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Grundabtretungen und sonstigen Leistungen hat nach | sowie zur Jnangriffnahme der Bauarbeiten für das den von der Staatsverwaltung zu prüfenden Anfäßen Jahr 1888 ein Credit von 100.000 fl. bewilligt, des Kostenvoranschlages, eventuell im Wege der gerichtlichen Schätzung stattzufinden.

Die Begebung der zu emittirenden Prioritätsobligationen hat gleichfalls im Offertwege zu erfolgen.

Der Minimalemissionscurs für die auszugebenden Prioritätsobligationen wird mit 90 Procent, jener der Prioritätsactien mit 80 Procent des Nennwertes festgesezt.

Artikel VII.

Der Betrieb der im Artikel I bezeichneten Eisenbahn soll während der ganzen Concessionsdauer vom Staate für Rechnung des Concessionärs geführt werden und werden der Staatseisenbahnverwaltung die aus Anlass dieser Betriebsführung effectiv erwachsenden Kosten durch den Concessionär zu vergüten sein.

Artikel VIII.

Der Concessionär hat sich bezüglich der einzuhebenden Tarife und der Regelung der Verkehrsverhältnisse jenen Maßnahmen der Staatsverwaltung zu unterwerfen, welche jeweilig geeignet sind, eine Concurrenz zwischen den bestehenden Staatsbahnen und der im Artikel I bezeichneten Eisenbahn thunlichst hintanzuhalten.

Artikel IX.

welcher, insoferne er bis Ende 1889 nicht vollständig zur Verwendung gelangt, noch bis März 1890 verwendet werden kann, in diesem Falle jedoch so zu be handeln ist, als wenn derselbe im Voranschlage des Jahres 1889 bewilligt worden wäre, daher für den Dienst dieses lezteren Jahres zu verrechnen ist.

Die für den eröffneten Credit in Anspruch zu nehmenden Beträge sind vorläufig aus den Kassenbeständen zu beschaffen und seinerzeit aus dem Baucapitale der bezeichneten Eisenbahn zu refundiren.

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In dem am 12. Juni 1888 ausgegebenen XXV. Stücke, Nr. 83 des Reichsgeseßblattes, enthalFalls die sofortige Ertheilung der Concession tend die Verordnung des Ministeriums des Innern für die im Artikel I bezeichnete Eisenbahn unter den vom 5. Juni 1888, betreffend die Verwendung unvorstehenden Bedingungen (Artikel II bis VIII) einem verzinnter Kupfergefäße bei der fabriksmäßigen ErAnstande begegnen sollte, wird der Regierung zum zeugung der Gemüseconserven, soll es Seite 271, Zwecke der Vervollständigung der Vorarbeiten, ins- zweite Alinea, vierte Zeile, statt „Benügung“ besondere behufs Ausarbeitung des Detailprojectes, heißen „Beneßung“.

Jahrgang 1888.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXXVII. Stück. Ausgegeben und versendet am 13. Juli 1888.

111.

Erlass des Finanzminifteriums vom 9. Juli 1888

zur Vollziehung des Gesezes vom 20. Juni 1888, betreffend die Zucker besteuerung.

Im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Finanzministerium werden zur Vollziehung des Gesetzes vom 20. Juni 1888, R. G. BL. Nr. 97, auf Grund des §. 63 desselben folgende Bestimmungen erlassen:

§. 1.

Zu §. 1 des Gesezes.

Begriff von steuerfreiem Syrup.

Als zum menschlichen Genusse nicht geeigneter und somit nach §. 1, 3. 1 des Gesetzes von der Versteuerung ausgenommener Syrup ist im Falle der Untersuchung durch Sachverständige jener Syrup an zusehen, welcher nicht unter 75 Grad Balling spindelt und nicht über 56 Procent Zucker aller Art und mindestens 7 Procent Asche enthält. Jedoch soll mit Rücksicht auf Beobachtungsfehler Syrup, bei welchem die Untersuchung nur um 1 Grad weniger als 75 Grad Balling und nur um 2 Zehntel Procent weniger, als 7 Procent Asche ergibt, deshalb nicht als steuerbarer Syrup behandelt werden.

§. 2.

Zu §. 2 des Gesezes.

Bonification beim Zuckerexporte.

