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liter durchschnittlich bereits angewiesen worden ist, die entsprechende Bonificationsdifferenz nachträglich ausgezahlt. Wenn aber das Ergebnis kleiner ist, so ist der zu viel angewiesene Bonificationsbetrag von dem Brennereiunternehmer binnen acht Tagen nach der amtlichen Verständigung bei Vermeidung der Execution zurückzuzahlen.

d) Der am Schluss der jährlichen Betriebszeit ermittelte durchschnittliche Bonificationsbetrag per Hektoliter Alkohol (Punkt e) bleibt in Anwendung, bis der in der Erzeugungsstätte der Brennerei aus der abgeschlossenen jährlichen Betriebszeit vorhandene Alkoholvorrath durch vorschriftsmäßige Wegbringung erschöpft ist.

e) Sollte diese Erschöpfung (Punkt d) bei Beginn der nächstfolgenden jährlichen Betriebszeit der Brennerei noch nicht eingetreten sein, so wird für die Bonificationsberechnung angenommen, dass, bis diese Erschöpfung rechnungsmäßig stattgefunden hat, nur Alkohol aus dem in die neue jährliche Betriebszeit übergegangenen Vorrathe weggebracht wird.

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(Zu §. 8 des Geseßes.)

Bonification und Abgaberestitution bei
der Ausfuhr von Brantwein.

Sobald auf solche Weise die Bonificationsrechnung für die Alkoholmenge aus der voraus gegangenen jährlichen Betriebszeit abgeschlossen ist, wird unter Festhaltung der obigen Annahme, dass nunmehr erst die Wegbringung des in der Für die Ausfuhr von Brantwein über die Zollneuen jährlichen Betriebszeit erzeugten Alkohols | linie mit dem Anspruche auf Steuerbonification allein beginnt, hinsichtlich desselben von derjenigen oder auf Steuerbouification und Abgaberückvergütung monatlichen Anmeldung an, in welcher die zugleich, dann für die Ausfuhr von Liqueur über die Erschöpfung der aus der vorausgegangenen Zollinie mit dem Anspruche auf Steuerbonification jährlichen Betriebszeit vorräthigen Alkohol- gelten die in der Anlage A vorgezeichneten Bestim- Anlage menge stattgefunden hat, nach Maßgabe der mungen. vorstehenden Bestimmungen a, b, c und d vorgegangen.

Zur Ausfuhr von Brantwein, auf dem die Consumabgabe haftet, über die Zollinie mit dem Anspruche auf Steuerbonification werden außer den einer speciellen Bewilligung nicht bedürfenden Unternehmern von Brantweinerzeugungsstätten, welche der Consum abgabe unterliegen, oder von Freilagern auch andere. Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen.

Findet sich in einer landwirtschaftlichen
Brennerei zu Beginn der Betriebsperiode
1888/89 Brantwein vor, bezüglich dessen nach
§. 99, 3. 2 des Gesetzes die Befreiungen von
der Nachsteuer in Anspruch genommen wurde,
so wird gleichfalls angenommen, dass bis zur
rechnungsmäßigen Erschöpfung dieses Vorrathes
1. Wer diese Gestattung erlangen will, hat darum
nur Alkohol aus diesem Vorrathe ins Ausland bei der Finanzbehörde erster Instanz, in deren Amts-
ausgeführt oder zur anderweitigen abgabefreien bezirke die Erzeugungsstätte, beziehungsweise das Frei-
Verwendung bestimmt worden ist. Selbstverlager liegt, aus welcher, beziehungsweise aus welchem
ständlich wird für diesen Alkohol eine Bonifi- der der Consumabgabe unterliegende Brantwein zur
cation überhaupt nicht geleistet.
Ausfuhr über die Zollinie weggebracht werden soll,

