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Zum Punkte 28.

Der Absah b) hat zu lauten:

b) bei graduierten Ärzten, diplomierten Wundärzten, diplomierten Pharmazeuten, diplomierten Thierärzten und bei Kurschmieden, welche auf Grund des §. 18 des Wehrgesetzes für den Mobilisierungsfall oder als Landsturmpflichtige zur Dienstleistung im Heere, in der Kriegsmarine, Landwehr oder im Landsturme bestimmt worden sind, ist diese Dienstesbestimmung in der Rubrik 15 und

Zum Punkte 33.

Der Absaß b) hat zu lauten:

b) die aus dem Heere, der Kriegsmarine, Ersayreserve, Landwehr oder Gendarmerie Entlassenen mit Ende December, in einzelnen Entlassungs fällen und bei Versetzungen in den Invalidenpensionsstand fallweise, jedoch mit Ausnahme jener Fälle, in welchen die Befreiung von der Landsturmpflicht im Entlassungs- oder PensionsDocumente zum Ausdrucke gebracht ist.

Der Absatz h) hat zu lauten: h) die Bestimmung graduierter Ärzte, diplomierter Wundärzte, diplomierter Pharmazeuten, diplomierter Thierärzte und der Kurschmiede auf Grund des §. 18 des Wehrgejeßes für den Mobilisierungsfall oder als Landsturmpflichtige zur Dienstleistung im Heere, in der Kriegsmarine, Landwehr oder im Landsturme fallweise.

Zum Punkte 63.

Der zweite Absah hat zu lauten:

Bei der Verfassung der Verzeichnisse ist mit voller Genauigkeit vorzugehen, besonders in Bezug

für die bei auf die Rubriken 12, 2, 3, 4 und 5, welche, wenn rung in Bosnien und der Hercegovina, möglich, auf Grund ämtlicher Schriftstücke ausgefüllt Verkehrsanstalten im Occupationsgebiete angestellten werden sollen, und Rubrik 6. Unrichtige Eintragungen Landsturmpflichtigen von den Bahndirectionen (Bewürden weitwendige Erhebungen verursachen und triebsleitungen) dem 15. Corpscommando überdiese zumeist jene Stelle belasten, welche den Anlass mittelt und im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dazu gegeben hat.

Die Fußnote hat zu lauten:

*) Über die in den Ländern der ungarischen Krone heimatzuständigen Landsturmpflichtigen sind abgesonderte Verzeichnisse nach dem für diese Länder vorgeschriebenen Muster zu verfassen und in zwei Parien an das königlich ungarische Landesvertheidigungsministerium zu leiten.

Zum Punkte 64.

erledigt.

Zum Punkte 82.

Dieser Punkt hat zu lauten:

Die zum Landsturmdienste verpflichteten wehrfähigen und verfügbaren Officiere und Beamten des Ruhestandes, des Verhältnisses der Evidenz" und außer Dienst der Landwehr und Gendarmerie sind von den Landwehrcommanden und vom Landesvertheidigungscommando in gleicher Art zu ver

Der zweite und dritte Absay haben zu lauten: Die Landesbehörden, einschließlich jener in zeichnen. Tirol und Vorarlberg, sind zur Antragstellung hinsichtlich aller Landsturmpflichtigen berufen, welche sich auf Dienstposten in ihrem Territorialbereiche befinden und in den im Reichsrathe vertretenen König- Der erste Absag hat zu lauten: reichen und Länder heimatzuständig sind.

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Zum Punkte 85.

Personen des Civilstandes, welche den im §. 16 Bei der Erledigung seitens der Landwehrcom- enthaltenen Voraussetzungen entsprechen und eine manden (des Landesvertheidigungscommandos) sind Officiersstelle im Rahmen der Landsturmorganisation die Verzeichnisse den Landesbehörden rückzustellen. anstreben, haben ihre diesbezüglichen Gesuche*) an Sind zwei Parien der Verzeichnisse eingesendet die politische Bezirksbehörde ihres ordentlichen Wohnworden, so bleibt ein Pare beim Landwehr- (Landes sizes zu richten. vertheidigungs-) Commando zurück.

Zum Punkte 68.

