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in unmittelbarer Verbindung stehen oder eine Dampfzuleitung haben, beginnt das steuerbare Verfahren der Brantweinerzeugung schon mit der Übertragung der Erzeugungsstoffe in diese Werksvorrichtungen.

Anmeldung desselben.

§. 58.

Das steuerbare Verfahren der Brautweinerzeugung ist spätestens 24 Stunden vor Beginn des selben bei jenem Steueramte schriftlich anzumelden, welchem die Brennerei zugewiesen ist.

Die Anmeldungen müssen auf amtlich vorgedruckten Blanketten in drei gleichlautenden Ausfertigungen überreicht werden, leserlich geschrieben und von dem Unternehmer oder dem Brennereileiter eigenhändig unterfertigt sein und dürfen weder geänderte, noch durchstrichene oder radirte Stellen enthalten, widrigens sie nicht angenommen werden dürfen.

Ein mit der amtlichen Bestätigung der geschehenen Überreichung versehenes Exemplar der Anmeldung wird der Partei zugleich mit der Anmeldungsbollete zurückgestellt.

Die Anmeldungen müssen das ganze steuerbare Verfahren umfassen, welches innerhalb einer monatlichen Zeitperiode, deren Anfang und Schlusstag für jede Brennerei abgesondert von der Finanzverwaltung bestimmt wird, stattfinden soll, und dürfen diesen Zeitraum nicht überschreiten.

c) die Menge und Gattung der zu verarbeitenden Stoffe.

Die Menge ist für jede Gattung gesondert, und zwar nach dem Gewichte anzugeben; d) die Anzahl, die Nummer und den Rauminhalt der zur Verwendung bestimmten Gährgefäßze (Gährbottiche, Hefegährgefäße u. s. w.);

e) die zu erzeugende beiläufige Menge Alkohol in Hektolitergraden bei der Temperatur von +12° Réaumur (Hektolitergrade Alkohol), und falls die Brennerei der Productionsabgabe unterliegt, auch der entfallende Betrag der Abgabe;

f) falls in der angemeldeten Zeitdauer auch Presshefe erzeugt werden sollte, die Angabe dieses Umstandes und der entfallenden Verbrauchsabgabe für Presshefe;

g) die in Verwendung kommenden Brennyorrichtungen, sowie Gattung und Nummer der damit verbundenen Controlmessapparate. Wenn zur Zeit, wo die Anmeldung eingebracht wird, der Brennereibetrieb unterbrochen ist, so ist auch der Stand des Uhrwerkes bei jedem Controlmessapparate mit Worten und Ziffern anzugeben.

Abänderung der Anmeldung.
§. 59.

Unter Tag wird bei dieser Berechnung die Zeit Die Gattung und Menge der zu verarbeitenden von acht Uhr früh des einen Tages bis wieder Stoffe (§. 58 lit. c) kann, wenn hievon mindestens acht Uhr früh des nächstfolgenden Tages verstanden. 24 Stunden vorher die Anzeige bei dem mit der Wenn also eine Brennerei, welche den monatlichen überwachung der Brennerei betrauten Finanzorgane Zeitraum z. B. vom 18. Monatstage zu rechnen hat, schriftlich gemacht wird, nachträglich geändert werden. das steuerbare Verfahren erst am 25. Monatstage eröffnet, oder nach vorausgegangener Unterbrechung wieder fortsett, so darf die Anmeldung und die damit verbundene Abrechnung keinesfalls sich bis zum 25. acht Uhr früh des nächstfolgenden Monates ausdehnen, sondern hat mit dem 18. acht Uhr früh dieses Monats abzuschließen.

Die Anmeldungen haben zu enthalten:

a) Den Namen des Brennereiunternehmers, den Standort und die Conscriptionsnummer der Brennerei;

Auch eine Änderung im Bestande oder Rauminhalte der angemeldeten Gährgefäße (§. 58 lit. d) ist gegen eine solche vorläufige Anzeige und gegen gleichzeitige Eintragung derselben in das Brennereiregister gestattet.