f) Wird aus der landwirtschaftlichen Brennerei schriftlich anzusuchen.
außer der in den niedrigeren Sah der Consum- Die Bewilligung wird auf die Dauer je einer
abgabe einzurechnenden Alkoholmenge auch Erzeugungsperiode, das ist auf die Zeit vom 1. Sep-
Alkohol, welcher dem höheren Saße der Con- tember des einen bis lezten August des nachfolgenden
jumabgabe unterliegt, weggebracht, so wird die Jahres, jedem im Inlande ansässigen handelsgericht-
Bonificationsrechnung derart durchgeführt, dass lich protokollirten Kaufmanne ertheilt, der sich der
die Bonificationsbeträge per Hektoliter Alkohol Verbindlichkeit unterzieht, den Finanzorganen die Ein-
zweifach, nämlich sowohl für die erwähnte sicht in seine Bücher zu gestatten und der weder wegen
Alkoholmenge, als auch für die Alkoholmenge, | Schleichhandels, noch wegen einer die Vorschriften

A.

über den zollpflichtigen Verkehr oder ein steuerbares | ihre Aufbewahrungsräume zu dem Ende zu gestatten, Verfahren betreffenden schweren Gefällsübertretung damit sie die Vorräthe an gebrannten geistigen Flüssig. schuldig erkannt worden ist. feiten erheben und mit den Büchern vergleichen können.

§. 4.

(3u §. 12 des Gesezes.)

2. Die Bewilligung wird nur unter der Bedingung ertheilt, dass dem Staatsschaze Sicherstellung für die Abgabe geleistet wird, welche für die zur Ausfuhr über die Zollinie unter dem Bande der Consumabgabe aus einer Brantweinerzeugungsstätte Beistand sleistung der Eisenbahn- und Dampfoder aus einem Freilager hinwegzubringende Alkohol- schiffahrts-Unternehmungen bei der Durchmenge entfällt. führung der Consumabgabe. Diese Sicherstellung kann in der im §. 32 dieser Vollzugsverordnung vorgezeichneten Weise geleistet Zum Behufe der statistischen Nachweisung über werden, und zwar entweder für sämmtliche voraus den durch die Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsuntersichtlich in der betreffenden Erzeugungsperiode zur Ausfuhr gelangenden Alkoholmengen oder von Fall zu Fall für jede einzelne Ausfuhrsendung.

Bei der Leistung der Sicherstellung sind im ersten Falle jene Erzeugungsstätten, respective Freilager zu bezeichnen, aus welchen der zur Ausfuhr bestimmte Brantwein weggebracht werden will, auch ist an zugeben, bis zu welchem Betrage die erlegte Sicher stellung für eine Brantweinerzeugungsstätte oder ein Freilager dienen soll.

Die Finanzbehörde erster Instanz verständigt hievon, sowie von der ertheilten Bewilligung das mit der Beamtshandlung der Ausfuhrsendung betraute Finanzorgan.

Die Sicherstellung wird frei und kann sodann neuerdings benügt werden, sobald die Bestätigung des Austrittszollamtes über den wirklich erfolgten Austritt der Sendung über die Zollinie bei dem Versendungsamte eingelangt ist.

nehmungen mit Ausschluss der Dampfschiffahrtsunter
nehmungen zur See vermittelten Transport von
Brantwein haben die einer Brantweinerzeugungs-
stätte zunächst gelegenen Eisenbahn- und Dampfschiff-
stationen, welche von der Finanzbehörde erster Instanz
bezeichnet werden, einen besonderen Vormerk über alle
bei denselben zur Aufgabe und zur Abgabe gelan-
genden Brautweinsendungen nach dem angeschlossenen
Muster Nr. 2 zu führen, in welchem jede einzelne Sen- Muster
dung in der Reihenfolge, in welcher diese zur Weiter-
beförderung aufgegeben wird, beziehungsweise behufs
Abgabe einlangt, einzutragen ist.

Die Eintragungen haben die Alkoholmenge der Sendung, dann den Namen, die Beschäftigung und den Standort des Absenders, beziehungsweise des Empfängers zu umfassen, insoweit diese Daten aus den Begleitpapieren entnommen werden können.

