Page images
PDF
EPUB

jene Einberufungen zur ersten Ausbildung mit der mit dem Reichs-Kriegsminister das erforderliche Einneuen Schießwaffe, welche in diesem Jahre bereits vernehmen pflegen wird. stattgefunden haben.

§. 3.

Budapest, am 13. Februar 1888.

Franz Joseph m. p.
Welsersheimb m. p.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Minister für Landesvertheidigung betraut, welcher

Taaffe m. p.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

VII. Stück. Ausgegeben und versendet am 28. Februar 1888.

23.

Übereinkommen mit dem Deutschen
Reiche vom 8. December 1887,

wegen Verlängerung des Handelsvertrages
vom 23. Mai 1881.

Geschlossen zu Wien, am 8. December 1887, von Seiner 1. und k. Apostolischen Majestät ratificiert zu Wien, am 20. December 1887, in den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt zu Wien am 21. December 1887.)

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn

einerseits und

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen im Namen des Deutschen Reiches andererjeits,

von dem Wünsche geleitet, die bestehenden vertragsmäßigen Grundlagen für die Entwicklung des Gebieten auch über die Dauer des mit dem 31. DeHandels und Verkehres zwischen den beiderseitigen cember 1887 ablaufenden Handelsvertrages vom 23. Mai 1881 hinaus aufrecht zu erhalten, haben behufs eines zu diesem Zweck zu treffenden Abkommens zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Wir Franz Joseph der Erfte, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; von Böhmen zc. und Apostolischer König von Ungarn: Allerhöchst Ihren wirklichen Geheimen Rath, Apoftolischer König von Ungarn, König von Böhmen, Feldmarschallieutenant, Minister des kaiserlichen Hauvon Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, ses und des Äußern Gustav Grafen Kálnoky von Köröspatak; Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol ze. c. 2.

thun fund und bekennen hiemit:

Nachdem zwischen Unserem Bevollmächtigten einerseits und dem Bevollmächtigten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen ander seits zum Zwecke der Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen Gebieten ein, die Verlängerung des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881 bezweckendes Übereinkommen am 8. December 1887 zu Wien abgeschlossen und unterzeichnet worden ist, welches von Wort zu Wort lautet:

und

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von

Breußen:

Allerhöchst Ihren Generaladjutanten und General der Cavallerie Heinrich VII., Prinz Reuß, außer ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich und Apostolischen König von Ungarn;

welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:

Artikel I.

Der am 23. Mai 1881 zwischen ÖsterreichUngarn und Deutschland abgeschlossene Handelsvertrag nebst Schlussprotokoll vom gleichen Tage soll bis zum 30. Juni 1888 in Kraft bleiben.

[blocks in formation]
[blocks in formation]

Verordnung des Justizminifteriums Verordnung des Finanzministeriums vom 23. Februar 1888,

vom 3. März 1888,

betreffend den Beginn der Amtswirksamkeit betreffend die Erweiterung des Wirkungsdes Bezirksgerichtes Fünfhaus in Nieder- kreises des k. k. Centraltar- und Gebüren

österreich.

Das zufolge der Verordnung des Justizministe riums vom 20. December 1882 (R. G. Bl. Nr. 176) neu zu errichtende Bezirksgericht Fünfhaus hat seine Amtswirksamkeit mit 1. Juni 1888 zu beginnen.

Pražák m. p.

26. Kundmachung des Finanzministeriums

vom 3. März 1888,

betreffend die Ermächtigung des k. k. Hauptzollamtes II. Classe zu Liebau zur Eingangsverzollung von Maschinen der Zolltarifnum

mern 284 a und b, dann 284 bis.

bemessungsamtes in Wien.

In Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung vom 28. Februar 1888 wird der Wirkungskreis des f. t. Centraltar- und Gebürenbemessungsamtes in Wien dahin erweitert, dass demselben vom 1. April 1888 an die nachstehend bezeichneten, das Gebiet der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien betreffenden Gebürengeschäfte überwiesen werden:

1. Die Beamtshandlung der ämtlichen Befunde und Anweisung der auf Grund derselben geseßlich zukommenden Ergreifersantheile;

2. das Gefällsstrafverfahren in Stempelsachen innerhalb des den f. k. Finanzbezirksdirectionen zustehenden Wirkungskreises, und

3. die Vornahme der Systemalstempelrevisionen bei den öffentlichen Behörden, Ämtern und Amtspersonen.

Ferner wird

4. die Expositur der f. f. Finanzbezirksdirection, Stadt, Herrengasse Nr. 23, in den Verband des erwähnten Amtes einverleibt.

Das k. k. Hauptzollamt II. Classe zu Liebau wird einvernehmlich mit dem k. k. Handelsministerium zur Eingangsverzollung von Maschinen der Nummern Von dem obgenannten Zeitpunkte an sind daher 284 a und b, dann 284 bis des allgemeinen Zoll- alle ämtlichen Befunde, beziehungsweise Anzeigen über tarifes gegen genaue Beobachtung der Verordnung Stempelgefälls übertretungen, welche in der Reichsvom 21. Mai 1887 (R. G. Bl. Nr. 58), betreffend haupt- und Residenzstadt Wien wohnende Parteien die Zollbehandlung von Maschinen und Apparaten betreffen, an das f. f. Centraltar- und Gebürenbemesermächtigt. jungsamt in Wien zu leiten.

Dunajewski m. p.

Dunajewski m. p.

28.