Die nach der Anmeldung für den noch übrigen Theil der Anmeldungsperiode verhältnismäßig entfallende Alkoholmenge kann durch eine solche nachträgliche Anmeldung vermehrt oder vermindert werden.

b) Monat, Tag und Stunde des Beginnes des Straffreier Spielraum der angemeldeten Alkohol

steuerbaren Verfahrens und den Tag, an dem es beendigt sein wird, nebst der Angabe, ob der Betrieb der Brennvorrichtung Tag und Nacht fortgesetzt oder nur auf die Tagesstunden beschränkt sein wird.

Sollten innerhalb des angemeldeten Zeitraumes Betriebsunterbrechungen beabsichtigt sein, so find Anfang und Ende des steuerbaren Verfahrens für jeden Betriebszeitabschnitt gesondert anzugeben;

menge.

§. 60.

Bei der Anmeldung der Alkoholmenge wird ein Spielraum von 15 Procent aufwärts und 15 Procent abwärts in der Art gestattet, dass erst eine Mehr- oder Mindererzeugung, welche 15 Procent der angemeldeten Menge überschreitet, insoferne nicht eine Verkürzung des Gefälles erwiesen ist, als Un regelmäßigkeit im steuerbaren Verfahren zu ahnden ist

Bei der Beurtheilung, ob der Spielraum von 15 Procent überschritten wurde, ist immer nur das Erzeugnis einer Anmeldung maßgebend.

derjenige der angemeldeten war, für jedes Hektoliter der wirklich verwendeten Gährgefäße entfällt.

Sollte diese Zeit 10 volle Betriebstage nicht umfassen und innerhalb des der laufenden Anmel

Störungen im regelmäßigen Gange des Control- dungsperiode unmittelbar vorausgegangenen sechs

messapparates.

a) Anzeige der Störung.

§. 61.

monatlichen Zeitraumes eine monatliche Abrechnung für die Brennerei erfolgt sein, welche mindestens 10 Betriebstage umfasst, so wird für je 24 Stunden und jedes Hektoliter des Rauminhaltes der angemel deten Gährgefäße die erzeugte Alkoholmenge nach dem Verhältnisse dieser Abrechnungsperiode ermittelt. 3. In keinem Falle darf die Alkoholmenge geringer angenommen werden, als jene Menge, welche nach der Anmeldung für diese Zeit der Störung verhältnismäßig entfällt.

Sollte eine Störung des regelmäßigen Ganges eines in Verwendung stehenden Controlmessapparates wahrgenommen werden, so ist der Brennereileiter verpflichtet, hievon sogleich in zwei gleichlautenden Ausfertigungen die Anzeige dem mit II. In Brennereien, wo mehrere Brennvorder Überwachung der Brennerei betrauten Finanz- richtungen mit Controlmessapparaten aufgestellt sind, organe zum Behufe der vorzunehmenden Erhebung kann das Brennverfahren ebenfalls unter den vorder Ursachen der angezeigten Störung zu erstatten. stehenden, auf den gesammten Betrieb anzuwendenden Das eine mit der Bestätigung der überreichung Bedingungen (I, 33. 1, 2, 3) fortgesezt werden, wobei versehene Exemplar wird der Brennerei zur Deckung jedoch selbstverständlich die erzeugte Alkoholmenge nie zurückgestellt. unter den Anzeigen der noch im regelmäßigen Gange befindlichen Controlmessapparate angenommen wer den darf.

Die Anzeige ist sogleich bei der Absendung vollinhaltlich im Brennereiregister in solcher Weise einzutragen, dass die Schrift über die volle Seiten- III. Sollten in einer Brennerei Störungen des breite des Registers geht. regelmäßigen Ganges der Controlmessapparate im Laufe einer Erzeugungsperiode öfter als dreimal vorkommen, so kann die obige zehntägige Frist (1) herabgesezt, eventuell ganz entzogen werden. Diese Frist kann auch abgekürzt werden, wenn der Ersaz des Controlmessapparates in kürzerer Zeit möglich ist.

Störungen des regelmäßigen Ganges des Controlmessapparates, welche nicht an der betreffenden Stelle des Registers in der eben angegebenen Weise eingetragen erscheinen, sind als nicht angezeigt zu betrachten.

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1. In dem Zeitabschnitte, in welchen diese Fortsetzung des Brennverfahrens fällt, darf in der Zahl und dem Rauminhalte der im §. 54 bezeichneten Gefäße eine Änderung nicht eintreten.