Der Vormerk ist monatlich abzuschließen und Finanzbehörde erster Instanz, in deren Bezirke die bis längstens den 10. des nächsten Monates an die Finanzbehörde erster Instanz, in deren Bezirke die Eisenbahn- oder Dampfschiffstation liegt, einzusenden.

Drucksorten für solche Vormerke werden den betreffenden Eisenbahn- und Dampfschiffstationen über Verlangen seitens der Finanzbehörden unentgeltlich verabfolgt werden.

§. 5.

(3u §. 23 des Gesezes.)

Die in den §§. 15 und 16 des Gefeßes hinsichtlich der Abgabe normirte Zahlungs- und Haftungspflicht wird nicht aufgehoben, wenn statt des Unternehmers einer der Consumabgabe unterliegenden Brennerei oder eines Freilagers eine andere Person die Ausfuhr von Brantwein, auf dem die Consumabgabe haftet, über die Zollinie vornimmt. Jedoch wird diese Person in erster Linie eventuell durch Inanspruchnahme der geleisteten Sicherstellung zur Zahlung der Consumabgabe für die zur Ausfuhr über die Zollinie aus einer Brantweinerzeugungsstätte oder aus einem Freilager ausgelagerten, aber nicht Obliegenheiten der Unternehmer in Abzur Ausfuhr gelangten Alkoholmengen herangezogen. sicht auf die Auflassung des BrennereiWas die Ausfuhr von Brantwein, für welchen betriebes und die Behandlung der vorhandie Productionsabgabe entrichtet wurde, über die Zollinie mit dem Anspruche auf die Abgaberückvergütung und Bonification betrifft, so gelten hin- Die Anzeige über die gänzliche Auflassung des sichtlich der Zulassung zu derselben die vorstehenden Betriebes hat der Unternehmer der Brennerei oder Bestimmungen unter 1. Personen, welche diese Zu-sein Vertreter schriftlich in doppelter Ausfertigung fassung erlangen wollen, wozu auch Brantwein- dem mit der Überwachung der Unternehmung betrauerzeuger gerechnet werden, müssen aber auch die ten Finanzorgane zu überreichen. Das eine Exemplar Räumlichkeiten, wo sie ihre Brantweinvorräthe der Anzeige wird dem Unternehmer, versehen mit der aufbewahren, anzeigen und anzeigen und die Verbindlichkeit Bestätigung der erfolgten Überreichung, zurückgestellt. übernehmen, den Finanzorganen die Einsicht in ihre Das zweite Exemplar ist an die Finanzbehörde erster Handels- und Gewerbebücher, sowie den Eintritt in Justanz einzusenden.

denen Vorräthe.

Nr. 2.

Die Vorräthe an Brantwein, welcher der gleichzeitig mit der nach §. 44 des Gesezes vorgeConsumabgabe unterliegt, sind sowohl nach ihrer schriebenen Betriebsanzeige die Bestätigung des GeMenge, als auch nach ihrem Alkoholgehalte zu er heben.

Hinsichtlich des hiebei zu beobachtenden Vorganges, sewie hinsichtlich der hiebei gegen den Abschluss der Rechnung sich ergebenden Abgänge und Überschüsse sind die Bestimmungen des §. 72 des Gesezes und des §. 26 dieser Vollzugsverordnung maßgebend.

Will der Unternehmer für die bei der Betriebseinstellung vorhandene Alkoholmenge die Consum abgabe theilweise oder ganz sofort bar entrichten, oder in die ihm bewilligte Steuerborgung einbeziehen, so hat er bei dem zuständigen Perceptionsamte vorher. die Steuerzahlungs- oder Borgungsbollette zu lösen. Erst auf Grund dieser Bollette kann die betref fende Alkoholmenge dem Unternehmer zur freien Verfügung überlassen werden.

meindevorstandes darüber beizubringen, dass sie wirklich Landwirte sind, dass sie im Orte der Brantweinerzeugung nur eine einzige Brennerei besigen oder betreiben, dann dass und welchen Viehstand sie zu erhalten haben.

