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2. Die Räume, in denen die durch dieses Verfahren hervorgebrachten Zuckererzeugnisse aufbewahrt werden.

3. Alle übrigen innerhalb der Umfriedung (§. 16, 3. 1) befindlichen Gebäude.

Forderungen zur Sicherung der Erzeugungsstätte.

§. 16.

1. Die Erzeugungsstätte muss mit einer mindestens zwei Meter hohen Umfriedung Mauer, Planke, Gitter, Staketenzaun umgeben sein.

Bei bereits bestehenden Zuckererzeugungsstätten kann die Umfriedung auch durch Gebäude gebildet werden, jedoch darf in denselben keine von innen nach außen führende Verbindung bestehen, und müssen alle jene Öffnungen dieser Gebäude, durch welche eine solche Verbindung hergestellt werden könnte, durch Eisendrahtgitter mit Öffnungen von höchstens fünf Centimeter Weite verschlossen sein.

In gleicher Weise müssen bei den Betriebs- und Aufbewahrungsräumen, sowie bei den mit denselben in unmittelbarer Verbindung stehenden Gebäuden jene Öffnungen und Fenster, mit Ausnahme von Kaminen und Dunstschläuchen, verschlossen sein, welche horizontal gemessen, weniger als fünf Meter von der Umfriedung entfernt sind.

Besteht die Umfriedung in einer Umplankung oder in einem Gitter oder Staketenzaun, so dürfen die Bretter der Umplankung oder die Stäbe des Gitters, beziehungsweise des Staketenzaunes höchstens sieben Centimeter von einander entfernt sein.

2. In Zuckererzeugungsstätten, die unter der Wirksamkeit dieses Gesezes errichtet werden, darf die

Entfernung der innerhalb und außerhalb der Umfriedung gelegenen Gebäude, von der Umfriedung nicht weniger als fünf Meter betragen.

In Zuckererzeugungsstätten, welche bereits bestehen, dürfen neue Gebäude in einer Entfernung von weniger als fünf Meter von der Umfriedung nicht aufgeführt werden.

Es kann jedoch der Finanzminister unter rück sichtswürdigen Verhältnissen Ausnahmen hievon bewilligen.

3. In der Umfriedung dürfen nur Eingänge, welche zur Ermöglichung der Inbetrieberhaltung der Unternehmung nothwendig sind, bestehen, und für den gewöhnlichen Verkehr während des Tages (§. 31) höchstens vier, und während der Nacht (§. 31) höchstens zwei Eingänge geöffnet sein. Die für den gewöhnlichen Gebrauch nicht offenen Eingänge werden unter Mitsperre der mit der Überwachung der Unternehmung betrauten Finanzorgane gehalten und dürfen nur in Gegenwart der letzteren für die Dauer der nothwendigen Benügung geöffnet werden.

Aus rücksichtswürdigen Gründen kann der Finanzminister die Offenhaltung eines Einganges für den Verkehr des Personales bewilligen, wenn hiedurch die erwähnte Maximalzahl der offen zu haltenden Thore nicht überschritten wird.

Befundaufnahme.

§. 17.

Die Finanzbehörde erster Instanz lässt auf Grund der Beschreibungen und Verzeichnisse (§. 14), falls dieselben keine äußeren Mängel haben, eine Untersuchung der beschriebenen Betriebsräume, Werksvorrichtungen und feststehenden Aufbewahrungsgefäße für Zuckererzeugnisse vornehmen.

Der Unternehmer ist verbunden, hiebei jede Auskunst und Nachweisung, welche zum Behufe der steuerämtlichen Controle erforderlich ist, an die Hand zu geben.

Auch alle zum Betriebe bestimmten Personen sind verpflichtet, der Aufforderung des Finanzorganes in dieser Beziehung folgezuleisten.

Bei Vornahme dieser Untersuchungen muss vor allem darauf gesehen werden, dass die im §. 16 gestellten Forderungen vollständig erfüllt sind.

