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Juyrien, König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von
Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau;

Kundmachung des Finanzminifteriums Herzog von Lothringen, Salzburg, Steier, Kärnthen,

vom 21. Juli 1888,

Krain and der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; betreffend die Ermää;tigung des k. k. Neben- | Markgraf von Mähren, Herzog von Ober- und zollamtes zu Barcola zur zollfreien Abferti- | Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und gung von alten gebrauchten Fässern. Guastalla, von Auschwih und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürßteter Graf von HabsIm Einvernehmen mit dem t. t. Handelsmini burg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca; sterium wird das k. k. Nebenzollamt II. Classe zu Barcola im Küstenlande ermächtigt, alte gebrauchte Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Oberund signierte Fässer, welche sich als retour gehende und Nieder-Laußiß und in Ißtrien; Graf von HohenEmballagen von inländischen Exportsendungen dar- embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von stellen, dann alte gebrauchte und signierte ausländische Tricft, von Cattaro und auf der windischen Mark; Fässer zum Füllen im Sinne der Bestimmungen des Großwojwod der Wojwodschaft Serbien zc. 2c. 2c. alphabetischen Warenverzeichnisses zum Zolltarife vom Jahre 1887, Anmerkung zum Schlagworte „Fässer",

Seite 92, beziehungsweise im Sinne des Nachtrages thun kund und zu wissen: zu diesem Verzeichnisse, Seite 10, zollfrei abzufertigen.

132.

Dunajewski m. p.

Der Landtag von Steiermark ist für den 27. August 1888 in seinen gesetzlichen Versammlungsort einberufen.

Gegeben in Ischl am neunundzwanzigsten Juli Reiche im vierzigsten Jahre.

Kaiserliches Patent vom 29. Juli im Eintausend achthundert achtundachtzigsten, Unserer

1888.

betreffend die Einberufung des Landtages

von Steiermark.

Franz Joseph m. p.

Wir Franz Joseph der Erfte, Taaffe m. p.

von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich;

König von Ungarn und Böhmen, König von Dalmatien,
Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und

Falkenhayn m. p.

Ziemiałkowski m. p.
Pražák m. p.

Welfersheimb m. p.

Dunajewski m. p.

Gautsch m. p.

Bacquehem m. p.

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Dienstboten Brantwein erzeugen, aber weder Handel mit geistigen Flüssigkeiten noch Kleinverschleiß oder

Erlass des Finanzministeriums vom Ausschank derselben, noch für Rechnung anderer die

10. August 1888

zur Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Besteuerung des Brantweines und der mit der Brantweinerzeugung verbundenen Presshefenerzeugung.

Zur Vollziehung des Gesezes vom 20. Juni

1888, R. G. Bl. Nr. 95, betreffend den Zoll von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, die Besteuerung

des Brantweines und der mit der Brantweinerzeu gung verbundenen Presshefenerzeugung werden auf Grund des §. 101 desselben folgende Bestimmungen im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium erlassen.

§. 1.

(3u §. 5 des Gesezes.)

Abgabefreie Brantweinerzeugung.

Rectification von Brantwein oder die Bereitung von
Rosoglio, Liqueur und anderen mit verschiedenen
Stoffen versezten geistigen Flüssigkeiten betreiben.

Die Marimalmenge von Brantwein, bis zu welcher die abgabefreie Erzeugung innerhalb eines Jahres zugestanden werden darf, bleibt ebenfalls unverändert, nämlich 56 Liter, für Dalmatien, Tirol und Vorarlberg aber 112 Liter. Unter Brantwein wird hier dasjenige Erzeugnis verstanden, welches nach der hunderttheiligen Alkoholometerscala höchstens 50 Grade ausweist.

Es darf demnach z. B. die in einer abgabefrei erzeugten Brantweinmenge von 40 Litern enthaltene Alkoholmenge 20 Hektolitergrade (Liter) Alkohol nicht übersteigen.

Auch die übrigen, die abgabefreie Brantweinerzeugung betreffenden Anordnungen, insbesondere diejenigen des Hofkammerdecretes vom 23. September 1835, dann jene des Erlasses des Finanzministeriums vom 23. Juli 1856, R. G. Bl. Nr. 142 ex 1856 für Tirol und Vorarlberg und des Erlasses des Finanzministeriums vom 21. December 1879, Beilage II des Landesgejezblattes XXII. Stück, 3. 73 für Dalmatien, bleiben in Geltung.

Die abgabefreie Brantweinerzeugung bleibt im Geltungsgebiete des Brantweinsteuergesetzes auf jene Länder beschränkt, für welche dieselbe dermalen bewilligt ist und es werden zu derselben in diesen Nur folgende Änderungen haben einzutreten: Ländern auch fernerhin nur diejenigen zugelassen, 1. Die Finanzlandesbehörde kann für ihr ganzes welche aus den von ihnen selbst erzeugten Stoffen Verwaltungsgebiet oder für einzelne Theile desselben zum eigenen Verbrauche oder zu jenem der bei ihnen den Zeitpunkt, bis zu welchem jährlich die Anzeige in Kost und Wohnung befindlichen Angehörigen und wegen Benüßung des Zugeständnisses der abgabe

freien Brantweinerzeugung zu machen ist, mit Berüc

Selbstverständlich bleiben die bisher ausgespro

sichtigung der Verhältnisse, unter welchen diese Er-chenen Ausschließungen von diesen ausnahmsweisen zeugung stattfindet, abändern. Zugeständnissen aufrecht.

