Page images
PDF
EPUB

29.

erzeugt werden können, nämlich die Taffts und alle Armüren, wie: Satins (Atlas), Serges und Surahs

Verordnung des Gesammtminifteriums (Köper), Merveilleux, Ottomanes, Marquises, Gros

vom 15. März 1888,

womit im Einvernehmen mit der königlich ungarischen Regierung der Vollzug der im Schlussprotokolle zum Handels- und Schiff fahrtsvertrage mit Ztalien vom 7. December 1887 sub IV zu den Tarifen A und B vorbehaltenen Verabredung kundgemacht wird und die zur Activirung derselben erforder. lichen Anordnungen getroffen werden.

de Suez, Failles françaises, Levantines, Reps, Gros de Tours, Armures-piquets 20.

Alle Stoffe, welche keine einheitlich regelmäßige Oberfläche zeigen, sondern aus der Verbindung zweier dungen) bestehen, seien es Ketteneffecte (wie bei den oder mehrerer getrennt auftretender Armüren (BinPekins), seien es Schusseffecte (wie bei allen Barrés [Querstreifen]), überdies alle carrierten, sowie quergestreiften Stoffe, welche Effecte zeigen, die durch verschiedenen Schuss hervorgebracht sind, dann die moirierten, gauffrierten und alle bedruckten Stoffe (gleichviel ob nur in der Kette oder im fertigen Stoffe bedruckt), werden als façonnierte Stoffe behandelt und genießen daher nicht die vertragsmäßige Begünstigung. Dasselbe gilt von jenen Stoffen, deren Oberfläche eine Zeichnung enthält und darstellt, die durch die verschiedensten Combinationen einer unbeschränkten Zahl von Ketten- und Schussfäden gebildet ist, und welche mit der Jacquardmaschine hergestellt werden.

Auf Grund des Gesetzes vom 16. December 1887 (R. G. Bl. Nr. 144), womit die Regierung ermächtigt wurde, die Handelsbeziehungen mit Italien bis längstens 30. Juni 1888 provisorisch zu regeln, wird hiemit kundgemacht, dass zufolge der mit der königlich italienischen Regierung im Sinne der Bestim mung unter IV, zu den Tarifen A und B des Schluss protokolles zum Handels- und Schiffahrtsvertrage mit Italien vom 7. December 1887 (R. G. Bl. Nr. 148) getroffenen Vereinbarung, vom 16. März 1888 ab die in der citierten Schlussprotokollsbestimmung in Aussicht genommenen Zollbestimmungen für Leinengarne und Leinenwaren in Italien einerseits und für glatte Ganzseidenwaren und ganzseidene Armüren, sowie 1. Zu den im Reichsrathe vertretenen Königfür Hanfgarne in Österreich-Ungarn anderseits, für die Vertragsdauer in Kraft treten.

In Durchführung dieser Vertragsbestimmungen. sind in dem laut Kundmachung vom 21. Mai 1887 (R. G. Bl. Nr. 55) hinausgegebenen amtlichen alphabetischen Warenverzeichnisse zum Zolltarife die im Nachstehenden bezeichneten Abänderungen vorzunehmen:

Pag. 314 und 315.
Seide und Seidenwaren.

In Anmerkung 12, 4. Zeile, das Wort: "dünne" zu streichen und hinter dem Worte ,,undichte" einzuschalten die Worte: „mit Stehund Drehfaden gewebte".

Die 3 ersten Zeilen auf pag. 315 zu streichen. Anmerkung 13 bisher, zu streichen; lautet in neuer Fassung:

Behufs richtiger und gleichmäßiger Vollziehung dieser Bestimmungen sind Muster der gangbarsten und für den Zweck charakteristischen Seidenstoffe zusammengestellt und classificiert worden. Mit solchen Collectionen sind folgende Zollämter betheilt:

Wien,

Prag,

reichen und Ländern:

Görz
Salzburg,
Troppau,
Graz,
Klagenfurt,
Czernowiz.

