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der landwirtschaftlichen Brantweinerzeuger von der zu behandeln ist und stellt, falls sie diesen Anspruch betreffenden Finanzlandesbehörde festgestellt.

§. 6.

Jede Brennerei hat ihren Anspruch auf die Erzeugung von Alkohol zum niedrigeren Saße der Consumabgabe spätestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Vertheilungsperiode (§. 1) bei der Finanzbehörde erster Instanz anzumelden.

anerkennt und kraft der vorstehenden §§. 4 und 5 nicht eine andere Finanzbehörde hiezu berufen ist, den Betheilungsmaßstab fest, unter Freilassung des Recurses an die Finanzbehörde zweiter Instanz, welche endgiltig entscheidet.

§. 7.

Wenn einzelne Brennereien die ihnen für den Brennereien, welche hinsichtlich der zuzuweisen- niedrigeren Saß der Consumabgabe zugetheilte Alkoden Alkoholmenge als landwirtschaftliche Brennereien holmenge in einer Betriebsperiode theilweise oder gar berücksichtigt werden wollen, haben zugleich mit dem nicht erzeugen, so kann der Finanzminister die für obigen Anspruche die Nachweisung der nach dem diesen Saß verfügbar gewordene Alkoholmenge, inso Brantweinsteuergeseße für die Behandlung als landweit es thunlich ist, anderen Brennereien in der wirtschaftliche Brennerei vorgezeichneten Bedingungen betreffenden Betriebsperiode zuweisen. Jedoch sind zu liefern. in erster Linie die von Kleingrundbesizern gegrün

Für die erste Vertheilung schließt jedoch der Um- deten genossenschaftlichen Brennereien, sodann neu stand, dass eine Brennerei auch außer dem achtmonat- entstandene landwirtschaftliche Brennereien zu berücklichen Zeitraume, welchen der §. 27 des im vorstehenden sichtigen, welche noch nicht betheilt sind.

§. 8.

Das gegenwärtige Gesez gilt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme des Zollausschlusses von Triest und tritt mit 1. September 1888 in Wirksamkeit.

§. 9.

§. 3 erwähnten Gesezes vom 19. Mai 1884 (R. G.
Bl. Nr. 63) bezeichnet, im Betriebe war, die Aner-
kennung derselben als landwirtschaftliche nicht aus.
Ebenso schließt der Umstand, dass eine landwirt
schaftliche Brennerei in den Betriebsjahren 1884 85,
1885/86, 1886/87 der Productbesteuerung unter
worfen war und der Betheilungsmaßstab derselben
nach den für die Fabriksbrennereien im §. 4, I ge-
troffenen Bestimmungen festgestellt wird, die An-
erkennung dieser Brennerei als landwirtschaftliche
nicht aus, sofern sie bei der Anmeldung ihres An- ist Mein Finanzminister beauftragt.
spruches auf die Erzeugung von Alkohol zum niedri-
geren Abgabesaße die Nachweisung der nach dem
Brantweinsteuergeseße für die Behandlung als land-
wirtschaftliche Brennerei vorgezeichneten Bedingungen
liefert. Die Finanzbehörde erster Instanz erkennt über
die Frage, ob die Brennerei den erwähnten Anspruch
wirklich hat, beziehungsweise als landwirtschaftliche

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesches

Budapest, am 20. Juni 1888.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

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a) für 100 kilogramm netto exportirten Zucker unter 93 bis mindestens 88 Procent Polarisation 1 fl. 50 kr. b) für 100 Kilogramm netto exportirten Zucker unter 995/10 bis mindestens 93 Procent Polarisation 1 fl. 60 kr. c) für 100 Kilogramm netto exportirten Zucker von mindestens 995/10 Procent Polarisation 2 fl. 30 kr.

beträgt.

Der Finanzminister bestimmt die Zollämter, welche die Austrittsbehandlung der mit dem Anspruche auf die oben festgesezte Ausfuhrbonification zur Ausfuhr über die Zollinie erklärten Zuckererzeugnisse vornehmen dürfen.

§. 3.

lichen während einer Erzeugungsperiode, das ist wäh Sollte die Ausfuhrbonification (§. 2) für sämmtrend der Zeit vom 1. August des einen bis legten Juli des nächstfolgenden Jahres, aus dem österreichischungarischen Zollgebiete über die Zollinie ausgeführten reichischer Währung übersteigen, so ist der die fünf Zucker den Betrag von fünf Millionen Gulden österMillionen Gulden übersteigende Betrag von sämmtlichen Unternehmern der Zuckererzeugungsstätten für Zucker der im §. 1, 3. 1 bezeichneten Art an die Staatskasse zu ersehen.

Um den von jeder einzelnen Zuckererzeugungsstätte zu leistenden Ersaß zu beziffern, wird in folgender Weise vorgegangen:

1. Für die aus jeder Zuckererzeugungsstätte innerhalb der betreffenden Erzeugungsperiode hinweggebrachten Zuckermengen wird der Betrag ermittelt, welcher nach den verschiedenen Ausfuhrbonificationsfäßen (§. 2) auf dieselben bei der Ausfuhr über die Zollinie entfallen wäre.

