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Ein diesen Betrag übersteigender Arbeitsverdienst hat außer Berechnung zu bleiben.

2. Das Krankengeld kann nicht höher als mit 75 Procent des bei der Berechnung desselben zugrunde gelegten Lohnbetrages festgesezt werden.

3. Die Dauer der Krankenunterstüßung kann höchstens auf ein Jahr bestimmt werden.

4. Die Beerdigungskosten können höchstens mit dem Betrage von 50 fl. festgesezt werden.

§. 10.

Die besoldeten Beamten der Bezirkskrankenkassen sind in Eid und Pflicht zu nehmen.

§. 13.

In Bezug auf die Mitglieder der Bezirkskrankenkassen haben nachfolgende Bestimmungen zu gelten :

1. Mitglieder einer Bezirkskrankenkasse sind zunächst die im Sprengel derselben beschäftigten, verder übrigen im §. 11 bezeichneten Kassen in der in sicherungspflichtigen Personen, welche nicht bei einer diesem Geseze vorgeschriebenen Art und Höhe gegen Krankheit versichert sind. (§. 61.)

Die nach §. 9 erhöhten und erweiterten KaffenLeistungen können durch Statut ermäßigt, beziehungsweise wieder auf das in den §§. 6 bis 8 festgefeßte Mindestausmaß herabgesezt herabgesezt werden. Derartige Statutenänderungen finden jedoch auf solche Ver- dem Tage, an welchem sie in die betreffende Beschäf= Die Mitgliedschaft dieser Personen beginnt mit. sicherte, welchen zur Zeit der behördlichen Ge= nehmigung der Abänderung ein Unterstüßungsanspruch wegen vorher eingetretener Krankheit zu steht, für die Dauer dieser Krankheit keine Anwendung.

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II. Bezirkskrankenkassen.
§. 12.

Die zum Zwecke der Krankenversicherung neu zu errichtenden Bezirkskrankenkassen beruhen auf dem Grundsaße der Gegenseitigkeit.

tigung eintreten.

Ihr Austritt aus der Bezirkskrankenkasse kann, solange ihre, die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung im Sprengel dieser Kasse andauert, nur erfolgen, wenn sie nachweisen, dass sie bei einer andern der im §. 11 bezeichneten Kassen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesezes gegen Krankheit versichert sind.

2. Versicherungspflichtige Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge deren sie Mitglieder einer andern Bezirkskrankenkasse oder einer der sonstigen im §. 11 bezeichneten Kassen werden, bleiben solange Mitglieder, als sie sich in den im Reichsrathe ver tretenen Königreichen und Ländern aufhalten und die vollen statutenmäßigen Beiträge (§. 34, Absaß 3) bezahlen. Die Mitgliedschaft dieser Personen und mit derselben das Recht auf die Kassenleistungen erlischt, wenn die Beiträge durch vier aufeinanderfolgende Wochen nicht geleistet werden.

3. Kassenmitglieder der vorstehend bezeichneten In der Regel soll für jeden Gerichtsbezirk eine | Arten, welche die Beiträge infolge eingetretener Ersolche Krankenkasse am Size des Bezirksgerichtes er- werbslosigkeit nicht einzahlen können, behalten die richtet werden. Die politische Landesbehörde ist jedoch Mitgliedschaft und mit derselben das Recht auf die berechtigt, mit Rücksicht auf die besonderen Verhält-Kassenleistungen für so lange, als ihr Reserveantheil nisse einzelner Bezirke den Sprengel dieser Kaffen in (§. 28) zur Bestreitung der vollen statutenmäßigen anderer Weise festzustellen und namentlich anzuordnen, Beiträge ausreicht, in jedem Falle aber durch dass für mehrere Gerichtsbezirke eines und desselben | mindestens sechs Wochen. Landes nur eine Krankenkasse, oder dass für seinen 4. Personen, welche der Versicherungspflicht Gerichtsbezirk mehrere Krankenkassen errichtet werden. nicht unterliegen, sind, wenn sie das 35. LebensIn gleicher Weise ist die politische Landesbehörde jahr nicht überschritten haben, berechtigt, der Bezirksberechtigt, im einzelnen Falle den Siz der Kranken- krankenkasse beizutreten. tassen zu bestimmen.

