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betreffend die Gewährung einer Unter- über die Veräußerung von Objecten des unstüßung aus Staatsmitteln zur Zustandseßung | beweglichen Staatseigenthumes und über die der durch die Überschwemmungen im Früh- Art der Verwendung des Erlöses, dann über jahre 1888 beschädigten Dämme an der die tauschweise Überlassung von Objecten des Weichsel sammt Zuflüssen und am Sanflusse

in Galizien.

unbeweglichen Staatseigenthumes.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichs

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes rathes finde Ich zu verordnen, wie folgt: finde Ich anzuordnen, wie folgt:

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I. Mein Finanzminister wird ermächtigt:

A. 1. Das Trainetablissement zwischen dem blinden Thore und dem Karlshofe in Prag, bestehend

aus den Grundbuchseinlagen 3. 86, 87, 88, dann aus Theilen der Grundbuchseinlagen 3. 89 und 91, Catastralgemeinde Festungsrayon Prag mit einer Gesammtarea von 120.963 569 Quadratmeter, Thore in Prag im Gesammtausmaße von 13.388'87 2. fortificatorische Grundstücke vor dem Aujezder Quadratmeter,

3. das Kaserngebäude in Krumau, Grundbuchseinlage 3. 154, 4. fortificatorische Grundstücke in Olmüş im Gesammtausmaße von 16.572.38 Quadratmeter,

5. das Truppenspitalsgebäude Haus Nr. 397 in Bregenz,

6. die nachverzeichneten Objecte in Salzburg, nämlich:

a) die Bauhofkaserne, Grundbuchseinlage 3. 515, b) das Landschaftsgebäude, Grundbuchseinlage

3. 516,

c) den Reitplag vor dem Linzer Thore, Grundbuchseinlage 3. 118,

d) einen Theil der Parcelle Nr. 228, Grundbuchseinlage 3. 27, im Ausmaße von 13.52018 Quadratmeter, sammnt darauf befindlicher Wachund Küchenbaracke

zu veräußern und den Erlös zum Zwecke der Ersaybeschaffung der Heeresverwaltung zur Verfügung zu stellen.

115.

Gesch vom 22. Juni 1888,

des Gesetzes vom 31. März 1875 (R. G. BL. betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit Nr. 52), über die zeitweilige Stempel- und B. Während der Jahre 1888, 1889 und 1890 Gebürenbefreiung, dann die Erleichterungen in der Benüßung der Heeresverwaltung befindliche, im Verfahren bei den die Löschung kleiner für dieselbe entbehrlich werdende Objecte des unbeSakposten bezweckenden Verhandlungen. weglichen Staatseigenthums, deren Schäßwert für jedes einzelne Object den Betrag von 25.000 fl. nicht übersteigt, bis zum Gesammtwerte von 500.000 fl. zu veräußern und den Erlös der Heeresverwaltung zum Zwecke der Ersaßbeschaffung zur Verfügung zu stellen.

C. Das Verpflegsmagazin, Grundbuchseinlage 3. 281 der Catastralgemeinde Marburg, dann das Holzmagazin, Grundbuchseinlage Z. 181 der Catastralgemeinde Kärntnerthor, im Tauschwege gegen Beistellung eines neuen Verpflegsetablissements in Marburg abzutreten.

II. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Finanzminister beauftragt.

Budapest, am 16. Juni 1888.

Franz Joseph m. p.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes verordne Ich, wie folgt:

§. 1.

Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 31. März 1875 (R. G. Bl. Nr. 52), über die zeitweilige Stempel- und Gebürenbefreiung, dann die Erleichterungen im Verfahren bei den die Löschung kleiner Sayposten bezweckenden Verhandlungen wird auf den Zeitraum vom 1. Jänner 1888 bis Ende 1890 verlängert.

§. 2.

Meine Minister der Justiz und der Finanzen. sind mit der Durchführung dieses Gesezes beauftragt. Budapest, am 22. Juni 1888.

Franz Joseph m. p.