Der dritte Absah hat zu lauten:

Die Fußnote hat zu lauten:

*) Die Gesuche und deren Beilagen sind stempelfrei. — Jedem Gesuche um Wiederverleihung der Officierscharge in der Evidenz der Landwehr, mit der Bestimmung für Landsturmdienste, ist eine eigenhändige behördlich bestätigte Falls die Enthebung einen Landsturmpflichtigen Adjustirungs- und Ausrüstungserklärung" und einem betrifft, welcher früher eine Officiers, Militärbeam solchen Gesuche um eine Officiersstelle im Soldaten stande auch ein von einem activen Militär- oder im ten-, Cadeten-, Feldwebels- oder gleichgestellte Unter-Staats- oder Gemeindedienste angestellten graduierten Arzte officiers-Charge bekleidet hat oder für eine Officiers- ausgestelltes Zeugnis über die Eignung des Gesuchstellers oder Beamtenstelle im Landsturme designiert ist und zum Waffendienste im Landsturme zuzulegen. diese Charge, beziehungsweise die Designierung in dem Auszuge aus dem Verzeichnisse nicht ersichtlich gemacht wäre, so ist eine solche auf theilweise unrichtiger Grundlage erfolgte Enthebung von der politischen Bezirksbehörde dem Landsturm-Bezirkscommando bekannt zu geben und von diesem Das Gesuch ist an die politische Bezirksbehörde Zwecke der Vormerkung im Hinblicke auf die Punkte des ordentlichen Wohnsizes des Bewerbers zu richten, 72 und 92 - mittels Indoffatmeldung auf einer von derselben zu begutachten, beziehungsweise zu Abschrift des Auszuges aus dem Verzeichnisse dem erläutern, dann an das Landsturmbezirkscommando vorgesezten Landwehrcommando zu berichten.

Zum Punkte 75.

Dieser Punkt hat zu lauten:

zum

Anträge auf Enthebung vom Landsturmdienste für die bei Behörden im Occupationsgebiete angestellten Landsturmpflichtigen, welche in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern heimatzuständig sind, werden von der Landesregie

Zum Punkte 87.

Der Absah: "In Bezug auf Tirol und Vorarlberg" hat zu lauten:

zu übermitteln, von diesem mit dem eigenen Gutachten versehen an das heimatzuständige Landsturmbezirkscommando zu leiten und von dem lezteren dem Landwehrcommando vorzulegen.

Zum Punkte 88.

Der erste Absaß hat zu lauten:

Die beim Landwehrcommando einlangenden Gesuche sind zu prüfen, nach Erfordernis bezüglich

derselben ergänzende Informationen bei den Truppen nicht gedeckt werden kann, auch solche des ersten körpern, wo die Betreffenden eventuell gedient haben, Aufgebotes, welche der Cavallerie- oder Traineinzuholen. Diejenigen Gesuchsteller, welche den auf- truppe entstammen. gestellten Bedingungen nicht entsprechen, sind unter Rückschluss der Beilagen von der Nichtdesignierung zu verständigen.

Zum Punkte 98.

Der dritte und vierte Absah haben zu lauten:

Die Verständigung der Personen des Civil standes über ihre Designierung und Widmung für Officiersstellen erfolgt unter Rückstellung der Gesuchsbeilagen - mit Ausnahme des Reverses im Wege des Landsturmbezirkscommandos und politischen Bezirksbehörde ihres ordentlichen Wohnsises, in den im Punkte 87 erwähnten Fällen im Wege des Landsturmbezirkscommandos und der politischen Bezirksbehörde der Heimatzuständigkeitsgemeinde.

Die den Dienst als Fuhrleute oder Tragthierführer persönlich versehenden landsturmpflichtigen Eigenthümer der Transportsmittel oder deren stellver tretenden Familienmitglieder sind auf die Dauer dieser Dienstleistung vom Dienste mit der Waffe befreit, soferne sie dem zweiten Aufgebote angehören.

Auf militärisch ausgebildete Angehörige des ersten Aufgebotes darf diese Bestimmung keinesfalls ausgedehnt werden.

Zum Punkte 131.

