgebüren für eingeführte derlei Fässer zurückzustellen.

§. 3.

Dieses Gesez tritt mit dem Tage seiner Kundmachung im Reichsgeseßblatte in Wirksamkeit.

Die Regierung wird ermächtigt, dasselbe im

Kundmachung des Finanzministeriums Verordnungswege außer Wirksamkeit zu setzen, mit

vom 18. April 1888,

betreffend die Ermächtigung des f. f. Hauptzollamtes II. Classe in Pilsen zur Eingangsverzollung von Maschinen der Tarifnummer 284 a und b, dann 284 (bis).

Das k. k. Hauptzollamt II. Classe in Pilsen wird einvernehmlich mit dem k. k. Handelsministerium zur Eingangsverzollung von Maschinen der Tarifnummer 284 a und b, dann 284 (bis) gegen genaue Beobachtung der Verordnung vom 21. Mai 1887 (R. G. BL. Nr.58), betreffend die Zollbehandlung von Maschinen und Apparaten ermächtigt.

Dunajewski m. p.

der Maßgabe, dass es drei Monate nach Kundmachung der betreffenden Verordnung außer Kraft

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Die . . Regierung wird ermächtigt, die für

führung Mein Minister für Landesvertheidigung und Mein Finanzminister betraut.

Wien, am 24. April 1888.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Welsersheimb m. p.

56.

Zwecke der f. t. Landwehr gewidmeten Realitäten: Kundmachung des Finanzministeriums

vom 27. April 1888,

Gumpendorferstraße Nr. 15 und Hirschengasse Nr. 18 im VI. Bezirke zu Wien zu veräußern, den Erlös — abzüglich der auf der erstbezeichneten Realität haftenden Hypothekarschulden zur Beschaffung des betreffend die Auflaffung des mit dem SteuerGrundes und theilweiser Bestreitung des Baues eines amte in Bjelina vereinigten Nebenzollamtes Landwehr-Ausrüstungsdepots zu verwenden und den I. Classe. Rest der Herstellungskosten des genannten Depots aus dem mit dem Geseze vom 4. März 1887 (R. G. Bl. XI. Stück, Nr. 19) zur Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die f. t. Landwehr und den Landsturm bewilligten extraordinären Credite von 11,961.735 fl. zu bestreiten.

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und wird mit dessen Durch

Laut Mittheilung des t. und . gemeinsamen Ministeriums wird das mit dem Steueramte in Bjelina vereinigte Nebenzollamt I. Classe mit Ende April 1888 aufgelassen und mit diesem Zeitpunkte der bisher dem Zollsteueramte in Bjelina zugewiesene Ansage posten in Tanja dem Zollamte in Sepak zugewiesen.

Dunajewski m. p.

57.

2. Eisen, Stahl, andere unedle Metalle und deren Legirungen, roh und in Abfällen: darunter

Kundmachung des Finanzministeriums Roheisen, auch Alt- und Brucheisen; Stahl, Kupfer,

vom 30. April 1888,

betreffend die Hinausgabe eines Nachtrages zum amtlichen alphabetischen Warenverzeichnisse vom Jahre 1887 (R. G. Bl. Nr. 55.

Im Einvernehmen mit dem f. f. Handelsministerium und den betheiligten königlich ungarischen Ministerien ist in Gemäßheit des Artikels IV des Gefeßes vom 25. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 47), ein Nachtrag zum amtlichen alphabetischen Warenver zeichnisse zum Zolltarife für das österreichisch-unga rische Zollgebiet (Kundmachung vom 21. Mai 1887, R. G. Bl. Nr. 55), hinausgegeben worden, welcher mit 10. Mai 1888 in Kraft tritt.

Von der Einschaltung des Textes dieses Nachtrages in das Reichsgeseßblatt wird unter Berufung auf Artikel IV, leßtes Alinea des Gesetzes vom 25. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 47) Umgang genommen.

58.

Dunajewski m. p.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 1. Mai

1888,

Messing, Zink, Blei und Legirungen daraus, z. B. Munzmetall.

Metallen und Legirungen; z. B. Platten, Bleche, Wellbleche, Streifen, Drähte, Stangen, Stäbe, façonnirt oder nicht; auch Knie- und Winkeleisen, T-, U, I-Eisen, Birnträger 2c.

