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Überschusses die allgemeinen Vorschriften über die Sicherstellung und Execution zur Anwendung.

Artikel II.

Von Ruhegenüssen, welche den im Privatdienste dauernd Angestellten (§. 2 des Gesetzes vom 29. April 1873, R. G. Bl. Nr. 68) von ihren Dienstgebern gewährt werden, dann von den Bezügen, welche wegen der Dienste dieser Personen den Witwen oder Kindern derselben von dem Dienstgeber verliehen worden sind, ferner von jenen Pensionen, Provisionen, Unterhalts- und Erziehungsgeldern, die von Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, welche die Unterstüzung oder Versorgung ihrer Mitglieder und deren Hinterbliebenen zum Zwecke haben, an diese verabreicht werden, unterliegt der Execution nur der= jenige Betrag, um welchen der aus diesem Anlasse gebürende Jahresbezug den Betrag von 500 Gulden übersteigt.

Von einer Abfertigung, welche einem im Privatdienste dauernd Angestellten oder der Witwe oder den Kindern desselben von dem Dienstgeber gewährt wird, unterliegt der Execution gleichfalls nur der= jenige Betrag, um welchen die Abfertigung den, Betrag von 500 Gulden übersteigt.

Wegen eines Anspruches auf Leistung des aus dem Geseze gebürenden Unterhaltes, sowie wegen

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der Steuern und öffentlichen Abgaben mit Inbegriff Kundmachung des Finanzministeriums

vom 3. Juni 1888,

der zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung ausge schriebenen Zuschläge und der Vermögensübertra= gungsgebüren kann jedoch auf diese Bezüge ohne betreffend die Aufhebung der die PferdeausBeschränkung Execution geführt werden.

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Die Anwendung der in den Artikeln I bis III enthaltenen Bestimmungen kann durch ein zwischen dem Executionsführer und dem Executen getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen, noch beschränkt werden.

fuhr beschränkenden Maßnahmen.

Infolge Ministerrathsbeschluffes und im Einvernehmen mit der königlich ungarischen Regierung, sowie mit dem gemeinsamen Ministerium in Angelegenheiten Bosniens und der Hercegovina, werden die mit den Verordnungen vom 11. Juli 1887 (R. G. Bl. Nr. 90) und vom 1. September 1887 (R. G. Bl. Nr. 108) in Ansehung der Ausfuhr von Pferden aller Art aus dem Gesammtgebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie mit Einschluss von Bosnien und der Hercegovina in das Ausland aufrecht erhaltenen Beschränkungen aufgehoben.

Dadurch wird die Ausfuhr von Pferden aller Art in das Ausland wieder frei gegeben, und jede Person, welche im Sinne der bezogenen Verordnungen Pferde im Grenzverkehre oder zur vorübergehenden Benüßung in das Ausland mit der Verpflichtung zur Rückbringung derselben ausgeführt hat, von dieser Verpflichtung enthoben.

Jede diesen Bestimmungen widersprechende Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, Verfügung durch Cession, Anweisung, Verpfändung an welchem sie den Zollämtern zukommt. oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.

Dunajewski m. p,

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Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichs- desselben der Minister für Landesvertheidigung rathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: betraut, welcher mit dem Reichskriegsminister das Einvernehmen zu pflegen hat.

§. 1.

Die Mannschaft des ersten Jahrganges der Reserve, sowie der drei jüngsten Assentjahrgänge der Ersaßreserve kann, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, nach Maßgabe und auf die Zeit des unumgänglichen Bedarfes über Befehl des Kaisers zur activen Dienstleistung beigezogen, jedoch nur insolange im Präsenzdienste belassen werden, als sie dem erwähnten Reservejahrgange, beziehungsweise den genannten Assentjahrgängen angehört.

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Ausgenommen hievon sind diejenigen Reserve- Verordnung des Minifteriums für männer, welche wenn sie noch liniendienstpflichtig Landesvertheidigung vom 4. Juni

wärenden Anspruch auf die dauernde Beurlaubung besigen würden, dann diejenigen Ersaßreservisten, welche nicht nach der Losreihe, sondern infolge besonderer gesetzlicher Begünstigungen in die Ersay reserve gelangt sind.