Für den Betrieb entbehrliche Verbindungen der Betriebsräume nach außen, welche die steuerämtliche Überwachung erschweren würden, sind über Verlangen der Finanzbehörde erster Instanz vor Eröffnung des Betriebes, oder falls das Verlangen während des Betriebes gestellt werden sollte, sofort von dem Unternehmer auf seine Kosten zu beseitigen oder doch in vollkommen sicherer Weise der Benüßung zu entziehen.

gestelltem Befunde hat das Finanzorgan die SaftNach genommenem Augenscheine und richtig gewinnungs- und Abdampfapparate, dann die feststehenden Aufbewahrungsgefäße für Zuckererzeugnisse mit amtlichen Zeichen und Nummern zu versehen und über die Ergebnisse der Untersuchung ein Protokoll aufzunehmen, welches zur Grundlage der steuerämt Unternehmer oder dessen Stellvertreter, sowie von lichen Aufsicht zu dienen hat und daher auch von dem dem Betriebsleiter als solchem unter Angabe dieser seiner Eigenschaft zu unterfertigen ist. In diesem Protokolle sind die Thore in der Umfriedung und die Wege genau zu bezeichnen, durch welche, beziehungsweise auf welchen die Wegbringung der Zuckererzeug nisse aus der Erzeugungsstätte mit Rücksicht auf den Bedarf der Unternehmung einerseits und die Forde rung der Steuercontrole anderseits stattfinden darf.

Ein Exemplar der von dem Unternehmer überreichten Schriftstücke (§. 14), sowie des über die Untersuchung aufgenommenen Protokolles wird dem Unternehmer nach vorgenommener Prüfung und nach erfolgter Aufdrückung des Amtssiegels und erfolgter

Beisehung des Tages der geschehenen Überreichung | Unternehmer ermächtigt worden sei, in seinem Namen auf den Schriftstücken ausgefolgt. die Auskünfte zu geben. Bestellt der Unternehmer Dem Unternehmer obliegt es, diese Behelfe in hiezu eine andere Person, so hat er dieselbe dem zur der Erzeugungsstätte in einem hiezu bestimmten, den Überwachung der Erzeugungsstätte berufenen FinanzFinanzorganen zu jeder Zeit zugänglichen Behältnisse organe schriftlich anzuzeigen. aufzubewahren.

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Zeitpunkt, in welchem der Betrieb begonnen werden soll, 48 Stunden vorher dem ihm von der Finanzbehörde erster Instanz bekanntgegebenen Amte anzuzeigen.

Bezeichnung der Gewerbsstätte.

§. 18.

Von dem Zeitpunkte der amtlichen Untersuchung (§. 17) angefangen, ist der Unternehmer verpflichtet, oberhalb des Haupteinganges, welcher durch die Um friedung zu der Erzeugungsstätte führt, von außen eine leicht lesbare Aufschrift, welche die Art der Unter nehmung bestimmt bezeichnet, desgleichen oberhalb der Eingänge in die Betriebs- und Vorrathsräume Aufschriften, welche deren Widmung angeben, anzubringen und im guten Zustande zu erhalten.

Ferner ist der Unternehmer und im Falle seiner Abwesenheit der Betriebsleiter verbunden, von jeder eintretenden Veränderung in dem erhobenen Stande der Unternehmung und jener Individuen, zu deren Anzeige er verbunden ist, spätestens binnen 24 Stunden dem Finanzbeamten, welchem die Unternehmung zur Überwachung zugewiesen ist, die schriftliche Anzeige in zweifacher Ausfertigung zu machen.

Bestimmungen für die zeitweilige oder gänzliche Betriebseinstellung.

§. 19.

Stellt der Unternehmer den Betrieb seiner Unternehmung auf mindestens vier Wochen ein, so hat er binnen längstens 14 Tagen nach der Einstellung des Betriebes hievon bei den mit der Überwachung der Unternehmung betrauten Finanzorganen die schriftliche Anzeige zu erstatten.

Diese Organe erheben auf Grund der Anzeige die sämmtlichen Vorräthe an fertigen und unfertigen. Zuckererzeugnissen.

Dem Unternehmer steht es frei, die Verbrauchsabgabe für die erhobenen Mengen fertiger steuerbarer entrichten, oder in die ihm bewilligte Steuerborgung Zuckererzeugnisse theilweise oder ganz sofort bar zu einzubeziehen.

In beiden Fällen werden dem Unternehmer die versteuerten Mengen zur freien Verfügung mit der Verpflichtung überlassen, dieselben vor der Wiederaufnahme des Betriebes aus der Erzeugungsstätte wegzuschaffen.