Der zweite und dritte Absaß haben zu lauten: basiert, umfasst sämmtliche 24 Landsturmaltersclaffen Diese Verzeichnung wird auf den 1. Jänner

vom beginnenden 19. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre und erfolgt nach dem ordent Wenn die politische Bezirksbehörde, welche die lichen Wohnsiße der Landsturmpflichtigen, ohne Verständigung vermittelt, nicht zugleich auch die Rücksicht auf deren Heimatzuständigkeit, durch die heimatzuständige ist, hat das Landsturmbezirks- politischen Bezirksbehörden. commando des ordentlichen Wohnsizes im Wege des Die Verzeichnung der graduierten Ärzte, diploheimatzuständigen Landsturmbezirkscommandos der mierten Wundärzte, diplomierten Pharmazeuten, letterwähnten politischen Bezirksbehörde die erfolgte diplomierten Thierärzte und der Kurschmiede hat Designierung für eine Officiersstelle bekannt zu mittels Verzeichnisses" nach der Musterbeilage 23, geben auf die Mittheilung auch der Widmung hat für jede Kategorie abgesondert zu geschehen. es in diesem Falle nicht anzukommen.

Zum Punkte 116.

Der zweite Absag hat zu lauten:

Die in dieser Art erfolgte Beschung eines Offi cierspostens hat der Landsturmtruppencommandant im Wege des Landwehrcommandos dem Mini sterium für Landesvertheidigung anzuzeigen.

Zum Punkte 125.

Der erste Absatz hat zu lauten:

Für jedes Auszugs- oder Territorialbataillon ist schon im Frieden ein Cadre voraus zu bestimmen.

Zum Punkte 132.

Der erste Absay hat zu beginnen:

Auf Grund der Verzeichnisse und summarischen Nachweisungen sind Zusammenstellungen

über graduierte Ärzte, diplomierte Wundärzte, diplomierte Pharmazeuten, diplomierte Thierärzte und über Kurschmiede namentlich, und

über alle übrigen Landsturmpflichtigen summarisch zu verfassen und einzusenden.

Der zweite Absaß hat zu lauten:

Veränderungen, welche sich mit den verzeichneten graduierten Ärzten, diplomierten. diplomierten Wundärzten, diplomierten Pharmazeuten, diplomierten Thierärzten. und den Kurschmieden ergeben, sind von der politischen Bezirksbehörde fallweise der politischen Landesbehörde Diesem Punkte ist als zweiter und dritter Absaß zu berichten und auch dem Landsturmbezirkscommando anzufügen: bekannt zu geben und von diesem weiter zu melden.

Zum Punkte 127.

Zum Punkte 144.

Der Absah B hat zu lauten:

Insoferne geeignete Conducteure und Schmiede aus den obigen Kategorien nicht beigestellt werden. könnten, dürfen zu diesen Diensten auch militärisch ausgebildete, landsturmpflichtige Personen des zweiten Aufgebotes, ohne Rücksicht auf die Waffengattung, in welcher sie früher gedient haben, mit Ausnahme der als Freiwillige assentierten Taxherangezogen werden; soweit jedoch der Bedarf anders erleger;

B. Die nach vollendeter Dienstpflicht Entlassenen,

Beilage

23.

Zum Punkte 157.

Der dritte Absatz hat zu lauten:

Zum Punkte 172.

Der Schlusssah hat zu lauten:

Dem Führer ist, wenn nöthig, eine Fahr

Zum Punkte 185.

Der zweite Absatz hat zu lauten:

Die bei Truppenkörpern und Abthei
lungen des Heeres oder der Landwehr. anweisung zu übergeben.
und bei uniformierten Landsturmtruppen-
körpern und Abtheilungen eingetheilten Land-
sturmofficiere aus dem Civilstande tragen während
der activen Dienstleistung die diesen Truppen-
körpern, beziehungsweise Abtheilungen entsprechende
Uniform. Diese Bestimmung gilt auch für Officiere in
der Evidenz der Landwehr, mit der Bestimmung für
Landsturmdienste, während der activen Dienst
leistung bei der Cavallerie, Artillerie, den technischen
Waffen, der Sanitäts- oder Traintruppe.

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Die zu den Ergänzungsbezirkscommanden unmittelbar eingerückten Landsturmpflichtigen leisten den für das Heer vorgeschriebenen Eid, dagegen alle anderen Landsturmpflichtigen den Landsturmeid. Der Landwehreid gilt als Landsturmeid; es ist jedoch anstatt des Wortes „Landwehrmännern" das Wort „Landsturmmännern“ zu sehen.

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