2. Als erzeugte Alkoholmenge wird für diesen Zeitabschnitt auf je 24 Stunden und jedes Hektoliter des Rauminhaltes der angemeldeten Gährgefäße (§. 58, lit. d) diejenige berechnet, welche für die der Störung in derselben Anmeldungsperiode vorangegangene Betriebszeit nach den Anzeigen des Controlmessapparates auf jeden Betriebstag und jedes Hektoliter der angemeldeten Gährgefäße, oder, falls etwa bei verbotwidriger Verwendung von Gährgefäßzen

IV. In einer Brennerei, in welcher mehrere stellt sind, kann das Verfahren auch gegen dem fortBrennvorrichtungen mit Controlmessapparaten aufgegesezt werden, dass die Brennvorrichtung, mit welcher der im Gange gestörte Controlmessapparat verbunden ist, sogleich, nachdem die auf demselben beim Eintritte der Störung befindliche Maische abgebrannt ist, amtlich außer Gebrauch gesezt wird.

nach der amtlich beobachteten gewöhnlichen Leistung Für diesen Maischabtrieb ist die Alkoholmenge der Brennvorrichtung zu bemessen.

V. Der Finanzminister kann im gemeinsamen
Einverständnisse mit dem königlich ungarischen Finanz-
minister auch anordnen, dass die Ermittlung der er-
zeugten Alkoholmenge für die Dauer der Störung des
regelmäßigen Ganges des Controlmessapparates nach
der Brantweinmaische bewirkt werde.
der Menge, Concentration und Gährungsattenuation

ausnahmslos plazzugreifen.
Das Verbot des §. 24 a hat in solchen Fällen

Betriebsstörungen.

§. 63.

Wird durch ein unabwendbares Hindernis der

der Rauminhalt der wirklich verwendeten größer, als Betrieb der Brennerei gehemmt oder unterbrochen, so

dass das Verfahren nicht der Anmeldung gemäß voll- tritt, im ersteren Falle in Abfall zu bringen, im zogen werden kann, so hat der Brennereileiter das zweiten Falle aber bei der Auslagerung zu entHindernis sogleich bei dem nächsten mit der Über- richten ist. wachung der Brennerei betrauten Finanzorgane schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.

Die erstattete Anzeige ist in der im §. 61 angeordneten Weise in das Brennereiregister einzutragen. Betriebshindernisse, welche nicht in solcher Weise im Register eingetragen erscheinen, sind als nicht angezeigt zu betrachten.

Wird infolge eines solchen vorschriftsmäßig angezeigten Hindernisses die Fortseßung des Verfahrens in der angemeldeten Betriebszeit unmöglich gemacht, so wird die angemeldete Alkoholmenge in dem Maße reducirt, als sie durch das Ergebnis der bis zum Eintritte des Hindernisses stattgefundenen Erzeugung geistiger Flüssigkeit nicht erschöpft ist.

Wenn aber durch ein solches Hindernis nur ein verändertes Verfahren für die nach der Anmeldung noch übrige Betriebszeit herbeigeführt wird, so ist für die lettere eine neue Anmeldung zu überreichen.

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Unterliegt die Brennerei der Productionsabgabe, so wird die lettere für die constatirte Altoholmenge berechnet. Ist die laut Anmeldung entfallende Productionsabgabe kleiner als die bei dieser Abrechnung sich ergebende Gebür, so ist der Abgang, wenn der Brennereiunternehmer die Abgabeborgung genießt, so weit die Sicherstellung noch ausreicht, in die Borgung einzubeziehen, der allfällige Rest aber, und wenn der Brennereiunternehmer die Abgabebor gung nicht genießt, der ganze Abgang binnen 3 Tagen bei Vermeidung der Execution nachzuzahlen.

Diese Bestimmung ist sinngemäß auf die Verbrauchsabgabe für Presshefe anzuwenden, falls eine Presshefenerzeugung stattfand.

Wenn der Unternehmer einer unter der Productionsabgabe stehenden Brennerei das ganze Erzeugnis oder einen Theil desselben zur Ausfuhr be

Brennereiregister.
§. 65.