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Gesch vom 20. Juni 1888, betreffend die Gebürenfreiheit für das nach dem galizischen Landesgeseße vom 14. April 1888 aufzunehmende Landesanlehen von 395.000 fl.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Obligationen und Coupons des nach dem galizischen Landesgesetze vom 14. April 1888 zur Bildung eines Kasernenbau-Darlehensfondes aufzunehmenden Landesanlehens von 395.000 fl. werden von der Entrichtung der Stempelgebüren befreit.

§. 2.

116. Verordnung des Justizministeriums vom 2. Juli 1888,

betreffend die Zuweisung der Gemeinden und Gutsgebiete Luka mit Monaster und Uniż zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Obertyn in Galizien.

Auf Grund der Gesetze vom 11. Juni 1868 (R. G. BL. Nr. 59) und vom 26. April 1873 (R.G. BI. Nr. 62) werden die Gemeinden und Gutsgebiete Lufa mit Monaster und Uniz aus dem Sprengel des

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Bezirksgerichtes Zloty Potok und Kreisgerichtes Finanzminister beauftragt.

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Stanislau ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Obertyn, beziehungsweise Kreisgerichtes Kolomea zugewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1889 in Wirksamkeit.

Pražák m. p.

117.

sämmtlichen während der Zeit vom 1. August 1888 bis lezten Juli 1889 aus dem österreichisch-ungari

Kundmachung des Finanzministeriums schen Zollgebiete über die Zollinie ausgeführten Zucker

vom 5. Juli 1888,

den Betrag von fünf Millionen Gulden österreichischer Währung übersteigen sollte, hat jeder Unternehmer betreffend die Ermächtigung des Nebenzoll- einer der obbezeichneten Zuckererzeugungsstätten noch amtes in Mitroviß zur Austrittsbehandlung vor Eröffnung der Erzeugungsperiode 1888/89 den von Durchfuhrwaren ohne Beschränkung. Betrag von fünftausend Gulden sicherzustellen.

Nach einer Mittheilung des königlich ungarischen Finanzministeriums wurde das Nebenzollamt in Mitroviß zur Austrittsbehandlung von Durchfuhrwaren ohne Beschränkung ermächtigt.

Dunajewski m. p.

118.

Kundmachung des Finanzminifteriums vom 6. Juli 1888,

betreffend die Abfertigungs- und Verzollungs. befugnisse des Nebenzollamtes Georgswalde Ebersbach.

Mit Bezug auf die Verordnung vom 28. Decem ber 1882 (R.G. Bl. Nr. 10 ex 1883), Abtheilung X, Punkt 68, betreffend die Verzollungsbefugnisse des Nebenzollamtes I. Classe Georgswalde-Ebersbach wird erklärt, dass diesem Zollamte die Abfertigungs- und Verzollungsbefugnisse eines Hauptzollamtes 1. Classe zukommen.

Dunajewski m. p.

119.

Dunajewski m. p.

120.

Verordnung der Minister des Innern und des Handels vom 11. Juli 1888, betreffend die gewerbsmäßige Sodawassererzeugung.

Mit Rücksicht auf die in jüngster Zeit in allen hebungen in Hinsicht auf die gewerbsmäßige Erzeupolitischen Verwaltungsgebieten durchgeführten Ergung von Sodawasser, welche ergeben haben, dass den sanitären Anforderungen bei der Darstellung, Füllung und dem Verschlusse des für den Verkehr bestimmten Sodawassers in den meisten Fällen nicht genügt wird, finden sich die Minister des Innern und des Handels nach Einvernehmung des Obersten Sanitätsrathes zu nachstehenden Verfügungen veranlasst:

1. Zur Herstellung von Sodawasser darf nur ein vollkommen geeignetes Wasser verwendet werden. Die Wasserbezugsquelle ist vor jeder sanitär bedenklichen Verunreinigung zu schüßen.

2. Die Herstellung von Sodawasser darf nur in solchen Localen betrieben werden, welche hiezu in Rücksicht auf die daselbst zu pflegende Reinlichkeit und auf die Reinhaltung der zum Betriebe erforderlichen

Erlafs des Finanzministeriums vom Apparate und Geräthe geeignet sind.

