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Forderungsrest um nicht mehr als fünf Procent übersteigen.

Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass bei der Herabgesezt werden, als für die Forderung früher bestimmt sehung des Zinsfußes längere Zahlungstermine festwaren.

Die Convertirung ist auf Grund der von den Parteien über dieselbe errichteten Urkunde im Grundbuche anzumerken. Dem Grundbuchsgesuche ist auch ein legalisirter oder von der im §. 3 des Gesezes vom 4. Juni 1882, R. G. Bl. Nr. 67 bezeichneten

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichs- Behörde beglaubigter Auszug aus den Büchern der rathes finde Jch anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

forderungsberechtigten Anstalt beizulegen, aus welchem die frühere und die gegenwärtige Höhe ihrer Forderung ersichtlich ist.

§. 2.

Wenn bezüglich eines auf einem Grundbuchs

stehenden, nach ihren statutarischen Zwecken Creditgeschäfte betreibenden Anstalt haftenden Pfandrechtes die Einverleibung der Löschung begehrt wird, so kann der Hypothekarschuldner gleichzeitig das Begehren stellen, dass auf demselben Grundbuchsobjecte in der Rangordnung des zur Löschung gelangenden Pfandrechtes für eine andere Anstalt der bezeichneten Art das Pfandrecht für eine neue Forderung eingetragen werde.

Das auf einem Grundbuchsobjecte haftende. Pfandrecht für die Forderung einer Anstalt, welche zur Ausgabe von Pfandbriefen berechtigt ist, wird dadurch, dass behufs Herabsehung des Zinssußes objecte zu Gunsten einer unter öffentlicher Aufsicht dieser Forderung an Stelle der hiefür ausgegebenen | Pfandbriefe niedriger verzinsliche Pfandbriefe aus gegeben werden, in seinem Bestande, seiner Wirksamkeit und Rangordnung nicht berührt, sofern nur der Betrag der grundbücherlich haftenden Forderung an Capital und Nebenverbindlichkeiten nicht erhöht, und in dem Falle, wenn auf die Forderung bereits Theilzahlungen geleistet wurden, ohne dass eine entsprechende theilweise Löschung des Pfandrechtes stattgefunden hat, dem Schuldner an niedriger ver- Auch ohne gleichzeitiges Begehren um Einverzinslichen Pfandbriefen nicht mehr hinausgegeben leibung der Löschung des haftenden Pfandrechtes kann. wird, als zur vollständigen Tilgung des noch nicht der Hypothekarschuldner das Begehren stellen, dass in bezahlten Forderungsrestes nothwendig ist. Der Betrag der Rangordnung dieses Pfandrechtes das Pfandrecht der dem Schuldner ausgefolgten niedriger verzins für eine neue Forderung zu Gunsten einer ́Anstalt lichen Pfandbriefe darf jedoch den noch zu bezahlenden | der bezeichneten Art mit der Beschränkung einge

tragen werde, dass dasselbe nur für den Fall Rechts- bewilligenden Bescheide der Kalendertag festzusehen, mit wirksamkeit erlange, als binnen sechs Monaten nach welchem die dort bestimmte sechsmonatliche Frist zu der Bewilligung der Eintragung des neuen Pfand-Ende geht. rechtes die Löschung des älteren Pfandrechtes einverleibt wird.

§. 3.

Einem auf Grund des §. 2 gestellten Begehren kann nur in dem Falle stattgegeben werden, wenn die Forderung, für welche das neue Pfandrecht eingetragen werden soll, jene Forderung, für welche das Pfandrecht bereits haftet, beziehungsweise wenn auf dieselbe Theilzahlungen geleistet worden sind, den noch nicht getilgten Rest derselben an Capital und Nebenverbindlichkeiten nicht übersteigt. Über die Höhe dieser letteren Forderung, beziehungsweise des unberichtigt aushaftenden Restes derselben ist ein mit den im §. 1 bezeichneten Erfordernissen versehener Auszug aus den Büchern der forderungsberechtigten Anstalt dem Grundbuchsgesuche beizulegen.

