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Steuerbezirk

Steuergemeinde

Ausweis

Formulare B.

über die den innbenannten Grundsteuerträgern wegen der am

durch.

erlittenen Beschädigung des Naturalertrages auf

Grund des Gefeßes vom 6. Juni 1888 (R. G. Bl. Nr. 81) bewilligten Steuerabschrei

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Jahrgang 1888.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXXVI. Stück. Ausgegeben und versendet am 12. Juli 1888.

106.

Gesch vom 28. Juni 1888, betreffend die Garantie und die Investitionen

der Kaschau-Oderberger Eisenbahn.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Regierung wird ermächtigt, der KaschauOderberger Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine Erhöhung des vom Staate für die österreichische Strede der genannten Bahn garantirten jährlichen Reinerträgnisses bis zu jenem Betrage zuzusichern, welcher der zur Verzinsung und Tilgung eines mit vier Procent in Silber öfter reichischer Währung verzinslichen und innerhalb 74 Jahren rückzahlbaren Prioritätsanlehens im Nominalbetrage von 5,500.000 fl. ö. W. in Silber erforderlichen Annuität von 232.778 fl. 37 fr. ö. W. in Silber gleichkommt.

Die Modalitäten der Begebung des bezeichneten Prioritätsanlehens mit Einschluss des einzuhaltenden Minimalbegebungscurses unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung.

Artikel II.

Der Erlös des nach Artikel I aufzunehmenden Prioritätsanlehens, aus welchem die Kosten der neuen Theilschuldverschreibungen bestritten werden dürfen,

1. Zur Rückzahlung der der Gesellschaft vom Staate für die österreichische Strecke der KaschauOderberger Eisenbahn gewährten Garantievorschüsse sammt hievon aufgelaufenen Zinsen;

2. zur Tilgung schwebender Schulden, sowie zur Bedeckung der im Jahre 1888 und in den folgenden Jahren erwachsenden Kosten für Investitionen (Erweiterungsbauten, Anschaffungen, Fahrparkvermehrung u. d. gl.) der bezeichneten Bahnstrecke nach Maßgabe der hiezu einzuholenden vorgängigen Genehmigung oder nach Anordnung der Staatsverwaltung.

Artikel III.

Die im Artikel I angegebene Erhöhung des vom Staate für die Kaschau-Oderberger Eisenbahn garantirten jährlichen Reinerträgnisses hat nach Maßgabe der Begebung des neuen Prioritätsanlehens in Wirksamkeit zu treten.

Der jeweilig noch unbegebene Restbetrag des Erlöses der mit Genehmigung der Staatsverwaltung begebenen neuen Prioritätsobligationen hat als Baureservefond für die im Artikel II, Zahl 2 bezeichneten Zwecke zu dienen und ist unter Controle der Staatsverwaltung mit der Maßgabe fruchtbringend anzulegen, dass die hiedurch erzielten Erträgnisse der Betriebs- (Garantie-) Rechnung der österreichischen Strecke der Kaschau-Oderberger Eisenbahn gutzubringen, etwaige Cursdifferenzen aber zu Gunsten oder zu Lasten des Baureservefondes zu rechnen sind.

Artikel IV.

ver

Für das im Sinne der vorstehenden Bestimmun

ist außerdem zu den folgenden Zwecken zu verwenden: gen von der Regierung mit der Kaschau-Oderberger

108.

Gesch vom 29. Juni 1888,

Eisenbahn abzuschließende Übereinkommen, sowie für die Ausgabe und bücherliche Eintragung der im Artikel I bezeichneten Prioritätsobligationen, dann für die aus diesem Anlasse zu errichtenden Acte und Urkunden einschließlich der Pfandbestellungsurkunde über die theilweise Abänderung des Gesekes wird die Gebüren- und Stempelfreiheit, wie auch in vom 29. April 1885 (R. G. BL. Nr. 65), Ansehung der vorerwähnten Prioritätsobligationen betreffend die Zugeständnisse und Bedingundie Befreiung von den Couponstempelgebüren gen für den Bau der Mühlkreisbahn.

gewährt.

In Ansehung der nach Artikel II, Zahl 2 vorgesehenen Bahnanlagen wird die Befreiung von den Gebüren und Stempeln für alle Verträge, Eingaben und Urkunden zum Zwecke der Grundeinlösung, des Baues und der Instruirung der bezeichneten Bahnanlagen, sowie von der bei den Grundeinlösungen auflaufenden Übertragungsgebür gewährt.