9. Juli 1888,

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3. Der kupferne Mischapparat und das Rührwerk sind mit reinem Zinn ohne jeden Bleizusaß zu verzinnen. Das zu dem Füllapparat abgehende Ver

bindungsrohr darf weder aus Blei, noch aus Zink, noch aus zinkhältigen vulkanisierten Kautschuk bestehen. Bei Verwendung von Zinn zu den Zu- und Ableitungsrohren ist ein Bleigehalt von 1 Procent gestattet. Zu- und Ableitungsrohre aus Kupfer müssen mit reinem Zinn ohne Zusaß von Blei verzinnt sein.

Die Verzinnungen sind stets in gutem Zustande zu erhalten.

Erzeuger von Sodawasser, deren Apparate den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, haben ihre Apparate längstens binnen drei Monaten nach der Wirksamkeit dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Punktes zu bringen.

4. In dem Mischgefäße darf Sodawasser nicht | Betriebsanlage im Grunde des §. 25 der Gewerbevorräthig gehalten werden. Es ist daher bei jeder ordnung die Erhebung in Betreff des zur Sodawasserlängeren Unterbrechung des Betriebes das Mischgefäß erzeugung zu verwendenden Wassers und des für die von Sodawasser gänzlich zu entleeren und vor der Erzeugung bestimmten Locales im Sinne der Punkte Wiederaufnahme des Betriebes mit reinem Wasser 1 und 2 dieser Verordnung voranzugehen. auszuspülen.

5. Für die zum Flaschenverschlusse verwendeten Metallköpfe (Siphonverschlüsse) haben folgende Bestimmungen zu gelten:

a) Vom Tage der Wirksamkeit dieser Verordnung an, darf die Zinnlegierung neu herzustellender Siphonverschlüsse höchstens 10 Procent Blei enthalten und hat das Steigrohr ausnahmslos aus Glas zu bestehen.

b) Die zum Zeitpunkte der Wirksamkeit dieser Verordnung in Gebrauch stehenden Siphonverschlüsse, welche einen höheren als 10procentigen Bleigehalt haben, sind successive und zwar längstens mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkte der Wirksamkeit dieser Verordnung an gerechnet, außer Gebrauch zu sezen. Steigrohre aus bleihältigen Legierungen sind binnen einem Monate nach der Wirksamkeit dieser Verordnung durch Steigrohre aus Glas zu erseßen.

6. Die Erzeuger von Sodawasser haben für die Reinhaltung der Sodawasserflaschen zu sorgen.

Flaschen, an deren Boden oder Wandungen sich Niederschläge abgesezt haben, sind vom Verschleiße ausgeschlossen.

7. Der Zulassung zum gewerbsmäßigen Betriebe der Sodawassererzeugung hat in Hinkunft zugleich mit den Erhebungen wegen Genehmigung der

Die Genehmigung der Betriebsanlage darf insbesondere erst dann erfolgen, wenn die Beschaffenheit des in Verwendung kommenden Wassers-insoferne dieselbe nicht ohnehin bekannt ist chemisch und bacteriologisch untersucht und geeignet befunden worden ist.

8. Die im Punkte 7 enthaltenen Bestimmungen, betreffend die Erhebungen über die Beschaffenheit des Wassers und die Genehmigung desselben finden auch in jenen Fällen Anwendung, wenn der Gewerbetreibende ein anderes Wasser, als das genehmigte in Verwendung nehmen will.

Wenn die Verlegung einer Betriebsstätte auf einen anderen Standort stattfindet, sind alle Bestim mungen des Punktes 7 in Anwendung zu bringen.

9. Die politischen Behörden und Gemeindevorstände haben die genaue Beobachtung der vorstehenden Anordnungen durch öftere Revisionen zu überwachen.

10. Übertretungen dieser Verordnung sind, falls nicht die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes Anwendung finden, nach der Ministerialverordnung vom 30. September 1857 (R. G. Bl. Nr. 198) und nöthigenfalls nach den Bestimmungen des §. 138, lit. b Gewerbeordnung zu ahnden.

11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

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