3. Halbfabrikate aus Eisen, Stahl, unedlen

4. Röhren aus Guss- und Schmiedeeisen, aus Kupfer, Messing 2. und deren Verbindungen.

5. Nägel, Stifte, Nieten, Nietnägel, Bolzen, Schrauben, Schraubenmuttern, Schraubenbolzen aus Eisen, Stahl, anderen unedlen Metallen oder Legirungen.

6. Kettenklüsen, Kettenstopper aller Art, Ankerbettinge, Belegbettinge, Verholklampen, Scheibenklampen, Ankerslipper, Anker- und Penterkrahne sammt Zubehör, Kabelbremsen, Kabelrollen, dann zum Ankermanöver gehörige Werkzeuge; alle diese aus Gusseisen oder anderen unedlen Metallen.

7. Blöcke, auch Dotshofte, Scheiben und Büchsen aus Holz, Eisen, Stahl oder anderen unedlen Metallen.

8. Ankereisen, Anker, Ankerketten und andere Ketten (auch Gelenkketten, Takelageketten) aller Art. 9. Pumpen und Zubehör aus Eisen, Kupfer, Zink, Blei oder was immer für einer metallischen Composition, auch Dampfstrahlpumpen, Pulsometer,

hydraulische Bressen und Luftpumpen.

betriebe.

10. Schläuche aus Hanf und Kautschuk, auch mit Umwicklung aus Eisen- oder Metalldraht; betreffend die Durchführung des Gefeßes vom | Kautschukfabrikate (Dichtungen 2c.) zum Maschinen30. März 1873 (R. G. Bl. Nr. 51), wegen zollfreier Behandlung der zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände.

Im Einvernehmen mit den königlich ungarischen Ministerien der Finanzen und des Handels wird verordnet, dass an Stelle der bisherigen Durchführungsverordnung vom 20. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 86, die nachfolgenden Bestimmungen

treten:

Zur Erleichterung des Baues und der Ausrüstung von Seeschiffen an den Meeresküsten des österreichisch-ungarischen Zollgebietes kann die zoll freie Einfuhr nachbenannter Gegenstände gestattet werden:

1. Gegenstände für den Bau und die Ausrüstung von Kriegsschiffen und Handels schiffen.

1. Schiffsbauholz von jeder Gattung, roh oder bearbeitet, z. B. in Klößen oder Stämmen, Brettern, Pfosten, Balken, Stangen und Querhölzern 2c.

11. Asbest-Fabrikate.

12. Schiffswinden, Gang- und Bratspille, Aschen- und sonstige Aufzüge, Ventilatoren und Destillatoren, elektrische Lichtmaschinen, Feuersprißen; ferner Kessel und Dampfmaschinen, Maschinentheile, Transmissionen für alle vorbenannten Vorrichtungen.

13. Extincteure; Eiserzeugungsapparate.

14. Steuerräder und andere Theile des Steuers und seines Bewegungsapparates (Reepleitungen, Rollen 2c.), auch Dampfsteuerapparate; Übersegungen (Transmissionen) mit dem bezüglichen Zugehör; Steuerindicatoren.

15. Kessel, Maschinen und Theile von Maschinen für Dampfschiffe, sowie Verkleidungen und Garnituren der Kessel; Röhren (auch Feuerrohre und Siederöhren), Leitungen, Transmissionen, Rauchfänge.

Feilen, Sägen und andere Werkzeuge des Matrosen, 16. Hacken (Beile), Hämmer, Locheisen (Bohrer), des Segelmachers, Schiffszimmermannes, Tischlers, Kalafatters, Spänglers, Kesselschmiedes und Maschinisten; alle diese für den Bordgebrauch.

17. Filz und Pappendeckel zum Belegen des Schiffsbodens.

18. Hanf und Flachs, sowie Hanf- oder Flachs- | hydraulische Accumulatoren) für Torpedo-Lancirungswerg, getheert oder nicht; Baumwolle für Dichtungen Apparate, zum Manövriren der Geschüßthürme, der zum Bordgebrauch (cotone per trinelle), Strid Drehscheiben und Geschüße. leitern auch mit Holzsprossen (Jacobsleitern).

19. Linsen, auch Decklinsen, Scheiben aus gewöhnlichem und feinem Glase, auch gefärbte für Scheilichte und Laternen.

20. Englisch-Schwarz (black); Farben mit Öl angemacht oder in Pulverform; englischer Patentdryer und jede Art von Anstrichsmateriale für den Schiffsboden eiserner Schiffe.