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Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

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Eisenbahnverbindung von der Station Schrambach | bahn herzustellenden Locomotiveisenbahn von der Stader niederösterreichischen Staatsbahnlinien über Frei- tion Eisenerz der Flügelbahn Hieflau-Eisenerz der. land, St. Egyd, Terz und Mürzsteg nach Neuberg Kronprinz Rudolf-Bahn über den Erzberg und Prebichl mit einer Abzweigung von Terz über Mariazell nach nach Vordernberg zum Anschlusse an die bestehende Gusswerk, eventuell nach Wegscheid durch Staats- Leoben-Vordernberger Eisenbahn durch Concessionsorgane und auf Staatskosten aufstellen zu lassen. ertheilung unter den Bedingungen dieses Gesezes sicherzustellen.

Im Zusammenhange mit dieser Projectsverfassung sind zugleich die von den Interessenten zu gewärtigenden Beitragsleistungen zum Zwecke der Capitalsbeschaffung für die projectirte Bahn in bindender Form sicherzustellen und ist auf die Zusicherung ausreichender derartiger Beitragsleistungen hinzuwirken.

Artikel II.

Zu dem im Artikel I bezeichneten Zwecke wird der Regierung für das Jahr 1888 ein Credit von 70.000 fl. bewilligt.

Die für den bewilligten Credit in Anspruch genommenen Beträge sind vorläufig aus den Kassabeständen zu beschaffen und seinerzeit im Falle der Sicherstellung des Baues der genannten Bahnlinien aus dem Baucapitale derselben zu refundiren.

Artikel III.

Artikel II.

Für die im Artikel I bezeichnete Eisenbahn können bei Ertheilung der Concession, deren Dauer mit höchstens 90 Jahren vom Tage der Betriebseröffnung auf der ganzen Bahnstrecke zu bemessen ist, vom Staate die nachfolgenden finanziellen Begün stigungen gewährt werden:

1. Die im Artikel IV und V, lit. a bis d des Gesezes vom 17. Juni 1887 (R. G. Bl. Nr. 81) vorgesehenen Stempel, Gebüren-, Tar- und Steuerbefreiungen in dem daselbst festgesetzten Umfange, sowie die in Artikel II und III des citirten Gesetzes vorgesehenen Ausnahmen von allgemeinen geseßlichen Bestimmungen;

2. die Staatsgarantie eines jährlichen Reinerträgnisses, welches der vierprocentigen Verzinsung nebst der Tilgungsquote des zum Zwecke der Geldbeschaffung aufzunehmenden, binnen 75 Jahren zu

Dieses Gesez tritt mit dem Tage seiner Kund- tilgenden Prioritätsanlchens im Nominalbetrage machung in Wirksamkeit.

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von höchstens 3 Millionen Gulden ö. W. Noten, zuzüglich einer vierprocentigen Vorzugsdividende nebst der Tilgungsquote für das mit höchstens 1 Million Gulden ö. W. zu beziffernde Prioritätsactiencapital gleichkommt, so zwar, dass, wenn das jährliche Reinerträgnis den garantirten Betrag nicht erreichen sollte, das Fehlende von der Staatsverwaltung zu ergänzen sein wird.

Das garantirte jährliche Reinerträgnis wird für die ersten 75 Jahre der Concessionsdauer mit dem Maximalbetrage von 166.687 fl. ö. W. und für den Rest der Concessionsdauer mit dem herabgeminderten Marimalbetrage von 89.941 fl. ö. W. festgesezt.

Die Zusicherung der obigen Staatsgarantie ist an die Bedingung geknüpft, dass

a) dem Unternehmen der im Artikel I bezeichneten
Eisenbahn vom Lande Steiermark aus Landes-
mitteln ein Beitrag, bestehend in einer zwanzig-
jährigen Annuität von je 20.000 fl. ö. W.
derart geleistet wird, dass diese Annuitäten-
zahlung binnen längstens einem Monate nach
erfolgter Betriebseröffnung beginnt, und dass
b) von den Interessenten ein Nominalbetrag von
mindestens 700.000 fl. ö. W. in Stammactien
der für diese Eisenbahn zu bildenden Actien-
gesellschaft zum vollen Nennwerte übernom-
men wird.

Artikel III.

In Ausführung des Artikels II, 3. 2, sind folgende Bestimmungen zu treffen:

Forderungen des Staates an solchen Vorschüssen oder Zinsen, welche bis zur Zeit des Erlöschens der Concession oder der Einlösung der Bahn noch nicht bezahlt wurden, find aus dem noch erübrigenden Vermögen der Unternehmung zu berichtigen.