Von diesem Betrage wird jener Betrag in Abzug | lichem Verschlusse, oder auf dem Transporte aus einer gebracht, welcher nach den Ausfuhrbonificationssäßen Erzeugungsstätte in ein Freilager oder umgekehrt, oder (§. 2) auf die innerhalb derselben Erzeugungsperiode auf dem Transporte zur Ausfuhr befindet, und geht in diese Zuckererzeugungsstätte etwa eingebrachten allen aus privatrechtlichen Titeln abgeleiteten Anfremden Zuckererzeugnisse bei der Ausfuhr über die sprüchen vor.

Zollinie entfallen wäre.

In keinem dieser Fälle können die Zuckererzeug

2. Aus den auf solche Weise für sämmtliche nisse infolge irgend eines aus privatrechtlichen Titeln Zuckererzeugungsstätten des österreichisch-ungarischen abgeleiteten Anspruches in den freien Verkehr überZollgebietes gewonnenen Ergebnissen wird eine Ge- gehen, ehe nicht die darauf haftende Verbrauchsabgabe sammtsumme gebildet und dann die Quote berechnet, entrichtet oder bei zugestandener Borgung vorgewelche auf jeden Gulden dieser Gesammtsumme von schrieben worden ist. dem an die Staatskasse zu leistenden gesammten Bonificationsersaße entfällt.

3. Mittels der berechneten Quote wird für die einzelne Zuckererzeugungsstätte auf Grund des nach Punkt 1 berechneten Ergebnisses der zu leistende Ersat

ermittelt.

Dieser Ersag ist dreißig Tage nach der amtlichen Verständigung fällig.

Für die richtige Einzahlung dieses Ersages kann der Finanzminister vor Beginn der Erzeugungsperiode eine entsprechende Sicherstellung fordern.

Persönliche Zahlungs- und Haftungspflicht in Betreff der Verbrauchsabgabe.

§. 4.

Zur Zahlung der Verbrauchsabgabe ist verpflichtet:

1. Der Unternehmer der Zuckererzeugung und im Falle einer Gefällsverkürzung der Betriebsleiter unter unmittelbarer Haftung des Unternehmers;

2. derjenige, für den die Auslagerung unversteuerter Zuckererzeugnisse aus einem Freilager erfolgt, unter unmittelbarer Haftung des Unternehmers dieses Freilagers;

3. derjenige, der Zuckererzeugnisse mit der Kenntnis des Umstandes, dass dieselben der Entrichtung der Verbrauchsabgabe gesezwidrig entzogen wurden, an sich bringt.

Umfang der Verbindlichkeit zweier oder mehrerer Umfang der Verbindlichkeit zweier oder mehrerer zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe verpflichteten Personen.

§. 5.

Sind in den im §. 4 erwähnten Fällen zwei oder mehrere Personen zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe verpflichtet, so trifft diese Verbindlichkeit die selben zur ungetheilten Hand.

Sächliche Haftung für die Verbrauchsabgabe.

§. 6.

§. 7.

der Verbrauchsabgabe nicht ohnedies verpflichtet ist, Gegen einen Dritten, welcher zur Entrichtung können die Zuckererzeugnisse zur Einbringung der unberichtigten Verbrauchsabgabe in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden, und zwar:

a) gegen denjenigen, der die Ware im Namen und für den Vortheil der zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe verpflichteten Person oder im Grunde eines ihm von ihr auf dieselbe eingeräumten Pfandrechtes in Gewahrsam hat; b) gegen denjenigen, von welchem die zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe verpflichtete Person die Sache mit der Eigenthumsklage im Civilrechtswege zurückzufordern berechtigt ist;

c) gegen den Besizer, welcher bei der Erwerbung der Ware aus der Beschaffenheit derselben, aus ihrem auffallend geringen Preise, aus den bekannten persönlichen Eigenschaften, dem Gewerbe oder der Beschäftigung des Vormannes, oder aus anderen Verhältnissen einen gegründeten Verdacht hätte schöpfen müssen, dass die Sache der Entrichtung der Verbrauchsabgabe gesezwidrig entzogen worden ist.

§. 8.

Hat der Inhaber der Zuckererzeugnisse, von welchen die Verbrauchsabgabe noch nicht entrichtet wurde, das Pfandrecht auf dieselben erworben, so kann er dasselbe vor der Tilgung der unberichtigten Verbrauchsabgabe nicht geltend machen, wenn er bei der Erwerbung des Pfandrechtes wusste, oder aus der Beschaffenheit der Sache, aus den bekannten persönlichen Eigenschaften, dem Gewerbe oder der Beschäftigung des Schuldners, oder aus anderen Verhältnissen einen gegründeten Verdacht, dass die Sache der Entrichtung der Verbrauchsabgabe gesezwidrig entzogen wurde, oder von dieser Sache im Zeitpunkte der Erwerbung des Pfandrechtes die Verbrauchsabgabe noch nicht entrichtet wurde, hätte schöpfen müssen.

§. 9.