Den politischen Landesbehörden ist ferner das Recht vorbehalten, innerhalb der Grenzen eines und desselben Landes die Sprengel der Bezirkskrankenkassen zu ändern, mehrere solche Kassen zu einer einzigen zu vereinigen oder die Theilung einer solchen Kasse anzuordnen. Vor jeder solchen Verfügung sind die betheiligten Kaffen einzuvernehmen.

Die Mitgliedschaft dieser Personen beginnt mit dem Tage der Anmeldung; jedoch kann rücksichtlich der nach §. 3 Absah 2 und 3 versicherten Personen die Anmeldung erst auf Grund der nach §. 37 Absatz 1 mit der Bezirkskrankenkasse getroffenen Vereinbarung erfolgen.

Der Austritt steht nicht versicherungspflichtigen Personen jederzeit frei. Sie sind als ausgetreten zu

erachten, wenn sie die Versicherungsbeiträge (§. 34, 7. über die Zusammenseßung und Berufung des Absaß 3) durch vier aufeinanderfolgende Wochen nicht Schiedsgerichtes und über dessen Wirkungskreis; geleistet haben. 8. über die An- und Abmeldung der Krankheitsfälle, sowie über die Ausübung der Krankencontrole; 9. über die Bedingungen einer Abänderung des Statutes;

5. Von versicherungspflichtigen Personen darf beim Eintritt in die Kasse ein Eintrittsgeld nicht verlangt werden. Für Mitglieder, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen, ist durch das Statut ein Eintrittsgeld festzusehen, welches mindestens den Betrag des vollen, für sechs Wochen zu leistenden Kassenbeitrages erreichen muss. Die Eintrittsgelder fließen in den Reservefond der Kasse.

6. Wenn Mitglieder aus der Kasse ausscheiden, so ist ihr Reserveantheil (§. 28), so weit derselbe nicht etwa in Gemäßheit der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmung zur Bestreitung von Versicherungsbeiträgen verwendet worden ist, in dem Falle, als diese Personen innerhalb eines Jahres nach ihrem Ausscheiden in eine andere Bezirkskrankenkasse oder in eine Betriebs-, eine Genossenschafts- oder eine Vereinskrankenkasse eintreten, dieser lezteren Kasse zu überweisen. In allen anderen Fällen verbleibt der bezeichnete Reserveantheil der Kaffe, aus welcher das Mitglied ausgeschieden ist.

§. 14.

Für jede neu zu bildende Bezirkskrankenkasse ist nach dem Vorbilde eines im Verordnungswege zu veröffentlichenden Musterstatutes von der politischen Bezirksbehörde, in deren Sprengel die Kasse errichtet wird, nach Vernehmung von Vertrauensmännern der Arbeitgeber und der versicherungspflichtigen Per sonen ein besonderes Statut zu errichten, welches, sowie alle späteren Abänderungen desselben, zur Giltigkeit der Genehmigung durch die politische Landesbehörde bedarf.

10. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung.

§. 15.

Die Bezirkskrankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und geklagt werden.

Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Rassegläubigern nur das Vermögen der Kasse. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist jenes Gericht,

in dessen Bezirk sie ihren Siz hat.

§. 16.

Der Vorstand der Bezirkskrankenkasse wird von der Generalversammlung, unbeschadet der Bestim= mungen des §. 18, aus den Kaffemitgliedern ge= wählt. Demselben steht die gesammte Geschäftsführung und Vertretung mit Ausnahme jener Angelegenheiten zu, die durch das Statut ausdrücklich der Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere liegt ihm die entspre chende Durchführung einer wirksamen Krankencontrole ob.

Die Wahl findet unter Leitung des bisherigen Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht anwesend ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet.

§. 17.