Bei der Beamtshandlung der Zuckererzeugnisse, welche mit dem Anspruche auf die im §. 2 des Gesezes normirte Bonification zur Ausfuhr über die Zollinie erklärt werden, haben die in der Anlage A vorgezeich- Anlage A neten Bestimmungen in Anwendung zu kommen.

mit

Muster

Außer den eine specielle Bewilligung nicht au. b. bedürfenden Unternehmern von Zuckererzeugungsstätten oder Freilagern werden auch andere Personen. zur Ausfuhr von unversteuerten Zuckererzeugnissen über die Zollinie mit dem Anspruche auf Ausfuhrbonification nach Maßgabe der folgenden Bestimmun gen zugelassen:

1. Wer von dieser Gestattung Gebrauch machen will, hat darum bei der Finanzbehörde erster Instanz, in deren Amtsbereiche die Zuckererzeugungsstätte oder das Freilager liegt, aus welchem, beziehungsweise aus welcher die Zuckererzeugnisse zur Ausfuhr über die Zollinie weggebracht werden sollen, schriftlich anzusuchen. Diese Gestattung wird auf die Dauer je einer Erzeugungsperiode, das ist auf die Zeit vom 1. August des einen bis leßten Juli des nächstfolgenden Jahres Jedermann ertheilt, der

a) zur Classe der im Inlande ansässigen Kaufleute
(mit Inbegriff der bloß den Commissions- oder
Speditionshandel betreibenden) gehört, und
b) nach den bestehenden Vorschriften zur Führung
von Handels- und Gewerbebüchern verpflichtet
ist und sich der Verbindlichkeit unterzieht, den
Finanzorganen die Einsicht in seine Bücher zu
gestatten und der überdies

c) weder wegen Schleichhandels noch wegen einer | Ausfuhrbonification für sämmtlichen, während einer die Vorschriften über den zollpflichtigen Ver- Erzeugungsperiode, das ist während der Zeit vom kehr oder ein steuerbares Verfahren betreffenden 1. August des einen bis lezten Juli des nächstfolschweren Gefällsübertretung schuldig erkannt genden Jahres, aus dem österreichisch-ungarischen worden ist. Zollgebiete über die Zollinie ausgeführten Zucker den

2. Die Bewilligung wird nur unter der Be- Betrag von fünf Millionen Gulden ö. W. übersteigt, dingung ertheilt, dass dem Staatsschaze Sicher ist die für eine Erzeugungsperiode geforderte und stellung für die Verbrauchsabgabe geleistet wird, mittels Verordnung bekanntzugebende Sicherwelche für die zur Ausfuhr über die Zollinie unverstellung in einer für die Borgung der Zuckerverbrauchssteuert aus einer Zuckererzeugungsstätte oder aus abgabe vorgeschriebenen Weise zu leisten, übrigens einem Freilager hinwegzubringende Zuckermenge kann dieselbe mit der Sicherstellung für diese Borentfällt. gung vereinigt werden. Für die diesfälligen Verpfändungs-, beziehungsweise Solidarhaftungsurkunden werden die angehängten Musternummern 1 bis ein- Muster schließlich 6 vorgezeichnet.

Diese Sicherstellung kann in der im §. 23 II, 3. 2, dieser Vollzugsverordnung vorgezeichneten Weise geleistet werden, u. z. entweder für sämmtliche voraus sichtlich in der betreffenden Erzeugungsperiode zur Ausfuhr zu bringenden Zuckermengen oder von Fall zu Fall für jede einzelne Ausfuhrsendung bei der von der Finanzbehörde erster Instanz zur Empfangnahme bestimmten Kassa.

Vor geschehener Sicherstellung des erwähnten Ersazes darf die Betriebsperiode einer Zuckererzeugungsstätte nicht eröffnet werden.

§. 4.

Zu §. 12 des Gesezes.

Im ersteren Falle sind bei der Leistung der Sicherstellung jene Zuckererzeugungsstätten und Freilager zu bezeichnen, aus welchen der zur Ausfuhr bestimmte Zucker hinweggebracht werden will und zugleich anzugeben, bis zu welchem Betrage die erlegte Beistandleistung der Eisenbahn- und DampfSicherstellung für jede Zuckererzeugungsstätte oder schiffahrts-Unternehmungen bei der Durchjedes Freilager dienen soll. führung der Verbrauchsabgabe.