Der Unternehmer und im Falle seiner Abwesen- Die unversteuert gebliebenen fertigen steuerbaren heit der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, dass Zuckererzeugnisse werden nach vollzogener Gewichtsdie Aufschriften oberhalb des Haupteinganges der erhebung während der Dauer der Betriebseinstellung Erzeugungsstätte und oberhalb der Eingänge in die in sicheren zur Anlegung des amtlichen Verschlusses Betriebs- und Vorrathsräume, sowie die amtlichen geeigneten Magazinen unter amtlicher Mitsperre Bezeichnungen an den Werksvorrichtungen in unver-gehalten. Es bleibt jedoch dem Unternehmer unbesehrtem Zustande erhalten werden.

Sollte eine amtliche Bezeichnung an einer Werksvorrichtung durch Zufall oder in anderer Weise beschädigt oder gänzlich vertilgt werden, so hat der Unternehmer oder in seiner Abwesenheit der Betriebsleiter behufs Erneuerung derselben binnen 24 Stunden, nachdem er die Kenntnis von der Beschädigung oder Vertilgung erlangt hat, die Anzeige zu erstatten. Unabhängig von der im §. 14 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige des Betriebsleiters, obliegt dem Unternehmer, eine während seiner Abwesenheit in der Erzeugungsstätte anwesende Person zu bestellen, um in seinem Namen den zur Überwachung der Erzeugungsstätte berufenen Finanzorganen die erforderlichen Auskünfte zu ertheilen. Es wird angenommen, dass derjenige, der den Betrieb leitet, oder der in Abwesenheit des Betriebsleiters die Aufsicht über die Gewerbsgehilfen und Arbeiter führt, von dem

nommen, gegen mindestens 12 Stunden vorher einzubringende Anmeldung, beziehungsweise Lösung der Zahlungsbollete auch während der Betriebseinstellung Zuckererzeugnisse aus den Magazinen unter Intervenirung des hiezu berufenen Finanzorganes hinwegzubringen.

Die unfertigen steuerbaren Zuckererzeugnisse müssen unbedingt während der Dauer der Betriebseinstellung in gegen unangemeldete Hinwegbringung vollkommen gesicherten Localen unter amtlicher Mitsperre gehalten werden.

Die Wiedereröffnung des Betriebes hat der Unternehmer mindestens acht Tage früher der Finanzbehörde erster Instanz schriftlich anzuzeigen.

Diese Behörde veranlasst dann innerhalb dieser Frist die neuerliche Gewichtserhebung der unter amtlicher Mitsperre gehaltenen fertigen Zuckererzeugnisse.

Anlegung des amtlichen Verschlusses; Haftung für | Behelfe, welche in der Erzeugungsstätte vorhanden die Unversehrtheit desselben.

§. 20.

So lange der Betrieb der Unternehmung stille

sein müssen.

§. 22.

In der Erzeugungsstätte müssen vorhanden sein steht, können die zur Zuckererzeugung unumgänglich und den Finanzorganen auf jedesmaliges Verlangen nöthigen Werksvorrichtungen durch amtliche Ver- zur Verfügung gestellt werden: siegelung oder auf andere geeignete Art (durch amtlichen Verschluss) außer Gebrauch gesezt werden.

1. eine vorschriftsmäßig geaichte, zum Abwägen der Zuckererzeugnisse geeignete Wage; 2. ein Thermometer nach Reaumur; 3. ein Dichtigkeitsmesser.

Innerhalb der Betriebszeit ist der Betriebsleiter, außer der Betriebzeit der Unternehmer, oder wenn er der Finanzbehörde erster Instanz einen Vertreter namhaft gemacht hat, dieser für die unversehrte Erhaltung des amtlichen Verschlusses verantwortlich, Verpflichtung des Unternehmers zur Beistellung wenn nicht ein zufälliges Ereignis, an dem er (der der Unterkunft für die ständigen ÜberwachungsBetriebsleiter, beziehungsweise der Unternehmer oder. dessen Stellvertreter) keine Schuld trägt, oder fremdes Verschulden einer Person, wofür ihm die Haftung nicht obliegt, nachgewiesen wird.

Welche Werksvorrichtungen und mit welchen Mitteln dieselben außer Gebrauch zu sehen sind, ist nach Zweck und Beschaffenheit dieser Vorrichtungen von den Finanzorganen zu beurtheilen.

Abnahme des amtlichen Verschlusses.

8. 21.

Den Zeitpunkt, mit welchem eine unter amtlichen Verschluss gelegte Werksvorrichtung wieder in Verwendung kommen soll, hat der Unternehmer oder dessen Stellvertreter dem mit der ständigen Überwachung der Unternehmung betrauten Finanzorgane, oder wenn eine ständige Überwachung nicht bestehen sollte, dem nächsten Finanzorgane, in dessen Überwachungsbezirke die Unternehmung gelegen ist, längstens sechs Stunden früher anzuzeigen.