1. Von dem garantirten jährlichen Reinerträgnisse ist derjenige Betrag zur Tilgung der auszu- Sollten jedoch beim Ablaufe der Concession noch gebenden Prioritätsactien und Prioritätsobligationen nicht sämmtliche Stammactien zur Rückzahlung gezu verwenden, welcher durch die Staatsverwaltung langt sein, so hat diese Rückzahlung der Berichtigung nach einem von ihr zu genehmigenden Tilgungsplane, der Garantieschuld vorauszugehen. demzufolge die vorgedachten Effecten während der Dauer der Concession zu tilgen sind, bestimmt wird.

Die Tilgung der Prioritätsobligationen hat hiebei jener der Prioritätsactien vorauszugehen.

2. Der von der Staatsverwaltung aus Anlass der übernommenen Garantie zu zahlende Zuschuss ist über vorausgegangene Prüfung der vorzulegenden, documentirten Jahresrechnung spätestens drei Monate nach deren Überreichung flüssig zu machen.

Artikel IV.

Die nach Artikel II, Schlussabsag lit. a vom Lande Steiermark aus Landesmitteln zu leistenden Jahresbeiträge sind der Garantierechnung als Einnahmen gutzubringen.

Die allfälligen Kosten der Notirung der Effecten auf in- und ausländischen Börsen, sowie die nach Ablauf der steuerfreien Jahre von der Unternehmung zu Das Ärar wird jedoch auch früher zur Einlösung leistenden Steuern dürfen in die Betriebsrechnung der verfallenen Coupons von Prioritätsobligationen als Ausgabspost eingestellt werden; bezüglich der und Prioritätsactien nach Maßgabe des auf Grund Couponsstempelgebüren ist dies nicht zulässig. des Ertragspräliminars richtiggestellten Erfordernisses Theilzahlungen unter Vorbehalt der auf Grundlage der Jahresrechnung zu pflegenden Abrechnung leisten, wenn der Concessionär sechs Wochen vor der Verfallzeit das bezügliche Ansuchen gestellt hat.

Wenn nach endgiltiger Feststellung der Jahresrechnung, welche spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf des Betriebsjahres vorzulegen sein wird, sich herausstellen sollte, dass die Vorschüsse zu hoch bemessen worden sind, so hat der Concessionär den erhaltenen Mehrbetrag mit Zurechnung von sechs Procent Zinsen sofort zu refundiren.

Der Anspruch auf Leistung eines Zuschusses von Seite des Staates muss längstens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des betreffenden Betriebsjahres erhoben werden, widrigenfalls derselbe erloschen ist.

3. Der Betrag, welchen die Staatsverwaltung infolge der übernommenen Garantie zahlt, ist lediglich als ein mit vier Procent jährlich verzinslicher Vorschuss zu behandeln.

Wenn der Reinertrag der Bahn die garantirte Jahressumme überschreitet, so kann der diesfällige Überschuss vorweg zur Bezahlung einer höchstens vierprocentigen Dividende für die nach Artikel II, Schlussabsag lit. b auszugebenden Stammactien, dann zu deren planmäßiger Tilgung, welche nicht vor der gänzlichen Rückzahlung der Prioritätsobligationsschuld beginnen darf, verwendet werden.

Der hiernach etwa noch erübrigende Rest des Überschusses ist sogleich zur Zurückzahlung des geleisteten Vorschusses sammt Zinsen an die Staatsverwaltung bis zur gänzlichen Tilgung abzuführen.

Hiebei hat die Berichtigung der fälligen Zinsen. der Refundirung der Vorschüsse voranzugehen.

Für die Staatszuschüsse ist von der Unternehmung keine Einkommensteuer zu entrichten.

Artikel V.

Der Bau der in Artikel I bezeichneten Eisenbahn muss längstens binnen zwei und einem halben Jahre vom Tage der Concessionsertheilung an gerechnet, ausgeführt und die fertige Bahn bis zu diesem Zeitpunkte dem öffentlichen Verkehre übergeben werden.

Für die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Concessionär der Staatsverwaltung in der von ihr zu bestimmenden Art und Weise entsprechende Sicherheit zu leisten.

Im Falle der Nichterfüllung der obigen Verpflichtung ist die Caution als verfallen zu erklären.

Artikel VI.

Die Vergebung des Baues und der Lieferungen hat auf Grund des durch Staatsorgane oder unter entsprechender Einflussnahme derselben aufzustellenden Detailprojectes und Kostenvoranschlages unter unmittelbarer Ingerenz der Regierung und nach den bei Staatseisenbahnbauten üblichen Bedingnissen stattzufinden.

Die Bauarbeiten sind, abgesondert von der Geldbeschaffung, im Offertwege zu vergeben.

Das Gleiche gilt bezüglich aller Lieferungen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche gegen Übernahme von Stammactien durch die Interessenten (Artikel II lit. b) sichergestellt werden.

Die Bewertung der gegen Übernahme von Stammactien sicherzustellenden Materiallieferungen.

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