§. 4.

Wird das Gesuch um Einverleibung der Löschung des älteren Pfandrechtes noch vor Ablauf der offenen Frist angebracht und wird diesem Gesuche stattgegeben, so ist in dem bewilligenden Bescheide zugleich auszusprechen, dass das neue Pfandrecht rechtswirksam geworden und in die Rangordnung des zur Löschung gelangenden Pfandrechtes eingetreten sei.

Verläuft die Frist, ohne dass die Anbringung des bezeichneten Gesuches erfolgt, oder wird demselben nicht stattgegeben, so erlischt das neue Pfandrecht mit dem Zeitpunkte des Ablaufes der Frist und ist sammt. allen in Bezug auf dasselbe vorgenommenen Eintragungen von amtswegen zu löschen.

§. 7.

Ist das zu löschende Pfandrecht belastet, so kann die Eintragung des neuen Pfandrechtes in der RangWird das neue Pfandrecht für eine Anstalt ein- ordnung des ersteren nur dann bewilligt, beziehungsgetragen, welche für ihre Forderung Pfandbriefe weise die Rechtswirksamkeit des neuen Pfandrechtes ausgibt, so kann dem auf Grund des §. 2 gestellten und der Eintritt desselben in diese Rangordnung nur Begehren nur stattgegeben werden, wenn die For-dann ausgesprochen werden, wenn die Löschung der derung, für welche das neue Pfandrecht eingetragen Belastung einverleibt, oder die Belastung mit Zustim werden soll, jene Forderung, für welche das Pfand-mung der Betheiligten auf das neu eingetragene recht bereits haftet, an Capital und Nebenverbind-Pfandrecht übertragen wird. lichkeiten nicht übersteigt, und in dem Falle, wenn auf die haftende Forderung bereits Theilzahlungen geleistet wurden, ohne dass eine entsprechende theilweise Löschung des Pfandrechtes stattgefunden hat, dem Schuldner an Pfandbriefen nicht mehr hinausgegeben wird, als zur vollständigen Tilgung des noch nicht bezahlten Forderungsrestes nothwendig ist.

Der Betrag der dem Schuldner ausgefolgten Der Betrag der dem Schuldner ausgefolgten Pfandbriefe darf jedoch den noch zu bezahlenden Forderungsrest um nicht mehr als fünf Procent übersteigen.

Der im §. 3 bezeichnete Buchauszug ist auch in den Fällen dieses Paragraphen dem Grundbuchsgesuche beizulegen.

§. 5.

Der Bewilligung eines auf Grund des §. 2 gestellten Begehrens steht der Umstand nicht entgegen, dass für die neue Forderung längere Zahlungstermine festgesezt werden, als für die ältere Forderung bestimmt waren.

§. 6.

Wird die im §. 2, Absatz 2 vorgesehene EinverLeibung eines Pfandrechtes bewilligt, so ist in dem

§. 8.

Haftet das zu löschende Pfandrecht simultan auf mehreren Grundbuchsobjecten, so kann die Eintragung des neuen Pfandrechtes in der Rangordnung des ersteren nur dann bewilligt, beziehungsweise die Rechtswirksamkeit des neuen Pfandrechtes und der Eintritt desselben in diese Rangordnung nur dann Eintritt desselben in diese Rangordnung nur dann ausgesprochen werden, wenn das ältere Pfandrecht hinsichtlich aller Grundbuchsobjecte, auf welchen es haftet, gelöscht wird.

§. 9.

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Reichsgefeßblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

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XXIX. Stück. Ausgegeben und versendet am 20. Juni 1888.

89.