§. 2.

Jede Beiziehung eines Reservemannes zur activen Dienstleistung, zählt für eine Waffenübung. Beträgt die im activen Dienste zugebrachte Zeit mehr als 28

1888,

zur Durchführung des Gesetzes vom 31. Mai 1888 (R. G. Bl. Nr. 77), betreffend die ausnahmsweise Beiziehung von Reserve. männern und Erfahreservisten zur activen Dienstleistung im Frieden.

In Durchführung des Gesezes vom 31. Mai

Tage, so ist der Überschuss in die zweite Waffenübung 1888 (R. G. Bl. Nr. 77), betreffend die ausnahms

weise Beiziehung von Reservemännern und Ersaßreservisten zur activen Dienstleistung im Frieden, findet das Ministerium für Landesvertheidigung, einvernehmlich mit dem k. k. Reichskriegsministerium Folgendes anzuordnen:

1. Die Beiziehung der Mannschaft des ersten Jahrganges der Reserve, sowie der drei jüngsten Assentjahrgänge der Ersagreserve zur ausnahmsweisen activen Dienstleistung im Frieden, wird nach ergangenem Befehle Seiner Majestät, durch das Reichskriegsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landesvertheidigung veranlasst.

In gleicher Weise wird das Reichskriegsministerium wegen der Rückverseßung der zur ausnahmsweisen Dienstleistung im Frieden Beigezogenen in das nicht active Verhältnis das Erforderliche verfügen.

2. Von der Beiziehung zur ausnahmsweisen activen Dienstleistung sind enthoben: a) die Reservecadeten und Cadetofficiersstellver

treter;

b) die Candidaten, beziehungsweise auch die Zöglinge des geistlichen Standes;

c) die Lehramtscandidaten für Volksschulen (Volksunterrichtsanstalten) und die Lehrer an diesen Anstalten;

d) die in der Probedienstleistung bei der k. k. Gen

darmerie, dann die in der Probe- und definitiven Dienstleistung bei der bosnisch-hercegovinischen Gendarmerie Stehenden; e) jene Reservemänner, welche während ihrer Liniendienstpflicht in Berücksichtigung ihrer Familienverhältnisse außerhalb der Reihe nach dem Dienstalter für die Dauer des Friedens beurlaubt wurden;

f) die in der Ersaßreserve befindlichen Eigenthümer (Besizer) einer ererbten Landwirtschaft;

g) endlich alle jene Reservemänner und Ersaßreservisten, welche in eines der in den Punkten b, c, e und f erwähnten Verhältnisse nachträglich gelangen und den bezüglichen Rechtstitel nachweisen.

3. Die aus Einjährig-Freiwilligen hervorgegangenen Reservemänner, welche nicht Cadeten oder Officiersstellvertreter sind, können zur activen Dienst Leistung nur in jenem Jahre einberufen werden, welches ihrem Präsenzdienstjahre unmittelbar folgt.

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und in jedem Assentjahrgange nach der Losreihe (nach der Losungs- oder Stellungsliste), bei gleicher Losnummer nach dem Alphabete; b) bei Reservemännern in jedem Truppenkörper nach der Losreihe (nach der Losungs- oder Stellungsliste, bei gleichen Losnummern nach dem Alphabete), wobei die von amtswegen mit Präsenzdienstverlängerung Assentierten zuerst einzuberufen sind.

Die aus Freiwilligen hervorgegangenen Reservemänner sind zulezt einzuberufen, und zwar sind unter diesen die auf die 3jährige (bei der Kriegsmarine 4jährige) Dienstzeit Eingereihten zuerst, die als Einjährig-Freiwillige Eingereihten, zuleßt einzuberufen.