Sollte bis zu diesem Zeitpunkte zur Abnahme des amtlichen Verschlusses kein Finenzorgan in der Erzeugungsstätte erscheinen, so ist der Unternehmer oder dessen Stellvertreter berechtigt, den Verschluss selbst abzunehmen.

Die Abnahme des amtlichen Verschlusses von

organe.
§. 23.

Der Unternehmer ist verpflichtet, den zur unmittel baren und ständigen Überwachung der Unternehmung berufenen Finanzorganen in einem innerhalb der Umfriedung liegenden Gebäude eine aus mindestens vier heizbaren Zimmern bestehende Wohnung nebst Küche und anderen erforderlichen Nebenräumen, sowie auf Verlangen der Finanzbehörde erster Instanz an den für den gewöhnlichen Verkehr offenen Thoren in der Umfriedung Wachstuben, ferner in dem Gebäude, in welchem das technische Verfahren der Zuckergewinnung ausgeübt oder die Zuckererzeugnisse aufbewahrt werden, ein passendes, mit den erforderlichen Tischen, Stühlen u. s. w. versehenes heizbares Locale als Schreibstube einzuräumen und das Beheizungs- und Beleuchtungsmateriale für die Wohnräume nebst Küche, dann für die Schreibstube beizustellen.

Der Mietzins für die Wohnung, sowie die Vergütung für die Beheizung und Beleuchtung wird zwischen der Finanzverwaltung und dem Unternehmer vereinbart.

Sollte ein Übereinkommen nicht zustande kommen, so wird dieser Mietzins von der politischen Behörde erster Instanz unter Freilassung des Recurses an die höhere politische Behörde festgesetzt.

Werksvorrichtungen oder Localitäten (§. 19) behufs Verpflichtung zur Gewichtserhebung der fertigen

Vornahme von Reparaturen an, beziehungsweise in denselben, findet unter den gleichen Bedingungen statt.

Zuckererzeugnisse.

§. 24.

Im Falle eines unvorhergesehenen und unab wendbaren Ereignisses, welches die Abnahme des Der Unternehmer hat durch sein Personale das amtlichen Verschlusses zu einem unabweislichen Erfor- Gewicht der aus der Erzeugung kommenden Mengen dernisse macht, kann dieselbe auch ohne vorläufige fertigen verkaufsfähigen Zuckers erheben und den Anzeige geschehen, jedoch ist hievon die Anzeige läng- abgewogenen Zucker sofort in abgeschlossene Räume stens binnen 24 Stunden zu erstatten und das unab-einlagern zu lassen.

weisliche Erfordernis der Verschlussabnahme nach- Behufs Ermöglichung der amtlichen Controle zuweisen. dieser fortlaufenden Abwägungen ist der Beginn der

selben den mit der Überwachung der Unternehmung oder anderweitigen Verwendung aus der mit amtlichen betrauten Finanzorganen tagszuvor schriftlich anzu- Marken versehenen Verpackung entnommen werden. zeigen. müssen. Soll ein unter amtlicher Controle bereits abge- Zuckererzeugnisse, welche nach dem Zeitpunkte, wogener Zucker umgearbeitet werden, so ist dies tags von dem an und in dem Zustande, in welchem sie mit vorher den mit der Überwachung der Unternehmung amtlichen Marken versehen sein sollen, ohne vorbetrauten Finanzorganen schriftlich anzuzeigen. Der schriftsmäßig angebrachte Marken oder mit gefälschten, zur Umarbeitung bestimmte Zucker ist unter Internachgeahmten oder bereits verwendet gewesenen Marken. vention der Finanzergane abzuwägen und dies in den angetroffen werden, werden als unversteuert, beziebezüglichen Aufschreibungen (§. 33) durchzuführen.

Dritter Abschnitt.

Bestimmungen wegen Bezeichnung der

Zuckererzeugnisse.

hungsweise unverzollt behandelt.

Verpflichtungen derjenigen, welche Handel oder Verschleiß von Zucker oder ein Gewerbe treiben, in welchem Zucker verwendet wird.

§. 27.

Jeder, der den Handel oder Verschleiß von

Bezeichnung der Zuckererzeugnisse mit gewerblichen Zucker oder ein Gewerbe, in welchem Zucker verwendet

Marken.

§. 25.