21. Leinöl, Fischthran, Pech, Steinkohlen- und Holztheer, Harz, Terpentin, Terpentinöl, Lacke (Firnisse) jeder Art.

22. Schwefel, Arsenik, Kitte.

23. Cement, hydraulischer Kalk, feuerfeste Ziegel, Schmelztiegel, Kieselguhr; alle diese zur Verwendung an Bord.

24. Masten und Raaen aus Holz und aus Eisen, sowie alle Gegenstände, welche zur Bemastung gehören, aus Holz, Eisen und sonstigem Metalle.

25. Segel und ihre Zurüstung, Segeltuch aus Hanf, Flachs, Baumwolle u. d. gl. zum Bordgebrauch. 26. Tauwerk aller Art aus Hanf, Manillahanf, Flachs 2c., getheert oder nicht.

27. Tauwerk aller Art aus Eisen, Stahl oder anderen Metalldrähten.

28. Fässer, Baljen, Püßen aus Holz mit Holzoder Metallreifen.

29. Verzierungen des Gallionsscheggs, des Vorderstevens, des Spiegelsachter, des Fallreeps und der Deckhütte, aus Holz oder Metallen.

30. Boote (für Ruder- oder Dampfbetrieb) aus jeglichem Material; ihre Bemastung, Segel, Ruder, Maschinen und diesbezügliches Zubehör.

31. Flaggen, Signalflaggen, sowie Stoffe zur Verfertigung derselben.

32. Leucht- und Feuerwerkssignale für den Bordgebrauch.

33. Laternen für den Bordgebrauch. 34. Öfen, Herde und Sparherde; auch Schiffsbacköfen.

35. Badewannen; Aborte; Waschtischplatten aus Marmor.

43. Taucherapparate.

44. Artillerie-Ausrüstungsgegenstände; Munition und Waffen aller Art.

45. Torpedogegenstände, auch Schußmittel jeder Art gegen Torpedos.

Die zollfreie Eingangsbehandlung der oben aufgeführten Gegenstände kann nur gegen Beobachtung der nachstehenden Modalitäten bewilligt werden:

1. Auf die zollfreie Einfuhr haben neben der f. f. Kriegsmarine, bezüglich deren es bei den bestehenden Normen verbleibt, diejenigen Anspruch, welche den Bau von Seeschiffen gewerbsmäßig betreiben und zu diesem Zwecke bestimmte Schiffswerften oder Stapel besigen oder innehaben.

Dieselben haben sich bei der Finanzbehörde ihres Bezirkes über die Ausübung ihres Gewerbes mittels eines Zeugnisses der competenten politischen Behörde auszuweisen, in welchem auch die Lage der Werfte oder des Stapels genau angegeben ist.

2. Zum Zwecke der zollfreien Einfuhr wird demjenigen, der sich mit dem erwähnten Zeugnisse ausweist, von der Finanzbehörde seines Bezirkes eine Licenz für eine bestimmte Menge der genannten Gegenstände ausgefolgt, welche der Ausdehnung seines Gewerbsbetriebes entspricht und für deren Einfuhr in der Licenz ein Zeitraum bestimmt wird, der die Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf.

Zur Erlangung dieser Licenz hat der Besißer der Werfte oder des Stapels der Finanzbehörde seines Bezirkes eine Liste jener Gegenstände unter Angabe der Mengen jedes einzelnen derselben vorzulegen, welche er für im Laufe der nächsten Jahresfrist in Aussicht genommene Arbeiten aus dem Auslande zu beziehen gedenkt.

In dieser Liste sind die benöthigten Gegenstände nach ihrer technischen Benennung und ihrer Menge und unter Angabe aller wesentlichen, zur Beurtheilung der geforderten Quantität, der Dimensionen 2c. jedes einzelnen Artikels nothwendigen Umstände detaillirt aufzuführen.

36. Schiffsgloden. Die Finanzbezirksbehörde ertheilt die Licenz in 37. Nautische, meteorologische und optische In- der bisherigen Weise, hat jedoch unverweilt eine Abstrumente.

38. Seekarten, Navigationsbücher.

39. Telegraphen- und andere elektrische Apparate jeder Art für Schiffsbeleuchtung und sonstigen Bordgebrauch; elektrische Kabel, Leitungen sammt Zubehör.

40. Rettungsapparate jeder Gattung.

schrift dieser Listen zu nehmen und an die f. t. Seebehörde in Triest einzusenden, welche die Einleitungen behufs Verständigung der inländischen Industriekreise. nach den ihr vom k. k. Handelsministerium zukommenden Weisungen treffen wird.