Triest,

Linz,

Brünn,

Laibach,

Innsbruck,

Lemberg,

Zara,

[blocks in formation]

3. Jn Bosnien und Hercegovina: Sarajevo.

13. Für die Dauer des Vertrages mit Italien (vom 7. December 1887) sind zum Conventionalsage Die Abfertigung von Ganzseidenwaren 3. 3. von 200 fl. für glatte Gewebe und Armüren von 200 fl. ist zunächst auf die vorgenannten jene Ganzseidenwaren aus Vertragsstaaten zu Ämter beschränkt. Andere Zollämter, bei denen die behandeln, welche eine einheitlich regelmäßige Ober- Abfertigung mit 200 fl. in dem denselben competenz fläche zeigen, die nur durch eine einfache Kreuzung der mäßig zustehenden Umfange beansprucht wird, haben Ketten- oder Schufsfäden, welche sich nach einer | Muster zu entnehmen und in den im Reichsrathe ver gewissen beschränkten Anzahl von Fäden immer tretenen Königreichen und Ländern, dann in Bosnien wiederholt, hergestellt ist und welche Stoffe deshalb und Hercegovina an das Hauptzollamt Wien, in den mittels der gleichzeitigen Verwendung mehrerer Lizen | Ländern der ungarischen Krone an das Hauptzollamt

Budapest, einzusenden; vor Einlangen des für das Hinsichtlich dieser letteren gelten für die Dauer betreffende Amt bindenden Befundes der genannten des durch den Vertrag mit Italien vom 7. December Hauptzollämter kann die Ware nur gegen Sicher- 1887 geschaffenen Conventionalzolles von 200 fl. für stellung des allgemeinen Sazes abgelassen werden. glatte Gewebe und Armüren die diesfalls separat Sammte und sammtartige Seidenwaren getroffenen Bestimmungen. Siehe hierüber Anmer(Plüsche, einfache und Doppelplüsche, mit aufgeschnit kung 13 zu Seidenwaren. Diese Bestimmungen sind tenem oder nicht aufgeschnittenem Flor, Velzel, Hut für den Fall einer Verzollung nach dem Conventionalplüsche), dann Bänder (Bandwaren), endlich Gaze zolle von 200 fl. obligatorisch. Es geht daher auch (siehe hierüber Anmerkung 12) unterliegen stets den nicht an, dass in Punkten, wo die Anwendung der Bestimmungen des Generaltarifes. Grundsätze in den obigen Anmerkungen 3 und 4 für den Importeur eventuell eine günstigere Interpretation ergäbe (z. B. hinsichtlich carrierter, bedruckter, moirierter oder mit gepresstem Dessin hergestellter Ganzseidenwaren) nach den letteren vorgegangen

Siehe auch die Anmerkung bei Webe- und Wirk stoffen, Webe- und Wirkwaren, Kleidungen 2c.

Pag. 386.

[blocks in formation]
[blocks in formation]

Wir verleihen dem Concessionär das Recht zum

Conceffonsurkunde vom 18. Februar vaue und Betriebe einer als schmalspurige Localbahn

1888,

für die Localbahn von Steyr (Garsten) nach Unter-Grünburg.

auszuführenden Locomotiveijenbahn von Steyr (Garsten) durch das Steyerthal bis Unter-Grünburg.

Dem Concessionär wird ferner das Recht eingeräumt, die vorstehend bezeichnete Localbahn unter den vom Handelsministerium festzustellenden Bedingungen streckenweise eventuell bis Klaus mit der Maßgabe

Wir Franz Joseph der Erfte, fortzujesen, dass auf die gesammte zur Ausführung

von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrich; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürfteter Graf von

Habsburg und Tirol z. 20. 2.

Nachdem der Ingenieur Josef Ritter von Wenusch in Steyr die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe einer Localbahn von Steyr (Garsten) nach Unter Grünburg mit eventueller Fortsetzung bis Klaus gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens dem genannten Concessionär diese Concession auf Grund des Eisenbahnconcessionsgesetzes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie des Gesezes vom 17. Juni 1887 (R. G. Bl. Nr. 81), wie folgt, zu ertheilen:

gelangende Localbahn als ein einheitliches Unternehmen die Bestimmungen der gegenwärtigen Conces sionsurkunde Anwendung zu finden haben. Diese Befugnis tritt jedoch mit Ablauf von vier Jahren vom heutigen Tage an gerechnet, rücksichtlich der bis dahin nicht bereits dem öffentlichen Verkehre übergebenen Theilstrecken außer Kraft.

§. 2.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Eisenbahn werden folgende Begünstigungen gewährt:

a) Die Befreiung von den Stempeln und Gebüren für alle von der Localbahnunternehmung abzuschließenden Verträge, zu überreichenden Eingaben und sonstigen von derselben zu errichtenden Urkunden, ferner für alle im Grunde dieser Verträge und Urkunden zu bewirkenden bücherlichen Eintragungen, endlich für sonstige Amtshandlungen und antliche Ausfertigungen, und zivar:

1. zum Zwecke der Capitalsbeschaffung der Sicherstellung der Capitalsverzinjung und des

Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröff zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsnung; verwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte.