Soll bloß nicht reif gewordenes oder verdorbenes Getreide der eigenen Fechsung verwendet werden, so ist vor Beginn des jeweiligen Betriebes noch die weitere Bestätigung beizubringen, dass das zu verwendende Getreide thatsächlich von ihnen unreif gefechst wurde, beziehungsweise dass dasselbe verdorben ist.

In der bezüglichen Bestätigung ist auch die Menge des nicht reif gewordenen oder verdorbenen Getreides anzugeben.

Hinsichtlich des Verhältnisses der erzeugten

Die Alkoholmengen, für welche die Consum-Schlempe zum Viehstande wird angenommen, dass abgabe nicht entrichtet oder geborgt wurde, sind bis auf 1 Hektoliter der täglich zum Abtriebe gelangenStück Rindvieh oder zum Zeitpunkte der Abgabeentrichtung oder Borgung, den Maische wenigstens 1 beziehungsweise bis zu ihrer unter dem Bande der 10 Stück Borstenvieh oder Schafe entfallen. Consumabgabe erfolgenden Hinwegbringung, insofern Als Maß, welches die Heizfläche der Brennblase zu der letteren die gesetzlichen Bedingungen vorhanden im Verhältnisse zum Füllungsraume nicht überschreiten sind, unter sicheren ämtlichen Verschluss zu legen. darf, wird angenommen, dass der größte DurchDer Unternehmer kann jedoch für diese Mengen messer der Blase die Höhe der Blase, d. i. die Entauch eine der entfallenden Consumabgabe gleichkom- fernung zwischen dem tiefsten Punkte am Boden und mende Sicherstellung erlegen, in welchem Falle von dem oberen Rande der Blase nicht überschreiten der ämtlichen Mitsperre abgesehen und die Vorräthe darf. dem Unternehmer ohne dieselbe überlassen werden.

Bei der Höhe der Blase wird der Halsstugen

In dem Maße, als dann die Abgabeentrichtung, nicht mitgemessen, wenn derselbe nicht höher als beziehungsweise die Wegbringung in ein Freilager 10 Centimeter ist und sein Durchmesser die Hälfte oder die Ausfuhr über die Zollinie oder die Hinweg- des größten Durchmessers der Blase nicht übersteigt. bringung zur anderweitigen abgabefreien Verwendung erfolgt, wird auch die erlegte Sicherstellung wieder frei.

§. 6.

(3u §. 24 des Gesezes.)

Ausleihung von Brennvorrichtungen.

§. 8.

(3u §. 34 des Gesezes.)
Abfindung.

Für die zulässige abfindungsweise Bemessung und Entrichtung der Abgabe von der Brantweinerzeugung wird angeordnet:

I.

Das Ausleihen von Brennvorrichtungen zum Behufe der Brantweinerzeugung ist unter der Bedingung zulässig, dass der Besißer der Brennvorrichtung der ihm durch §. 25 des Gesezes auferlegten Verpflichtung (Anzeige der beabsichtigten Hinwegbringung) und der Bei Brennereien, welche nicht mehr als zwei jenige, der sich einer ausgeliehenen Brennvorrichtung Brennvorrichtungen, und zwar solche mit bedienen will, den einem Brantweinerzeuger überhaupt unmittelbarer Feuerung, mit vorgeschrie durch das Brantweinsteuergeseß vorgezeichneten Ver-bener Heizfläche und keinen anderen Bestandpflichtungen nachkommt.