Bei nachträglich eintretendem Mehrbedarfe können jederzeit Nachtrags-Licenzen in gleicher Weise

II. Gegenstände für den Bau und die Aus. angesucht und ertheilt werden.

rüstung von Kriegsschiffen.

3. Die zollfreie Einfuhr der erwähnten Gegenstände kann nur über jenes Zollamt stattfinden, welches 41. Panzerplatten und deren Befestigungsbolzen. der Schiffswerfte oder dem Stapel am nächsten 42. Luftpumpen und hydraulische Apparate (auch | gelegen und in der Licenz ausdrücklich bezeichnet ist.

Dieses Zollamt hat die eingeführte Menge von | Bezugsberechtigte ohne Zollentrichtung abtreten. Doch Gegenständen am Rücken der von Fall zu Fall beizu- hat in solchen Fällen das Zollamt, über welches die bringenden Licenz zu notiren und überdies in einer zollfreie Einfuhr stattfand, vor der Abtretung die besonderen Übersicht in Evidenz zu halten.

betreffenden Gegenstände auf der Licenz des Cedenten 4. So oft eine neue Licenz nachgesucht wird, abzuschreiben und auf jener des Ceffionars, als auf muss vor der Ertheilung im geeigneten Wege erhoben dessen Namen eingeführt, vorzumerken. Falls der werden, inwieweit die früher eingeführten Gegenstände Cessionar in seiner Licenz an ein anderes Zollamt zum Bau oder zur Ausrüstung von Schiffen verwendet angewiesen ist, hat er gleichzeitig auch dieses von der worden sind und inwiefern die neue Menge, deren übernahme der abgetretenen Gegenstände in Kenntnis zollfreie Einfuhr nachgesucht wird, der bekannten Aus- | zu sehen.

dehnung des Gewerbsbetriebes des Bittstellers ent- 7. Schiffskanonen, Hieb-, Stich- und Schufswaffen sprechend erscheint. In Übereinstimmung mit dem dürfen zur Ausrüstung von Mercantil Schiffen weiter Ergebnisse dieser Erhebungen ist der Partei die neue Fahrt nach erwirkter Bewilligung der competenten Licenz auszufolgen. politischen Behörde zollfrei bezogen werden.

Gegen Beibringung dieser Bewilligung wird die zollfreie Einfuhr der Waffen zugestanden und es ist der Bezug derselben von dem betreffenden Zollamte auf der Einfuhrsbewilligung nach Gattung und Stückzahl vorzumerken.

5. Jene Gegenstände, welche auf Grund einer solchen Licenz eingeführt worden sind und welche zu anderen Zwecken, als zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen verwendet oder an andere Personen, die zur zollfreien Einfuhr nicht ermächtigt (Punkt 1) oder mit der erforderlichen Licenz nicht versehen sind (Punkt 2), abgetreten werden sollen, müssen vorläufig 8. Die Zollämter, welche die Zollamtshandlung bei demselben Zollamte, über welches die Einfuhr auf Grund dieser Verordnung pflegen, haben behufs stattgefunden hat, erklärt und der tarifmäßigen Ein- der gesonderten statistischen Nachweisung dieser Eingangsverzollung unterzogen werden, worauf die ver- fuhr, die seit 1. Jänner 1888 factisch zollfrei abgezollte Menge auf der betreffenden Licenz von der fertigten Gegenstände des Schiffsbaues und der bezogenen Menge abgeschrieben wird. Schiffsausrüstung in ein eigenes Conto mit der Über

Jede Verwendung zollfrei bezogener Gegenstände schrift: „Zollfreie Einfuhr von Gegenständen für zu anderen Zwecken als zum Bau und zur Ausrüstung Bau und Ausrüstung von Seeschiffen“ nach den von Schiffen und jede Abtretung an nicht bezugs tarifmäßigen Benennungen mit ihren Mengen einzuberechtigte Parteien ohne vorhergegangene Entrichtung tragen, dasselbe halbjährig abzuschließen und den des Eingangszolles wird als eine Gefällsübertretung vorgesezten Behörden vorzulegen, welche daraus angesehen und nach den bestehenden Vorschriften halbjährig eine besondere Bezirks-Sammlungs- und bestraft. Landes-Tabelle anzufertigen und mit den anderen 6. Die zur zollfreien Einfuhr berechtigten Warenverkehrs-Tabellen einzusenden haben. Personen können die mit Licenz bezogenen Gegen

stände innerhalb des Ausmaßes der Licenz an andere

Dunajewski m. p. Bacquehem m. p.

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