5. Hinsichtlich der Anrechnung der im Sinne des vorcitierten Gesezes in der activen Dienstleistung zugebrachten Zeit als Waffenübung, wird Folgendes bestimmt:

a) den Reservemännern, welche zu einer ausnahmsweisen activen Dienstleistung im Frieden in der Dauer bis zu 28 Tagen beigezogen werden, zählt diese Beiziehung als eine Waffenübung; b) währt die Beibehaltung im activen Dienste über 28 bis einschließlich 42 Tage, so kann ein solcher Reservemann zur zweiten Waffenübung nur noch auf die Dauer von 14 Tagen einberufen werden;

eine active Dienstleistung über 42 Tage zählt für zwei Waffenübungen;

d) eine active Dienstleistung in der Dauer von mindestens zwei Monaten zählt für drei Waffenübungen;

e) erfolgt in demselben Jahre die Beiziehung zur activen Dienstleistung zweimal, so zählt jede Beiziehung für eine volle Waffenübung, macht jedoch die hiedurch zurückgelegte active Dienstleistung mehr als zwei Monate aus, enthebt sie von allen drei Waffenübungen.

6. Wenn Liniendienstpflichtige über den Zeitpunkt ihrer Überseßung in die Reserve in der activen Dienstleistung behalten werden, treten für sie die Bestimmungen dieses Gesezes von dem Tage in Kraft, an welchem sie den Anspruch auf die Übersetzung in den ersten Jahrgang der Reserve erlangen.

7. Die Beiziehung zur activen Dienstleistung ist 4. Bei der auf Grund dieses Gesezes erfolgen- bei Angabe der Dauer derselben durch die Unterabden ausnahmsweisen Einberufung werden wenn theilung des Truppenkörpers (der Heeresanstalt) vor die Verhältnisse und die vorhandene Zahl es gestatten der Verseßung in das nichtactive Verhältnis in den vorerst die Ersagreservisten und nach denselben Militärpass einzutragen und bezüglich der Reservedie Reservemänner herangezogen werden. männer auch gleichzeitig die im Sinne dieses Gesetzes erlangte Enthebung von einer, zwei oder drei Waffenübungen deutlich und bestimmt zum Ausdrucke zu bringen.

Die Einberufung jeder dieser Kategorien zur activen Dienstleistung hat stets in folgender Reihen folge stattzufinden:

a) bei den Ersaßreservisten in jedem Truppenkörper nach Assentjahrgängen vom jüngsten angefangen

Welsersheimb m. p.

Jahrgang 1888.

Reichsgefeßblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXIV. Stück. Ausgegeben und versendet am 8. Juni 1888.

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Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichs

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichs- rathes finde Ich zu verordnen, wie folgt: rathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

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Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 3. März

Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 25. Mai 1868 (R. G. Bl. Nr. 17), betreffend die Stempel1883 (R. G. Bl. Nr. 81), betreffend Gebürenerleich- und Gebürenfreiheit bei Arrondierung von Grundterungen anlässlich der Convertirung von Eisenbahn- | stücken, wird auf den Zeitraum vom 1. Jänner 1889 Prioritätsobligationen, wird auf den Zeitraum vom bis Ende 1893 ausgedehnt.

1. Jänner 1889 bis Ende des Jahres 1893 ausge dehnt.

§. 2.

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$1.

Gesch vom 6. Juni 1888, betreffend die Bestimmungen über die Abschreibung an der Grundsteuer wegen Elementarschäden.

3. dass einzelne Grundbesißer einen solchen Verlust am Naturalertrage erlitten, dass dieselben hiedurch in eine zeitweilige Nothlage gerathen sind.

Wenn durch Schneebruch in einem Waldcomplexe eine derartige Verwüstung verursacht wird, dass auf einer einzelnen oder auf mehreren Flächen des Waldcomplexes, welche einzeln oder zusammen mindestens Ein Drittel des leßteren ausmachen und deren

Mit Zustimmung beider Häuser Meines Reichs- jede für sich wenigstens Einen Hektar beträgt, ganze rathes verordne Jch, wie folgt:

§. 1.

Partien des Holzbestandes niedergedrückt oder zerbrochen werden, so dass solche Flächen nur durch Aufforstung wieder ertragsfähig gemacht werden können, kann der Finanzminister gleichfalls die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Behufe der dem Umfange der Beschädigung entsprechenden Abschreibung an der Grundsteuer ge

statten.

§. 2.