Würde ein Normalsaccharometer in eine Flüjsigkeit gesenkt, deren Temperatur 40 oder mehr Grade Verordnung des Finanzministeriums Réaumur zeigt, so würde dasselbe zerplazen.

vom 12. März 1888,

betreffend die Einführung sogenannter ,,Normalsaccharometer“ zur Erhebung des Extractgehaltes der Bierwürze in Bierbräuereien.

Im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Finanzministerium wird unter Bezugnahme auf die §§. 1 und 8 des Finanzministerialerlasses vom 26. December 1854 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1855), dann auf den Finanzministerialerlass vom 14. October 1858 (R. G. Bl. Nr. 238) und mit Bezug auf die die Saccharometer betreffenden Bestimmungen der mit der Verordnung des Handelsministeriums vom 9. De cember 1872 (R. G. Bl. Nr. 171 ex 1872) veröffentlichten Aichordnung Folgendes angeordnet.

Das jedem Normalsaccharometer beigegebene Certificat enthält außer der Nummer und dem Gewichte des Instrumentes noch eine Gebrauchsanweisung mit den dazu gehörigen drei Correctionstabellen.

Von diesen Tabellen enthält die Tafel I die Correction der an der Spindel erhaltenen directen Ablejungen in Procenten, die Tafel II die Correction der an dem eingeschmolzenen Thermometer enthaltenen directen Ablesungen und die Tafel III die Reduction des scheinbaren Gehaltes auf den wahren Gehalt bei der Normaltemperatur von 14 Grad Réaumur.

In Braustätten, in welchen Bierwürzen unter neun Graden erzeugt werden, sowie in Braustätten, Bierwürze von mehr als 20 Saccharometergraden welchen etwa ausnahmsweise die Erzeugung von Zur Erhebung des Extractgehaltes der zu ver- gestattet werden sollte, haben die bisherigen Sacchasteuernden Bierwürze in Bierbräuereien dürfen, wenn rometer zur Erhebung des Extractgehaltes der Bierdieser Extractgehalt nicht unter 9 und nicht über würze auch fernerhin in Anwendung zu bleiben. 20 Saccharometergraden steht, vom 1. Mai 1888 Sollte gegen die Richtigkeit eines ämtlichen angefangen, nur die von der k. k. Normalaichungs- Normalsaccharometers ein Bedenken vorkommen, commission in Wien nach einer besonderen Instruction welches durch die Wahrnehmung begründet würde, erzeugten und geprüften, mit dem Aichstempel dersel- dass die Anzeige dieses Normalsaccharometers gegen ben versehenen und mit einem Certificate beglaubigten ein anderes um Ein Zehntel Grad oder mehr im Plus sogenannten Normalsaccharometer" in Verwen- oder Minus abweicht, so haben die Finanzorgane sodung genommen werden. fort die Anzeige beider Normalsaccharometer ämtlich

[ocr errors]
[ocr errors]

Mit Rücksicht auf den Spielraum, innerhalb mit größter Genauigkeit zu constatiren, das für bedessen sich der Extractgehalt der Bierwürzen gewöhn- denklich angesehene Normalsaccharometer sammt lich zu bewegen pflegt, werden zweierlei Normalsac- Zugehör und zwar falls das der Braupartei gehörige charometer hergestellt; bei dem einen beginnt die Scala für bedenklich angesehen werden müsste, leßteres gegen mit 75 Graden und geht bis 16 Grade, bei dem an Übernahmsbestätigung einzuziehen und durch die deren beginnt die Scala mit 15 Graden und schließt Finanzwachcontrolsbezirksleitung direct an die k. k. mit 21.5 Graden. Normalaichungscommission in Wien zur Überprüfung

Der Abstand zwischen den einzelnen durch Theil striche und Ziffern nach der Scala der Normaljaccharometer bezeichneten Graden beträgt nahe an zwanzig Millimeter und ist jeder Grad wiederum durch Theil striche in zehn Theile (Zehntel eines Grades) getheilt. Die Abweichung der mit Zuhilfenahme der Corrections tabellen (Tafel Ï, II und III), welche jedem Instrumente beigegeben sind, corrigierten Angaben von den Sollangaben des Normalsaccharometers ist stets kleiner, als Ein Zehntel eines Grades.

einzusenden.

überprüfung, welches Ergebnis für die endgiltige Bis zum Bekanntwerden des Ergebnisses der Constatirung des wahren Extractgehaltes der fraglichen Bierwürze allein maßgebend bleibt, ist die Anzeige des in den Händen der Finanzwachabtheilung befindlichen Normalsaccharometers provisorisch als die richtige anzusehen.

Wird die Überprüfung des Instrumentes durch In jedem Normalfaccharometer für die Bier die Finanzorgane veranlasst, so hat die verzehrungssteuercontrole ist ein Thermometer nach Réaumur steuerpflichtige Partei die Kosten derselben nur dann zur Erhebung der Temperatur der Vierwürze einge-zu bezahlen, wenn bezüglich des in ihrem Besize geschmolzen. Ferner ist jedem solchen Normalsaccharo- wesenen Normalfaccharometers eine Abweichung der meter ein abgesondertes Schwungthermometer Anzeige von mehr als Ein Zehntel im Plus oder zur Erhebung der Lufttemperatur im Beobachtungs- Minus von der Sollanzeige constatirt wird. Findet locale beigegeben. die Überprüfung des Instrumentes über Verlangen. der Branpartei statt, so hat diese in jedem Falle die Kosten zu tragen.

Neben dem Aichstempel jedes Normaljaccharometers ist das Gewicht desselben, in der Luft mittlerer Dichte mit Messinggewichten ausgewogen, eingeäßt.

Dunajewski m. p.

« PreviousContinue »