Sollen bei der Neubildung einer Bezirkskrankenkasse in das Statut Leistungen aufgenommen werden, Die Generalversammlung besteht nach der Bewelche das in den §§. 6 bis 8 bezeichnete Mindest-stimmung des Statuts, unbeschadet der Vorschrift des ausmaß übersteigen, so sind außerdem der Gewerbe- g. 18, entweder aus den eigenberechtigten Kaffeninspector und die Handels- und Gewerbekammer mitgliedern oder aus Delegirten, welche von den gutächtlich einzuvernehmen.

Das Statut muss insbesondere Bestimmungen enthalten:

Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Generalversammlung muss aus Delegirten bestehen, wenn die Kasse mehr als dreihundert Mit

1. über die Art und den Umfang der Unter- glieder zählt. stützungen;

2. über die Höhe der Beiträge;

3. über die Bildung des Reservefondes;

4. über die Bildung des Vorstandes und den Umfang seiner Befugnisse, sowie die Dauer seiner Amtsperiode;

5. über die Bildung eines Überwachungsausschusses, über dessen Wirkungskreis und die Dauer seiner Amtsperiode;

Über die Anzahl und Wahl der Delegirten, sowie die Dauer ihrer Amtsperiode hat das Statut die erforderlichen Bestimmungen zu enthalten.

Der Generalversammlung ist nebst der im §. 16 bezeichneten Wahl des Vorstandes jedenfalls vorzubehalten:

1. die Wahl des überwachungsausschusses; 2. die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des

6. über die Zusammensetzung und Berufung der lezteren; Generalversammlung, über die Art ihrer Beschluss- 3. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der fassung und die ihr vorbehaltenen Angelegenheiten; | Kasse gegen Mitglieder des Vorstandes oder des

Überwachungsausschusses aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;

4. die Beschlussfassung über die Abänderung des Statuts.

§. 18.

§. 20.

Die Aufsichtsbehörde kann die Berufung der Kassenorgane zu Versammlungen und Sizungen begehren und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, diese Versammlungen und Sigungen selbst anberaumen. In den auf ihren Anlass anberaumten Versammlungen und Sigungen kann sie nöthigen

Die Arbeitgeber, welche versicherungspflichtige falls durch einen Vertreter die Leitung übernehmen. Mitglieder einer Bezirkskrankenkasse beschäftigen, die Generalversammlung nicht zustande kommt, oder So lange der Vorstand nicht bestellt ist oder oder welche einer Bezirkskrankenkasse nach §. 3, wenn die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzAbsatz 2 oder 3 beigetreten sind, haben eine an wenn die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzAbsatz 2 oder 3 beigetreten sind, haben eine antichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten verweigemessene Vertretung im Vorstande, im ÜberVorstande, im Überwachungsausschusse und in der Generalversamm gern, kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und lung der Kasse. Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten der Kasse ausüben.

Die Vertretung ist durch Statut nach dem Verhältnis der von solchen Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammt betrage der Beiträge zu bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung, noch im Vorstande, noch im Überwachungsausschusse eingeräumt werden.

Durch das Statut ist auch festzuseßen, in welcher Weise die Vertretung der Arbeitgeber in der Generalversammlung zu bilden ist. Denselben bleibt in jedem Falle vorbehalten, sich durch ihre Betriebsbeamten vertreten zu lassen.

Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande und zum Überwachungsausschusse werden getrennt von den Kassenmitgliedern und den Arbeit gebern vorgenommen.

§. 19.

Die Bezirkskrankenkassen unterliegen der staat lichen Aufsicht nach Maßgabe der für andere Verficherungsvereine geltenden und der besonderen, in diesem Geseze enthaltenen Bestimmungen.

Zur Übung der staatlichen Aufsicht sind zu nächst die politischen Behörden erster Justanz als Aufsichtsbehörden berufen.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Verhängung und Vollstreckung von Geldstrafen bis zu 100 fl. und im Nichteinbringungsfalle mit Arreststrafen bis zu 14 Tagen gegen die Mitglieder des Vorstandes erzwingen.

Sie kann auch, wenn die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder die Wahl der Delegirten zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten verweigert wird, die Mitglieder des Vorstandes, beziehungsweise die Delegirten selbst er=

nennen.

