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nisse, aus welchem sie entnommen wurden, in reine Überwachungsorganen in den Erzeugungs- oder Auf-
Flaschen zu füllen und an die Finanzbehörde erster bewahrungsräumen selbst vorgenommen werden.
Instanz einzusenden, welche die weiteren Verfügungen
wegen der Vergleichung dieser Proben mit den bei
der Versendung entnommenen zu veranlassen und
eventuell das Strafverfahren einzuleiten hat.

In einem solchen Falle ist der Versender jedoch verpflichtet, die eventuellen Fuhr und Reisekosten des Finanzorganes, welches die Behandlung der Ausfuhrsendung vollzieht, nach dem von der Finanzbehörde erster Instanz bekannt zu gebenden Ausmaße zu leisten.

Wird auf diese Weise auch nur bei einem Behält nisse die Nichtübereinstimmung der Beschaffenheit des Inhaltes der Sendung mit der Erklärung respective dem ämtliche Befunde des Versendungsamtes con- 3. Die zur Verwendung kommenden Fässer statirt, so ist der Versender verpflichtet, die Ver-müssen amtlich geaicht sein und muss die amtliche brauchsabgabe für den zur Vinirung der ganzen Untersuchung nach dem Aichzeichen geschehen.

Sendung verwendeten Brantwein, nachträglich zu bezahlen.

4. Wird Brantwein, auf dem die Abgabe nicht haftet, zur Ausfuhr erklärt, so ist eine Sicherstellung bei der Ausfuhr nicht zu leisten.

13. Sind dagegen die vorgeschriebenen Bedin gungen erfüllt, so erledigt das Austrittsamt die beiden 5. Über die abgefertigten Ausfuhrsendungen hat Erklärungen und seht darin die Austrittsbestäti- jedes Versendungsamt eine Vormerkung zu führen, welche dieselben Rubriken, wie die Ausfuhrerklärung zu enthalten hat.

gung an.
Sobald die Bestätigung über den erfolgten Aus-
tritt der Sendung in das Ausland einlangt, wird auch
die für den abgabefrei bezogenen Brantwein geleistete
Sicherstellung frei.

Diese Vormerkung ist vierteljährig abzuschließen und im Wege der vorgesezten Finanzbehörde erster Instanz an das für Zoll und Verzehrungssteuer aufgestellte Fachrechnungsdepartement des Finanzministeriums einzusenden.

14. Personen, welchen die Bewilligung ertheilt wurde, dem zum Export bestimmten Weine Brantwein, auf dem die Consumabgabe haftet, beizusehen, 6. Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung sind unter gefällsämtliche Controle gestellt und daher der entfallenden Bonification ist nach den im Abverpflichtet, auf Verlangen der Finanzorgane den Beschnitte A. 3. 8 und 3. 9 enthaltenen Bestimmungen zug ihrer Brantweinvorräthe auszuweisen. vorzugehen.

7. Zur Ermittlung des Betrages der AbgabeD. Ausfuhr von Brantwein, auf welchem die rücvergütung wird die nach Abschnitt A P. 8 ermittelte Anzahl der Hektolitergrade mit 17/2 fr. multiplicirt.

Abgabe nicht haftet.

I. Im allgemeinen.

Die Abgaberückvergütung wird abgesondert von Wer Brantwein, auf dem die Abgabe nicht haftet, der Anweisung über die Bonification mittels einer mit dem Anspruche auf Bonification und Abgabe- stempelfreien, von einem Inhaber auf den anderen rückvergütung über die Zollinie ausführen will, bedarf frei übertragbaren (girirbaren) Anweisung nach der im §. 3 dieser Vollzugsverordnung vorgeschrie Muster d, des Zollamtes, über welches die Ausfuhr Master benen Bewilligung. erfolgt, geleistet.

Im übrigen finden auch auf diese Ausfuhr die vorstehend sub A angeführten Bestimmungen mit folgenden Modificationen Anwendung:

Die Auszahlung dieser Anweisung geschieht erst sechs Monate von dem Tage an gerechnet, an welchem die Ausfuhr erfolgt ist. Übrigens wird diese Anweisung 1. Bei der Ausfuhr von Brantwein, auf dem auch noch vor Ablauf von sechs Monaten bei der die Abgabe nicht haftet, hat als Versendungsamt ein Kaffe, auf welche sie lautet, als Zahlung für solche Hauptzollamt, beziehungsweise ein hiezu ermächtigtes Brantweinsteuerbeträge angenommen, welche bei dieser Nebenzollamt I. Classe, oder ein Finanzwachorgan Kasse zu entrichten sind, und hinsichtlich welcher keine (Controlbezirksleiter, Abtheilungsleiter) zu fungiren. Wechsel infolge des Gesetzes vom 26. Juni 1868 2. In der Erklärung ist außer dem beanspruchten (R. G. Bl. Nr. 73) von den Steuerpflichtigen Bonificationsbetrage auch noch der rückzuvergütende acceptirt worden sind. Abgabebetrag anzugeben.

Die Auszahlung der vollen nach der obigen Berechnung entfallenden Abgaberückvergütung hat stets bei der Kaffe zu erfolgen, bei welcher die Ausfuhrbonification für eben dieselbe Sendung zur Auszahlung angewiesen wird.