Die Zuckererzeugnisse, auf welche der Anspruch des Staatsschazes zur Einbringung der unberichtigten Die Verbrauchsabgabe haftet auf den Zucker- Verbrauchsabgabe stattfindet, werden dem Inhaber erzeugnissen, insolange diese sich in der Erzeugungs- gegen Leistung der unberichtigten Verbrauchsabgabe stätte (§. 15) oder in einem Freilager oder unter amt-belassen.

Entrichtet er die Verbrauchsabgabe nicht, so sind

die der Verbrauchsabgabe unterliegenden Zuckererzeugnisse auf seine Kosten in amtliche Verwahrung zu

Bweiter Abschnitt.

nehmen, und werden, falls die Einzahlung der Ver- Allgemeine Anordnungen für die Sicherbrauchsabgabe nicht innerhalb dreier Monate, vom ftellung und Einhebung der BerbrauchsTage der Übernahme in die ämtliche Verwahrung an

bezeichneten Art.

gerechnet, erfolgt, öffentlich veräußert. Der erlangte abgabe von Zucker der im §. 1, 3. 1
Preis wird nach Abzug der Verbrauchsabgabe und der
Kosten der Aufbewahrung und Veräußerung dem
Eigenthümer erfolgt.

Beschreibung der Erzeugungsstätte und Übersicht Entscheidung über die Gebürenpflicht und das der Werksvorrichtungen und Aufbewahrungs

Ausmaß der Gebür.
§. 10.

gefäße.

§. 14.

Weder über die Frage, ob die im §. 1 bezeichnete Verbrauchsabgabe zu entrichten oder der im §. 3 beständen einer früheren Zuckererzeugung gewinnt, oder Wer Zucker aus Rohstoffen oder aus den Rückzeichnete Ersaß zu leisten ist, noch über das Ausmaß solche Erzeugnisse raffinirt, ist verpflichtet, spätestens der Verbrauchsabgabe oder des Ersazes findet ein vier Wochen vor der Eröffnung des Betriebes in jeder Verfahren vor den ordentlichen Gerichten statt.

Einbringung unberichtigter Verbrauchsabgaben.

§. 11.

Unberichtigte Verbrauchsabgaben und die nach §. 3 zu leistenden Ersäte sind auf die zur Einbrin gung rückständiger öffentlicher Steuern vorgeschriebene Art einzubringen.

Beistandleistung bei der Durchführung der Verbrauchsabgabe.

§. 12.

Jeder Gemeindevorstand ist verpflichtet, den zur Handhabung der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesezes berufenen Organen bei ihren Amtshand lungen über deren Ansuchen unverweilt Beistand zu leisten.

Erzeugungsperiode der Finanzbehörde erster Instanz, in deren Bezirke die Unternehmung sich befindet, in zweifacher Ausfertigung zu überreichen.

1. Eine genaue mit einem Grundriss versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte (§. 15), und der Verbindung ihrer Räume untereinander und nach außen, sowie auch der Wege, auf welchen die Erzeugnisse aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden sollen.

2. Ein Verzeichnis aller in der Erzeugungsstätte vorhandenen Werksvorrichtungen und feststehenden Aufbewahrungsgefäße für Zuckererzeugnisse.

3. Eine Beschreibung des technischen Verfahrens im allgemeinen unter Angabe, welche Gattungen Zucker (Rohzucker, Consumzucker u. s. w.) die Unternehmung in der betreffenden Betriebsperiode zu erzeugen, und mit welchem Fabrikszeichen sie dieselben zu bezeichnen beabsichtigt.

4. Die tägliche Betriebszeit nach Tages- und eventuell auch nach Nachtstunden und die Anzeige des Namens des Betriebsleiters.

Dem hiezu abgeordneten Organe des Gemeindevorstandes obliegt es, diesen Amtshandlungen un ausgesezt beizuwohnen, bei gemachten Anständen die That- und Befundsbeschreibung, die Verhörsprotokolle und alle zur steuerämtlichen Untersuchung gehörigen Urkunden und Behelfe mitzufertigen und überhaupt leserlich geschrieben sein und dürfen weder abgeallen geseßlichen Beistand zu leisten. änderte, noch durchstrichene, noch radirte Stellen ent

Die bezeichneten Schriftstücke (1, 2, 3, 4) müssen

Die Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-Unter- halten, widrigens dieselben zurückgestellt werden.

nehmungen sind verflichtet, nach den Anordnungen des Finanzministers Nachweisungen über den durch sie vermittelten Transport von Zuckererzeugnissen zu liefern.

Haftung für die Beobachtung der Vorschriften. §. 13.

Wo ein Ausstand aus vernachlässigter Beobach tung der bestehenden Vorschriften verloren geht, hat der Schuldtragende dem Staatsschaße für den Verlust zu haften.

Begriff der Erzeugungsstätte.

§. 15.

Zu der Erzeuzungsstätte, deren Beschreibung der Unternehmer einzubringen hat (§. 14), werden gerechnet:

1. Die Betriebsräume, das sind die Räume, in welchen das technische Verfahren der Zuckererzeugung oder Raffinirung ausgeübt wird.

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