Der Brennereileiter hat entweder persönlich oder durch seinen Stellvertreter ein amtlich vorbereitetes Register zu führen, in dem von Beginn des steuerbaren Verfahrens die Brantweinerzeugung bis zu dessen Beendigung folgende Daten ersichtlich zu machen sind:

a) Vor Beendigung je einer Einmaischung die zu derselben verwendete Gattung und Gewichtsmenge an Erzeugungsstoffen;

b) sogleich, nachdem ein Gährbottich mit frischer Maische gefüllt worden ist, die Nummer des Bottichs und die Menge der in demselben enthaltenen Maische;

c) von 12 zu 12 Stunden die Uhranzeige des Controlmessapparates. Sind mehrere Controlmessapparate in Verwendung, so ist bei jeder Eintragung der Uhranzeige auch die Nummer des betreffenden Controlmessapparates, von dem sie stammt, einzutragen;

d) Tag und Stunde einer jeden Eintragung.

In dieses Register ist auch von Seite der gefällsämtlichen Aufsichtsorgane das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Revision einzustellen. Dieses Register ist monatlich nach vollzogener Abrechnung abzu schließen und von dem die Abrechnung pflegenden Finanzorgane, nebst der dazu gehörigen Anmeldung und den bestätigten Anzeigen über etwa vorgekommene Controlmessapparates und dergleichen, einzuziehen. Betriebshindernisse, Störungen oder Gebrechen des

Zweite Abtheilung.

Wegbringung des Erzeugnisses aus der Erzengungsstätte einer im §. 32, 3. II oder III bezeichneten Brennerei oder aus einem Freilager. Geringste Menge der auf einmal wegzubringenden Menge.

§. 66.

Die Wegbringung von Brantwein aus der Erzeustimmt, und zu diesem Behufe die abgabenfreie Lage-gungsstätte einer im §. 32, 3. II oder III bezeich rung desselben (§. 6) verlangt, so wird die hiefür neten Brennerei (§. 26) erfolgt entweder ohne oder entfallende Abgabe aus dem Abrechnungsergebnisse gegen Entrichtung der Consumabgabe. ausgeschieden, und gegen vorschriftsmäßige Sicherstellung mit der Maßgabe vorgemerkt, dass sie in dem Verhältnisse, in welchem die Ausfuhr des Brantweins, auf die sie sich bezieht, wirklich stattfindet, oder die Auslagerung desselben für den freien Verkehr ein-|

Ohne Entrichtung der Consumabgabe kann sie stattfinden, wenn

a) der Brantwein mit der darauf haftenden Consumabgabe in ein Freilager für Brantwein übertragen, oder

b) mit dem Vorbehalte der Abgabeabschreibung | organen die Auskunft zu ertheilen hat, und bevor über die Zollinie ausgeführt wird, oder in dem Falle, wo die Wegbringung ohne Abgabenc) zur anderweitigen abgabefreien Verwendung entrichtung nicht zulässig ist, derjenige, welcher den bestimmt ist.

Die Wegbringung von Brantwein, auf dem die Consumabgabe haftet, aus einem Freilager erfolgt ebenfalls wie jene aus einer Brennerei mit oder ohne Entrichtung der Consumabgabe.

Finanzorganen die Auskünfte zu ertheilen hat, die Bestätigung des betreffenden Steueramtes über die Zahlung der Consumabgabe oder die Borgungsbewilligung in Händen hat, darf die Wegbringung des Spiritus nicht stattfinden.

Ohne Entrichtung der Consumabgabe findet sie Über die Intervention der Finanzorgane bei der ebenfalls in den oben unter a) und b) bezeichneten Wegbringung werden die Bestimmungen im VerordFällen und wenn das Freilager mit einer Raffinerie nungswege erlassen. örtlich verbunden ist, auch in dem unter c) bezeich

neten Falle statt.

gebrachten Brantwein.

Auf einmal dürfen aus der Erzeugungsstätte Haftung für die Consumabgabe für den wegoder aus einem Freilager für Brantwein, den Fall der Erschöpfung des Brantweinvorrathes ausgenommen, nicht weniger als ein Hektoliter Brantwein austreten.

Anmeldung der Wegbringung von Brantwein aus einer im §. 32, 3. II oder III bezeichneten Brennerei oder aus einem Freilager.

§. 67.