§. 7.

theilen, als je einer einzigen Brennblase, Rührwerk, Blasenhelm, Kühlflaschen, Kühlschlangen, oder nicht mehr als zwei gerade Kühlrohre und Verbindungsrohr zwischen Blasenhelm und Kühlvorrichtung benüßen, und deren Brennblasen zusammen keinen Die Unternehmer der im §. 32, 3. I des Brant- größeren Rauminhalt als vier Hektoliter weinsteuergesezes bezeichneten Brennereien haben haben, wenn Grundbesizer die Brennerei

(3u §. 32 des Gesezes.) Eintheilung der Brennereien.

unternehmer sind, und selbsterzeugtes Obst 4. Die vorstehende Anordnung (3. 3) gilt auch oder Weintreber und Weinhese aus der für die Fälle, in welchen es sich um eine gemeinschafteigenen Weinernte, oder Beerenfrüchte oder liche Abfindung der Brantweinerzeuger einer Gemeinde Wurzeln oder andere wildwachsende Früchte handelt. Auch ist der Umstand, dass eine gemeinschaftzur Brantweinerzeugung verwenden. liche Abfindung angestrebt wird, anzugeben.

1. Die Abfindung kann mit einzelnen Unternehmern solcher Brennereien oder mit der Gesammtheit aller in einer Gemeinde befindlichen Unternehmer oder für diese auch mit der Gemeinde eingegangen werden.

5. Der für die Brantweinerzeugung bestimmte Zeitabschnitt ist nach Tagen unter Bezeichnung des Anfangs- und des Schlusstages anzugeben.

Derselbe darf den Bedarf nicht überschreiten, welcher sich für die Verarbeitung der angemeldeten Menge und Gattung der Erzeugungsstoffe nach der Größe und Beschaffenheit der Brennvorrichtung, beziehungsweise der zwei Brennvorrichtungen mit Rücksicht auf das ortsübliche Verfahren ergibt.

Bei der gemeindeweisen Abfindung werden hiebei sämmtliche in die Abfindung fallenden Brennvorrichtungen in der Gemeinde nach ihrer Größe und Beschaffenheit in Betracht gezogen.

2. Der Zeitraum der Abfindung ist so zu bestimmen, dass derselbe nur denjenigen Theil des Jahres umfasst, in welchem die Brantweinerzeugung wirklich stattfinden soll. Deshalb ist, wenn die Brantweinerzeugung in verschiedenen von einander getrennten Abschnitten des Jahres ausgeübt werden soll, für jeden einzelnen Zeitabschnitt eine eigene Abfindung nöthig. 3. Der Brennereiunternehmer, welcher die Brantweinabgabe innerhalb der gefeßlichen Gestattung die Größe und Beschaffenheit der Brennvorrichtungen 6. Infolge der unter 3 erwähnten Anzeige werden abfindungsweise entrichten will, hat spätestens 14 Tage vor Beginn des zur Brantweinerzeugung bestimmten Zeitabschnittes bei der Finanzwachabtheilung, in deren Überwachungsbezirke seine Brennerei liegt, mündlich oder schriftlich anzuzeigen:

a) seinen Namen und Wohnort;

und der Rauminhalt der Brennblase, sowie der Umstand erhoben, ob die Heizfläche derselben das vorgeichriebene Maß (§. 7, vorlegter und legter Absat dieser Verordnung) nicht überschreitet, und sodann die Brennvorrichtungen amtlich bezeichnet. Zugleich wird

b) den Ort und die Conscriptionsnummer des Ge-amtlich festgestellt, ob die Brennerei zu denjenigen b) den Ort und die Conscriptionsnummer des Ge- Brennereien gehört, welche zur abfindungsweisen Entbäudes, in welchem die Brantweinerzeugung richtung der Brantweinsteuer zugelassen werden dürfen. stattfinden soll;

c) das für die Brantweinerzeugung gewidmete Locale;

Diese Erhebungen müssen unbedingt vor Beginn des in die Betriebsperiode 1888/89 fallenden Brennereibetriebes stattfinden.

d) die Beschaffenheit der Brennvorrichtung, den Das Ergebnis dieser Amtshandlung wird in Rauminhalt der Brennblase und den Umstand, einer Befundsübersicht dargestellt, und ist von dem ob die Brennvorrichtung bereits amtlich be- Brennereiunternehmer oder dessen Bevollmächtigten, zeichnet ist; und falls jener, beziehungsweise dieser, des Schreibens unfundig wäre, von zwei unbefangenen Zeugen zu unterfertigen.

e) den Zeitabschnitt, in welchem die Brantweinerzeugung stattfinden soll;

f) die Gattung der zur Brantweinerzeugung bestimmten Stoffe, sowie deren Menge, und zwar leztere in Hektolitern.