§. 21.

Die politische Landesbehörde ist befugt, über die Art und Form der Rechnungsführung der Kassen Vorschriften zu erlassen.

Der Rechnungsabschluss jeder Kasse und das Ergebnis der Prüfung desselben ist alljährlich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§. 22.

Das Recht der Unterstüßung beginnt für verpunkte, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden. sicherungspflichtige Kassenmitglieder mit dem Zeitfind (§. 13, Zahl 1, Absaß 2).

Für Mitglieder, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Kasse beigetreten sind, beginnt das Recht auf Unterstüßung erst nach Ablauf einer im Statute festzuseßenden, von ihrer Anmeldung (§. 13, Zahl 4, Absaß 2) an zu berechnenden Frist, welche mindestens vier und höchstens acht Wochen betragen muss. Für eine bereits zur Zeit der Anmeldung eingetretene Erkrankung steht solchen Mitgliedern in keinem Falle ein Anspruch auf Unterstügung zu.

§. 23.

Sie ist zum Zwecke der Überwachung befugt, von allen Büchern, Rechnungen, Correspondenzen Die Ansprüche der im §. 13, 3. 3, bezeichneten und sonstigen Papieren der Bezirkskrankenkasse Ein Mitglieder beschränken sich in jedem Falle auf die ficht zu nehmen, die Kasse zu revidiren und zu allen in den §§. 6 bis 8 festgeseßten geseßlichen Mindest= Versammlungen und Sizungen der Kassenorgane leistungen der Krankenversicherungskassen. einen Vertreter abzuordnen.

In höherer Instanz sind zur Übung der staatlichen Aufsicht über die Bezirkskrankenkassen die politischen Landesbehörden und das Ministerium des Innern berufen.

§. 24.

Durch das Statut kann bestimmt werden:

1. dass für Mitglieder der im §. 13, 3. 2, bezeichneten Art, welche sich nicht im Sprengel der Kasse

aufhalten, an Stelle der im §. 6, 3. 1, bezeichneten Jahresbetrages der Kaffenbeiträge zu verwenden. Leistungen eine Erhöhung des Krankengeldes um die Hälfte seines Betrages tritt;

2. dass Mitgliedern, welche sich die Krankheit vorsäglich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunksucht zugezogen haben, das statutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur theilweise zu gewähren ist.

§. 25.

Die nach versicherungstechnischen Grundsägen erforderlichen Mittel zur Bestreitung der von den Bezirkskrankenkassen nach Maßgabe dieses Gesezes und des Statuts zu gewährenden Leistungen und der Verwaltungskosten, sowie zur Dotirung der Reserve werden durch Beiträge aufgebracht, welche in Procenten des bei Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegten Lohnbetrages zu bemessen find (§. 9, 3. 1).

Bu anderen als den bezeichneten Zwecken dürfen weder Beiträge erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kaffe erfolgen.

§. 26.

Von diesem Betrage ist ein nach §. 39 zu bestimmender Theil dem Reservefonde des Kassenverbandes zuzuführen; der Rest dient zur Bildung des Reservefondes der Kaffe, welcher mindestens im Betrage der zweifachen durchschnittlichen Jahresausgabe anzu= sammeln und erforderlichenfalls wieder bis zu dieser Höhe zu ergänzen ist.

Für die Anlage der Reservefonde find die Bestimmungen über die Anlage von Pupillarvermögen maßgebend.

§. 28.

Am Schlusse eines jeden Jahres hat die Kaffe Gesammtsumme der von den am Jahresschlusse verdas Verhältnis der Höhe ihres Reservefondes zu der bleibenden Mitgliedern während der Dauer ihrer Mitgliedschaft geleisteten Einzahlungen in Procenten festzustellen.

Ergibt sich in dem auf diese Feststellung folgenden Jahre die Nothwendigkeit der Ermittlung des Reserveantheiles einzelner Mitglieder (§. 13, 8. 3 und 6), so gilt als solcher der Betrag, welcher der festgestellten Anzahl von Procenten der Gesammt=

§. 29.