So oft Brantwein aus der Erzeugungsstätte einer im §. 32, 3. II oder III bezeichneten Brennerei oder aus einem Freilager für Brantwein weg gebracht werden will, hat der Leiter der Brennerei, beziehungsweise des Freilagers, dem zur Überwachung der Brennerei, beziehungsweise des Freilagers berufenen Finanzorgane die schriftliche Anmeldung zu überreichen. Diese Anmeldung hat zu enthalten: dung zu überreichen. Diese Anmeldung hat zu enthalten: 1. Den Tag der Wegbringung,

2. die Menge und den Alkoholgehalt des wegzubringenden Brantweines,

§. 69.

Der Unternehmer der Brennerei oder des Freilagers hat die auf dem weggebrachten Brantwein haftende Consumabgabe nebst einer Ordnungsstrafe von 5 bis 200 fl. zu entrichten, wenn der Brantwein nicht innerhalb der vom Versender angemeldeten, den Umständen angemessenen Frist in dem angemeldeten Freilager eingelangt, beziehungsweise über die Zollinie ausgetreten ist.

Diese Zahlungspflicht tritt nicht ein hinsichtwurde, dass sie auf dem Transporte zu Grunde lich derjenigen Alkoholmenge, von der nachgewiesen gegangen ist.

Brantwein, auf dem die Consumabgabe haftet, die BeÜbrigens haben auf dem Transporte von timmungen zu gelten, welche hinsichtlich des Transportes angewiesener unverzollter ausländischer Waren gelten.

Wenn derjenige, an welchen Brantwein mit der Sendung nicht annehmen darf, weil er die Bewilli darauf haftenden Consumabgabe überwiesen wird, die

3. den Namen des Bestimmungsortes und des Empfängers 4. im Falle die Wegbringung nicht ohne Ab-gung eines Freilagers nicht besigt oder weil die Aufgabenentrichtung kraft des §. 66 erfolgen darf, den ist oder wenn er die Übernahme verweigert, so ist der nahme der Sendung in sein Freilager nicht zulässig entfallenden Abgabenbetrag.

Wenn es sich um eine ohne Abgabenentrichtung Wenn es sich um eine ohne Abgabenentrichtung erfolgende Wegbringung, insbesondere um die Aus fuhr des Brantweines über die Zollinie handelt, ist die Anmeldung nach den besonderen diesfälligen Anordnungen einzurichten.

Zeitpunkt der Wegbringung.
§. 68.

Bevor die Anmeldung über die Wegbringung von Brantwein bei dem zur Überwachung der Brennerei, beziehungsweise des Freilagers berufenen Finanzorgane eingebracht worden ist und die Bestätigung dieses Organes hierüber in der Brennerei, beziehungsweise in dem Freilager, und zwar in den Händen desjenigen sich befindet, welcher den Finanz

Versender verpflichtet, die Consumabgabe binnen vierzehn Tagen, nachdem er die Zahlungsaufforderung erhalten hat, bei Vermeidung der Execution einzuzahlen.

Soll der Brantwein ohne Zahlung der Consumabgabe in die Erzeugungsstätte zurückgenommen oder in ein anderes Freilager eingebracht werden, so hat hievon die Anzeige bei dem nächsten Finanzorgane stattzufinden.

Rechnung über die Consumabgabe.

a) In der Brennerei.
§. 70.

Für jede unter die Consumabgabe fallende Brennerei (§. 36) wird eine Rechnung über diese Abgabe geführt.

Vorgeschrieben wird in derselben das gesammte abgabe binnen drei Tagen nach der Constatirung desErzeugnis, beziehungsweise die in demselben enthal- | selben bei Vermeidung der Execution einzuzahlen, wenn tene Alkoholmenge. er nicht vollkommen glaubwürdig nachweist, dass die abgängige Alkoholmenge durch ein Elementarereignis zua) Die Alkoholmengen, für welche bar oder mit Be-grunde gegangen ist, und wenn nicht das Elementarnüßung der Borgung die Consumabgabe entrichtet worden ist;

Abgeschrieben werden dagegen:

b) die Alkoholmengen, welche sammt der darauf haftenden Consumabgabe in ein Freilager für Brantwein übertragen oder über die Zollinie ausgeführt worden sind, oder

c) zur abgabenfreien Verwendung weggebracht worden sind;

d) die Lagerschwendung, und wenn der Brantwein in der Brennerei selbst raffinirt wird, auch die Raffinirungsschwendung innerhalb der im Verordnungswege bezeichneten Grenzen.