Die obige Anzeigefrist von 14 Tagen kann von der Finanzlandesbehörde nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse herabgesezt werden.

Sollte ein Brennereiunternehmer mehr als zwei Brennvorrichtungen von der im §. 32, 3. I, lit. c des Gesezes bezeichneten Art in ein und derselben Brennerei befizen, so schließt dies die Abfindung nicht aus, wenn der Unternehmer nur zwei Brennvorrichtungen von der in der berufenen gesetzlichen Bestimmung bezeichneten Art benüßt, und jede andere in seinem Besize befindliche Brennvorrichtung unter sicherem amtlichen Verschlusse steht.

Verwendet der Brennereiunternehmer nur eine einzige Brennvorrichtung von der oben bezeichneten einfachen Einrichtung, so darf die Brennblase derselben für sich allein einen Rauminhalt von 4 Hektolitern haben.

Ist die Rauminhaltserhebung, sowie die amtliche Bezeichnung der Brennvorrichtungen ohnehin erst innerhalb der lezten drei Jahre geschehen und tritt eine Änderung für die Zeit der Abfindung nicht ein, so kann die neuerliche Befundaufnahme unterbleiben.

7. Der Abschluss der Abfindungsverhandlung foll erst dann stattfinden, wenn die Anzeige über die Menge der Brantweinerzeugungsstoffe entweder durch tiven Merkmalen, z. B. bei Weintrebern nach dem unmittelbare Erhebung oder doch nach sicheren objecStande der Weinernte, controlirt werden kann.

8. Behufs der amtlichen Bemessung des Abfindungspauschales sind folgende Größen miteinander zu multipliciren:

a) die der Brennvorrichtung, beziehungsweise den Brennvorrichtungen und der ortsüblichen Betriebsart entsprechende Stoffmenge, welche mit Rücksicht auf die Stoffart täglich verarbeitet werden kann;

b) die für 1 Hektoliter der Stoffmenge entfallende Alkoholausbeute in Hektolitergraden nach dem 100theiligen Alkoholometer;

c) die Anzahl Tage des Brennverfahrens;

12. Ein während der Abfindungsdauer eintretender zufälliger Umstand, welcher eine Verminderung der in der Abfindung begriffenen Brantweinerzeugung verursacht, ändert nichts an den Bestim

d) der Steuersaß von 35 Kreuzern für jeden Hek-mungen des Abfindungsvertrages. tolitergrad Alkohol. Wird jedoch diese Brantweinerzeugung durch ein 9. Die Abfindungen werden nur unter der Be- unvorhergesehenes Ereignis für den ganzen, zur dingung zugestanden, dass Brantweinerzeugung bestimmten Zeitabschnitt unmög a) während der Abfindungsdauer weder mehr noch lich gemacht, so wird der auf denselben fallende andere Brennvorrichtungen, als die für die Ab- Abfindungsbetrag unter der Bedingung rückvergütet, findung angemeldeten und in Anschlag gebrachten beziehungsweise abgeschrieben, dass noch vor Beginn zur Verwendung kommen, dass keine anderen dieses Zeitabschnittes das eingetretene Betriebshinderals die angezeigten bei der Brantweinsteuer- nis schriftlich bei der Finanzbehörde erster Instanz abfindung gefeßlich zulässigen Stoffe verarbeitet angezeigt wird. werden, und dass überhaupt der Brennereibetrieb nicht über die Abfindungsgrundlagen ausgedehnt wird, dann dass

b) den Finanzbehörden und Finanzorganen frei steht, so oft sie es angemessen finden, Nachschau und Durchsuchungen mit Beobachtung der diesfälligen Vorschriften vorzunehmen und die Brennvorrichtung nach Ablauf der in der Abfindung begriffenen Betriebszeit auf eine Art, welche die Verwendung der Brennblase zu anderen Zwecken nicht ausschließt, außer Gebrauch zu setzen.

