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§. 2.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königlich | Tarifnummer 321 a, zum bestehenden Zollsage von ungarischen Ministerien werden hinsichtlich des Bezuges 80 Kreuzern per 100 Kilogramm, ohne Denaturierung. der nachbenannten, in den Tarifnummern 319 a und 321 a des mit Gesez vom 21. Mai 1887 (R. G. Bl. Nr. 52) abgeänderten allgemeinen Zolltarifes des österreichisch-ungarischen Zollgebietes vom 25. Mai 1882 (R. G. BI. Nr. 47) enthaltenen Kalisalze in theilweiser Abänderung, beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen des Absages II der Verordnung vom 7. August 1882 (R. G. Bl. Nr. 114) vorläufig bis auf Weiteres nachstehende Erleichterungen bewilligt.

§. 1.

Die nachbenannten kochsalzhältigen Kalijalze dürfen zu landwirtschaftlichen Düngungszwecken in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und in die Länder der ungarischen Krone unter den in den §§. 2-7 aufgestellten Bedingungen und Controlen eingeführt werden, und zwar:

1. Schwefelsaures Kali in der Form seines natürlichen Vorkommens als Kainit und Krugit mit höchstens 30% Chlornatriumgehalt nach Tarifnummer

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A.

Die im §. 1 aufgeführten Kalisalze dürfen unter den im Punkt 1 bis 3 rücksichtlich jeder Gattung dieser Salze angeführten Bedingungen ihrer chemischen Beschaffenheit und Zusammenseßung nur von Landwirten zu Düngungszwecken im eigenen Wirtschaftsbetriebe auf Grund eines gemäß §. 3 von denselben auszustellenden und von einer der in der Anlage A Anlage verzeichneten landwirtschaftlichen Corporationen bestätigten Bestellscheines" aus dem Auslande ohne besondere Bewilligung und ohne vorherige chemische Untersuchung dieser Kalisalze bezogen werden, wenn jeder solchen Sendung seitens des betreffenden aus ländischen Salzwerkes, beziehungsweise Kalidungsalzfabrik, welches dieselbe liefert, eine Bescheinigung“ über die chemische Zusammensetzung und den Kochsalz. gehalt des Dungmittels in doppelter Ausfertigung beigegeben wird, aus welcher zweifellos hervorgeht, dass das bezogene Kalisalz einer der im §. 1, Punkt 1-3 aufgezählten Gattungen entspricht.

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Anlage

D.

Anlage

B.

Anlage 0.

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§. 3.

§. 5.

Das Formulare für diese von den betreffenden desselben an Nichtlandwirte u. s. w. (§. 3) und die Werken, beziehungsweise Fabriken auszustellende mit einer etwaigen Übertretung dieses Verbotes verBescheinigung“ ist aus der Anlage B ersichtlich. bundenen gefällsstrafrechtlichen Folgen aufmerksam zu machen. Das Formular für diese Cumulativ-Bestellscheine Der in §. 2 erwähnte, von den Landwirten ist aus der Anlage D ersichtlich. auszustellende „Bestellschein“ hat neben der deutlichen Angabe des Namens des Landwirtes, dann des Gutes, auf welchem das Dungmittel verwendet werden Bei der Einfuhr solcher Kalisalze ist dem als soll, der Gattung und Menge des zu beziehenden Kali- | Eintrittsamt fungierenden Zollamte rücksichtlich jeder salzes, sowie der Firma des ausländischen Salzwerkes Sendung der in den §§. 2 und 3 vorgeschriebene (beziehungsweise Fabrik), bei welchem es bestellt wird, Bestellschein, beziehungsweise der im §. 4 gestattete auch die ausdrückliche Verpflichtung des Ausstellers zu | Cumulativ-Bestellschein und die im §. 2 angeführte enthalten, dieses Dungmittel an Nichtlandwirte, ins- Bescheinigung des Salzwerkes, beziehungsweise der besondere an Salzhändler, Agenten, Spediteure 2c. Fabrik, und zwar letztere in doppelter Ausfertigung weder entgeltlich noch unentgeltlich abzutreten. vorzuweisen.

Eine solche Abtretung wird bei Constatierung derselben als Gefällsübertretung behandelt und an dem Schuldtragenden bestraft.