Die Finanzbehörde erster Instanz verständigt hievon sowie von der ertheilten Bewilligung die mit der Beamtshandlung der Ausfuhrsendungen in den betreffenden Zuckererzeugungsstätten oder Freilagern betrauten als Versendungsämter fungirenden Finanzorgane.

Die Sicherstellung wird frei und kann sodann neuerdings benügt werden, sobald die Bestätigung des Austrittszollamtes über den wirklich erfolgten Austritt der Zuckersendung über die Zollinie bei dem betreffenden Versendungsamte eingelangt ist.

3. Die in den §§. 4 und 5 des Gesezes hinsicht lich der Verbrauchsabgabe normirte Zahlungs- und Haftungspflicht wird nicht aufgehoben, wenn statt des Unternehmers der Zuckererzeugungsstätte oder des Freilagers eine andere Person die Ausfuhr von unversteuertem Zucker über die Zollinie vornimmt. Jedoch wird diese Person in erster Linie eventuell durch Inanspruchnahme der geleisteten Sicherstellung zur Zahlung der Verbrauchsabgabe für die zur Ausfuhr über die Zollinie aus einer Zuckererzeugungsstätte oder aus einem Freilager ausgelagerten, jedoch nicht zur Ausfuhr gelangten Zuckermengen herangezogen.

§. 3. Zu §. 3.

den durch die Eisenbahn- und DampfschiffahrtsunterZum Behufe der statistischen Nachweisung über nehmungen mit Ausschluss der Dampfschiffahrtsunternehmungen zur See vermittelten Transport von Zuckererzeugnissen haben die einer Zuckererzeugungsstätte zunächst gelegenen Eisenbahn- und Dampfschiffstationen, welche von der Finanzbehörde erster Instanz bezeichnet werden, einen besonderen Vormerk über alle bei denselben zur Aufgabe und zur Abgabe gelangenden Zuckersendungen nach dem angeschlossenen Muster Nr. 7 zu führen, in welchen jede einzelne Senung in der Reihenfolge, in welcher diese zur Weiterbeförderung aufgegeben wird, beziehungsweise behufs Abgabe einlangt, einzutragen ist.

Die Eintragungen haben die Zuckersorte und das Bruttogewicht der Sendung, dann den Namen, die Beschäftigung und den Standort des Absenders, beziehungsweise des Empfängers zu umfassen, insoweit diese Daten aus den Begleitpapieren entnommen

werden können.

Der Vormerk ist monatlich abzuschließen und bis längstens den 10. des nächsten Monates an die Finanzbehörde erster Instanz, in deren Bezirke die Eisenbahn- oder Dampfschiffstation liegt, einzusenden.

Drucksorten für solche Vormerke werden den betreffenden Eisenbahn- und Dampfschiffstationen über Verlangen seitens der Finanzbehörden unentgeltlich

Für die richtige Einzahlung des Betrages, welchen die Unternehmer der Zuckererzeugungsstätten für Zucker der im §. 1, 3. 1 des Gesezes bezeichneten Art an die Staatskasse zu ersehen haben, falls die verabfolgt werden.

Nr. 1 bis 6.

Muster

Nr. 7.

§. 5.

3u §. 16 des Gesezes. Forderungen zur Sicherung der Erzeugungsstätte.

der Unternehmung betrauten Finanzorgane gehalten und dürfen nur in Gegenwart der lezteren für die Dauer der nothwendigen Benüßung geöffnet werden. Die Unternehmer der Zuckererzeugungsstätten sind daher verpflichtet, die betreffenden Thore zur Anlegung eines Vorlegschlosses für die amtliche Mitsperre einzurichten. Die Überwachungsorgane haben darauf zu sehen, dass bei Tag die für den gewöhnlichen Gebrauch nicht benöthigten Eingänge verDie an den Öffnungen der im §. 16 des Gesezes schlossen und nur im Falle und für die Dauer des bezeichneten Gebäude anzubringenden Gitter müssen wirklichen Bedarfes zur Benützung geöffnet werden. aus mindestens 3 Millimeter starkem Draht ange- Bei Nacht dürfen höchstens zwei Eingänge gefertigt sein und darf die Weite der einzelnen Maschen öffnet sein. höchstens 5 Centimeter im Quadrat betragen. Die

Die im §. 16, Punkt 1, Absag 3 erwähnte un mittelbare Verbindung von Gebäuden bedeutet die innere Verbindung derselben untereinander.