2. zum Zwecke der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn, bis zum Soweit zur Anlage der concessionierten Bahn Schlusse des ersten Betriebsjahres; diese Begün öffentliche Straßen in Anspruch genommen werden stigungen haben auf die im gerichtlichen Ver- | sollten, hat der Concessionär die Zustimmung der zur fahren in Streitsachen stattfindenden Verhand- Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten, beziehungslungen keine Anwendung; weise jener Behörden oder Organe, welche zur Ertheilung der Zustimmung zur Benütung der Straße nach den bestehenden Gejeßen berufen sind, einzuholen.

§. 5.

b) die Befreiung von den Stempeln und Gebüren für die Ausgabe der zum Zwecke der Capitals beschaffung für die erste Anlage und concessionsmäßige Ausrüstung bestimmten Actien mit Einschluss der Interimsscheine, sowie von der bei Der Concessionär hat sich beim Baue und Beder Grundeinlösung nach Schluss des ersten triebe der concessionierten Bahn nach dem Zuhalte Betriebsjahres (lit. a, 3. 2) auflaufenden über der gegenwärtigen Concessionsurkunde und nach den tragungsgebür mit Ausnahme der nach den vom Handelsministerium aufzustellenden Concessionsbestehenden Gesezen den Gemeinden oder ande bedingnissen, sowie nach den diesfalls bestehenden autonomen Körperschaften zukommenden, Geseßen und Verordnungen, namentlich nach dem aus diesem Anlasse zu entrichtenden Gebüren; Eisenbahnconcessionsgefeße vom 14. September 1854 e) die Befreiung von den für die Ertheilung der R. G. Bl. Nr. 238) und der EisenbahnbetriebsordConcession und für die Ausfertigung dieser Conceffionsurkunde zu entrichtenden Gebüren und "ung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1852), dann nach den etwa künftig zu erTaren; d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommen lassenden Geseßen und Verordnungen zu benchmen. steuer, von der Entrichtung der Couponstempel- Eisenbahnbetriebsordnung vorgeschriebenen SicherIn Ansehung des Betriebes wird von den in der gebüren, sowie von jeder neuen Staatssteuer, heitsvorkehrungen insoweit Umgang genommen wer welche etwa durch künftige Geseze eingeführt den, als dies mit Rücksicht auf die ermäßigte Maxiwerden sollte, auf die Dauer von zwanzig (20) malfahrgeschwindigkeit, sowie auf die schmalspurige Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

§. 3.

Der Concessionär ist verpflichtet, den Bau der im §. 1, Absatz 1 genannten Eisenbahn sofort zu beginnen, binnen längstens zwei Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden und die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben, wie auch während der ganzen Concessionsdauer im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines hat der Concessionär durch Erlag einer Caution von 10.000 fl. in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Werteffecten Sicherheit zu leisten.

Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Caution als verfallen erklärt werden.

Der Termin für die Vollendung der nach §. 1, Absatz 2 eventuell herzustellenden Fortsetzungsstrecken ist innerhalb des daselbst gedachten Zeitraumes von vier Jahren vom Handelsministerium zu bestimmen.

§. 4.

Dem Concessionär wird zur Ausführung der concessionierten Eisenbahn das Recht der Expropria tion nach den Bestimmungen der einschlägigen gesetz lichen Vorschriften ertheilt.

Anlage der concessionierten Bahn nach dem Ermessen des Handelsministeriums für zulässig erkannt wird und werden diesfalls die vom Handelsministerium zu erlassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwen dung finden.

§. 6.

Dem Concessionär wird das Recht eingeräumt, mit besonderer Bewilligung der Staatsverwaltung und unter den von derselben festzusehenden Bedingungen eine Actiengesellschaft oder eine Commanditgesellschaft zu bilden, welche in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Concessionärs zu treten hat.

Die Ausgabe von Prioritätsobligationen ist ausgeschlossen.

Dagegen wird dem Concessionär das Recht eingeräumt, Prioritätsactien, welche bezüglich ihrer Verzinjung und Tilgung den Vorrang vor den Stamm. actien genießen, bis zu dem von der Staatsverwaltung festzusehenden Betrage auszugeben.