13. Über jede Abfindung ist ein stempelfreies Protokoll in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, welches enthalten soll:

a) die Bezeichnung der Personen, mit welchen einzeln oder solidarisch die Abfindung geschlossen wird und die Grundlagen der Abfindung (3. 3, 4 5 und 6);

b) den bedungenen Abfindungsbetrag;

c) die unter den Zahlen 9, 10, 11 und 12 enthaltenen Bestimmungen.

10. Eine Abweichung von den Abfindungsgrundlagen wird, wenn sie die Erzeugung einer dieser | Finanzbehörde erster Instanz zu. Grundlagen überschreitenden Alkoholmenge ermöglicht, als Gefällsverkürzung nach Maßgabe der möglichen Mehrerzeugung gestraft.

Die Genehmigung der Abfindung steht der

Ist die Abweichung so beschaffen, dass die Brennerei dadurch aus der Reihe derjenigen Brennereien getreten ist, welche zur Abfindung zugelassen werden dürfen, so ist nach den einschlägigen, die Pauschalirung der Productionsabgabe betreffenden Strafbestimmungen des Brantweinsteuergesetzes vorzugehen.

Eremplar des Abfindungsprotokolles, welches die
Ein mit der Genehmigungsclausel versehenes
Stelle des Vertrages vertritt, ist dem Brennereiunter-
nehmer, und bei gemeindeweiser Abfindung dem
Gemeindevorstande auszufolgen.

II.

Im letteren Falle ist auch der Abfindungsver- Bei Brennereien, deren Unternehmer Weintrag als erloschen zu erklären, während in anderen treber aus der eigenen Weinernte mit einer Fällen der Abweichung von der Abfindungsgrund- Brennvorrichtung anderer als der unter I lage die Finanzbehörde erster Instanz das Recht hat, den Abfindungsvertrag als erloschen zu erklären oder aufrecht zu erhalten.

bezeichneten Art verarbeiten.

Jenen Unternehmern kleiner landwirtschaftlicher 11. Der bedungene Abfindungsbetrag ist vor Weintreberbrennereien, welche nur Weintreber aus Beginn des für die Brantweinerzeugung bestimmten der eigenen Weinernte zur Brantweinerzeugung verZeitabschnittes bei dem zur Empfangnahme bestimmtem wenden, kann die Finanzlandesbehörde über Ansuchen Amte gegen Empfangsbestätigung zu entrichten. Umfasst dieser Zeitabschnitt zwei oder mehrere Monate, so hat die Zahlung in eben soviel gleichen monatlichen Raten vorhinein zu geschehen, falls der Brennereiunternehmer nicht vorzieht, den ganzen Abfindungs betrag auf einmal vorhinein zu entrichten.

ausnahmsweise die Abfindung auch dann bewilligen, wenn die Brennvorrichtungen neben den sub I angeführten Bestandtheilen auch noch einen Lutterkessel und nicht mehr als zwei Dephlegmationsteller haben die wenn der Rauminhalt der Brennblasen zusammen und Hektoliter nicht übersteigt.

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so Selbstverständlich ist bei Feststellung des Abkann der Finanzwach-Controlbezirksleiter gegen An- findungspauschales die höhere tägliche Leistungszeige an die Finanzbehörde erster Instanz den Abfin-fähigkeit solcher Brennvorrichtungen in Anschlag zu dungsvertrag als aufgelöst erklären. bringen.

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