Für jede Zuckerfabrik muss eine gewerbliche Marke, beziehungsweise Bezeichnung mit dem Alleinrechte zu deren Gebrauche nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes registrirt werden und ist dieselbe auf dem in dieser Fabrik erzeugten fertigen verkaufs fähigen Zucker in geeigneter, im Verordnungswege z" bestimmenden Weise anzubringen.

wird, mit 1. August 1888 fortseßen oder eröffnen
will, hat spätestens bis 15. Juli 1888, und wer ein
solches Geschäft oder Gewerbe nach dem 1. August 1888
selben die Anzeige hievon zu erstatten.
beginnen will, spätestens 14 Tage vor Beginn des-

Zeitpunkte und in einem Zustande, in welchem sie mit
Wenn diese Personen Zuckererzeugnisse in einem
amtlichen Marken versehen sein sollen, übernehmen,
sind sie verpflichtet, bei der Übernahme sich von dem
Vorhandensein der vorschriftsmäßig angebrachten
amtlichen Marken zu überzeugen. Falls diese Marken
fehlen, als verfälscht, nachgeahmt oder bereits ver-

Bezeichnung der versteuerten Zuckererzeugnisse mit vendet gewesen befunden werden, unterliegt der

amtlichen Marken.

§. 26.

Versteuerte Zuckererzeugnisse müssen vor ihrer Hinwegbringung aus der Erzeugungsstätte oder aus einem Freilager mit amtlichen Marken versehen werden.

Unternehmer nicht dem Strafverfahren nach §. 50, wenn er längstens binnen 48 Stunden, vom Zeitpunkte der Übernahme an gerechnet, bei dem nächsten Finanzorgane die Anzeige hievon erstattet.

Die oberwähnten Personen haben bei Entnahme der Zuckererzeugnisse aus einer mit amtlichen Marken versehenen Verpackung diese Marken zu zerreißen oder in anderer Weise unbrauchbar zu machen.

§. 28.

Der Finanzminister bestimmt im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Finanzminister zu diesem Behuse die Art der Verpackung und der Anbringung der amtlichen Marke, sowie das Minimalgewicht der Die im vorstehenden §. 27 bezeichneten Persomit Marken zu versehenden Zuckerhüte, Würfelzucker-nen haben im Falle des Abganges der amtlichen Kistchen-Cartons u. s. w. Für Zuckersorten, bei welchen Marken auf den bei ihnen vorgefundenen Zuckerdies zulässig ist, kann der Finanzminister im Einver-erzeugnissen, insoferne diese mit den amtlichen Marken nehmen mit dem königlich ungarischen Finanzminister versehen sein sollen, den Bezug oder die Versteuerung auch bestimmen, dass in jeder mit amtlichen Marken oder die Verzollung dieser Zuckererzeugnisse nachzuversehenen Verpackung das gleiche Nettogewicht von weisen. Zucker sich befinden soll.

Innerhalb der Zollinie müssen die steuerbaren Zuckererzeugnisse, welche außerhalb der Erzeugungsstätte oder dem Freilager vorkommen, mit den amt lichen Marken versehen sein, insolange sie nicht zum Behufe des Kleinverschleißes oder der Consumtion

Denselben Nachweis hat auch der Frachtenführer, sowie jedermann, der Zuckererzeugnisse in einer seinen Bedarf auffallend überschreitenden Menge transportirt oder aufbewahrt, hinsichtlich der von ihm. transportirten, beziehungsweise aufbewahrten Zuckererzeugnisse, bei welchen die vorgeschriebenen awtlichen

Marken fehlen, zu liefern, der Frachtenführer aber | werden, auch bei Nacht, sowie das zum Vollzuge der nur dann, wenn er die ihm nach der Zoll- und Staats- Amtshandlung erforderliche Verweilen in denselben monopolsordnung obliegende Verbindlichkeit zur Er- unverweigerlich zu gestatten und ihnen bei ihren theilung der Auskünfte im Transporte nicht erfüllt Amtshandlungen von dem Unternehmer oder durch dessen Dienstpersonale auf Verlangen die nöthige Hilfsarbeit zu leisten.

Controfrecht der Finanzwache, Berpflichtung der Unternehmer in Absicht auf die Ausübung der Controle.

Controlrecht im allgemeinen.

§. 29.

Die Erzeugungsstätten (§. 15) werden während der Dauer des Betriebes und insolange es die Finanzbehörde erster Instanz für nothwendig erachtet, unter ständige steueramtliche Aufsicht gestellt.

