4. Nachweisung des Austrittes über die Zollinie: a) bei einem Grenzzollamte: Die obige Sendung hat unter Begleitung des . am . ist ausgetreten am b) bei einem Hauptzollamte im Innern des Zollgebietes: a) Die obige aus. . . Colli bestehende Sendung wurde unter mit . . . Siegel bewirktem als Rückvergütung der Productionsabgabe für die am obigen Tage über die Zollinie nach . ausgetretene Sendung von . Liter gebrannter geistiger Flüssigkeit in 18. zur Ausfuhr mit dem Anspruche auf Abgaberückvergütung erklärt hat. Anmerkung. Der Betrag, auf welchen die Anweisung lautet, wird dem leßten Inhaber (Giratar) ausbezahlt. Für die Echtheit der Unterschriften der Gitatare wird nicht gehaftet. über die laut den Abrechnungen der Brennerei des in . . Conser.-Nr. zur abgabefreien Lagerung für den Export ausgeschicdenen Alkoholmengen, sowie die Nachweisung des Austrittes derselben über die Zollinie. Anlage B Anleitung zur Vorberechnung der Alkoholausbeute aus der Brantweinmaische nach der Menge, Concentration und Attenuation der leßteren. Für die Dauer der Störung des regelmäßigen Ganges des Controlmessapparates kann die Finanzbehörde erster Instanz, wenn sie es für zweckmäßig erachtet, die Ermittlung der erzeugten Alkoholmenge nach der Menge, Concentration und Gährungsattenuation der Brantweinmaischen verfügen. Im Falle einer solchen Verfügung sind bei der betreffenden Brennerei folgende Bestimmungen maßgebend: 1. Bei Eintritt der Störung im regelmäßigen Gange des Controlmessapparates hat, wenn der Betrieb fortgesezt werden soll, die ständige gefällsämtliche Überwachung der Brennerei durch ein Finanzwachorgan einzutreten und ist der Unternehmer verpflichtet, diesem Organe über Verlangen eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung zu stellen. 2. Der Brennereiunternehmer ist verpflichtet, von dem obigen Zeitpunkte an entweder persönlich oder durch seinen Stellvertreter ein amtlich vorbeBeilage reitetes Register nach der Beilage a, und zwar ohne Unterbrechung und Auslassung und ohne Radirung oder Corrigirung zu führen und in demselben folgende Daten ersichtlich zu machen: a) Tag und Stunde jeder Eintragung; c) sofort nachdem ein Gährbottich mit frischer d) nach Maßgabe, als der Inhalt eines jeden Bottichs zur Destillation gebracht wird, Tag und Stunde des Beginnes der Übertragung der gegohrenen Maische, die Menge der übertragenen Maische, sowie die Stunde der Beendigung der Übertragung, endlich die Temperatur der Maische und deren Concentration nach Saccharometergraden bei der Normaltemperatur von 12 Grad Réaumur unmittelbar vor deren Übertragung auf die Brennvorrichtung. Jede dieser Eintragungen ist von dem Brennereiunternehmer oder dessen Stellvertreter und dem mit der ununterbrochenen Überwachung in der Brennerei betrauten Finanzorgane zu unterfertigen. Lettere haben insbesondere bei der Erhebung der Temperatur und Saccharometeranzeige für frische, sowie für die auf die Brennvorrichtung gebrachte Maische gegenwärtig zu sein, und die Erhebungen gemeinschaftlich mit dem Brennereiunternehmer oder essen Stellvertreter vorzunehmen. der reifen Maische und aus dem durch das Register 3. Zur Berechnung der Alkoholausbeute aus der reifen Maische und aus dem durch das Register constatirten Vergährungsgrade (Attenuation) sind die in der Beilage b angeschlossenen Habich'schen Tabellen Beilage zu benüßen. Die drei Tabellen dienen zur Berechnung der Alkoholausbeute je nach der Art der Maischen. Die erste Tabelle gilt für mit Hülsen gemengte Maischen, welche neue Hefe bilden (Getreidemaischen, Kartoffelmaischen), die zweite Tabelle für hülsenfreie Maischen, welche neue Hefe bilden (Rübensaft und Maischwürzen), und die dritte Tabelle für Maischen, welche keine neue Hefe bilden (Melassemaischen). In der linksseitigen Längenrubrik jeder Tabelle ist der Saccharometergehalt der frischen Maischen in b. |