Eine Abschreibung an der Grundsteuer wegen Beschädigung des Naturalertrages durch Elementarereignisse hat insofern nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R. G. BL. Nr. 83, eine Steuerbefreiung eintritt stattzufinden, wenn bei landwirtschaftlichen Grundparcellen bis zu vier Hektar Ausmaß mindestens der vierte Theil des Naturalerträgnisses der Parcelle, bei Par- Naturalertrage der landwirtschaftlichen Culturen verBehufs Beurtheilung des Grades des am cellen von über vier Hektar Ausmaß aber das ursachten Schadens ist lediglich der bebaute Theil Naturalerträgnis von mindestens einem Hektar durch der Parcellen in Betracht zu ziehen und sodann der Hagel, Wasser oder Feuer vernichtet worden ist.

Grad der Vernichtung des auf dem bebauten Theile gewärtigten Ertrages zu bestimmen.

Bei Waldungen hat eine Abschreibung an der Grundsteuer einzutreten, wenn mindestens der vierte Parcellen oder Parcellentheile, welche bei EinTheil des Holzbestandes der Waldparcelle, bei Par- tritt des Elementarereignisses noch nicht landwirt cellen von mehr als 40 Hektar Ausmaß aber, wenn schaftlich bestellt, jedoch nach der gemeindeüblichen mindestens der Holzbestand von 10 Hektar derselben Bewirtschaftungsmethode zum Anbaue bestimmt durch Brand vernichtet wurde.

Hiebei ist auch die infolge Insectenfraßes, behufs Verhütung der weiteren Ausbreitung des selben nothwendig gewordene Zerstörung der Holzbestände durch Feuer als Brandschaden zu behandeln.

waren, sind in dem Falle in die Schadensermittlung einzubeziehen, wenn sie durch das Ereignis für das Bewirtschaftungsjahr ganz ertragsunfähig wurden.

Bei Waldparcellen ist der Steuerabschreibung der vernichtete Holzmassavorrath (Massengehalt) zu Bei Eintritt anderer unabwendbaren und in grunde zu legen, welcher sich aus dem im Catastralaußergewöhnlicher Art auftretenden Ereignisse, als: operate per Joch veranschlagten jährlichen HolzFrost, anhaltende Dürre, andauerndes Regenwetter zuwachse (jährlicher Naturalertrag), bezogen auf die während der Erntezeit, Insecten- oder Mäusefraß, Fläche, auf welcher der Holzbestand vernichtet wurde, der Peronospora viticola genannte Pilz oder das und vervielfältigt mit dem Alter des vernichteten Oidium (Traubenpilz), kann der Finanzminister die Holzbestandes, ergibt.

Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Kann die Fläche, bezüglich welcher der HolzBehufe der dem Umfange der Beschädigung ent- bestand vernichtet wurde, nach den vorhandenen sprechenden Abschreibung an der Grundsteuer unter nachstehenden Bedingungen gestatten:

1. Dass das Erträgnis der Landwirtschaft in einer solchen Ausdehnung vernichtet wurde, dass hievon die Mehrheit der Wirtschaftskörper in der Steuergemeinde betroffen erscheint und

Behelfen (Catastralacten, Forstkarten zc.) oder durch Messung aus dem Grunde nicht ermittelt werden, weil die Vernichtung nicht auf einem zusammenhängenden Gebiete, sondern sprungweise stattgefunden hat, so ist bezüglich dieses Gebietes auf einer Probefläche von mindestens einem Joche der Grad der Vernichtung per Joch zu erheben und sodann auf 2. dass hinsichtlich der einzelnen Wirtschafts- die beschädigte Gesammtfläche in Anschlag zu bringen. körper jener auf die beschädigten Parcellen nach dem Der jährliche Naturalertrag (Holzzuwachs) ist Grundsteueroperate entfallende Reinertrag, welcher nach Maßgabe des Grades der Beschädigung als vernichtet anzusehen ist, mehr als ein Drittel des Gesammtreinertrages des Wirtschaftskörpers beträgt,

oder

mit jenem Geldbetrage in Anschlag zu bringen, welcher nach dem Durchschnitte des Abtriebsalters (turnus) als jährlicher Reinertrag per Joch der beschädigten Parcelle im Operate des Grundsteuercatasters eingetragen ist.

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