Das Zollamt fertigt die Sendung nach Entrichtung des eventuell zu bezahlenden Zolles ab, und weist dieselbe, im Falle das eingeführte Kalifalz nach Jeder solche Bestellschein ist von der hiezu §. 1, Punkt 1 und 2 zu denaturieren wäre, an die berufenen, aus der Anlage A ersichtlichen landwirt- dem Verwendungsorte, beziehungsweise bei einer schaftlichen Corporation dahin zu bestätigen, dass das Cumulativ-Bestellung an die dem Siße des bestellenangesprochene Dungsalzquantum dem wirklichen Bedarfe den landwirtschaftlichen Vereines 2c. nächstgelegene des bestellenden Grundbesizers nach dem Umfange und Finanzwachabtheilung unter gefällsämtlichem Verden Culturverhältnissen seines Grundbesizes angeschlusse an.

messen ist.

Das eine Exemplar der von dem Salzwerke,

Das Formulare für diese von den Grundbesizern beziehungsweise der Fabrik der Sendung mitzugebenauszustellenden und der betreffenden landwirtschaft- den Bescheinigungen ist von dem Eintrittsamte einzulichen Corporation zu bestätigenden Bestellscheine ist ziehen, eventuell der Finanzwachabtheilung behufs aus der Anlage C ersichtlich.

§. 4.

Vornahme des Denaturierungsvormerkes zu über-
mitteln, der mitfolgende Bestellschein jedoch in jedem
Falle beim Amte zurückzubehalten.

§. 6.

Die behördlich genehmigten landwirtschaftlichen Vereine, Casinos u. s. w. können für ihre die Landwirtschaft betreibenden Mitglieder nach Maßgabe des Die Denaturierung hat unter Beobachtung der mit deren Besizstande im Verhältnisse stehenden im §. 7 gegebenen Vorschriften unter Aufsicht der Bedarfes einen Cumulativ-Bestellschein aus- Finanzwachabtheilung vor sich zu gehen und ist das stellen, welcher gleichwie die im §. 3 angeführten denaturierte Kalisalz dem bestellenden Landwirte, Einzelbestellscheine der Bestätigung durch die betref- beziehungsweise landwirtschaftlichen Vereine 2c. ohne fende, aus der Anlage A ersichtliche landwirtschaft eine andere Controle zur weiteren Verwendung zu liche Corporation (k. k. Landwirtschaftsgesellschaft, | übergeben. Die Finanzwachabtheilung bestätigt die Landesculturrath 2c.) zu unterziehen ist. Vornahme der Denaturierung auf dem Exemplare der

Im Falle einer solchen Cumulativ-Bestellung Bescheinigung, welches ihr vom Eintrittsamte überhaftet der bestellende Verein dafür, dass das bezogene mittelt wurde, und sendet dasselbe sohin an das anund nach §. 6 ihm zur weiteren Verfügung zugestellte weisende Amt zurück. Dungsalzquantum seinerseits thatsächlich nur an jene Landwirte abgegeben werde, für welche die Bestellung erfolgte.

Die im §. 3 enthaltene persönliche, gefällsstrafrechtliche Haftung dafür, dass mit dem Dungsalze kein Missbrauch getrieben werde, obliegt dem einzelnen Landwirte, welchem das Dungfalz von dem bestellenden Verein, beziehungsweise Casino 2. zur Verwendung überantwortet wurde.

Werden die bestellten Kalisalze den Anforderungen des §. 7 entsprechend schon im denaturierten Zustande eingeführt oder wünscht der Besteller die Denaturierung beim Eintrittszollamte selbst vorzunehmen, so hat eine Anweisung der Sendung unter gefällsämtlichem Verschlusse an die im vorhergehenden Paragraphe genannte Finanzwachabtheilung zu entfallen.

Wird die Denaturierung im Sinne des §. 7 bereits seitens der liefernden Fabrik vorgenommen, so ist dieser Vorgang auf der betreffenden Bescheinigung in der in der Anlage B angegebenen Form ersichtlich

Dieser bestellende Verein, beziehungsweise Casino 2c., hat bei Ausfolgung des Dungsalzes die einzelnen Landwirte auf das Verbot der Abtretung zu machen.

§. 7.