Mit Rücksicht auf die Schwendung, welche für Brantwein, der einer weiteren Bearbeitung zum Zwecke des Genusses unterworfen wird, eintritt, kann von der Regierung ein Erlass der Consumabgabe bis zu fünf Procent gewährt werden.

b) im Freilager für Brantwein.

§. 71.

Auch für jedes Brantweinfreilager wird amtliche Rechnung über die Consumabgabe geführt.

Borgeschrieben werden in derselben:

a) Die übernommenen Alkoholmengen, auf welchen noch die Consumabgabe haftet;

b) die übernommenen Alkoholmengen, auf denen. die Consumabgabe nicht haftet.

Hinsichtlich der Abschreibung gelten die Bestim

mungen a, b und d des vorstehenden §. 70.

ereignis binnen 24 Stunden, nachdem dasselbe dem Unternehmer, und falls er die Unternehmung nicht selbst leitet, seinem Stellvertreter bekannt wurde, der Finanzbehörde I. Instanz schriftlich angezeigt worden ist.

Ergibt der Befund einen um mehr als fünf Procent größeren Vorrath, so wird derselbe in der Rechnung für die Consumabgabe vorgeschrieben.

Ergibt der Befund eine um weniger als fünf Procent nach oben oder unten differirende Alkoholmenge, so findet bezüglich dieser Differenzen am Ende der Betriebsperiode eine Gesammtabrechnung statt, und wird nur die Gesammtdifferenz, welche sich aus der Gegenrechnung der Mehr- und Minderbefunde ergibt, im Sinne der vorhergehenden Abfäße behandelt.

Unter dem Abgabebande in ein Freilager überwiesene Alkoholmengen, hinsichtlich welcher die Übernahmsbestätigung des Freilagers noch nicht eingelangt, aber auch die Frist hiefür noch nicht abgelaufen ist, werden als nicht gänzlich abgefertigt vorgemerkt.

§. 73.

Die näheren Bestimmungen über die Freilager für Brantwein, sowie die Bestimmungen hinsichtlich der abgabefreien Verwendung von Brantwein werden im Verordnungswege erlassen.

Dritte Abtheilung.

Handelt es sich um ein mit einer Brantwein- Bestimmungen hinsichtlich des Verkehres mit raffinerie örtlich vereinigtes Brantweinfreilager, so Brautwein, für welchen die Consumabgabe noch erstreckt sich die Abschreibung auch auf die Alkohol- nicht entrichtet wurde, innerhalb des österreichischmengen, welche zur abgabefreien Verwendung weg- ungarischen Zollgebietes zwischen den dazu gehögebracht worden sind und auf die mit der Raffinirung verbundene Schwendung innerhalb der im Verordrigen Ländergebieten. nungswege bezeichneten Grenzen.

Vorrathserhebung in den Brennereien und in den
Freilagern.

§. 72.

Von Zeit zu Zeit werden in den unter die Consumabgabe fallenden Brennereien und in den Brantweinfreilagern die Brantweinvorräthe, bezie hungsweise die darin enthaltenen Alkoholmengen amtlich erhoben. Ergibt der Befund einen um mehr als fünf Procent kleineren Vorrath, als derselbe nach dem Abschlusse der Rechnung über die Consumabgabe der Brennerei (§. 70) oder des Freilagers (§. 71) sein sollte, so hat der Unternehmer für den Abgang die Consum

§. 74.

Hinsichtlich der Alkoholmengen, welche unter dem Bande der Consumabgabe im Verkehre zwischen den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der ungarischen Krone und den zum gemeinsamen österreichisch-ungarischen Zollgebiete gehörigen Ländern Bosnien und Hercegovina vorkommen, wird bestimmt, dass für die aus einem der drei Ländergebiete in Freilager eines anderen Ländergebietes übergehenden Alkoholmengen die Consumabgabe sei es, dass der höhere oder niedrigere Abgabesaß darauf haftet, nach dem unteren Sage derselben von dem empfangenden Ländergebiete an das abgebende in dem Maße geleistet wird, als diese Alkoholmengen größer als die aus dem empfan

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