Geseh vom 8. Juni 1888,

90.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 9. Juni 1888,

betreffend die Verwendbarkeit der Theilschuldverschreibungen eines Landesanlehens betreffend die Ermächtigung der f. L. Nebender gefürsteten Grafschaft Görz-Gradiska zollämter Almissa, Bol. Comisa, Gelsa, per 330.000 fl. zur fruchtbringenden An- S. Giovanni, Lissa, Milna, S. Pietro, legung von Stiftungs-, Pupillar- und ähn- Postire, Pucišce und Trau zur zollfreien lichen Capitalien. Abfertigung neuer ausländischer Fässer aus Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes Holz, welche zur Wiederausfuhr im gefüllten

finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Theilschuldverschreibungen des Anlehens, welches vom Landtage der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska bis zum Betrage von 330.000 fl. zur Bedeckung der vom Lande an die Wassergenossenschaft des Gebietes von Monfalcone zu gewährenden Vorschüsse, dann zur Tilgung der schwebenden Landesschuld beschlossen wurde, können zur fruchtbringenden Anlegung von Capitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, dann von Pupillar, Fideicommiss- und Depositengeldern und zum Börsencurse, jedoch nicht über den Nennwert zu Dienst- und Geschäftscautionen verwendet werden.

§. 2.

Zustande erklärt werden.

Im Einvernehmen mit dem t. t. Handelsministerium werden die t. t. Nebenzollämter Almissa, Bol, Comisa, Gelsa, S. Giovanni, Lissa, Milna, S. Pietro, Postire, Pucišce und Trau im Sinne des Schlusssaßes der Anmerkung zum Schlagworte Fässer des alphabetischen Warenverzeichnisses zum allgemeinen Zolltarife ermächtigt, neue ausländische Fässer aus Holz, welche zur Wiederausfuhr im gefüllten Zustande erklärt werden, gegen Zollsicherstellung und Identitätsbezeichnung zollfrei im Vormerkverfahren abzufertigen. Dunajewski m. p.

91.

Verordnung der Ministerien_des

Mit der Durchführung dieses Geseßes find die Innern und der Justiz vom 15. Juni

Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen beauftragt.

Bruck a. d. L., am 8. Juni 1888.

Franz Joseph m. p.

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1888,

betreffend die Mittheilung und Behandlung der Auskunftstabellen über gerichtlich Ver

urtheilte.
§. 1.

Die Gerichtshöfe erster Instanz haben bei jeder Verurtheilung zu einer Strafe wegen eines Ver

brechens, Vergehens oder einer Übertretung mit Bei der Erstattung von periodischen BegnadiAusnahme der nur auf Privatanklage zu verfolgenden gungsanträgen und bei der Erstattung des Gutachtens Übertretungen gegen die Sicherheit der Ehre, wenn über ein eingebrachtes Gnadengesuch, hat die Strafdie Strafe nicht in der Strafanstalt vollstreckt wird, anstalt, wenn die betreffenden Sträflinge in Gemäßein Duplicat der Auskunftstabelle beim Strafantritte heit der Ministerialverordnung vom 15. Juni 1860, des Verurtheilten der politischen Bezirksbehörde, in 3. 18795, in die 1. Kategorie eingereiht werden, deren Amtssprengel sich das Gericht befindet, falls sich gleichzeitig die Auskunftstabelle der politischen Behörde jedoch am Siz des Gerichtes eine landesfürstliche (landesfürstlichen Polizeibehörde), unter Bekanntgabe Polizeibehörde befindet, der Polizeibehörde mitzu- des Grundes der Mittheilung, zum Behufe der Enttheilen und die etwa vorhandenen Zuständigkeits- scheidung über die Behandlung des Sträflings bei documente des Verurtheilten beizuschließen. seiner allenfalls eintretenden Entlassung, zu übergeben

Die politische Behörde (landesfürstliche Polizeibehörde) stellt die Auskunftstabelle nach gemachtein Amtsgebrauche der Strafanstalt zurück, von welcher fie dieselbe am Ende der Strafzeit zurückerhält.

§. 4.