Zur Deckung des geseßlichen Mindesterforder- | summe der von dem betreffenden Mitgliede während nisses der Krankenversicherung dürfen die Beiträge, der Dauer seiner Mitgliedschaft geleisteten Einzahsofern sie den versicherungspflichtigen Mitgliedern | lungen entspricht. zur Last fallen (§. 34, Absaß 1), nicht über drei Procent des bei Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegten Lohnbetrages (§. 9, 3. 1) festgesezt werden. Eine Erhöhung dieser Beiträge zu obigem Zwecke ist nur dann zulässig, wenn dieselbe in der Generalversammlung, sowohl von den Vertretern der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber, als von denjenigen der Kassenmitglieder nach gesonderter Berathung und in gesonderter Abstimmung, und zwar bei jeder Abstimmung mit einer Majorität von drei Viertheilen der Anwesenden beschlossen wird.

Die politische Landesbehörde hat vor Genchmigung des Kassenstatutes, nöthigenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen, ob die im Statute festgeseßten Beiträge zur Bestreitung der statutenmäßigen Leistungen, der Verwaltungskosten und zur Dotirung der Reserve ausreichen. Falls sich aus dieser Prüfung die Unzulänglichkeit der Beiträge ergibt, so ist die Ertheilung der Genehmigung von einer Erhöhung der Beiträge (S. 26) oder von einer Minderung der Unterstüßungen bis auf den gefeßlichen Mindestbetrag (§§. 6 bis 8) abhängig zu machen.

§. 30.

Sollen im Statute Leistungen festgesezt werden, welche über das gesetzliche Mindestausmaß hinaus gehen, so dürfen die obbezeichneten Beiträge bei der Errichtung der Kasse nicht über zwei Procent des bei Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegten Lohnbetrages festgesezt werden. Eine spätere Erhö hung dieser Beiträge ist nur bis zur Höhe von drei Procent dieses Lohnbetrages, und nur dann zulässig, Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, wenn dieselbe in der Generalversammlung sowohl dass die Einnahmen derselben zur Deckung ihrer Vervon den Vertretern der zu den Beiträgen verpflich- pflichtungen einschließlich der zur statutenmäßigen teten Arbeitgeber, als von denjenigen der Kaffenmitglieder nach gesonderter Berathung und in gesonderter Abstimmung, und zwar bei jeder Abstimmung mit absoluter Majorität der Anwesenden beschlossen

wird.

§. 27.

Bei jeder Bezirkskrankenkasse sind zur Bildung der Reserve jährlich mindestens zwei Zehntel des

Dotirung der Reserve erforderlichen Beträge nicht ausreichen, so ist, sofern nicht durch eine entsprechende Änderung in der Verwaltung oder Controle eine Besserung der Verhältnisse in sicherer Aussicht steht, entweder unter Berücksichtigung der Vorschriften des §. 26 eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabminderung der Kassenleistungen in den Grenzen der gefeßlichen Mindestleistungen (§§. 6 bis 8) zu beschließen.

Ergibt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, dass die Jahreseinnahmen den zur Deckung der Kasseverpflichtungen erforderlichen Betrag übersteigen, so ist, nachdem der Reservefond die statutenmäßige Maximalhöhe erreicht hat, entweder eine entsprechende Ermäßigung der Beiträge oder unter Berücksichtigung der Vorschriften des §. 9 eine Erhöhung der Kassen leistungen in der im §. 26, Absatz 2, bezeichneten Art zu beschließen.

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8. 34.