Der Umstand, dass ein Eingang z. B. für die Gitter können eingemauert werden oder aber mittels Rübenzufuhr und die Abfahrt der entleerten RübenAngeln oder Aufsaßbändern an den zu verschließenden wagen oder zu einem ähnlichen Zwecke aus zwei Öffnungen angebracht sein. Im letteren Falle wird Abtheilungen besteht, welche durch einen höchstens an dem Gitter der amtliche Verschluss mittels Blei- 4 Meter breiten Pfeiler getrennt sind, hindert nicht, plomben derart angelegt, dass ohne Verlegung des- dass ein solcher Eingang nur als ein Eingang selben das Gitter nicht geöffnet oder beseitigt werden gezählt wird. kann.

Auch die aus der Erzeugungsstätte ausmündenden Canäle müssen mit Eisengittern in der Art versichert werden, dass niemand durch den Canal aus der Erzeugungsstätte gelangen kann. Die Art dieser Versicherung ist mit Rücksicht auf die localen Verhältnisse bei der Befundsaufnahme festzustellen. Die Stäbe der zu dieser Versicherung verwendeten Gitter müssen eine Stärke von mindestens 1 Centimeter im Quadrat haben und dürfen höchstens 15 Centimeter von einander entfernt sein. Das diesen Anforderungen entsprechende Gitter muss übrigens in sicherer Weise befestigt sein.

Wenn die Umfriedung einer bereits bestehenden Erzeugungsstätte derart bewerkstelligt werden wollte, dass ein Gebäude, welches nicht zu der Erzeugungsstätte gehört, nur mit einer Fronte in der Umfriedungslinie, mit den übrigen Theilen außerhalb der selben liegt, so sind die in die Umfriedungslinie fallenden Öffnungen dieses Gebäudes in der im §. 16, 3. 1, Absah 2 angeordneten Weise zu versichern.

§. 6.

Zu §. 17 des Gesezes.

Benehmen bei der Befundsaufnahme, sowie bei der Anzeige des Betriebsbeginnes.

Ergeben sich bei der im §. 17 des Gesetzes angeordneten Befundsaufnahme, insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der im §. 16 des Gesetzes gestellten Forderungen zur Sicherung der Erzeugungsstätte wesentliche Mängel, so ist auf deren Beseitigung zu dringen.

Die angeordnete Untersuchung der Saftgewinnungs- und Abdampfapparate, dann der feststehenden Aufbewahrungsgefäße für Zuckererzeugnisse hat sich auch auf die Ermittlung des fubischen Rauminhaltes derselben zu erstrecken und sind daher zu diesem 3wecke die Dimensionen dieser Werksvorrichtungen und Gefäße verlässlich zu ermitteln und im Befundsprotokolle ersichtlich zu machen.

Obwohl die Bestimmung, dass die Entfernung der außerhalb der Umfriedung gelegenen Gebäude Die Anzeige über den Zeitpunkt des Betriebsvon der Umfriedung nicht weniger als 5 Meter beginnes ist bei der Finanzbehörde I. Instanz in dopbetragen darf, ausdrücklich nur auf Zuckererzeugungs-pelter Ausfertigung einzubringen, und wird ein Exemstätten, welche neu errichtet werden und in bereits plar derselben der Unternehmung zu ihrer Deckung bestehenden Zuckererzeugungsstätten auf Gebäude zurückgestellt.

beschränkt ist, welche neu aufgeführt werden, so ist doch auch in allen anderen Fällen zur Sicherung des Staatsschazes darauf zu sehen, dass die Umfriedung so gezogen werde, dass sie, wenn keine besonderen örtlichen Schwierigkeiten entgegenstehen, keinem außerhalb der Erzeugungsstätte befindlichen Gebäude auf weniger als 5 Meter sich nähert.

§. 7.

Zu §. 18 des Gesezes.

Bezeichnung der Erzeugungsstätte.

Nebst der im §. 18 des Gesezes aufgetragenen

Nach Punkt 3 des §. 16 werden die für den Bezeichnung der Gewerbsstätte ist der Unternehmer gewöhnlichen Gebrauch nicht offenen Eingänge in der verpflichtet, in den Betriebs- und Vorrathsräumen an Umfriedung unter Mitsperre der mit der Überwachung einer leicht zugänglichen und in die Augen fallenden

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