Die politische Behörde (landesfürstliche Polizeibehörde) stellt die Auskunftstabelle, wenn eine Freiheitsstrafe über sechs Monate verhängt worden ist, nach gemachtem Amtsgebrauche dem Gerichte zurück, von welchem sie dieselbe am Ende der Strafzeit des Verurtheilten, nach vorgenommener Ergänzung, zurückerhält. Die Zuständigkeitsdocumente sind von der poliWenn gegen eine Person vom Bezirksgerichte tischen Behörde (landesfürstlichen Polizeibehörde), die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Zwangs wenn sich dieselbe zu einer Verfügung mit dem Abge- arbeits- (Besserungs-) Anstalt ausgesprochen worden urtheilten nach ausgestandener Strafe nicht bestimmt ist, so hat die Mittheilung der Auskunftstabelle, findet, dem Gerichte zurückzustellen. welche mit der vorschriftmäßigen Eintragung über die Eignung des Verurtheilten für die Zwangsarbeits(Besserungs-) Anstalt versehen ist, an die politische

§. 2.

-

Die Bezirksgerichte haben bei jeder Verurthei- Behörde (landesfürstliche Polizeibehörde), wenn möglung zu einer Strafe wegen einer Übertretung mit lich noch vor dem Antritte der Strafe, und zwar, Ausnahme der nur auf Privatanklage zu verfolgenden wenn gegen das Erkenntnis ein Rechtsmittel nicht Übertretungen gegen die Sicherheit der Ehre beim ergriffen worden ist, bei Eintritt der Rechtskraft desStrafantritte des Verurtheilten die Auskunftstabelle selben, und wenn ein Rechtsmittel ergriffen worden nach dem beiliegenden Formulare, nebst den etwa vor- ist, bei Einbringung desselben zu geschehen, und ist handenen Zuständigkeitsdocumenten, der politischen im lezteren Falle der Erfolg des Rechtsmittels der Bezirksbehörde, in deren Amtssprengel sich das Gericht politischen Behörde seinerzeit bekannt zu geben. befindet, mitzutheilen. Befindet sich das Gericht im Rayon einer landesfürstlichen Polizeibehörde, so hat die Mittheilung an diese Behörde bezüglich der im Polizeirayon wohnhaften oder aufgegriffenen Verurtheilten zu geschehen.

§. 5.

Die politische Bezirksbehörde hat die Auskunftstabellen jener Personen, welche in ihrem Amtssprengel Wenn die Gemeinde am Siße des erkennenden heimatsberechtigt sind oder deren Heimatsrecht nicht zu Gerichtes zur Fällung des Abschiebungserkenntnisses ermitteln ist, in alphabetischer Ordnung aufzubehalten. berufen ist, so hat das Gericht, falls die Verurtheilung Die Auskunftstabellen der anderen Personen sind zum die im §. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1871 (R.G.BL. 3wecke der Aufbewahrung der politischen BezirksNr. 88) bezeichneten Personen betrifft, überdies ein behörde, in deren Sprengel der Verurtheilte heimatzDuplicat der Auskunftstabelle, unter Beigabe der berechtigt ist, mitzutheilen. etwa vorhandenen Zuständigkeitsdocumente, dieser Gemeinde zu übermitteln, und ist dies in der an die politische Behörde (landesfürstliche Polizeibehörde) mitzutheilenden Auskunftstabelle anzumerken.

§. 3.

Die landesfürstliche Polizeibehörde hat zu diesem Ende ein Duplicat der Auskunftstabelle der politischen Bezirksbehörde zu übergeben.

Bei Erwerbung eines anderen Heimatsrechtes ist die Auskunftstabelle der politischen Behörde abzutreten, in deren Sprengel das Heimatsrecht erworben wurde.

Die politischen Behörden haben die Heimats

Die Strafanstalten haben von jedem Sträfling ein Jahr vor dem Ende der Strafzeit und bei Freiheitsstrafen, welche die Dauer eines Jahres nicht übersteigen, bei der Einlieferung des Sträflings die gemeinden von den erfolgten Abstrafungen zu ver Auskunftstabelle der politischen Behörde (landesfürst- ständigen. lichen Polizeibehörde) nebst den Zuständigkeitsdocu

menten zu übergeben.

Taaffe m. p.

Pražák m. p.

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