Die beschlossene Abänderung ist aber rechtzeitig kundzumachen.

§. 2.

(3u §. 7 des Gesezes.)

Begünstigung für landwirtschaftliche Bren

nereien.

2. Die für ein Jahr bewilligte, abgabefreie Brantweinmenge ist in der Regel in einem ununterbrochenen Zeitabschnitte zu erzeugen, während dessen der Brennereibetrieb Tag für Tag, mit alleiniger Ausnahme der Sonn- und anderen Feiertage, fortgesetzt wird. Wenn aber jemand zwei oder mehrere I. Bedingungen für die Anerkennung als landStoffarten, die nicht zu gleicher Zeit zur Verfügung stehen, zur Erzeugung der abgabefreien Brantweinmenge verwenden will, so kann für eine jede solche Stoffart ein besonderer Zeitabschnitt mit einem bloß an Sonn- und anderen Feiertagen unterbrochenen

Brennereibetriebe bestimmt werden.

Auch können, insoferne der Bedarf vorhanden ist, für Weintrebern zwei oder drei Zeitabschnitte, für mehlige Stoffe zwei und für Weingeläger drei Zeitabschnitte im Jahre behufs Verwendung dieser Stoffarten zur abgabefreien Brantweinerzeugung zugestanden werden.

Bei Festsetzung eines jeden Zeitabschnittes ist darauf zu sehen, dass dieselben mit Rücksicht auf die Menge und Beschaffenheit der Stoffarten, aus denen die Brantweinerzeugung stattfindet, dann mit Rücksicht auf die Größe und Beschaffenheit der Brennvorrichtung und auf die Brenndauer mit keinem längeren Zeitraume festgesetzt werden, als nothwendig ist, um die betreffende abgabefreie Brantweinmenge zu erzeugen.

Nach Ablauf jedes Zeitabschnittes ist die Brennvorrichtung ehethunlichst unter amtlichen Verschluss zu legen.

3. Niemand darf die abgabefreie Brantweinerzeugung außerhalb der Gebäude und Grundflächen, welche er selbst inne hat, beziehungsweise bewirtschaftet, vornehmen.

4. Die für einige Gebirgsgegenden von Steiermark und Kärnten hinsichtlich der Anzeige und Controle der abgabefreien Brantweinerzeugung mit dem Hofkammerdecrete vom 19. December 1838,3.49590, beziehungsweise mit dem Erlasse des Finanzministeriums vom 11. December 1849, 3. 23299, ausnahmsweise gemachten Zugeständnisse werden vorläufig mit der Bestimmung, dass der Zeitraum, durch welchen der abgabefreie Betrieb dauern darf, zwei Monate jährlich nicht zu überschreiten hat, aufrecht erhalten. Jedoch wird jeder abgabefreie Brantweinerzeuger dieser Zugeständnisse verlustig, wenn er dieselben zur abgabefreien Erzeugung einer größeren als der abgabefrei bewilligten Brantweinmenge oder zu einer anderen Verkürzung des Staatsschazes missbraucht.

wirtschaftliche Brennerei.

Als landwirtschaftliche Brantweinbrennerei wird fraft des §. 7 des Gesezes nur diejenige betrachtet, bei welcher die nachstehend sub a, b und e angeführ ten Bedingungen vereint vorhanden sind: a) Die Brennerei muss mit einer Landwirtschaft derart verbunden sein, dass sie aus der Ernte dieser Landwirtschaft ausschließlich oder doch größtentheils die Stoffe zur Brantweinerzeugung erhält, dagegen an diese Landwirtschaft die bei der Brantweinerzeugung gewonnene Schlempe als Viehfutter oder wenigstens den Dünger abgibt, der von dem mittels dieser Schlempe, sei es für eigene oder für fremde Rechnung gefütterten Vieh herrührt.

Eine Brennerei wird auch dann noch als eine landwirtschaftliche im Sinne des Vorstehenden betrachtet, wenn die Landwirtschaft, mit welcher sie verbunden ist, bloß infolge einer notorischen Missernte die Brantweinerzeugungsstoffe auch nicht größtentheils aus der eigenen Ernte an die Brantweinbrennerei liefern kann.

Als notorisch wird die Missernte angesehen, wenn in der Gemeinde, in welcher die Landwirtschaft liegt, bekannt ist, dass auf den Grundstücken derselben eine Missernte hinsichtlich der Brantweinerzeugungsstoffe eingetreten ist, und wenn dies von dem Gemeindevorstande bestätigt wird.

Handelt es sich um eine Landwirtschaft, welche auf einem vom Gemeindeverbande ausgeschiedenen Gutsgebiete betrieben wird, so wird die Missernte hinsichtlich der Brantweinerzeugungsstoffe als notorisch angesehen, wenn dies von der betreffenden Bezirkshauptmannschaft bestätigt wird.

Dem Unternehmer obliegt es, sogleich nach der Ernte eine allenfalls eingetretene Missernte hinsichtlich der Brantweinerzeugungsstoffe sofort der Finanzbehörde erster Instanz anzuzeigen und durch die oben erwähnte Bestätigung nachzuweisen.

Eine Brennerei, in welcher Melasse ver arbeitet wird, kann nicht als eine landwirtschaftliche betrachtet werden, es wäre denn, dass die

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