Von den statutenmäßigen Beiträgen (§. 25), welche für die im §. 13, 8. 1, genannten versicherungspflichtigen Mitglieder entfallen, sind zwei Drittel von dem Mitgliede und ein Drittel von dem Arbeitgeber, bei welchem das versicherungsPflichtige Mitglied beschäftigt ist, aus eigenen Mitteln zu leisten. Für jene versicherungspflichtigen MitWerden die den Bestimmungen der vorstehen- glieder, welche einen Arbeitsverdienst in Geld nicht den Abfäße entsprechenden Beschlüsse nicht gefasst, so beziehen, ist der Beitrag in seiner Gänze von dem hat die politische Landesbehörde zu der bezüglichen Be- Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu leisten. schlussfassung aufzufordern. Falls dieser Aufforderung Das Verhältnis der Beitragsleistung der verkeine Folge geleistet wird, hat die genannte Behörde sicherungspflichtigen Mitglieder zu jener der Arbeit= die erforderliche Abänderung des Kassenstatutes von geber kann zu Gunsten der ersteren geändert weramtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung vor- den, wenn dies in der Generalversammlung vorerst zunehmen. von der Vertretung der Arbeitgeber und hierauf von derjenigen der Kassenmitglieder nach gesonderter Berathung und in gesonderter Abstimmung, und zwar bei jeder Abstimmung mit absoluter Majorität der Anwesenden beschlossen wird.

§. 31.

Die Arbeitgeber find verpflichtet, die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, sofern ihre Beschäftigung die Mitgliedschaft zu Mitglieder, welche nicht versicherungspflichtig der Bezirkskrankenkasse begründet, bei einer von der und auch nicht nach §. 3, Absatz 2 und 3 versichert politischen Landesbehörde zu bestimmenden Stelle sind, sowie die im §. 13, 3. 2, bezeichneten Mitanzumelden. Die erste, bei der Errichtung der Kaffe glieder, ferner jene Betriebsbeamten, deren Jahreszu erstattende Anzeige hat binnen einer von der poli- arbeitsverdienst 1200 Gulden übersteigt und die tischen Landesbehörde festzusehenden Frist zu geschehen. Volontäre haben die vollen statutenmäßigen Beiträge Nach Ablauf dieser Frist sind die Arbeitgeber ver- aus eigenen Mitteln zu bestreiten und unmittelbar pflichtet, jede in Beschäftigung tretende versicherungs. bei den Kaffen zu entrichten. pflichtige Person spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und jede aus der Beschäftigung tretende Person spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.

§. 32.

§. 35.

Solchen Mitgliedern, welche die Kasse durch Simulation geschädigt haben, kann außer den in Gemäßheit des Statuts von ihnen zu leistenden Beiträgen und bis zu der Höhe derselben eine weitere Beitragsleistung aus eigenen Mitteln für eine bestimmte Zeit strafweise auferlegt werden.

Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind, unbeschadet der im §. 67 bezeichneten Straffälligkeit, verpflichtet, der Kasse den gesammten Die Entscheidung hierüber steht dem Vorstande Aufwand zu erstatten, welchen dieselbe auf Grund der Krankenkasse zu. Gegen den eine solche Beitragsgesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Unter- leistung auferlegenden Ausspruch kann innerhalb einer stüßung einer gar nicht oder erst nach der Erkrankung im Statute festzusehenden Frist die Beschwerde an das Schiedsgericht ergriffen werden. Die Strafangemeldeten Person gemacht hat. beträge sind von den betreffenden Mitgliedern unmittelbar bei der Kasse zu entrichten und fließen in den Reservesond derselben.

§. 33.

Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die Zulässigkeit der strafgerichtlichen Verfolgung eines Mitgliedes wegen des im ersten Absaße bezeichneten Verhaltens nicht berührt.

§. 36.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die vollen. Beiträge, welche nach geseßlicher oder statutarischer Vorschrift für die von ihnen beschäftigten versiche rungspflichtigen Personen an die Kasse zu entrichten sind, zu den durch das Statut festgesetten Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§. 31) erfolgt ist, und von der Kasse Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen. an den Arbeitgeber für den betreffenden Zeittheil beschäftigten Personen die für dieselben nach §. 33 zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person eingezahlten Beiträge, soweit sie diese Beiträge nicht innerhalb der Zahlungsperiode aus der Beschäftigung nach §. 34 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei bei dem bisherigen Arbeitgeber ausscheidet. jeder regelmäßigen Lohn- oder Gehaltszahlung mit

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