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hinausgegebenen alphabetischen Warenverzeichnisses ist Bei den im §. 1, Punkt 1 und 2 genannten bei den Schlagworten Dungsalze" und "DuplicatGattungen von Kalisalzen hat die Denaturierung je salze“ abzuändern, wie folgt: nach dem geringeren oder größeren Kochsalzgehalte der Sendung mit 10-25% Superphosphat oder 10 bis 25% pulverisierter Thomasschlacke, oder mit 10 bis 20% Äşkalk und 12% fetten Ruß vorgenommen zu

werden.

§. 8.

Dem betreffenden Eintrittszollamte bleibt es vorbehalten, nach seinem Ermessen, ohne dass jedoch die Abfertigung der zur Einfuhr erklärten Kalifalze aufgehalten würde, Stichproben der betreffenden Sendungen zur Vornahme der chemischen Analyse zeitweise zu entnehmen.

Die Berufung am Schlusse des Schlagwortes "Dungsalze" hat zu lauten: „Siehe die besonderen Bestimmungen über den Bezug (R. G. Bl. Nr. 114, V. Bl. Nr. 39 ex 1882), dann hinsichtlich der schwefelsauren Kalidungsalze und der Kalimagnesia die besondere Verordnung vom 16. October 1887 (R. G. BL. Nr. 4 und V. Bl. Nr. 1).“

Das Schlagwort: „Duplicatsalz" hat zu lauten: Duplicatsalz (Arcanum duplicatum, Polychrestsalz) mit einem Gehalte von über 80° an schwefelsaurem

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Kali . . . 321 a . . . 80 fr.“

Am Schlusse der unverändert bleibenden AnSollte die chemische Analyse eine wesentlich merkung zu diesem Schlagworte ist die Berufung auf andere, als die in der betreffenden Bescheinigung des zunehmen:

Salzwerkes oder der Fabrik angegebene Zusammen- „Schwefelsaures Kali von geringerem Kalisegung und insbesonders einen höheren Kochsalzgehalt gehalte wie Dungsalz; siehe hierüber die besondere als 30% ergeben, so ist ein weiterer Bezug von Kali- Verordnung vom 16. October 1887 (R. G. Bl. Nr. 4, salzen aus dem, bei einer derartigen unrichtigen | V. Bl. Nr. 1)“. Bescheinigung betretenen Salzwerke, beziehungsweise der Fabrik, nur mehr nach den Bestimmungen der Verordnung vom 7. August 1882 (R. G. Bl. Nr. 114), also insbesonders nur gegen jedesmalige besondere Bewilligung und vorherige chemische Untersuchung zu zulassen.

§. 9.

Der Text des mit Kundmachung des Finanzministeriums vom 21. Mai 1887 (R. G. Bl. Nr. 55)

§. 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem sie den f. k. Zollämtern bekannt wird.

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Anlage A.

Verzeichnis

der landwirtschaftlichen Corporationen, welche zur Bestätigung der Bestellscheine und Cumulativ-Bestellscheine berufen find:

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Tirol

Voralberg

Steiermark

Kärnten

Krain

Triest, Görz und Gradiska,
Istrien

Dalmatien

Die zwei Sectionen des Landesculturrathes für Tirol in Innsbruck und Trient

Der Vorarlberg'sche Landwirtschaftsverein in Bregenz

Die t. t. Landwirtschaftsgesellschaft in Graz

Die t. f. Landwirtschaftsgesellschaft in Klagenfurt

Die k. t. Landwirtschaftsgesellschaft in Laibach

Die k. k. Ackerbaugesellschaften in Triest und Görz und der Landesculturrath für die
Markgrafschaft Istrien in Parenzo

Der k. k. Landesculturrath in Zara

Der k. k. Landesculturrath für das Königreich Böhmen in Prag

Böhmen

Mähren

Die k. k. mährisch-schlesische Gesellschaft zur Beförderung des Ackerbaues, der Naturund Landeskunde in Brünn

Schlesien

Galizien

Bukowina

Die österreichisch-schlesische Land- und Forstwirtschaftsgesellschaft in Troppau und der land- und forstwissenschaftliche Verein für das nordwestliche Schlesien in Barzdorf

Die k. t. Landwirtschaftsgesellschaften in Lemberg und Krakau

Der Landesculturverein in Czernowiß.

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Eventueller Zusaß: Dieses Dungsalz wurde von der gefertigten Anstalt denaturiert

Kiloprocenten Superphosphat,

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