Die Dividende, welche, bevor für die Stammactien der Anspruch auf Dividende eintritt, den Prioritätsactien gebürt, wobei jedoch eine Nachzahlung aus den Erträgnissen späterer Jahre nicht stattzufinden hat, darf nicht höher als mit fünf Procent bemessen werden.

Die Ziffer des effectiven, sowie des NominalDas gleiche Recht soll dem Concessionär auch Anlagecapitales unterliegt der Genehmigung der bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen Staatsverwaltung.

transvorte und der Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen.

Diese Verpflichtungen liegen dem Concessionär nur insoweit ob, als deren Erfüllung nach Maßgabe des secundären Charakters dieser Linie und der demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durchführbar er

Hiebei hat als Grundsatz zu gelten, dass außer den auf die Projectsverfassung, den Bau und die Einrichtung der Bahn einschließlich der Anschaffung des Fahrparks effectiv verwendeten und gehörig nachge wiejenen Kosten zuzüglich der während der Bauzeit wirklich bezahlten Zutercalarzinsen und des etwa bei der Capitalbeschaffung thatsächlich erwachsenen Curs verlustes keine wie immer gearteten Auslagen in Anscheint. rechnung gebracht werden dürfen.

Der Concessionär ist verpflichtet, bei Beseßung Sollten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres, von Dienstposten im Sinne des Gesezes vom 19. April noch weitere Neubauten ausgeführt oder die Betriebs 1872 (R. G. Bl. Nr. 60), auf gediente Unterofficiere einrichtungen vermehrt werden, so konnen die dies des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr fälligen Kosten dem Anlagecapitale zugerechnet wer Bedacht zu nehmen. den, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrich tungen ihre Zustimmung ertheilt hat und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

§. 8.

Der Concessionär ist verpflichtet, den Betrieb der concessionierten Bahn im Mobilisierungs- und KriegsLas gesammte Antagecapital ist innerhalb der falle jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung insoConcessionsdauer nach einem von der Staatsverwal-weit und für so lange einzustellen, als dies zum Zwecke tung zu genehmigenden Tilgungsplane zu tilgen. von Truppenbewegungen oder sonstigen militärischen Die Gesellschaftsstatuten, sowie die Formularien Operationen auf einer der von der Bahn benüßten der auszugebenden Stamm und Prioritätsactien öffentlichen Straßen seitens der Militärbehörde für unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung. nothwendig erkannt werden sollte.

§. 7.

Die Militärtransporte müssen nach herabgesezten Tarifpreisen, und zwar nach den in dieser Beziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Mili tärs bei den österreichischen Staatsbahnen jeweilig in Kraft stehenden Bestimmungen besorgt werden.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Landesschüßen Tirols, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Ärars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen und Controlsversammlungen, ferner auf das Militärwachcorps für die Civilgerichte Wiens, auf die Gendarmerie, sowie auf die militärisch organisierte Finanzund Sicherheitswache.

§. 9.

Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgefeßes ausgesproche nen Schutze gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf neunzig (90) Jahre, vom heutigen Tage an gerech net, festgesetzt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist. Die Concession fann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im §. 3 festgesetzten Verpflichtungen bezüglich der Jnangriffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten werden, soferne eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbabuconcessionsgefeges gerechtfertigt werden könnte.

§. 10.

Der Concessionär ist außer dem Falle einer ans drücklichen Bewilligung von Seite der Staatsverwal tung nicht berechtigt, den Betrieb der concessionierten Eisenbahn an dritte Personen zu überlassen.

§. 11.

Der Concessionär ist verpflichtet, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Übereinkommen über die Anschaffung und Bereithal tung von Ausrüstungsgegenständen für Militärtransporte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militärtransporte, ferner den jeweilig in Kraft stehenden Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, Vorschriften für das Eisenbahnwejen im Kriege, sowie die conceffionierte Bahn nach deren Vollendung und dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Inbetriebseßung jederzeit unter den nachstehenden Nachtragsübereinkommen bezüglich des Transportes, Bestimmungen einzulösen: der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militärärars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten beizutreten.

1. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der dem Zeitpunkte der Einlösung voraus

Dieselbe Verpflichtung zum Beitritte gilt auch gegangenen leztabgeschlossenen sieben Jahre beziffert, bezüglich des mit den Bahngesellschaften zustande, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten zwei kommenden Übereinkommens wegen gegenseitiger Aus | Jahre abgeschlagen und wird sodann der durchschnitt hilfe an Personal bei Durchführung großer Militär-|liche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

« PreviousContinue »