Der zur Versendung bestimmte Brantwein ist in der Regel zu dem im vorstehenden Abjaße erwähn ten Amte oder Finanzwachorgane zu stellen. Die Ver sender können jedoch durch die Finanzbehörden erster Instanz von der Verpflichtung zur Stellung enthoben und es kann die Untersuchung der Sendungen, sowie Die Auszahlung des zurückzuvergütenden Abdie Anlegung des ämtlichen Verschluffes von den gabcbetrages erfolgt an den legten Juhaber (Giratar)

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der Anweisung gegen sein Acquit (Empfangsbestäti- | scheidung der zur abgabefreien Einlagerung bestimm-
gung auf dem Rücken der Anweisung) und gegen ten Alkoholmenge aus dem Abrechnungsergebnisse
Rückstellung der Anweisung.
zu beanspruchen, welche Ausscheidung in der im
Soll die Anweisung vor der Verfallszeit als §. 22 dieser Vollzugsverordnung bezeichneten Weise
Zahlung für Brantweinsteuerbeträge angenommen geschieht.
werden, so muss der Abgabepflichtige der lezte Inhaber
der Anweisung sein, oder es muss vom lezten Inhaber
eine Cession zu Gunsten des Abgabepflichtigen aus
gestellt werden.

3. Die bei jeder monatlichen Abrechnung zur abgabefreien Lagerung ausgeschiedenen Alkoholmengen müssen vom Tage der Ausscheidung an gerechnet, längstens innerhalb 12 Monaten zur Ausfuhr Die Kassen, auf welche die Anweisungen lauten, gelangen, widrigens der Unternehmer verpflichtet ist, dürfen dieselben, wenn sonst kein Anstand obwaltet, die hievon entfallende Productionsabgabe nachträglich auch noch binnen einem Jahre nach dem Fälligkeitstage ausbezahlen. Was die Auszahlung der angewiesenen Steuerbonification für die Ausfuhr von ver steuertem Brantwein anbelangt, so gilt die diesfällige Bestimmung des Abschnittes A.

zu entrichten.

4. Eine besondere Lagerung unter amtlicher Mitsperre wird bezüglich dieser Alkoholmengen zwar nicht gefordert, der Unternehmer ist jedoch verpflichtet, über dieselben ein eigenes Contoregister nach dem Muster e zu führen, in welchem als Anschrei- Mustere II. Besondere Bestimmungen über die Aus- bung die zur abgabefreien Einlagerung bei der Abrechnung ausgeschiedenen Alkoholmengen und als Abfuhr von der Productionsabgabe unterschreibung die auf Grund der bezüglichen Ausfuhrliegendem Brantwein, welcher zum Behufe erklärungen ausgeführten Alkoholmengen und die der Ausfuhr abgabefrei eingelagert wird Lagerschwendung (§. 25 der Vollzugsverordnung) (§. 6 des Geseßes). einzutragen sind. Die bezüglichen Eintragungen sind

Die Drucksorte für dieses Contoregister ist in paginirten und paraphirten Heften, deren Faden unter amtlichem Siegel liegt, von dem von der Finanzbehörde erster Instanz zu bestimmenden Amte oder Organe gegen Ersaß der Gestehungskosten zu beziehen.

1. Wenn der Unternehmer einer Brennerei, von dem intervenirenden Finanzorgane mitzufertigen. welche der Productionsabgabe unterliegt, diese aber auf Grund der Anzeigen eines Controlmessapparates entrichtet, das ganze Erzeugnis oder einen Theil des selben zur Ausfuhr bestimmen und zu diesem Behuse die abgabefreie Lagerung desselben in Anspruch nehmen will, so hat er um diese Gestattung bei der Finanzbehörde erster Instanz unter Angabe der Menge und des Alkoholgehaltes des abgabefrei einzulagernden Brantweins anzusuchen und zugleich anzugeben, ob von dieser Gestattung nur in einer Anmeldungsperiode oder in mehreren Anmeldungsperioden Gebrauch gemacht werden will. Das Ansuchen kann auch auf die ganze Betriebsperiode lauten.

In dem Gesuche ist ferner die Sicherstellung bestimmt zu bezeichnen, welche für den abgabefre: einzulagernden Brantwein geleistet wird. Dieie Sicherstellung muss den von der angegebenen Alkoholmenge entfallenden Abgabebetrag (35 kr. per Hektolitergrad) vollständig decken und kann in der für die Borgung der Consumabgabe gestatteten Weise (§. 32 der Vollzugsverordnung) geleistet werden.

Dieses Amt hat vor Ausfolgung auf jedem Hefte den Namen und Standort der Brantweinerzeu gungsstätte, für welche das Register bezogen wird, einzustellen.

Das genannte Conto ist nach Ablauf von je einer Erzeugungsperiode abzuschließen und sammt dem unter Abschnitt D I, P. 5 erwähnten Vormerk im Wege der Finanzbehörde erster Instanz an die Cenjursbehörde einzusenden.

Im übrigen gelten bezüglich der Ausfuhr die voranstehenden unter A angeführten Bestimmungen.

Die zur Verwendung kommenden Fässer müssen jedoch amtlich geaicht sein und muss die amtliche Untersuchung der Menge nach dem Aichzeichen geschehen.

Nachdem jedoch für die abgabefrei eingelagerte Alkoholmenge die Sicherstellung laut Punkt 1 bereits 2. Auf Grund der erhaltenen Bewilligung zur geleistet sein muss, ist für die Ausfuhr eine neuerliche abgabefreien Einlagerung, von welcher sowohl das Sicherstellung nicht zu fordern. Dagegen gilt hinsicht Überwachungsorgan, als auch das Perceptions- lich der Fuhr- und Reisekosten der als Versendungsamt verständigt wird, hat der Unternehmer bei amt fungirenden Finanzorgane die Bestimmung des der betreffenden monatlichen Abrechnung die Aus- | Abschnittes D I, Zahl 2.

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in .

auf Grund der Bewilligung de. E. E. .

.. 18. G. 3. . . . die inangeführte Sendung gebrannter geistiger

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Unterzeichnete

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vom .

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Anmerkung. In der Colonne 14 ist anzugeben, welche Sicherstellung geleistet wurde.

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