Vorrathserhebung der Zuckererzeugnisse; Behandlung der Abgänge und Überschüsse.

§. 30.

Auch außer dem im §. 19 erwähnten Falle können die Finanzorgane über Anordnung der Finanzbehörde erster Instanz von Zeit zu Zeit die Gewichtserhebung der Vorräthe an Zuckererzeugnissen in der Erzeugungsstätte nach vorausgegangenem Abschlusse der Register und Aufschreibungen (§. 33) vornehmen. Jedoch soll in der Regel nur einmal jährlich, und Den Finanzorganen ist der Eintritt in alle zwar außer dem Falle des §. 19 thunlichst zur Zeit innerhalb der Umfriedung befindlichen Räume mit des geringsten Bestandes eine Erhebung der Vorräthe Ausnahme der mit den Betriebs- oder Vorraths- vorgenommen werden. räumen nicht in innerer Verbindung stehenden Woh- Ergibt sich bei der Erhebung gegenüber dem nungen und das zum Vollzuge ihrer Amtshandlungen nach dem Abschlusse der Register und Aufschreibungen erforderliche Verweilen in denselben jederzeit unver- (§. 33) vorhanden sein sollenden Vorrathe ein Überweigerlich zu gestatten und ihnen bei ihren Amts- schuss, so ist derselbe in Empfang zu stellen. handlungen von dem Unternehmer oder dessen Stellvertreter oder durch dessen Dienstpersonale auf Verlangen die nöthige Hilfsarbeit zu leisten.

Der Eintritt in die mit den Betriebs- oder Vorrathsräumen nicht in innerer Verbindung stehenden Wohnräume ist zum Behufe einer Amtshandlung den Finanzorganen nur unter Assistenz eines Mitgliedes oder Abgeordneten des Gemeindevorstandes oder der politischen Behörde und auch in diesem Falle nur bei Tag gestattet.

Bei steueramtlichen Untersuchungen in einer Zuckererzeugungsstätte liegt dem Unternehmer ob, die Bolleten, die im §. 33 erwähnten Register und Aufschreibungen und die sonstigen Urkunden, deren Aufbewahrung angeordnet ist, ungesäumt vorzuweisen und nöthigenfalls gegen Empfangsschein den Finanzorganen einzuhändigen.

wenn es sich um trockenen, harten, weißen oder überErgibt sich dagegen ein Abgang, so ist derselbe, haupt um Zucker von mindestens 992 Procent Polarisation (Consumzucker) handelt, hinsichtlich des / Procent; wenn es sich aber um anderen Zucker (Rohzucker) handelt, hinsichtlich des 4 Procent der seit der lezten Revision in Empfang genommenen Mengen übersteigenden Theiles zu versteuern, wenn der Unternehmer nicht vollkommen glaubwürdig nachweist, dass die abgängige Menge vorschriftmäßig ausgetreten oder durch ein Elementarereignis zugrunde gegangen ist, und wenn in lezterem Falle nicht das Elementarereignis binnen 24 Stunden, nachdem es ihm oder seinem Bestellten (§. 18) bekannt wurde, bei der Finanzbehörde erster Instanz schriftlich angezeigt

worden ist.

Jede solcher Art entfallende Verbrauchsabgabe Die mit der Überwachung der Erzeugungsstätte ist längstens binnen 24 Stunden bei dem hiezu bebetrauten Finanzorgane sind verpflichtet, den Verkehr stimmten Amte bar einzuzahlen. aus dem umfriedeten Raume nach außen zu über- übersteigt der Mehrbefund oder der Abgang wachen und steht denselben daher das Recht zu, die an Consumzucker 1/2 Procent oder an Rohzucker hiezu erforderlichen Revisionen vorzunehmen. 4 Procent der seit der lezten Revision in Empfang genommenen Mengen, so ist das Strafverfahren einzuleiten.

Den Finanzorganen ist auch der Eintritt in die zum Verkaufe und zur Aufbewahrung von Zuckererzeugnissen bestimmten Räumen der Zuckerhändler, der Kleinverschleißer und derjenigen, welche in ihrem Gewerbe Zuckererzeugnisse verwenden, bei Tag und insoferne die Räume auch bei Nacht offen gehalten

Der in den vorstehenden Bestimmungen vorgezeichnete Vorgang ist auch rücksichtlich jener Differenzen zu beobachten, welche sich bei der im §. 19 angeordneten Vorrathserhebung ergeben.

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